{"id":53780,"date":"1990-08-28T14:56:24","date_gmt":"1990-08-28T12:56:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53780"},"modified":"2013-08-03T14:58:02","modified_gmt":"2013-08-03T12:58:02","slug":"bfh-urteil-vom-28-8-1990-vii-r-25_89-bstbl-1991-ii-s-154","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-8-1990-vii-r-25_89-bstbl-1991-ii-s-154\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.8.1990    (VII R 25\/89) BStBl. 1991 II S. 154"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.8.1990 (VII R 25\/89) BStBl. 1991 II S. 154<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein &#8222;anderes wissenschaftliches Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG setzt nicht voraus, da\u00df der wirtschaftswissenschaftliche Teil den Schwerpunkt des Studiums (also mehr als 50 v.H. der Unterrichtseinheiten) bildet. Ein solches Studium liegt vor, wenn in nennenswertem Umfang wirtschaftswissenschaftliche Unterrichtsveranstaltungen auf der Grundlage eines fest umrissenen Studienplans besucht werden, die wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalte nach einer schriftlichen oder m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung in einem Zeugnis ausgewiesen werden und Haupt- und Nebenfach in einem inneren Zusammenhang stehen, wonach das absolvierte Studium von vornherein als auf eine sp\u00e4tere T\u00e4tigkeit in der Wirtschaft ausgerichtet erscheint.<\/p>\n<p>2. Bei einem Studium der Mathematik mit Nebenfach Betriebswirtschaftslehre und sp\u00e4terer T\u00e4tigkeit als Versicherungsmathematiker k\u00f6nnen die Voraussetzungen des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG gegeben sein.<\/p>\n<p>StBerG 1975 \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG <strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) studierte von Oktober 1974 bis Januar 1981 gem\u00e4\u00df der Studienordnung der Justus-Liebig-Universit\u00e4t in Gie\u00dfen Mathematik mit Nebenfach Betriebswirtschaftslehre. Nach der vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Klageschrift betrugen die Studieninhalte auf mathematischem Gebiet (theoretische Mathematik, angewandte Mathematik sowie Grundlagenveranstaltungen) insgesamt 115 Unterrichtseinheiten und im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften insgesamt 31 Unterrichtseinheiten, was einem Anteil von 21,2 v.H. entspricht. Nach Bestehen der Diplomhauptpr\u00fcfung, die die Anfertigung einer schriftlichen Diplomarbeit mit mathematischer Themenstellung sowie eine m\u00fcndliche Pr\u00fcfung in den drei F\u00e4chern &#8222;Angewandte Mathematik&#8220;, &#8222;Reine Mathematik&#8220; sowie &#8222;Betriebswirtschaftslehre&#8220; beinhaltete, wurde dem Kl\u00e4ger der akademische Grad &#8222;Diplom. Mathematiker&#8220; verliehen. Anschlie\u00dfend arbeitete der Kl\u00e4ger mehrere Jahre bei einem Versicherungsunternehmen, bis er am 1. Oktober 1985 in die versicherungsmathematische Abteilung einer Wirtschaftspr\u00fcfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (im folgenden: AG) eintrat. Dort oblag ihm im wesentlichen die Berechnung und Pr\u00fcfung der Pensionsr\u00fcckstellungen sowie die Beratung und Pr\u00fcfung aller Fragen der betrieblichen Altersversorgung, einschlie\u00dflich der steuerlichen. Nach der vorgelegten Bescheinigung der AG hatte der Kl\u00e4ger hierbei aufgrund des engen Zusammenwirkens von versicherungsmathematischer Abteilung und Steuerabteilung Gelegenheit, sich in nennenswertem Umfang mit zahlreichen Steuerarten (insbesondere Einkommensteuer, K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Verm\u00f6gensteuer sowie Bilanzsteuerrecht) zu befassen und sich einen \u00dcberblick \u00fcber die dabei geltenden Vorschriften und Einzelprobleme zu verschaffen. Besonderes Gewicht sei dabei den im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung stehenden Problemen (insbesondere Pensions- und Unterst\u00fctzungskassen) zugekommen.<\/p>\n<p>Am 8. April 1988 beantragte der Kl\u00e4ger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hessisches Ministerium der Finanzen &#8211; Beklagter -) die Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung 1988. Der beim Beklagten gebildete Zulassungsausschu\u00df lehnte den Antrag mit der Begr\u00fcndung ab, es fehle sowohl an einem wissenschaftlichen Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung i.S. des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als auch an der nachfolgenden hauptberuflichen T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens. Ein wissenschaftliches Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung setze voraus, da\u00df die F\u00e4cher mit wirtschaftswissenschaftlichen Studieninhalten zu mehr als 50 v.H. Lehr- und Pr\u00fcfungsinhalt seien. Die absolvierte praktische T\u00e4tigkeit in der versicherungsmathematischen Abteilung der AG sei auch nicht als hauptberufliche T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens anzusehen, weil das Zusammenwirken der versicherungsmathematischen &#8211; und der Steuerabteilung keine \u00fcberwiegende T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens beinhalte.<\/p>\n<p>Die mit dem Ziel der Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung vor dem FG erhobene Klage blieb erfolglos.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das vom Kl\u00e4ger absolvierte Studium der Mathematik mit Nebenfach Betriebswirtschaftslehre gen\u00fcgt den Voraussetzungen eines &#8222;anderen&#8220; Studiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung i.S. des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Der Kl\u00e4ger war auch drei Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich praktisch t\u00e4tig.<\/p>\n<p>I. Die Anforderungen, die \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG in der hier ma\u00dfgebenden Fassung (\u00a7 36 StBerG i.d.F. vom 4. November 1975, BGBl I 1975, 2735) an ein &#8222;anderes Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung&#8220; stellt, sind entgegen der Ansicht des FG nicht eng auszulegen.<\/p>\n<p>1. a) Dem Gesetzeswortlaut l\u00e4\u00dft sich nicht entnehmen, da\u00df von einem &#8222;anderen Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung&#8220; nur gesprochen werden k\u00f6nne, wenn die wirtschaftswissenschaftlichen Studienanteile den Schwerpunkt des Studiums (\u00fcber 50 v.H. der Unterrichtseinheiten) bilden und diese gegen\u00fcber den mathematischen Lehrveranstaltungen in der \u00dcberzahl sind. Die Anerkennung eines &#8222;anderen&#8220; Studiums als Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften als theoretische Grundlage f\u00fcr die Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung durch den Gesetzgeber geht davon aus, da\u00df die \u00fcberwiegende Anzahl der Lehrveranstaltungen dieses Studiums auf einem anderen Fachgebiet als Wirtschaftswissenschaften liegt, denn sonst w\u00fcrde es sich hierbei nicht um ein &#8222;anderes Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung&#8220;, sondern um ein &#8222;wirtschaftswissenschaftliches Studium mit anderer Fachrichtung&#8220; handeln und die Vorschrift des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG liefe insoweit leer.<\/p>\n<p>b) Auch die Forderung des FG, das &#8222;andere&#8220; Studium m\u00fcsse einem wirtschaftswissenschaftlichen Studium &#8222;gleichzuordnen&#8220; sein, l\u00e4\u00dft sich dem Gesetz nicht entnehmen, denn \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG differenziert gerade zwischen dem wirtschaftswissenschaftlichen Studium und dem &#8222;anderen&#8220; Studium mit nur wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung und l\u00e4\u00dft damit erkennen, da\u00df es ein Minus an wirtschaftswissenschaftlichen Studieninhalten zu Gunsten der zus\u00e4tzlichen Kenntnisse des &#8222;anderen&#8220; Studiums in Kauf nimmt und damit den Beruf des Steuerberaters auch f\u00fcr andere Studienzweige als Wirtschaftswissenschaften \u00f6ffnen will, sofern dieses andere Studium auf die Vermittlung von Grundlagenwissen f\u00fcr die sp\u00e4tere T\u00e4tigkeit als Steuerberater ausgerichtet ist. Eine &#8222;gleichwertige&#8220; Vorbildung verlangt das Gesetz lediglich in anderem Zusammenhang in \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG i.d.F. bis 1989, wo neben der Lehrzeit und Ablegung der Gehilfenpr\u00fcfung eine &#8222;gleichwertige&#8220; Vorbildung anerkannt wird, wie auch nach der jetzt geltenden Fassung (vom 9. Juni 1989, BGBl I 1989, 1062) nach \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 f\u00fcr das &#8222;vergleichbare&#8220; Studium an einer Universit\u00e4t.<\/p>\n<p>c) Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht f\u00fcr die weitere Auslegung des Begriffs &#8222;anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung&#8220;. Nachdem das StBerG i.d.F. vom 16. August 1961 (BGBl I 1961, 1301) den Zugang zum Beruf des Steuerberaters f\u00fcr Hochschulabsolventen in \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 nur nach Abschlu\u00df eines rechtswissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiums vorgesehen hatte, wurde \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 durch das Zweite Gesetz zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl I 1972, 1401) um die Zugangsm\u00f6glichkeit \u00fcber das &#8222;andere Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung&#8220; erweitert. Mit dieser &#8222;flexiblen&#8220; Regelung sollte allen denkbaren Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Hochschulwesen Rechnung getragen und insbesondere verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet werden, die sich daraus ergaben, da\u00df Absolventen der landwirtschaftlichen Hochschulen nach \u00a7 5 Abs. 3 Nr. 2 StBerG a.F. zur Steuerberaterpr\u00fcfung nur zugelassen werden konnten, wenn sie zuvor die Erkl\u00e4rung abgegeben hatten, trotz erfolgreicher Teilnahme an der vollen Steuerberaterpr\u00fcfung die Steuerberatung nur f\u00fcr landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, g\u00e4rtnerische und Weinbau-Betriebe auszu\u00fcben (Wei\u00df, Das Zweite Gesetz zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1972, 377, 380; V\u00f6lzke, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1972, 1738). Obschon die wirtschaftswissenschaftlichen Studienanteile auch innerhalb des landwirtschaftlichen Studiums keinen Schwerpunkt bilden (Gehre, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, S. 22), hat der Gesetzgeber den Absolventen der landwirtschaftlichen Studieng\u00e4nge den Zugang zur vollen Steuerberatungst\u00e4tigkeit er\u00f6ffnen wollen. Demgem\u00e4\u00df verbietet sich auch f\u00fcr Bewerber aus anderen Studieng\u00e4ngen eine enge Auslegung.<\/p>\n<p>d) Hinzu kommt, da\u00df \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG die durch Art. 12 Abs. 1 GG gew\u00e4hrleistete Freiheit der Berufswahl einschr\u00e4nkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; (Beschlu\u00df vom 18. Juni 1980 1 BvR 697\/77, BStBl II 1980, 706, 710) sind subjektive Zulassungsbeschr\u00e4nkungen, die die Aufnahme der Berufst\u00e4tigkeit von der Erf\u00fcllung bestimmter Voraussetzungen abh\u00e4ngig machen, nur gerechtfertigt, soweit sie ein \u00fcberragendes Gemeinschaftsgut sch\u00fctzen sollen. Aus dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ergibt sich zudem, da\u00df Regelungen der Berufswahl stets nur auf derjenigen Stufe wahrgenommen werden d\u00fcrfen, die den geringstm\u00f6glichen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl mit sich bringen (Urteil des BVerfG vom 11. Juni 1958 1 BvR 596\/56, BVerfGE 7, 377, 378), und einschr\u00e4nkende Regelungen im Lichte der Wertsetzung des Grundrechtes ausgelegt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Durch die Vorschriften des StBerG soll die Allgemeinheit vor den Gefahren gesch\u00fctzt werden, die durch fehlerhafte Steuerberatung von fachlich oder pers\u00f6nlich ungeeigneten Beratern entstehen k\u00f6nnen. Den Gefahren fehlender Fachkenntnis wird derzeit jedoch im wesentlichen nicht durch das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines bestimmten Hochschulstudiums, sondern dadurch begegnet, da\u00df die Bestellung zum Steuerberater regelm\u00e4\u00dfig die Ablegung der Steuerberaterpr\u00fcfung voraussetzt, denn das relevante steuerliche Fachwissen selbst wird derzeit weder durch ein rechtswissenschaftliches noch durch ein wirtschaftswissenschaftliches Studium vermittelt (vgl. Tipke, Protokolle des Finanzausschusses, Sitzung vom 29. April 1971). Die Vermittlung von juristischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalten und die damit eng verbundene Besch\u00e4ftigung mit wirtschaftlichen Fragestellungen vermag beim Absolventen dieser Fachrichtungen lediglich die fachliche Grundlage zu legen f\u00fcr die sp\u00e4tere Aneignung der theoretischen und praktischen steuerlichen Fachkenntnisse. Wegen dieses nur mittelbaren Bezugs der in \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Hochschulstudien zur sp\u00e4teren T\u00e4tigkeit als Steuerberater d\u00fcrfen im Lichte von Art. 12 GG keine allzu strengen Anforderungen bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs &#8222;anderes Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung&#8220; angelegt werden. Der Bewerber mu\u00df die f\u00fcr den angestrebten Beruf erforderlichen Fachkenntnisse ohnehin noch durch Ablegung der Steuerberaterpr\u00fcfung nachweisen.<\/p>\n<p>e) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine &#8222;restriktive&#8220; Auslegung auch nicht deshalb geboten, weil bei Anerkennung des vom Kl\u00e4ger absolvierten Studiums als Vorbildungsvoraussetzung i.S. des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG lediglich noch eine dreij\u00e4hrige hauptberufliche T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens erforderlich ist und nicht &#8211; wie beim Zugang zum Beruf des Steuerberaters \u00fcber die Praxis gem\u00e4\u00df \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG &#8211; eine solche von zehn Jahren; denn die Motive des Gesetzgebers, eine bestimmte praktische Mindestzeit f\u00fcr die T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens vorzuschreiben, lagen weniger auf fachlichem, als auf alterspolitischem Gebiet (vgl. BTDrucks VI\/3456 S. 6 sowie die \u00dcbersicht bei Wei\u00df, DStZ 1972, 388). Es sollte verhindert werden, da\u00df Absolventen anderer Bildungsg\u00e4nge fr\u00fcher als Hochschulabsolventen den Zugang zum Steuerberaterberuf finden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Andererseits kann es f\u00fcr das &#8222;andere&#8220; Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung nicht ausreichen, wenn der Bewerber nur gelegentlich auf eigene Initiative an wirtschaftswissenschaftlichen Unterrichtsveranstaltungen teilgenommen hat. Wie sich aus dem Merkmal &#8222;Fachrichtung&#8220; ergibt, ist vielmehr erforderlich, da\u00df die wirtschaftswissenschaftlichen Studieninhalte von nennenswertem Umfang sind und die wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung des Studiums auf der Grundlage einer fest umrissenen Studienordnung (\u00a7 11 des Hochschulrahmengesetzes) mit schriftlicher oder m\u00fcndlicher Abschlu\u00dfpr\u00fcfung erfolgt, in der die wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung des gesamten Studiengangs zum Ausdruck kommt (zutreffend das vom Kl\u00e4ger zitierte, unver\u00f6ffentlichte Urteil des FG Hamburg vom 10. M\u00e4rz 1983 V 297\/82; wohl ebenso f\u00fcr das Studium der Mathematik &#8211; allerdings unter nicht n\u00e4her genannten Umst\u00e4nden &#8211; Foerster, Die Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung, DB 1984, Beilage Nr. 11 S. 3; noch weitergehend Targan, Die Voraussetzung des wissenschaftlichen Hochschulstudiums in \u00a7 36 Abs. 1 StBerG, Der Steuerberater 1984, 33, mit der Forderung, de lege ferenda auf jede Differenzierung nach Hochschulabschl\u00fcssen zu verzichten). Dar\u00fcberhinaus mu\u00df ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df nicht schon jede beliebige F\u00e4cherkombination des Hauptstudiums mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Nebenfach ausreichen kann; denn der Gesetzgeber wollte den Zugang zum Steuerberaterberuf nur f\u00fcr Absolventen solcher Studieng\u00e4nge er\u00f6ffnen, deren Studiengang von vornherein auf eine sp\u00e4tere T\u00e4tigkeit in der Wirtschaft ausgerichtet ist (wie z.B. bei den Absolventen der landwirtschaftlichen Hochschulen), und deren Hauptstudium von vornherein in einem inneren Zusammenhang mit wirtschaftswissenschaftlichen Studieninhalten steht. Hieran fehlt es z.B., wenn das wirtschaftswissenschaftliche Nebenfach lediglich der Abrundung von Kenntnissen im Hauptfach dient, eine sp\u00e4tere berufliche T\u00e4tigkeit in der Wirtschaft aber hierdurch nicht angelegt ist und nur ausnahmsweise erfolgt (wie z.B. beim Studium der Germanistik oder einer Sprache).<\/p>\n<p>3. Die danach f\u00fcr die Anerkennung als &#8222;anderes wissenschaftliches Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung&#8220; notwendigen Voraussetzungen sind bei dem vom Kl\u00e4ger absolvierten Studium erf\u00fcllt. Die wirtschaftswissenschaftlichen Studieninhalte des Mathematikstudiums mit Nebenfach Wirtschaftswissenschaften sind in der Studienordnung der Universit\u00e4t als Studiengang geregelt. Die dabei gewonnenen Kenntnisse sind innerhalb der Diplompr\u00fcfung Gegenstand der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung geworden und haben im Zeugnis \u00fcber die Diplomhauptpr\u00fcfung (Fach &#8222;Betriebswirtschaftslehre&#8220;) ihren Niederschlag gefunden. Auch dem Anteil der vom Kl\u00e4ger besuchten wirtschaftswissenschaftlichen Veranstaltungen im Verh\u00e4ltnis zum gesamten Studieninhalt von mindestens 21 v.H. (der Beklagte geht sogar von 28 v.H. aus) kann eine nennenswerte Bedeutung nicht abgesprochen werden, so da\u00df dahingestellt bleiben kann, ob die Verfahrensr\u00fcge des Kl\u00e4gers durchgreift, da\u00df sich nach Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens \u00fcber den wirtschaftswissenschaftlichen Charakter der Studieninhalte im Fach &#8222;Angewandte Mathematik&#8220; ein wirtschaftswissenschaftlicher Anteil von 53 v.H. ergeben h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das Mathematikstudium des Kl\u00e4gers mit dem Nebenfach Betriebswirtschaftslehre ist auch auf eine sp\u00e4tere T\u00e4tigkeit in der Wirtschaft angelegt. Bereits das Hauptfach Mathematik steht in einem inneren Bezug zu den Wirtschaftswissenschaften, was sich schon daraus ergibt, da\u00df insbesondere das Studium der Betriebswirtschaftslehre selbst hochgradig mathematisiert ist (vgl. Statistik, Wirtschaftsmathematik). Der vom Kl\u00e4ger absolvierte Studiengang versetzte ihn aufgrund der zunehmenden Verflechtung von betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen und mathematischen Fragestellungen von vornherein in die Lage, den Berufsweg in die Wirtschaft einzuschlagen. Auch die Tatsache, da\u00df der Gesetzgeber nach der Neufassung des \u00a7 4 Nr. 13 StBerG mit Wirkung vom 16. Juni 1989 (BGBl I 1989, 1062) dem versicherungsmathematischen Sachverst\u00e4ndigen die beschr\u00e4nkte Befugnis zur Steuerberatung verliehen hat, zeigt, da\u00df auch er von einem inhaltlichen Bezug zwischen einem wirtschaftswissenschaftlich gepr\u00e4gten Mathematikstudium und der Steuerberatung ausgeht.<\/p>\n<p>II. Das FG hat &#8211; von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig &#8211; keine Rechtsausf\u00fchrungen dazu gemacht, ob der Kl\u00e4ger eine dreij\u00e4hrige praktische T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens absolviert hat. Die Feststellungen des FG erm\u00f6glichen es dem Senat gleichwohl, in der Sache zu entscheiden (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kl\u00e4ger im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des FG (vgl. Urteil des Senats vom 17. Mai 1977 VII R 101\/76, BFHE 122, 376, BStBl II 1977, 706) wie erforderlich drei Jahre in der versicherungsmathematischen Abteilung der Wirtschaftspr\u00fcfungs- und Steuerberatungs-AG gearbeitet. Diese T\u00e4tigkeit ist auch als hauptberufliche T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens anzusehen. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 28. November 1989 VII R 48\/89, BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399) ist der Begriff des Steuerwesens weit auszulegen. Er umfa\u00dft alles, was mit Steuern zusammenh\u00e4ngt, und ist auch dann gegeben, wenn das hauptberufliche Aufgabengebiet des Bewerbers zwar au\u00dferhalb des Steuerrechts liegt, jedoch mit diesem zusammenh\u00e4ngt und daher regelm\u00e4\u00dfig auch die Befassung mit Steuerfragen erfordert. Eine einheitliche T\u00e4tigkeit ist dabei nicht in eine innerhalb und eine au\u00dferhalb des Steuerwesens liegende T\u00e4tigkeit aufzuspalten, um nach der zeitlich \u00fcberwiegenden Beanspruchung beurteilt zu werden (Urteil des Senats vom 24. Januar 1989 VII R 79\/88, BFHE 156, 328, BStBl II 1989, 337). Da nach den Feststellungen des FG dem Kl\u00e4ger in der versicherungsmathematischen Abteilung der AG u.a. die Berechnung und Pr\u00fcfung von Pensionsr\u00fcckstellungen sowie die Beratung und Pr\u00fcfung aller Fragen der betrieblichen Altersversorgung einschlie\u00dflich der steuerlichen oblag, sind die Voraussetzungen auch insoweit gegeben. Da\u00df die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als eine auf dem Gebiet des Steuerwesens liegende angesehen werden mu\u00df, ergibt sich auch schon daraus, da\u00df &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; der Gesetzgeber dem versicherungsmathematischen Sachverst\u00e4ndigen mit der Neufassung des \u00a7 4 Nr. 13 StBerG die beschr\u00e4nkte Befugnis zur Steuerberatung verliehen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.8.1990 (VII R 25\/89) BStBl. 1991 II S. 154 1. Ein &#8222;anderes wissenschaftliches Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG setzt nicht voraus, da\u00df der wirtschaftswissenschaftliche Teil den Schwerpunkt des Studiums (also mehr als 50 v.H. der Unterrichtseinheiten) bildet. 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