{"id":53785,"date":"1990-08-08T15:03:15","date_gmt":"1990-08-08T13:03:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53785"},"modified":"2013-08-03T15:05:47","modified_gmt":"2013-08-03T13:05:47","slug":"bfh-urteil-vom-8-8-1990-ix-r-122_86-bstbl-1991-ii-s-171","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-8-1990-ix-r-122_86-bstbl-1991-ii-s-171\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.8.1990    (IX R 122\/86) BStBl. 1991 II S. 171"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.8.1990 (IX R 122\/86) BStBl. 1991 II S. 171<\/strong><\/p>\n<p>Eine Selbstnutzung der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (\u00a7 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG) liegt auch dann vor, wenn der Eigent\u00fcmer die gesamte Wohnung gemeinsam mit einer anderen Person nutzt. Dem Eigent\u00fcmer ist in einem solchen Fall der gesamte Nutzungswert der Wohnung zuzurechnen, der auch dann ausschlie\u00dflich gem\u00e4\u00df \u00a7 21a EStG zu ermitteln ist, wenn die andere Person ein Entgelt f\u00fcr die Mitnutzung zahlt.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 21 Abs. 2, \u00a7 21a Abs. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der ledige Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist seit 1981 Eigent\u00fcmer eines Einfamilienhauses, das er selbst bewohnt. Durch schriftlichen Vertrag vermietete er zum 4. April 1981 die &#8222;H\u00e4lfte&#8220; des Hauses zur Benutzung als Wohnraum (\u00a7 1 des Mietvertrages) an seine Lebensgef\u00e4hrtin S. Als monatlicher Mietzins waren 400 DM vereinbart. Im Streitjahr zahlte die Mieterin nach Angaben des Kl\u00e4gers monatlich 500 DM. Alle R\u00e4ume des Hauses wurden vom Kl\u00e4ger und Frau S gemeinsam genutzt.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1984 machte der Kl\u00e4ger bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr den von ihm pers\u00f6nlich genutzten Teil des Hauses einen nach \u00a7 21a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Werbungskosten\u00fcberschu\u00df von 11.250 DM (erh\u00f6hte und nachtr\u00e4gliche Absetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7b EStG) und f\u00fcr den vermieteten Teil nach \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG einen solchen von 4.047 DM (10.047 DM h\u00e4lftige Aufwendungen .\/. 6.000 DM Miete) geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat im Einspruchsverfahren die Auffassung, die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung seien ausschlie\u00dflich durch Pauschalierung des Nutzungswerts nach \u00a7 21a EStG zu ermitteln. Im Einspruchsbescheid erkannte er daher als Werbungskosten\u00fcberschu\u00df lediglich 11.250 DM an.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>F\u00fcr alle Formen des gemeinschaftlichen Wohnens des Eigent\u00fcmers mit Dritten gelte \u00a7 21a Abs. 1 bis 3 EStG als Spezialnorm und schlie\u00dfe andere Formen der Eink\u00fcnfteermittlung aus. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschlu\u00df zu \u00a7 21a Abs. 5 EStG. Diese Auslegung des \u00a7 21a EStG sei zwingend, weil dem Gesetzgeber nicht unbekannt gewesen sein k\u00f6nne, da\u00df in vielen F\u00e4llen Einfamilienh\u00e4user gemeinschaftlich von Eigent\u00fcmern und Dritten genutzt w\u00fcrden. Dennoch habe er einen Aufteilungsma\u00dfstab wie in \u00a7 21a Abs. 5 EStG f\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art nicht ausdr\u00fccklich normiert.<\/p>\n<p>Aus dem Fehlen eines Aufteilungsma\u00dfstabs lasse sich nur der Schlu\u00df ziehen, der Gesetzgeber habe die pauschalierende Berechnungsmethode (\u00a7 21a EStG) f\u00fcr alle F\u00e4lle gemeinschaftlicher Nutzung durch Eigent\u00fcmer und Dritte mit Ausnahme der in \u00a7 21a Abs. 5 EStG genannten F\u00e4lle in den Begriff der Selbstnutzung aufnehmen wollen. Es komme bei dieser Auslegung nicht darauf an, ob die Mitbenutzung durch einen Dritten unentgeltlich oder entgeltlich erfolge.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung der \u00a7\u00a7 21, 21a EStG.<\/p>\n<p>Seiner Ansicht nach sind die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung h\u00e4lftig nach \u00a7 21 Abs. 1 EStG und \u00a7 21a EStG zu ermitteln.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer 1984 unter Ber\u00fccksichtigung eines weiteren Werbungskosten\u00fcberschusses von 4.047 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zutreffend entschieden, da\u00df dem Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG zuzurechnen und diese Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 21a Abs. 1 bis 3 EStG zu ermitteln sind.<\/p>\n<p>1. Zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung rechnen nicht nur solche aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Verm\u00f6gen i.S. des \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu ihnen geh\u00f6rt gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative EStG auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus. Dieser ausdr\u00fccklichen Regelung bedurfte es, um den Mietwert der eigengenutzten Wohnung als ein dem Steuerpflichtigen zuflie\u00dfendes Gut und damit als unmittelbare Einnahme behandeln zu k\u00f6nnen (so bereits zur Parallelvorschrift des \u00a7 38 Abs. 3 EStG 1925 Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 11. M\u00e4rz 1931 VI A 1746\/30, RFHE 28, 275, 278; vgl. ferner Becker, Handkommentar der Reichssteuergesetze, Anm. A I 2 d zu \u00a7 38 EStG 1925; Strutz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925, Anm. 35 zu \u00a7 6; ebenso Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 21a EStG Anm. 1). \u00a7 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG erweitert insoweit den in \u00a7 21 Abs. 1 EStG umgrenzten Kreis der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, mit dem Ziel, eine ungleiche Behandlung der Eigenwohner und der Mieter zu vermeiden (vgl. dazu im einzelnen Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 3. Dezember 1958 1 BvR 488\/57, BStBl I 1959, 68; Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 21a EStG Anm. 1); der Eigenwohner soll so behandelt werden, als ob er die Wohnung an sich selbst vermietet h\u00e4tte (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. Dezember 1983 VIII R 17\/82, BFHE 140, 234, BStBl II 1984, 368, und vom 21. Januar 1986 IX R 7\/79, BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394). Diesem besonderen Charakter und Zweck der Regelung hat der Gesetzgeber zudem noch dadurch Rechnung getragen, da\u00df er sie durch eine eigene Eink\u00fcnfteermittlungsvorschrift, den \u00a7 21a EStG, erg\u00e4nzt hat, die den sich aus der Besteuerung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus ergebenden Umst\u00e4nden besonders Rechnung tr\u00e4gt (vgl. hierzu im einzelnen insbesondere BVerfG-Beschlu\u00df vom 3. Dezember 1958, a.a.O., S. 71). Diese Systematik der Besteuerung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus, und die rechtstechnische Ausgestaltung rechtfertigen die Auslegung, da\u00df \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG insoweit nicht anwendbar ist, als die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 2, 1. Alternative EStG vorliegen.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist danach ausschlie\u00dflich \u00a7 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG anzuwenden, da der Kl\u00e4ger das Einfamilienhaus im Streitjahr in vollem Umfang zu eigenen Wohnzwecken im Sinn dieser Vorschrift genutzt hat.<\/p>\n<p>2. a) Nach den BFH-Urteilen vom 29. November 1983 VIII R 215\/79 (BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366) und vom 21. Juli 1988 IX R 86\/84 (BFHE 154, 108, BStBl II 1988, 938) wird die Wohnung im eigenen Haus in erster Linie durch eigenes Wohnen mit den Familienmitgliedern genutzt (vgl. dazu ferner Claussen in Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 21a EStG Anm. 71; Bl\u00fcmich\/Stuhrmann, \u00a7 21a EStG Rz. 18; Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7 21a EStG Rdnr. 29).<\/p>\n<p>b) Dar\u00fcber hinaus wird in Rechtsprechung (vgl. insbesondere FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 25. Oktober 1979 III 85\/77, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1980, 75, zur Einfamilienhausverordnung; Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 14. Dezember 1983 IX 180\/82, EFG 1984, 348; dasselbe, Urteil vom 20. Oktober 1987 VIII 85\/83, EFG 1988, 173; FG M\u00fcnster, Urteil vom 29. Oktober 1985 IV 2214\/84 E, EFG 1986, 123) und Schrifttum (vgl. insbesondere Bordewin in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 21a Anm. 30) die Ansicht vertreten, der Tatbestand der Selbstnutzung i.S. des \u00a7 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG k\u00f6nne auch dann noch erf\u00fcllt sein, wenn der Eigent\u00fcmer andere Personen, insbesondere andere Verwandte, Lebensgef\u00e4hrten, Freunde oder Bekannte in die eigene Wohnung aufnimmt und diese zusammen mit den Dritten gemeinsam nutzt.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat h\u00e4lt dies f\u00fcr eine zutreffende Auslegung des \u00a7 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG. Sie entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Mietwert der eigengenutzten Wohnung zu besteuern, und zwar insoweit, als diese vom Eigent\u00fcmer tats\u00e4chlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Voraussetzung ist dabei, da\u00df der Steuerpflichtige die R\u00e4ume &#8211; ebenso wie im Fall der Familiengemeinschaft &#8211; selbst mitnutzt, oder da\u00df die R\u00e4ume ihm st\u00e4ndig zur Nutzung zur Verf\u00fcgung stehen (vgl. Senatsurteil vom 7. April 1987 IX R 133-135\/84, BFHE 150, 12, BStBl II 1987, 565, m.w.N.; RFH-Urteil vom 8. Februar 1928 VI A 80\/27, RFHE 23, 46). Der Eigent\u00fcmer mu\u00df die tats\u00e4chliche Sachherrschaft, den unmittelbaren (Mit-)Besitz an den jeweiligen R\u00e4umen haben. Dies kann insbesondere darin zum Ausdruck kommen, da\u00df er ein unbeschr\u00e4nktes Zutrittsrecht zu diesen R\u00e4umen hat. Ihre Ausstattung sowie Art und Umfang, in dem bestimmte R\u00e4ume (Bad beispielsweise) genutzt werden, k\u00f6nnen Hinweiszeichen f\u00fcr eine gemeinschaftliche Nutzung durch Eigent\u00fcmer und Dritten sein.<\/p>\n<p>Da allein entscheidend Art und Umfang der Nutzung der R\u00e4ume durch den Eigent\u00fcmer sind, wird die Eigennutzung i.S. des \u00a7 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG nicht schon dadurch ausgeschlossen, da\u00df der Mitbewohner einen &#8222;Mietvertrag&#8220; abschlie\u00dft und\/oder ein Entgelt f\u00fcr die (Mit-)Nutzung entrichtet. Dabei wird allerdings zun\u00e4chst insbesondere zu pr\u00fcfen sein, ob der &#8222;Mietvertrag&#8220; tats\u00e4chlich wie vereinbart durchgef\u00fchrt worden ist, und ob es sich bei den Zahlungen nicht um solche handelt, die dem Bereich der Lebensf\u00fchrung zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>c) R\u00e4ume, die der Eigent\u00fcmer Dritten, die nicht als Familienangeh\u00f6rige mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft leben, zur ausschlie\u00dflichen Eigennutzung (= Fremdnutzung im Verh\u00e4ltnis zum Eigent\u00fcmer) \u00fcberl\u00e4\u00dft und an denen er lediglich die einem Vermieter an vermieteten R\u00e4umen zustehenden Rechte (\u00a7\u00a7 535 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches) hat, nutzt der Eigent\u00fcmer nicht zu eigenen Wohnzwecken i.S. des \u00a7 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG. Insoweit verbleibt es bei der Anwendbarkeit des \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1972 VIII R 99\/69, BFHE 107, 18, BStBl II 1972, 882).<\/p>\n<p>d) Ist trotz der (Mit-)Nutzung der Wohnung durch Dritte der Tatbestand der Selbstnutzung i.S. des \u00a7 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG erf\u00fcllt, so ist ein von dem Dritten gezahltes Entgelt aus den unter 1. dargelegten Gr\u00fcnden nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Einnahme zu erfassen. Es wird lediglich der Nutzungswert i.S. des \u00a7 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 21a EStG besteuert.<\/p>\n<p>3. Nach den unangefochtenen Feststellungen des FG waren die R\u00e4ume des Einfamilienhauses des Kl\u00e4gers nicht zwischen diesem und Frau S aufgeteilt. Die gesamte Wohnfl\u00e4che wurde vielmehr von beiden gemeinschaftlich genutzt. Das FG hat daher zu Recht die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung ausschlie\u00dflich gem\u00e4\u00df \u00a7 21a EStG ermittelt und dabei lediglich die Absetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7b EStG zum Abzug zugelassen. Die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kl\u00e4ger hat insoweit auch keine Einw\u00e4nde erhoben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.8.1990 (IX R 122\/86) BStBl. 1991 II S. 171 Eine Selbstnutzung der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (\u00a7 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG) liegt auch dann vor, wenn der Eigent\u00fcmer die gesamte Wohnung gemeinsam mit einer anderen Person nutzt. 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