{"id":53786,"date":"1990-08-23T14:56:38","date_gmt":"1990-08-23T12:56:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53786"},"modified":"2013-08-03T14:58:23","modified_gmt":"2013-08-03T12:58:23","slug":"bfh-urteil-vom-23-8-1990-iv-r-71_89-bstbl-1991-ii-s-172","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-8-1990-iv-r-71_89-bstbl-1991-ii-s-172\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.8.1990    (IV R 71\/89) BStBl. 1991 II S. 172"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.8.1990 (IV R 71\/89) BStBl. 1991 II S. 172<\/strong><\/p>\n<p>Verzichtet in einer GmbH &amp; Co. KG der Kommanditist und Gesellschafter der GmbH zugunsten der GmbH auf die ihm als Kommanditist zustehende Gewinnbeteiligung, liegt darin eine verdeckte Einlage in die GmbH (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 26. Juni 1964 VI 296\/62 U, BFHE 80, 402, BStBl III 1964, 619).<\/p>\n<p>EStG 1983 \u00a7 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2; KStG 1977 \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1989, 457)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG. Kommanditist und Alleingesellschafter der Komplement\u00e4r-GmbH war im Streitjahr 1983 der Beigeladene zu 2.; bis zum September 1982 waren noch zwei andere Kommanditisten vorhanden. Nach dem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1976 war die GmbH mit 5.000 DM am Festkapital der KG beteiligt. Sie erhielt neben dem Ersatz ihrer Aufwendungen eine Haftungspr\u00e4mie und die Verzinsung ihres Festkapitalanteils; am Restgewinn nahm sie im Verh\u00e4ltnis ihres Kapitalanteils zum gesamten Festkapital, h\u00f6chstens jedoch mit 10 v.H. ihrer Einlage teil. Im Jahre 1979 wurde durch Gesellschafterbeschlu\u00df bestimmt, da\u00df die GmbH an einem Verlust nicht beteiligt sein solle. Dementsprechend wurde der Verlust des Wirtschaftsjahres 1981\/82 in der Bilanz zum 31. M\u00e4rz 1982 und der Verlust 1982 nach Umstellung des Wirtschaftsjahres in der Bilanz zum 31. Dezember 1982 allein den Kommanditisten zugewiesen. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) wich von dieser Berechnung ab und teilte den Verlust entsprechend dem Gesellschaftsvertrag auch der GmbH zu.<\/p>\n<p>Die Kapitalkonten der im September 1982 ausgeschiedenen Kommanditisten waren negativ. Das FA ermittelte daher f\u00fcr sie in der Gewinnfeststellung 1982 einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn und rechnete der GmbH einen entsprechenden Verlust zu; der Betrag belief sich zun\u00e4chst auf 293.810 DM und nach \u00c4nderung des Feststellungsbescheides auf 296.469 DM. Durch Beschlu\u00df vom 18. April 1983 \u00e4nderten die Gesellschafter die Gewinnverteilung dahin, da\u00df der Gewinn der Kl\u00e4gerin, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 1983 bis zum Ausgleich des Verlustvortrags der GmbH allein dieser zuflie\u00dfen solle. Deshalb wurde in der Feststellungserkl\u00e4rung der Gewinn des Jahres 1983 der GmbH zugewiesen. Das FA folgte dem auch im Einspruchsverfahren nicht, sondern bema\u00df den Gewinnanteil der GmbH nach der urspr\u00fcnglichen Vereinbarung.<\/p>\n<p>Die Klage hatte teilweise Erfolg; das Finanzgericht (FG) verteilte den Gewinn nach der \u00c4nderungsvereinbarung, allerdings nur f\u00fcr die Zeit nach dem 18. April 1983 (vgl. EFG 1989, 457).<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger\u00fcgt wird.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Auf die Revision des FA mu\u00df das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.<\/p>\n<p>1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Vergangenheit mehrfach zu der Frage Stellung genommen, ob die von Gesellschaftern einer Personengesellschaft vereinbarte Verteilung des Gewinns auch f\u00fcr die Bemessung des Gewinnanteils des Gesellschafters im Sinne von \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ma\u00dfgebend ist. Er hat dies mit dem Hinweis bejaht, da\u00df f\u00fcr die Ermittlung des Anteils eines Gesellschafters am Gewinn oder Verlust einer Personenhandelsgesellschaft grunds\u00e4tzlich der handelsrechtliche Gewinn- und Verlustverteilungsschl\u00fcssel ma\u00dfgebend sei, wie er sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ergibt (BFH-Beschlu\u00df vom 10. November 1980 GrS 1\/79, BFHE 132, 244, 252, BStBl II 1981, 164).<\/p>\n<p>Dieser Grundsatz erf\u00e4hrt jedoch Einschr\u00e4nkungen, wenn f\u00fcr die Gewinnverteilung nicht allein die Verh\u00e4ltnisse der Gesellschafter in der Gesellschaft und insbesondere ihre Beitr\u00e4ge zum Gesellschaftszweck ma\u00dfgebend sind, sondern wenn die Verteilung von anderen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern beeinflu\u00dft ist, die nicht ihre Grundlage im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis haben. Der Einflu\u00df, den diese Beziehungen auf die Gewinnverteilung nehmen, mu\u00df korrigiert werden; insoweit handelt es sich n\u00e4mlich um die Verwendung bereits erzielter Eink\u00fcnfte, die die Zurechnung des erzielten Einkommens nicht beeinflussen kann. Zu derartigen Abweichungen kommt es insbesondere in Familienpersonengesellschaften, wenn mit der Gewinnverteilung gleichzeitig die Zuwendung von erzielten Eink\u00fcnften an Angeh\u00f6rige verbunden ist; in diesem Fall sind die Gewinnanteile der Gesellschafter so zu bemessen, wie sie ohne die Zuwendung vereinbart worden w\u00e4ren (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 29. Mai 1972 GrS 4\/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5).<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt aber auch, wenn zwischen den Gesellschaftern nicht verwandtschaftliche, sondern wirtschaftliche Beziehungen au\u00dferhalb des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses bestehen und diese auf die Gewinnverteilung Einflu\u00df gewinnen. Der BFH hat deshalb hervorgehoben, da\u00df eine \u00c4nderung des Gewinn- und Verlustverteilungsschl\u00fcssels au\u00dfer Betracht bleiben m\u00fcsse, wenn diese \u00c4nderung au\u00dferbetrieblich veranla\u00dft sei, d.h. ihre Erkl\u00e4rung nicht in den Verh\u00e4ltnissen der Gesellschaft finde (Urteile vom 7. Juli 1983 IV R 209\/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53; vom 17. M\u00e4rz 1987 VIII R 293\/82, BFHE 149, 454, BStBl II 1987, 558).<\/p>\n<p>2. Wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Gesellschaftern, die auf die Gewinnverteilung Einflu\u00df gewinnen k\u00f6nnen, bestehen auch dann, wenn eine Kapitalgesellschaft Mitglied einer Personengesellschaft ist, und die \u00fcbrigen Gesellschafter an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Verzichtet in diesem Falle die Kapitalgesellschaft im Interesse der \u00fcbrigen Gesellschafter auf eine Gewinnbeteiligung, die ihr sonst einger\u00e4umt worden w\u00e4re, kann dieser Verzicht auf den Gewinnanteil der Kapitalgesellschaft nach \u00a7 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG keinen Einflu\u00df haben, weil er seine Ursache nicht in den Verh\u00e4ltnissen der Personengesellschaft findet.<\/p>\n<p>Der Vorgang hat dar\u00fcber hinaus auch f\u00fcr die Besteuerung der Kapitalgesellschaft und ihrer Gesellschafter Bedeutung. Mit dem Verzicht auf den erreichbaren Gewinnanteil nimmt die Kapitalgesellschaft den Verzicht auf eine Verm\u00f6gensmehrung in Kauf und wendet gleichzeitig ihren Gesellschaftern im Hinblick auf das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis au\u00dferhalb der Gewinnverteilung einen Verm\u00f6gensvorteil zu; sie bewirkt dadurch eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, die ihren k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Gewinn nicht beeintr\u00e4chtigen kann (\u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG -). Die beg\u00fcnstigten Gesellschafter erlangen die \u00fcberh\u00f6hte Gewinnbeteiligung demnach als Frucht ihrer Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Dies gilt auch, wenn die Kapitalgesellschaft Komplement\u00e4r-GmbH in einer GmbH &amp; Co. KG ist und die Kommanditisten gleichzeitig die Gesellschafter der GmbH sind. Da die Anteile an der GmbH Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Kommanditisten bilden, f\u00fchrt die \u00fcberh\u00f6hte Gewinnbeteiligung zu Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten, die in die einheitliche Gewinnfeststellung f\u00fcr die GmbH &amp; Co. KG aufzunehmen sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1967 IV R 139\/67, BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152, st\u00e4ndige Rechtsprechung).<\/p>\n<p>3. An diese Ergebnisse ist im Streitfall anzukn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>Auch vorliegend findet die ge\u00e4nderte Gewinnverteilung ihre Erkl\u00e4rung nicht in den Verh\u00e4ltnissen der KG, sondern in anderen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern; der Kommanditist ist einziger Gesellschafter der GmbH und will durch die Einr\u00e4umung eines \u00fcberh\u00f6hten Gewinnanteils gew\u00e4hrleisten, da\u00df die GmbH von den M\u00f6glichkeiten des Verlustabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7 10d EStG Gebrauch machen kann. Dieser Verzicht des Kommanditisten auf die ihm sonst zustehende Gewinnbeteiligung kann seinen Gewinnanteil im Sinne von \u00a7 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG nicht beeinflussen, wie auch ein Verzicht der Komplement\u00e4r-GmbH auf die ihr geb\u00fchrende Gewinnbeteiligung keinen Einflu\u00df auf ihren steuerlichen Gewinnanteil h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Hieraus ergeben sich Folgerungen f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuerpflicht der GmbH. Wie der Verzicht der GmbH auf den ihr geb\u00fchrenden Gewinnanteil eine Verm\u00f6gensmehrung bei ihr verhindert, so f\u00fchrt andererseits die Zubilligung der \u00fcberh\u00f6hten Gewinnbeteiligung in ihrer Bilanz zu einer Verm\u00f6gensmehrung; denn der GmbH steht nunmehr ein h\u00f6herer Anteil am Verm\u00f6genszuwachs und damit insgesamt am Verm\u00f6gen der KG zu. Da diese Verm\u00f6gensmehrung auf eine Zuwendung ihres Gesellschafters zur\u00fcckgeht, die ihre Ursache im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis hat, aber nicht im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Einlage erfolgt, ist darin eine verdeckte Einlage im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuerrechts zu sehen. Sie kann den steuerrechtlichen Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mehren, sondern ist im Verm\u00f6gensvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Satz 4 EStG vom Ergebnis abzusetzen.<\/p>\n<p>Das FG hat demgegen\u00fcber angenommen, da\u00df der Kommanditist der GmbH durch Zubilligung eines \u00fcberh\u00f6hten Gewinnanteils einen Nutzungsvorteil gew\u00e4hrt habe, der nach der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2\/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) nicht Gegenstand einer verdeckten Einlage sein k\u00f6nne. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Der Beigeladene zu 2. hat als alleiniger Kommanditist der GmbH nicht Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zur Nutzung \u00fcberlassen mit der Folge, da\u00df die GmbH die Nutzungen realisiert und dadurch ihren Gewinn erh\u00f6ht hat. Vielmehr hat er der GmbH mittels der ge\u00e4nderten Gewinnverteilung jeweils einen zus\u00e4tzlichen Anteil an der Verm\u00f6gensmehrung bei der Personengesellschaft gew\u00e4hrt. Da\u00df bei der Kl\u00e4gerin Festkonten bestanden, eine h\u00f6here Gewinnbeteiligung sich also nicht auf das im Falle des Ausscheidens der GmbH oder im Falle der Liquidation der Kl\u00e4gerin bedeutsame Kapitalkonto der GmbH auswirken konnte, \u00e4ndert daran nichts; denn der Gewinnanteil beinhaltet die Teilnahme am hinzugewonnenen Verm\u00f6gen der Personengesellschaft, mag der entsprechende Betrag in der Folge nach Vereinbarung der Gesellschafter auch als Darlehen behandelt werden. Auf seiten des Kommanditisten f\u00fchrt die verdeckte Einlage zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Der Wert der Beteiligung ist im Streitfall durch den Verzicht des Beigeladenen auf seine Gewinnbeteiligung auch tats\u00e4chlich in diesem Umfang gestiegen.<\/p>\n<p>Der BFH hat zu diesen Fragen bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1964 VI 296\/62 U (BFHE 80, 402, BStBl III 1964, 619) Stellung genommen und die Folgen einer \u00fcberh\u00f6hten Gewinnbeteiligung der Komplement\u00e4r-GmbH in der vorstehenden Weise gew\u00fcrdigt; hieran ist auch gegenw\u00e4rtig festzuhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.8.1990 (IV R 71\/89) BStBl. 1991 II S. 172 Verzichtet in einer GmbH &amp; Co. KG der Kommanditist und Gesellschafter der GmbH zugunsten der GmbH auf die ihm als Kommanditist zustehende Gewinnbeteiligung, liegt darin eine verdeckte Einlage in die GmbH (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 26. 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