{"id":53791,"date":"1990-09-28T14:52:30","date_gmt":"1990-09-28T12:52:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53791"},"modified":"2013-08-03T14:54:13","modified_gmt":"2013-08-03T12:54:13","slug":"bfh-urteil-vom-28-9-1990-iii-r-178_86-bstbl-1991-ii-s-187","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-9-1990-iii-r-178_86-bstbl-1991-ii-s-187\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.9.1990    (III R 178\/86) BStBl. 1991 II S. 187"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.9.1990 (III R 178\/86) BStBl. 1991 II S. 187<\/strong><\/p>\n<p>1. Ob eine bewegliche Sache nach ihrer Verbindung mit einer anderen beweglichen Sache noch ein eigenes selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut ist oder nur ein unselbst\u00e4ndiger Teil eines anderen Wirtschaftsgutes, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden.<\/p>\n<p>2. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang, in dem die Sachen nach der Verbindung stehen, ist f\u00fcr sich allein kein geeignetes Beurteilungsmerkmal. F\u00fcr die Selbst\u00e4ndigkeit oder Zusammenfassung sind vielmehr in erster Linie von Bedeutung die Festigkeit der Verbindung (\u00a7 93 BGB), die Zeitdauer, auf die die Verbindung angelegt ist, sowie das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild vor und nach der Verbindung.<\/p>\n<p>3. Die selbst\u00e4ndige Bewertbarkeit einer dienenden beweglichen Sache geht regelm\u00e4\u00dfig verloren, wenn die Hauptsache ohne die Verbindung mit der dienenden Sache unvollst\u00e4ndig erscheint oder gar ein negatives Gepr\u00e4ge hat (Anschlu\u00df an die BFH-Urteile vom 28. Juni 1983 VIII R 179\/79, BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196, und vom 13. M\u00e4rz 1990 IX R 104\/85, BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514).<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 4, 5; BerlinFG 1982 \u00a7 19.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) unterh\u00e4lt in Berlin (West) einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes. Sie erwarb im Streitjahr (1983) einen Schraubenkompressor, f\u00fcr den sie die erh\u00f6hte Investitionszulage von 25 v.H. nach \u00a7 19 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes 1982 (BerlinFG 1982) begehrt.<\/p>\n<p>Der Schraubenkompressor dient der Luftverdichtung im zu verarbeitenden Produkt. Dabei wird dem Produkt die Luft \u00fcber ein 2-3 m langes Rohr zugef\u00fchrt, das den Kompressor mit der Anlage verbindet. Die Verbindung wird durch eine Verschraubung hergestellt. Mit der zugef\u00fchrten Luft wird das Verarbeitungsergebnis verbessert.<\/p>\n<p>Im Streitjahr 1983 wurde der Schraubenkompressor an eine gemietete Anlage zu Versuchszwecken angeschlossen. Da sich das Verfahren bew\u00e4hrte, erwarb die Kl\u00e4gerin im Jahre 1984 eine eigene gr\u00f6\u00dfere Anlage und schlo\u00df den Kompressor an diese an.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte die Zulage insoweit &#8211; auch in der Einspruchsentscheidung &#8211; mit der Begr\u00fcndung, da\u00df es sich bei der Anschaffung des Schraubenkompressors um nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten handele. Solche nachtr\u00e4glichen Herstellungskosten seien, soweit sie sich auf bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter beziehen, nach dem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. M\u00e4rz 1981 III R 114\/80 (BFHE 134, 75, BStBl II 1981, 785) nicht beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Nach \u00a7 19 BerlinFG werde eine Investitionszulage f\u00fcr ein angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut nur dann gew\u00e4hrt, wenn es nach seiner Anschaffung oder Herstellung drei Jahre lang als selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut zum Anlageverm\u00f6gen eines Berliner Betriebes geh\u00f6re. Es d\u00fcrfe seine Eigenschaft als selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut nicht durch einen Einbau oder durch eine sonstige Verbindung mit einem anderen Wirtschaftsgut verlieren. Das FG sah eine solche Verbindung unter zwei alternativen Voraussetzungen als gegeben an: Einmal dann, wenn die Verbindung so fest ist, da\u00df die Teile nicht voneinander getrennt werden k\u00f6nnen, ohne da\u00df der eine oder andere in seinem wirtschaftlichen Wert vernichtet oder beeintr\u00e4chtigt wird (Gedanke aus \u00a7 93 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -). Zum anderen dann, wenn die Verbindung diese Festigkeit zwar nicht erreicht, beide miteinander verbundenen Teile aber auf Dauer einem einheitlichen Zweck dienen (Gedanke aus \u00a7\u00a7 94 Abs. 2 und 95 Abs. 2 BGB). Das FG nahm eine Verbindung im letzteren Sinne an, weil die Anlage und die Kompressoranlage einem einheitlichen Zweck &#8211; n\u00e4mlich der Herstellung von &#8230;. &#8211; dienten.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. Sie r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, das FG-Urteil aufzuheben und die Investitionszulage unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Bescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf &#8230;. DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Festsetzung der Investitionszulage f\u00fcr das Jahr 1983 in der von der Kl\u00e4gerin beantragten H\u00f6he.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Unrecht angenommen, der Schraubenkompressor habe mit dem Anschlu\u00df an die verschiedenen Anlagen seine selbst\u00e4ndige Bewertungsf\u00e4higkeit verloren; es hat an diese Rechtsfolge zu geringe Anforderungen gestellt.<\/p>\n<p>1. Die selbst\u00e4ndige Bewertungsf\u00e4higkeit eines Gegenstandes im Sinne des BGB ist auch zulagenrechtlich das Hauptkriterium f\u00fcr die Beurteilung desselben als selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut (siehe dazu aus j\u00fcngster Zeit den Beschlu\u00df des erkennenden Senats vom 16. Februar 1990 III B 90\/88, BFHE 160, 364, BStBl II 1990, 794, sowie davor das Urteil vom 25. August 1989 III R 17\/84, BFHE 158, 283, BStBl II 1990, 79).<\/p>\n<p>a) Ein im Wirtschaftsleben selbst\u00e4ndig bewertbares Gut liegt dann vor, wenn es in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Ver\u00e4u\u00dferung greifbar ist. Ob ein Gegenstand in diesem Sinne gegen\u00fcber einem lediglich unselbst\u00e4ndigen Teil eines Wirtschaftsgutes oder gegen\u00fcber einem anderen Wirtschaftsgut abgegrenzt, d.h. individualisiert werden kann, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden (siehe hierzu z.B. das BFH-Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 79\/74, BFHE 115, 335, BStBl II 1975, 510; vgl. auch Pl\u00fcckebaum in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 4 Rdnrn. B 64 f., m.w.N.). Das Ausma\u00df der Verbindung ist dabei nicht allein ausschlaggebend (so schon BFH-Urteil vom 16. Dezember 1958 I 286\/56 S, BFHE 68, 198, BStBl III 1959, 77).<\/p>\n<p>aa) F\u00fcr die Frage, ob Teile eines Geb\u00e4udes als verschiedene Wirtschaftsg\u00fcter aufzufassen sind, hat die Rechtsprechung auf den Nutzungs- und Funktionszusammenhang abgestellt, in dem die einzelnen Teile zueinander stehen (s. insbesondere BFH-Beschlu\u00df vom 26. November 1973 GrS 5\/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132). F\u00fcr die Beurteilung des umgekehrten Falles, in dem es um die Zusammenfassung mehrerer getrennter oder nur lose verbundener Wirtschaftsg\u00fcter geht, ist das Kriterium des Nutzungs- und Funktionszusammenhanges als regelm\u00e4\u00dfig nicht geeignet angesehen worden. So reicht nach dem Urteil des BFH vom 30. Juli 1981 IV R 37\/78 (BFHE 134, 32, BStBl II 1981, 783) z.B. die einheitliche Nutzung mehrerer Geb\u00e4ude f\u00fcr Zwecke der Landwirtschaft nicht aus, um eine einzige Geb\u00e4udeeinheit mit im \u00fcbrigen unselbst\u00e4ndigen Geb\u00e4udeteilen anzunehmen.<\/p>\n<p>Die fehlende bauliche Verbindung wurde allerdings dann f\u00fcr unerheblich angesehen, wenn eine Baulichkeit oder eine sonstige Einrichtung dem auf demselben Grundst\u00fcck befindlichen Hauptgeb\u00e4ude derart dient, da\u00df dieses ohne die Einrichtung &#8211; bei Ber\u00fccksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung &#8211; als unvollst\u00e4ndig erscheint oder gar ein negatives Gepr\u00e4ge erh\u00e4lt (BFH-Urteil vom 28. Juni 1983 VIII R 179\/79, BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196).<\/p>\n<p>bb) Diese Grunds\u00e4tze gelten auch, wenn es um die Beurteilung beweglicher Sachen im Verh\u00e4ltnis zu Geb\u00e4uden geht (vgl. aus j\u00fcngster Zeit BFH-Urteil vom 13. M\u00e4rz 1990 IX R 104\/85, BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514, zu Aufwendungen f\u00fcr eine Einbauk\u00fcche).<\/p>\n<p>cc) Der Senat ist der Auffassung, da\u00df von \u00e4hnlichen \u00dcberlegungen auch bei der Abgrenzung oder Zuordnung beweglicher Sachen untereinander auszugehen ist. Auch hier gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsgutes &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; nicht, da\u00df zwei oder mehrere Gegenst\u00e4nde einem einheitlichen Zweck dienen. Diese &#8222;Zweckeinheit&#8220; ist lediglich ein Indiz daf\u00fcr, da\u00df eine Zusammenfassung der betreffenden Gegenst\u00e4nde in Betracht kommt. F\u00fcr die abschlie\u00dfende Beurteilung sind aber noch weitere Kriterien heranzuziehen. Es sind dies nach Auffassung des Senats insbesondere der Grad der Festigkeit einer eventuell vorgenommenen Verbindung (\u00a7 93 BGB), der Zeitraum, auf den eine eventuelle Verbindung oder die gemeinsame Nutzung mehrerer beweglicher Sachen angelegt sind (s. hierzu auch das Urteil des Senats in BFHE 158, 283, BStBl II 1990, 79), sowie das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild. Ist letzteres dadurch bestimmt, da\u00df die Gegenst\u00e4nde f\u00fcr sich allein betrachtet unvollst\u00e4ndig erscheinen oder gar ein Gegenstand ohne den\/die anderen ein negatives Gepr\u00e4ge hat, ist regelm\u00e4\u00dfig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen (vgl. hierzu das Urteil in BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196).<\/p>\n<p>b) F\u00fcr die Frage, ob ein Gegenstand selbst\u00e4ndig bewertbar ist, stellt der erkennende Senat seit seinem Urteil in BFHE 134, 75, BStBl II 1981, 785 au\u00dferdem auf den Zeitpunkt der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung des betreffenden Gegenstandes ab.<\/p>\n<p>2. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall hat der von der Kl\u00e4gerin im Jahre 1983 (Streitjahr) angeschaffte Schraubenkompressor im hier zu beurteilenden Zeitraum seine selbst\u00e4ndige Bewertbarkeit nicht verloren; er ist ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut geblieben.<\/p>\n<p>a) Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin im Klageverfahren wurde der Kompressor zun\u00e4chst an eine gemietete Versuchsanlage angeschlossen; es stand noch nicht fest, ob das angestrebte Ziel (Luftverdichtung in &#8230;. damit erreicht werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Bei Beachtung dieses Sachverhalts h\u00e4tte das FG selbst bei Zugrundelegung der von ihm im \u00fcbrigen angewendeten Grunds\u00e4tze zu dem Ergebnis kommen m\u00fcssen, da\u00df der Kompressor jedenfalls durch diese Verbindung seine (selbst\u00e4ndige) Wirtschaftsguteigenschaft noch nicht verloren hatte. Denn das FG hat bei seiner rechtlichen W\u00fcrdigung entscheidend auf eine auf Dauer angelegte Verbindung abgestellt (Hinweis auf den Rechtsgedanken, der \u00a7 94 Abs. 2 und \u00a7 95 Abs. 2 BGB zugrunde liegt).<\/p>\n<p>Das FG h\u00e4tte dann weiter pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob der &#8211; bei seiner Auffassung &#8211; sp\u00e4ter (mit dem Anschlu\u00df an die eigene Anlage) anzunehmende Verlust der selbst\u00e4ndigen Bewertungsf\u00e4higkeit des Kompressors zulagensch\u00e4dlich war. Zu denken gewesen w\u00e4re insbesondere an die dann m\u00f6glicherweise fehlende Einhaltung der dreij\u00e4hrigen Verbleibensfrist in \u00a7 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG 1982. Der BFH hat den Verlust der selbst\u00e4ndigen Bewertbarkeit im Urteil in BFHE 87, 313, BStBl III 1967, 125 zur Vorg\u00e4ngervorschrift des \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1 des Berlinhilfegesetzes (BHG) 1962 insoweit zwar f\u00fcr unsch\u00e4dlich gehalten. Allerdings sind Zweifel entstanden, ob diese Rechtsprechung im Hinblick auf die im Urteil in BFHE 134, 75, BStBl II 1981, 785 aufgestellten Grunds\u00e4tze noch G\u00fcltigkeit hat (siehe hierzu insbesondere S\u00f6ffing in S\u00f6nksen\/S\u00f6ffing, Berlinf\u00f6rderungsgesetz, Kommentar, \u00a7 19 Rdnr. 239, 36. Erg\u00e4nzungslieferung VII\/88).<\/p>\n<p>b) Der erkennende Senat braucht hierzu jedoch nicht abschlie\u00dfend Stellung zu nehmen. Der Kompressor hat bei Anwendung der unter Nr. 1 dargestellten Grunds\u00e4tze weder im Streitjahr (1983) noch im Jahre 1984 seine selbst\u00e4ndige Bewertbarkeit verloren.<\/p>\n<p>aa) Der Anschlu\u00df des Kompressors an die gemietete Anlage rechtfertigt schon deswegen nicht die Annahme nur noch eines (einheitlichen) Wirtschaftsgutes, weil diese Verbindung nicht zum Verlust des Alleineigentums der Kl\u00e4gerin am Kompressor gef\u00fchrt hat. Dieser wurde nicht wesentlicher Bestandteil der im Eigentum eines anderen stehenden Anlage (\u00a7\u00a7 93, 947 BGB); er wurde durch die sp\u00e4tere Trennung von dieser nicht einmal in seiner Funktion beeintr\u00e4chtigt, geschweige denn im Wesen ver\u00e4ndert oder gar zerst\u00f6rt. Au\u00dferdem war die erste Verbindung nicht auf Dauer angelegt. Die Kl\u00e4gerin hatte den Kompressor im Streitjahr (1983) zu Versuchszwecken also lediglich vor\u00fcbergehend an die gemietete Anlage angeschlossen.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen hatte der Kompressor aber auch nicht eine derart dienende Funktion, da\u00df die Versuchsanlage ohne ihn der Verkehrsauffassung nach etwa unvollst\u00e4ndig gewesen w\u00e4re (siehe hierzu das Urteil in BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196, m.w.N.). Dies ergibt sich schon daraus, da\u00df die Anlage vom Vermieter ohne den vorgeschalteten Kompressor zur Verf\u00fcgung gestellt und so auch wieder zur\u00fcckgenommen worden war.<\/p>\n<p>bb) Der Kompressor hat seine Eigenschaft als selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut aber auch nicht dadurch verloren, da\u00df er von der Kl\u00e4gerin im Jahre 1984 an eine eigene Anlage angeschlossen wurde.<\/p>\n<p>Auch diese Verbindung bestand aus einer blo\u00dfen Verschraubung, die jederzeit und ohne den Kompressor in seiner eigenen Funktionsf\u00e4higkeit zu beeintr\u00e4chtigen, gel\u00f6st werden konnte. Au\u00dferdem konnte der Kompressor sowohl von der Kl\u00e4gerin als auch von einem potentiellen Erwerber &#8211; selbst des ganzen Unternehmens &#8211; durchaus in anderem Zusammenhang verwendet werden. Er war in seiner Einzelheit weiterhin von Bedeutung (s. oben Nr. 1 a).<\/p>\n<p>Hinzu kommt, da\u00df auch die Anlage der Kl\u00e4gerin ohne den Kompressoranschlu\u00df funktionsf\u00e4hig war. Die Kl\u00e4gerin hatte diese Anlage \u00fcber den Markt bezogen. Es ist vom FA nicht vorgetragen und auch f\u00fcr den Senat nicht ersichtlich, da\u00df die Anlage &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung &#8211; im Verkaufszustand, also ohne den angeschlossenen Kompressor, etwa als unvollst\u00e4ndig anzusehen gewesen w\u00e4re. Sie entsprach vielmehr im Gegenteil den Anforderungen, die potentielle Abnehmer allgemein an sie stellten. Denn die Kl\u00e4gerin hat wiederholt &#8211; vom FA unwidersprochen &#8211; vorgetragen, da\u00df die &#8222;Verbesserung&#8220; der Anlage durch das Zuschalten des Kompressors ein individuelles Betriebsgeheimnis darstelle.<\/p>\n<p>3. Nach alledem erf\u00fcllte die Anschaffung des Schraubenkompressors die Voraussetzungen des \u00a7 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BerlinFG 1982; der Kl\u00e4gerin steht daf\u00fcr eine Investitionszulage zu. Die Sache ist daher spruchreif. Die Zulage war antragsgem\u00e4\u00df festzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.9.1990 (III R 178\/86) BStBl. 1991 II S. 187 1. Ob eine bewegliche Sache nach ihrer Verbindung mit einer anderen beweglichen Sache noch ein eigenes selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut ist oder nur ein unselbst\u00e4ndiger Teil eines anderen Wirtschaftsgutes, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden. 2. 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