{"id":53794,"date":"1991-09-24T16:42:42","date_gmt":"1991-09-24T14:42:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53794"},"modified":"2013-08-02T16:47:41","modified_gmt":"2013-08-02T14:47:41","slug":"bfh-urteil-vom-24-9-1991-vii-r-34_90-bstbl-1992-ii-s-57","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-9-1991-vii-r-34_90-bstbl-1992-ii-s-57\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.9.1991    (VII R 34\/90) BStBl. 1992 II S. 57"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.9.1991 (VII R 34\/90) BStBl. 1992 II S. 57<\/strong><\/p>\n<p>Eine auf \u00a7 284 AO 1977 gest\u00fctzte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit des Verm\u00f6gensverzeichnisses ist &#8211; bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit auch dann ermessensgerecht, wenn der Vollstreckungsschuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach \u00a7\u00a7 249 Abs. 2, 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (\u00a7 915 ZPO) freiwillig anbietet. Eine pflichtgem\u00e4\u00dfe Ermessensaus\u00fcbung nach \u00a7 284 Abs. 2 AO 1977 setzt deshalb auch nicht voraus, da\u00df die Finanzbeh\u00f6rde zuvor vergeblich versucht hat, eine eidesstattliche Versicherung nach \u00a7\u00a7 249 Abs. 2, 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu erhalten.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 5, 95, 249 Abs. 2, 284; FGO \u00a7 102.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) forderte den Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach \u00a7 284 der Abgabenordnung (AO 1977) auf. Nach erfolgloser Beschwerde hob das Finanzgericht (FG) die Anordnung des FA zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf. Das FG vertrat die Ansicht, die Anordnung sei ermessensmi\u00dfbr\u00e4uchlich, weil sie gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit versto\u00dfe. Beim Bestehen mehrerer M\u00f6glichkeiten d\u00fcrfe stets nur die Form eines Eingriffs gew\u00e4hlt werden, die den Vollstreckungsschuldner am wenigsten in seinen Rechten einschr\u00e4nke. Neben dem vom FA eingeschlagenen Weg, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach \u00a7 284 AO 1977 zu verlangen, habe aber die weniger belastende M\u00f6glichkeit bestanden, den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 249 Abs. 2, 95 AO 1977 aufzufordern, ein Verm\u00f6gensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit an Eides Statt zu versichern. Bei dieser M\u00f6glichkeit unterbleibe die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts. Es sei nicht erkennbar, da\u00df die drohende oder erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Vollstreckungsm\u00f6glichkeiten des Gl\u00e4ubigers erweitere. Die Vorschrift des \u00a7 284 AO 1977 behalte auch eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung. Denn sie erm\u00f6gliche die Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; dies sei bei der Abgabe nach \u00a7\u00a7 249 Abs. 2, 95 AO 1977 nicht der Fall.<\/p>\n<p>Das FA macht zur Begr\u00fcndung der vom FG zugelassenen Revision geltend, das FG sei zu Unrecht von einer Wahlm\u00f6glichkeit des FA ausgegangen. Eine derartige M\u00f6glichkeit bestehe sp\u00e4testens seit dem AO-\u00c4nderungsgesetz 1970 nicht mehr. \u00a7 284 AO 1977 sei an die Vorschrift des \u00a7 807 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) v\u00f6llig angeglichen worden. Der nach Auffassung des FG vorrangig zu w\u00e4hlende Weg nach \u00a7\u00a7 249 Abs. 2, 95 AO 1977 w\u00fcrde zu einer Privilegierung des Steuerpflichtigen gegen\u00fcber anderen Schuldnern f\u00fchren. In der Praxis w\u00fcrde entgegen der Annahme des FG auch kein eigener Regelungsbereich des \u00a7 284 AO 1977 verbleiben, weil der Steuerschuldner das kleinere \u00dcbel ohne Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in Kauf nehmen w\u00fcrde. Entgegen der Annahme des FG habe die Praxis gezeigt, da\u00df nicht die Angst vor der Strafbarkeit, sondern vor allem die Angst vor der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis bisher verschlossene Quellen erschlie\u00dfe, so da\u00df es zu einer Ratenzahlung nach \u00a7 258 AO 1977 komme.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Klage ist unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Aufforderung des FA zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach \u00a7 284 Abs. 2 AO 1977 ist rechtm\u00e4\u00dfig. Sie ist entgegen der Auffassung des FG nicht ermessensfehlerhaft.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekr\u00e4ftigung des vorzulegenden Verm\u00f6gensverzeichnisses stellt, wie sich aus \u00a7 284 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ergibt, eine Ermessensentscheidung dar (vgl. Senatsbeschlu\u00df vom 9. Mai 1989 VII B 205\/88, BFH\/NV 1990, 79, m. w. N.). Sie unterliegt deshalb nach \u00a7 102 FGO nur der eingeschr\u00e4nkten gerichtlichen Kontrolle. Au\u00dfer in den in \u00a7 102 FGO genannten F\u00e4llen der Ermessens\u00fcberschreitung und des Ermessensfehlgebrauchs kann eine Ermessensentscheidung der Beh\u00f6rde nur dann rechtswidrig sein, wenn die Beh\u00f6rde unbeachtet l\u00e4\u00dft, da\u00df sich der Ermessensspielraum im konkreten Einzelfall derart verengt hat, da\u00df nur eine bestimmte Entscheidung richtig sein kann &#8211; Ermessensreduzierung auf Null (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 284 AO 1977 Tz. 4; Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 102 Rz. 2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Der Meinung der Vorinstanz, bei der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach \u00a7 284 AO 1977 sei das Ermessen der Beh\u00f6rde in der Regel in der Weise reduziert, da\u00df die Aufforderung erst dann ermessensgerecht sei, wenn zuvor eine auf \u00a7\u00a7 249 Abs. 2, 95 AO 1977 gest\u00fctzte Aufforderung zur Abgabe eines Verm\u00f6gensverzeichnisses und einer Versicherung an Eides Statt erfolglos geblieben sei, vermag der Senat nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Zwar bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausgangspunktes des FG, da\u00df die Beh\u00f6rde nicht nur nach \u00a7 284 AO 1977, sondern auch nach \u00a7\u00a7 249 Abs. 2, 95 AO 1977 die M\u00f6glichkeit hat, vom Schuldner ein Verm\u00f6gensverzeichnis und eine eidesstattliche Versicherung \u00fcber dessen Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit entgegenzunehmen (vgl. App, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1989, 148). Doch weder aus der AO 1977 noch aus dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit l\u00e4\u00dft sich die vom FG angenommene Stufenfolge f\u00fcr ein ermessensgerechtes Vorgehen der Beh\u00f6rde ableiten.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend \u00a7 249 AO 1977 zu den Allgemeinen Vorschriften des sich mit der Vollstreckung befassenden Sechsten Teils der AO 1977 geh\u00f6rt, steht \u00a7 284 AO 1977 unter der \u00dcberschrift &#8222;Vollstreckung in das bewegliche Verm\u00f6gen&#8220;. Dies spricht daf\u00fcr, da\u00df es sich bei \u00a7 284 AO 1977 im Rahmen der Vollstreckung in das bewegliche Verm\u00f6gen um eine den allgemeinen Vorschriften vorgehende Spezialvorschrift handelt (ebenso: Strunk, Der richtige Weg zur eidesstattlichen Versicherung in der Abgabenordnung, DStZ 1991, 562, 564). F\u00fcr diese Auffassung kann auch angef\u00fchrt werden, da\u00df &#8211; wie auch das FG zutreffend angenommen hat &#8211; nur bei einer auf \u00a7 284 AO 1977 gest\u00fctzten Aufforderung zur Abgabe eines Verm\u00f6gensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung Zwangsmittel im Falle der Weigerung vorgesehen sind (vgl. \u00a7 284 Abs. 7 AO 1977 und andererseits \u00a7 95 Abs. 6 AO 1977).<\/p>\n<p>F\u00fcr die aus der Gesetzessystematik abgeleitete Annahme, es handele sich bei \u00a7 284 AO 1977 (bis 31. Dezember 1976: \u00a7 332 AO) um eine Spezialvorschrift f\u00fcr die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit eines Verm\u00f6gensverzeichnisses, spricht auch die Entstehungsgeschichte. Durch das Gesetz zur \u00c4nderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AO\u00c4G) 1965 vom 15. September 1965 (BStBl I 1965, 643) wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1966 in \u00a7 332 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung (AO) die Eintragung in das beim Amtsgericht gef\u00fchrte Schuldnerverzeichnis (\u00a7 915 Abs. 1 ZPO) &#8211; abweichend von der bisherigen gesetzlichen Regelung des Offenbarungseides in \u00a7 325 Abs. 2 AO &#8211; f\u00fcr den vor dem FA zu leistenden Offenbarungseid gesetzlich vorgeschrieben. Zur Begr\u00fcndung wurde angef\u00fchrt, da\u00df eine unterschiedliche Behandlung der vor dem Amtsgericht und vor dem FA geleisteten Offenbarungseide nicht gerechtfertigt sei und das dem Schutz anderer Gl\u00e4ubiger dienende Schuldnerverzeichnis sonst unvollst\u00e4ndig und irref\u00fchrend w\u00e4re (vgl. BTDrucks IV\/2442 vom 29. Juni 1964 &#8211; 8 &#8211; 53104-5397\/64, S. 20).<\/p>\n<p>Somit kann die vom FG angenommene Stufenfolge f\u00fcr ein ermessensgerechtes Vorgehen bei der Aufforderung zur Abgabe eines Verm\u00f6gensverzeichnisses und seiner eidesstattlichen Versicherung selbst unter Ber\u00fccksichtigung eines evtl. gesetzgeberischen Willens aus der Gesetzessystematik der AO 1977 nicht abgeleitet werden. Die Auffassung des FG und des Kl\u00e4gers w\u00fcrde au\u00dferdem zu dem Ergebnis f\u00fchren, da\u00df der Vollstreckungsschuldner es in der Hand h\u00e4tte, durch freiwillige Abgabe eines Verm\u00f6gensverzeichnisses und eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit den nach \u00a7 284 Abs. 2 und Abs. 6 AO 1977 vorgesehenen Gl\u00e4ubigerschutz zu unterlaufen, obwohl Vollstreckungsma\u00dfnahmen weiterhin aussichtslos bleiben.<\/p>\n<p>Auch der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit f\u00fchrt nicht deshalb zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach \u00a7 284 AO 1977, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erf\u00fcllt sind, weil die Erlangung einer eidesstattlichen Versicherung nach den \u00a7\u00a7 95, 249 AO 1977 nicht in das Verfahren einbezogen worden ist (a. A.: App, a. a. O.; Schwarz in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7 284 Anm. 6; unklar: Hundt-E\u00dfwein, DStZ 1987, 298, 299). Bei Annahme, da\u00df beide M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen, ist die auf \u00a7 284 AO 1977 gest\u00fctzte Aufforderung gegen\u00fcber dem Vorgehen nach \u00a7\u00a7 249 Abs. 2, \u00a7 95 AO 1977 als das wirksamere Mittel zur Aufdeckung s\u00e4mtlicher Verm\u00f6genswerte anzusehen. Sie ist damit ermessensgerecht i. S. von \u00a7 5 AO 1977.<\/p>\n<p>Der Vorentscheidung ist darin beizupflichten, da\u00df eine Beh\u00f6rde bei Aus\u00fcbung ihres Ermessens den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ber\u00fccksichtigen mu\u00df. Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist mit Verfassungsrang ausgestattet und bei der Auslegung und Anwendung der Normen des einfachen Rechts stets zu beachten (vgl. Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 9. November 1976 2 BvL 1\/76, BVerfGE 43, 101, 106). Der Grundsatz besagt, da\u00df das eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich sein mu\u00df, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gew\u00fcnschte Erfolg gef\u00f6rdert werden kann; es ist erforderlich, wenn nicht ein anderes, gleich wirksames, aber weniger f\u00fchlbar einschr\u00e4nkendes Mittel h\u00e4tte gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen (vgl. Beschlu\u00df des BVerfG vom 16. M\u00e4rz 1971 1 BvR 52, 665, 754\/66, BVerfGE 30, 292, 316; vgl. auch Senatsbeschlu\u00df vom 13. August 1985 VII R 28\/82, BFHE 144, 316, 318).<\/p>\n<p>Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur wird das Verlangen der Finanzbeh\u00f6rde nach eidesstattlicher Bekr\u00e4ftigung eines Verm\u00f6gensverzeichnisses als ermessensfehlerhaft angesehen, wenn sie die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Schuldners bereits zuverl\u00e4ssig kennt (vgl. dazu Senatsbeschlu\u00df in BFH\/NV 1990, 79; FG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1979 V 121\/79, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1980, 57, 58; Dumke in Schwarz, Abgabenordnung, \u00a7 284 Anm. 5 und 14; Schwarz in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a. a. O., \u00a7 284 AO 1977, Anm. 27; Zwank in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., \u00a7 284 Rz. 7). Dem entspricht die in Abschn. 52 Abs. 2 zu \u00a7 284 AO 1977 ergangene Regelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung) vom 13. Mai 1980 (BStBl I 1980, 112, 128). Danach soll von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Abstand genommen werden, wenn nach \u00dcberzeugung der Vollstreckungsstelle feststeht, da\u00df das vom Vollstreckungsschuldner vorgelegte Verm\u00f6gensverzeichnis vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>Vor diesem &#8211; das Ermessen bei Anwendung des \u00a7 284 AO 1977 einschr\u00e4nkenden &#8211; Hintergrund erscheint eine nicht nur strafbewehrte, sondern auch mit einer Eintragung in das beim Amtsgericht gef\u00fchrte Schuldnerverzeichnis verbundene eidesstattliche Versicherung als das wirksamere und deshalb auch erforderliche Mittel zur Aufdeckung zuvor evtl. verborgener Verm\u00f6genswerte des Vollstreckungsschuldners (vgl. auch App, Der Steuerberater 1990, 337, 338). Denn je besser der Vollstreckungsschuldner seine Verm\u00f6genswerte verborgen hat, desto geringer ist die Gefahr ihrer Aufdeckung durch die Beh\u00f6rde und mithin die Gefahr einer Bestrafung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Demgegen\u00fcber wirkt sich die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis auf die Kreditw\u00fcrdigkeit und das gesch\u00e4ftliche Ansehen des Vollstreckungsschuldners mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ aus. Deshalb erscheint entgegen der Auffassung des FG die Erw\u00e4gung, der Vollstreckungsschuldner werde bislang verborgene Verm\u00f6genswerte aufdecken und zur Befriedigung seiner Gl\u00e4ubiger verwenden, wenn eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis drohe, nicht verfehlt.<\/p>\n<p>Ist danach die Aufforderung zur Abgabe einer in das Schuldnerverzeichnis einzutragenden eidesstattlichen Versicherung zur Erreichung des angestrebten Zweckes nicht nur geeignet, sondern unter den zur Auswahl stehenden gesetzlichen Mitteln auch das effektivere, so rechtfertigt dies die Ermessensaus\u00fcbung zugunsten des den Schuldner st\u00e4rker belastenden Eingriffs. Der Senat h\u00e4lt Effektivit\u00e4tserw\u00e4gungen der Verwaltung bei der Ermessensentscheidung entgegen den Einwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr sachgerecht.<\/p>\n<p>Der Entscheidung f\u00fcr die auf \u00a7 284 AO 1977 gest\u00fctzte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit dem Ziel der Aufdeckung evtl. verborgener Verm\u00f6genswerte kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da\u00df der Zweck des nach \u00a7 915 Abs. 1 ZPO beim Amtsgericht gef\u00fchrten Schuldnerverzeichnisses nicht darin liege, dem Vollstreckungsgl\u00e4ubiger ein Druckmittel an die Hand zu geben. Zwar dient das Schuldnerverzeichnis dem Schutz des Gesch\u00e4ftsverkehrs vor unzuverl\u00e4ssigen Schuldnern (vgl. Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, Zivilproze\u00dfordnung, 48. Aufl., \u00a7 915, Anm. 1; Beschlu\u00df des Landgerichts &#8211; LG &#8211; T\u00fcbingen vom 26. August 1985 5 T 120\/85, Der Deutsche Rechtspfleger &#8211; Rpfleger &#8211; 1986, 24, 25; des LG Freiburg vom 29. Januar 1986 8 T 17\/86, Rpfleger 1986, 187; vgl. auch Beschlu\u00df des BVerfG vom 25. Juli 1988 1 BvR 109\/85, Rpfleger 1989, 121, in dem die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Schuldnerliste nach \u00a7 107 Abs. 2 der Konkursordnung &#8211; KO &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes bejaht wird). S\u00e4he man aber wegen dieser Zielrichtung der Schuldnerliste nach \u00a7 915 Abs. 1 ZPO die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach \u00a7 284 AO 1977 nur in F\u00e4llen als ermessensgerecht an, in denen der Schuldner nicht freiwillig eine Versicherung nach \u00a7\u00a7 249 Abs. 2, 95 AO 1977 abgibt, so w\u00fcrde dies zu einer &#8211; ausweislich der oben angef\u00fchrten Entstehungsgeschichte und der sich dazu aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Gr\u00fcnde vom Gesetzgeber nicht gewollten &#8211; Benachteiligung des Fiskus gegen\u00fcber privaten Gl\u00e4ubigern f\u00fchren. Denn letzteren st\u00fcnde weiterhin uneingeschr\u00e4nkt die M\u00f6glichkeit offen, eine eidesstattliche Versicherung gem\u00e4\u00df \u00a7 807 ZPO mit der Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu verlangen. Den Finanzbeh\u00f6rden w\u00e4re das auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach \u00a7 284 AO 1977 nicht ohne weiteres gestattet. Der Vollstreckungsschuldner h\u00e4tte vielmehr die M\u00f6glichkeit, zur Vermeidung einer erzwingbaren Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die zu einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis f\u00fchrt, eine freiwillige Versicherung abzugeben, die nicht diese gravierende Konsequenz hat; seine verborgenen Verm\u00f6genswerte k\u00f6nnte er dann vorrangig zur Befriedigung privater Gl\u00e4ubiger verwenden, um so die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vollends zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.9.1991 (VII R 34\/90) BStBl. 1992 II S. 57 Eine auf \u00a7 284 AO 1977 gest\u00fctzte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit des Verm\u00f6gensverzeichnisses ist &#8211; bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit auch dann ermessensgerecht, wenn der Vollstreckungsschuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-9-1991-vii-r-34_90-bstbl-1992-ii-s-57\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 24.9.1991    (VII R 34\/90) BStBl. 1992 II S. 57<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-53794","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53794","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=53794"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53794\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=53794"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=53794"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=53794"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}