{"id":53804,"date":"1991-08-14T18:26:21","date_gmt":"1991-08-14T16:26:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53804"},"modified":"2013-08-02T18:28:49","modified_gmt":"2013-08-02T16:28:49","slug":"bfh-urteil-vom-14-8-1991-i-r-133_90-bstbl-1992-ii-s-88","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-8-1991-i-r-133_90-bstbl-1992-ii-s-88\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.8.1991    (I R 133\/90) BStBl. 1992 II S. 88"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.8.1991 (I R 133\/90) BStBl. 1992 II S. 88<\/strong><\/p>\n<p>Das in den Niederlanden an arbeitslos gewordene fr\u00fchere Staatsbedienstete gezahlte Uitkering ist weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe noch eine sonstige Leistung, die i. S. des \u00a7 3 Nr. 2 EStG nach dem AFG gezahlt wird. Es handelt sich entweder um nachtr\u00e4gliche steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit i. S. des \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder um steuerpflichtige sonstige wiederkehrende Bez\u00fcge i. S. des \u00a7 22 Nr. 1 EStG, die in die Berechnung der 90-v. H.-Grenze des \u00a7 2 AGGrenzg NL einzubeziehen sind.<\/p>\n<p>EStG 1984 \u00a7 3 Nr. 2, \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 22 Nr. 1; AGGrenzg NL \u00a7 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1990, 563)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist verheiratet. Im Streitjahr 1984 hatten er und seine Ehefrau ihren einzigen Wohnsitz in V (Niederlande). Der Kl\u00e4ger \u00fcbte eine nichtselbst\u00e4ndige Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) f\u00fcr einen Arbeitgeber aus, der hier ans\u00e4ssig war. Von den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers behielt der Arbeitgeber Lohnsteuer nach der Steuerklasse III entsprechend einer dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 39 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgestellten Bescheinigung ein. Der Bruttolohn des Kl\u00e4gers betrug 49.989 DM.<\/p>\n<p>Die Ehefrau des Kl\u00e4gers war in der Zeit vom 1. Januar bis zum 11. Juni 1984 im niederl\u00e4ndischen Staatsdienst besch\u00e4ftigt. In dieser Zeit verdiente sie 5.706,88 hfl. F\u00fcr die Zeit vom 11. Juni bis zum 31. Dezember 1984 erhielt sie eine monatliche Unterst\u00fctzung (sog. &#8222;uitkering&#8220;) in H\u00f6he von insgesamt 6.070,72 hfl als eine fr\u00fcher im Staatsdienst besch\u00e4ftigte Person, die unfreiwillig arbeitslos wurde. Rechtsgrundlage f\u00fcr die Zahlung war die Uitkeringsregeling 1966 in der Fassung vom 3. Juli 1982 (Teket van de Uitkeringsregeling 1966, zoals deze regeling is vastgesteld bij Koninklijk besluit van 27. augustus 1966, Stb. 408, en laatstelijk gewijzigd bij Koninklijk besluit van 3. juli 1982, Stb. 467). Danach wird die Unterst\u00fctzung f\u00fcr alle fr\u00fcher im Staatsdienst besch\u00e4ftigten Personen vom Innenminister des K\u00f6nigreichs der Niederlande bewilligt und ausgezahlt. Ihre H\u00f6he richtet sich nach dem letzten Verdienst. F\u00fcr die ersten zwei Monate der Arbeitslosigkeit werden die vollen Bez\u00fcge, f\u00fcr die n\u00e4chsten zwei Monate 90 v. H. der Bez\u00fcge und f\u00fcr die sich anschlie\u00dfenden acht Monate 75 v. H. der Bez\u00fcge bezahlt. Voraussetzung ist, da\u00df der fr\u00fchere Staatsbedienstete sich bei seinem \u00f6rtlichen Arbeitsamt als Arbeitssuchender meldet. Schl\u00e4gt er eine ihm angebotene Arbeit aus, so verliert er den Anspruch auf die Unterst\u00fctzungsleistung. Das sog. &#8222;uitkering&#8220; tritt f\u00fcr fr\u00fcher im Staatsdienst besch\u00e4ftigte Personen an die Stelle der Arbeitslosenunterst\u00fctzung, die Arbeitslose in den Niederlanden erhalten, wenn sie fr\u00fcher in der Privatwirtschaft besch\u00e4ftigt waren. Den Staatsbediensteten wird w\u00e4hrend ihrer Besch\u00e4ftigungszeit kein Beitrag zu einer Unterst\u00fctzungskasse abverlangt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte diesen Sachverhalt gegen\u00fcber dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -). Das FA kam jedoch zu der Auffassung, da\u00df der Kl\u00e4ger die Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. \u00a7 2 Abs. 2 des Ausf\u00fchrungsgesetzes zum Zusatzprotokoll vom 13. M\u00e4rz 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 21. Oktober 1980 &#8211; AGGrenzg NL &#8211; (BGBl I 1980, 1999, BStBl I 1980, 725) nicht erf\u00fclle und deshalb die Lohnsteuer nach der Steuerklasse II\/2 zu erheben sei (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 AGGrenzg NL). Es erlie\u00df am 6. Dezember 1985, zugestellt am 14. Februar 1986, gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger einen Nachforderungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer 1984 in H\u00f6he von 1.784 DM.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es vertrat die Auffassung, da\u00df das sog. &#8222;uitkering&#8220; als eine gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 2 EStG steuerfreie Einnahme in die Ermittlung der Gesamteink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau nicht einzubeziehen sei. Deshalb betr\u00fcgen die der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte der Eheleute mehr als 90 v. H. ihrer Gesamteink\u00fcnfte. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 563, ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit seiner vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verfahrensfehler und die Verletzung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 AGGrenzg NL.<\/p>\n<p>Es beantragt, das Urteil des FG K\u00f6ln vom 28. Juni 1990 5 K 4509\/88 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Die vom FA erhobene Verfahrensr\u00fcge greift nicht durch. Dies bedarf keiner weiteren Begr\u00fcndung (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFHEntlG -).<\/p>\n<p>2. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO in Ermangelung durchgreifender Verfahrensr\u00fcgen gebunden ist, hatte der Kl\u00e4ger im Streitjahr 1984 weder einen Wohnsitz noch seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Allerdings \u00fcbte er hier f\u00fcr einen inl\u00e4ndischen Arbeitgeber eine nichtselbst\u00e4ndige Arbeit aus. Er war deshalb mit den aus dieser Arbeit erzielten Eink\u00fcnften in der Bundesrepublik beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig (\u00a7 1 Abs. 4, \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die auf die Eink\u00fcnfte entfallende Einkommensteuer war im Wege des Lohnsteuerabzuges (\u00a7\u00a7 38 ff. EStG) zu erheben. Da der Kl\u00e4ger einen Wohnsitz in den Niederlanden hatte, waren beim Lohnsteuerabzug die Vorschriften des AGGrenzg NL zu beachten.<\/p>\n<p>3. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Satz 1 AGGrenzg NL sind Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den Niederlanden, denen in der Bundesrepublik die Steuerklasse III bescheinigt worden ist, verpflichtet, die \u00c4nderung der Steuerklasse zu beantragen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 2 AGGrenzg NL entfallen sind. Ist in einem solchen Fall zu wenig Lohnsteuer erhoben worden, so ist \u00a7 39 a Abs. 6 EStG 1984 sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p>Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und von denen wenigstens einer Arbeitnehmer ist, entfallen die Voraussetzungen des \u00a7 2 AGGrenzg NL auch dann, wenn sich erst im Lauf des Kalenderjahres herausstellt, da\u00df die Summe der Eink\u00fcnfte beider Ehegatten zu weniger als 90 v. H. in der Bundesrepublik der Einkommensteuer unterliegt. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob die entsprechende Beurteilung darauf beruht, da\u00df die Eink\u00fcnfte sich im Laufe des Kalenderjahres gegen\u00fcber den Verh\u00e4ltnissen zu dessen Beginn zum Nachteil des Steuerpflichtigen ver\u00e4nderten oder ob die 90-v. H.-Grenze zu keinem Zeitpunkt w\u00e4hrend des Kalenderjahres erreicht wurde. Nach \u00a7 2 Abs. 1 AGGrenzg NL kann die Einhaltung der 90-v. H.-Grenze immer nur f\u00fcr das ganze Kalenderjahr ermittelt werden. Eine abschlie\u00dfende Beurteilung ist deshalb regelm\u00e4\u00dfig erst nach dessen Ablauf m\u00f6glich. Wenn deshalb \u00a7 4 Satz 2 AGGrenzg NL uneingeschr\u00e4nkt auf die entsprechende Anwendung des \u00a7 39 a Abs. 6 EStG 1984 verweist, so h\u00e4ngt die Anwendung der Vorschrift nicht davon ab, ob das Entfallen der Voraussetzungen des \u00a7 2 AGGrenzg NL auf einer nachtr\u00e4glichen Ver\u00e4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse im Laufe des Kalenderjahres beruht oder ob eine an sich erwartete nachtr\u00e4gliche Ver\u00e4nderung tats\u00e4chlich nicht eingetreten ist. Es gen\u00fcgt, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres festgestellt wird, da\u00df die 90-v. H.-Grenze entgegen den der Eintragung der Steuerklasse zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht erreicht wurde. Auch dann sind die Voraussetzungen des \u00a7 2 AGGrenzg NL entfallen.<\/p>\n<p>4. Hiervon ausgehend stand dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr 1984 die Steuerklasse III nicht zu. Die Summe der Eink\u00fcnfte 1984 des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau unterlagen nicht mindestens zu 90 v. H. in der Bundesrepublik der Einkommensteuer. Dazu kann dahinstehen, ob das von der Ehefrau des Kl\u00e4gers erzielte &#8222;uitkering&#8220; nach deutschem Steuerrecht unter die Einnahmen i. S. des \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder unter die sonstigen wiederkehrenden Bez\u00fcge i. S. des \u00a7 22 Nr. 1 EStG zu rechnen w\u00e4re. In beiden F\u00e4llen mu\u00df es in die Ermittlung der Gesamteink\u00fcnfte der Eheleute einbezogen werden, weil &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 2 EStG nicht eingreift. Dazu kann wiederum dahinstehen, ob und inwieweit das &#8222;uitkering&#8220; mit dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsf\u00f6rderungsgesetz (AFG) vergleichbar ist. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift befreit \u00a7 3 Nr. 2 EStG nur solche Leistungen von der Einkommensteuer, die auf Grund des AFG gezahlt werden (vgl. v. Beckerath in: Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 3 Rdnr. B 2\/2). Die Auslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift wird durch die Entstehungsgeschichte des \u00a7 3 Nr. 2 EStG best\u00e4tigt. Dieser wurde stets an einschl\u00e4gige \u00c4nderungen des AFG angepa\u00dft (vgl. v. Beckerath, a. a. O., Rdnrn. A 403, 427, 442). Die Auszahlung des &#8222;uitkering&#8220; beruhte jedoch nicht auf dem AFG. Schon deshalb ist es nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 2 EStG von der Einkommensteuer befreit.<\/p>\n<p>5. Handelt es sich aber bei dem &#8222;uitkering&#8220; um Eink\u00fcnfte, die steuerpflichtig w\u00e4ren, wenn die Ehefrau des Kl\u00e4gers einen Wohnsitz in der Bundesrepublik h\u00e4tte und das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 15. Juni 1959 &#8211; DBA-Niederlande &#8211; (BGBl II 1960, 1781, BStBl I 1960, 381) keine Anwendung f\u00e4nde, so ist es in die Ermittlung der Gesamteink\u00fcnfte 1984 der Eheleute einzubeziehen. Damit betragen die in DM umgerechneten Gesamteink\u00fcnfte rd. 57.480 DM. Davon machen die in der Bundesrepublik steuerpflichtigen nur 48.113 DM aus. Dies entspricht knapp 84 v. H.<\/p>\n<p>6. Das FG ist in der Vorentscheidung von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Deshalb kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist entscheidungsreif. Nach \u00a7 1 Nr. 3 AGGrenzg NL stand dem Kl\u00e4ger die Steuerklasse III nicht zu, weil er die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 2 AGGrenzg NL nicht erf\u00fcllte. Ihm stand nur gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 AGGrenzg NL die Steuerklasse II zu. Die deshalb zu wenig erhobene Lohnsteuer war vom FA gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Satz 2 AGGrenzg NL i. V. m. \u00a7 39 a Abs. 6 EStG 1984 nachzufordern. Dem entspricht der angefochtene Nachforderungsbescheid. Deshalb war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Klage war abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.8.1991 (I R 133\/90) BStBl. 1992 II S. 88 Das in den Niederlanden an arbeitslos gewordene fr\u00fchere Staatsbedienstete gezahlte Uitkering ist weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe noch eine sonstige Leistung, die i. S. des \u00a7 3 Nr. 2 EStG nach dem AFG gezahlt wird. 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