{"id":53805,"date":"1991-09-18T16:58:05","date_gmt":"1991-09-18T14:58:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53805"},"modified":"2013-08-02T17:03:59","modified_gmt":"2013-08-02T15:03:59","slug":"bfh-urteil-vom-18-9-1991-xi-r-34_90-bstbl-1992-ii-s-90","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-9-1991-xi-r-34_90-bstbl-1992-ii-s-90\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18.9.1991    (XI R 34\/90) BStBl. 1992 II S. 90"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.9.1991 (XI R 34\/90) BStBl. 1992 II S. 90<\/strong><\/p>\n<p>1. Verpflegungsmehraufwendungen k\u00f6nnen auch dann Betriebsausgaben sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer sog. Einsatzwechselt\u00e4tigkeit stehen.<\/p>\n<p>2. Als Betriebsst\u00e4tte eines H\u00e4ndlers, der sein Gewerbe auf Jahr- und Weihnachtsm\u00e4rkten aus\u00fcbt, ist in diesem Fall der jeweilige Marktstand anzusehen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 5, \u00a7 12 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebende Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt einen Handel mit Schmuck und Geschenkartikeln sowie mit Speiseeis. In einer angemieteten Garage hatte er sein Warenlager untergebracht. Das Fahrzeug und der Anh\u00e4nger wurden auf der Stra\u00dfe geparkt. Die notwendigen schriftlichen Arbeiten, Telefonate u. a. erledigte der Kl\u00e4ger in seiner Wohnung. Die Waren wurden auf M\u00e4rkten (Jahr- und Weihnachtsm\u00e4rkte) in verschiedenen St\u00e4dten verkauft. In den Streitjahren besuchte der Kl\u00e4ger 22 verschiedene Orte, haupts\u00e4chlich in Schleswig-Holstein (u. a. Flensburg, Nieb\u00fcll, Leck, Schleswig, Kappeln, Kaltenkirchen, Bad Bramstedt, Albersdorf, Itzehoe, Burg, Heide, Wyk auf F\u00f6hr), aber auch Hannover, Peine, Sindelfingen und Saarbr\u00fccken. Von den 31 Veranstaltungen, die der Kl\u00e4ger in den Streitjahren aufsuchte, wurden 11 Veranstaltungen in allen drei Jahren, eine Veranstaltung in zwei Jahren und die \u00fcbrigen 19 Veranstaltungen nur einmal beschickt.<\/p>\n<p>\u00dcblicherweise l\u00e4uft die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers folgenderma\u00dfen ab: Einige Monate vor der Veranstaltung bewirbt er sich schriftlich um einen Stand und erh\u00e4lt, wenn das Gesuch genehmigt wird, eine Zusage. Er mu\u00df vor Beginn der Veranstaltung am Ort erscheinen, weil sonst der vorgesehene Standplatz anderweitig vergeben wird. Die Dauer der besuchten M\u00e4rkte ist unterschiedlich. Sie liegt durchschnittlich zwischen vier und acht Tagen. Die Verweildauer an den Pl\u00e4tzen ist nicht identisch mit der Dauer der M\u00e4rkte. Vergabe der Standpl\u00e4tze, Auf- und Abbau des Standes sowie die Erledigung sonstiger gesch\u00e4ftlicher T\u00e4tigkeiten erfordern einen l\u00e4ngeren Aufenthalt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung in H\u00f6he der in Abschn. 119 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) vorgesehenen Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr ein- bzw. mehrt\u00e4gige Gesch\u00e4ftsreisen geltend.<\/p>\n<p>Bei einer f\u00fcr die Streitjahre durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Ansicht, da\u00df die Fahrten des Kl\u00e4gers zu den einzelnen M\u00e4rkten keine Gesch\u00e4ftsreisen darstellten. Der Kl\u00e4ger habe an den verschiedenen Marktorten eigene Betriebsst\u00e4tten in Gestalt der ihm zugewiesenen Standpl\u00e4tze.<\/p>\n<p>Die Einkommensteuerbescheide 1985 und 1986 wurden entsprechend ge\u00e4ndert; f\u00fcr 1987 wurde der Kl\u00e4ger erstmals zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung der \u00a7\u00a7 4 Abs. 4, 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und \u00c4nderung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1987 vom 6. Februar 1991 Verpflegungsmehraufwendungen f\u00fcr 1985 in H\u00f6he von 6.253,50 DM, f\u00fcr 1986 in H\u00f6he von 7.639,80 DM und f\u00fcr 1987 in H\u00f6he von 6.381,40 DM als Betriebsausgaben abzuziehen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).<\/p>\n<p>1. Aufwendungen f\u00fcr die Ern\u00e4hrung geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich auch dann zu den nach \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbaren Kosten der Lebensf\u00fchrung, wenn sie betrieblich mitveranla\u00dft sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise bei Gesch\u00e4ftsreisen oder wenn sonst Umst\u00e4nde dargetan werden, die eine zutreffende Sch\u00e4tzung betrieblich veranla\u00dfter Verpflegungsmehraufwendungen erm\u00f6glichen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. September 1988 IV R 116\/85, BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276, und vom 19. September 1990 X R 110\/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208). Beide F\u00e4lle sind &#8211; wie das FG zutreffend erkannt hat &#8211; nicht gegeben.<\/p>\n<p>a) Der Begriff der Gesch\u00e4ftsreise setzt voraus, da\u00df sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich seine Betriebsst\u00e4tte befindet, zu betrieblichen Zwecken vor\u00fcbergehend an einen anderen Ort begibt, der nicht Betriebsst\u00e4tte ist.<\/p>\n<p>Daran fehlt es. Anders als bei \u00a7 12 der Abgabenordnung (AO 1977) ist in Zusammenhang mit der Beurteilung von Gesch\u00e4ftsreisen unter Betriebsst\u00e4tte die (von der Wohnung getrennte) Besch\u00e4ftigungsst\u00e4tte zu verstehen. Das ist der Ort, an dem oder von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden. Eine abgrenzbare Fl\u00e4che oder R\u00e4umlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verf\u00fcgungsmacht des Steuerpflichtigen ist &#8211; im Unterschied zur Gesch\u00e4ftseinrichtung oder zur Anlage i. S. des \u00a7 12 Satz 1 AO 1977 &#8211; nicht erforderlich (BFH-Urteile in BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276; vom 13. Juli 1989 IV R 55\/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23, und in BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208).<\/p>\n<p>Dieser Begriffsbestimmung entsprechend sind im Streitfall die einzelnen M\u00e4rkte als Betriebsst\u00e4tten des Kl\u00e4gers anzusehen. An dem jeweiligen Stand erbringt er seine betrieblichen Leistungen.<\/p>\n<p>b) Verl\u00e4\u00dfliche Sch\u00e4tzungsgrundlagen, die eine einwandfreie Bestimmung des betrieblich veranla\u00dften Verpflegungsmehraufwands erlauben, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>2. Das FG hat es jedoch unterlassen, den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen unter dem Aspekt der sog. Einsatzwechselt\u00e4tigkeit zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Bei der durch die Art der T\u00e4tigkeit bedingten vergleichbaren Belastung von Arbeitnehmern und Selbst\u00e4ndigen ist es geboten, die von der Rechtsprechung f\u00fcr den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Arbeitnehmern mit st\u00e4ndig wechselnden Einsatzstellen entwickelten Grunds\u00e4tze auf den betrieblichen Bereich zu \u00fcbertragen und diese Aufwendungen ausnahmsweise als Betriebsausgaben abzuziehen, soweit sie &#8211; im Unterschied zum Aufsuchen verschiedener fester Gesch\u00e4ftsstellen (dazu vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276) &#8211; beim Einsatz an st\u00e4ndig wechselnden Betriebsst\u00e4tten angefallen sind (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1987 IV R 180\/85, BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334, und vom 19. September 1990 X R 44\/89, BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, zum unbeschr\u00e4nkten Abzug von Fahrtkosten zu st\u00e4ndig wechselnden Betriebsst\u00e4tten).<\/p>\n<p>Dabei m\u00fcssen allerdings die innerhalb eines \u00fcblichen Einzugsbereiches gelegenen Marktst\u00e4nde au\u00dfer Betracht bleiben (vgl. BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 38\/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139; vom 10. Mai 1985 VI R 157\/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595; in BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334; vom 20. November 1987 VI R 6\/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443, und in BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97).<\/p>\n<p>Die nicht spruchreife Sache ist an das FG zur\u00fcckzugeben, dessen Aufgabe es sein wird, im einzelnen zu pr\u00fcfen, ob und ggf. in welcher H\u00f6he Verpflegungsmehraufwendungen unter diesem Gesichtspunkt als Betriebsausgaben abgezogen werden k\u00f6nnen. Auf Abschn. 37 Abs. 6, Abschn. 39 Abs. 7 der Lohnsteuer-Richtlinien 1990, auf Abschn. 20 Abs. 18 Satz 2 Nr. 5 EStR 1990 sowie auf das BFH-Urteil vom 8. August 1986 VI R 195\/82 (BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824) wird hingewiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.9.1991 (XI R 34\/90) BStBl. 1992 II S. 90 1. Verpflegungsmehraufwendungen k\u00f6nnen auch dann Betriebsausgaben sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer sog. Einsatzwechselt\u00e4tigkeit stehen. 2. 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