{"id":53842,"date":"1996-05-29T14:34:50","date_gmt":"1996-05-29T12:34:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53842"},"modified":"2013-08-03T14:36:39","modified_gmt":"2013-08-03T12:36:39","slug":"bfh-urteil-vom-29-5-1996-i-r-167_94-bstbl-1997-ii-s-60","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-5-1996-i-r-167_94-bstbl-1997-ii-s-60\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom      29.5.1996 (I R 167\/94) BStBl. 1997 II S. 60"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.5.1996 (I R 167\/94) BStBl. 1997 II S. 60<\/strong><\/p>\n<p>1. Der in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa DBA-USA 1954\/65 verwendete Ausdruck &#8222;Eink\u00fcnfte aus Quellen der Vereinigten Staaten&#8220; ist in einem abkommensrechtlichen Sinne zu verstehen.<\/p>\n<p>2. Unter dem abkommensrechtlichen Ausdruck &#8222;Dividende&#8220; i. S. des DBA-USA 1954\/65 sind Betriebseinnahmen i. S. des \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 EStG bzw. Einnahmen i. S. des \u00a7 8 Abs. 1 EStG zu verstehen.<\/p>\n<p>3. Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954\/65 sieht die Anwendung des Satzes 1 auf &#8222;Dividenden&#8220; (= Bruttobetrag) vor.<\/p>\n<p>4. Bezieht sich die in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954\/65 vorgesehene Steuerbefreiung auf Dividenden im Sinne von Einnahmen, so ergibt sich f\u00fcr Schuldzinsen kein Betriebsausgabenabzugsverbot, wenn keine steuerfreien Dividenden flie\u00dfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>DBA-USA 1954\/1965 Art. VI, Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa S\u00e4tze 1 und 3; EStG \u00a7 3c.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1995, 181)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung im Inland, zu deren Gesellschaftsverm\u00f6gen seit dem 28. Dezember 1981 eine 100 v. H.-Beteiligung am gezeichneten Kapital der S-Inc., einer Kapitalgesellschaft us-amerikanischen Rechts mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in R im Staat Nevada (in den USA), geh\u00f6rt. Die Anschaffungskosten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Beteiligung betrugen 1,65 Mio. US-$.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin finanzierte die Anschaffungskosten u. a. durch Aufnahme eines Bankdarlehens \u00fcber 1,5 Mio. US-$. In den Streitjahren 1983 und 1986 zahlte sie auf das Darlehen Schuldzinsen und Bereitstellungsprovisionen in H\u00f6he von 445.481 DM (1983) und 245.104 DM (1986). In den Streitjahren erzielte die S-Inc. keine Gewinne. Sie nahm auch keine Aussch\u00fcttungen vor.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, die Schuldzinsen und Bereitstellungsprovisionen der Kl\u00e4gerin seien nicht abziehbare Betriebsausgaben. Entsprechend erlie\u00df er am 19. September 1990 gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderte Gewerbesteuerme\u00dfbescheide 1983 und 1986. Die dagegen von der Kl\u00e4gerin eingelegten Einspr\u00fcche blieben in dem heute noch streitigen Punkt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in diesem Punkt statt. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 181 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das FA hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt. Es r\u00fcgt die Verletzung der \u00a7\u00a7 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), 8 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG), 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 22. Juli 1954 i. d. F. des Revisionsprotokolls vom 17. September 1965 &#8211; DBA-USA 1954\/65 &#8211; (BGBl II 1966, 745, BStBl I 1966, 865).<\/p>\n<p>Es beantragt, das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 8. September 1994 3 K 294\/91 hinsichtlich der Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs f\u00fcr Schuldzinsen, die mit der Anschaffung einer Schachtelbeteiligung in den USA in Zusammenhang stehen, aufzuheben und die Klage &#8211; auch insoweit &#8211; als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Finanzministerium (FinMin) Baden-W\u00fcrttemberg sind dem Revisionsverfahren beigetreten. Das BMF h\u00e4lt die Revision des FA f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Das FinMin Baden-W\u00fcrttemberg h\u00e4lt sie f\u00fcr begr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. a) Nach Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954\/65 wird bei einer deutschen Gesellschaft Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 1 DBA-USA 1954\/65 auf Dividenden entsprechend angewendet, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten steuerpflichtig sind und einer deutschen Kapitalgesellschaft von einer amerikanischen K\u00f6rperschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar geh\u00f6ren. Dazu ergibt sich erg\u00e4nzend aus Art. II Abs. 1 Buchst. f DBA-USA 1954\/65, da\u00df unter dem Ausdruck &#8222;deutsche Gesellschaft&#8220; eine juristische Person und ein solcher Rechtstr\u00e4ger zu verstehen ist, der nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) steuerlich wie eine juristische Person behandelt wird, wenn die Gesellschaft ihre Gesch\u00e4ftsleitung oder ihren Sitz in der Bundesrepublik hat. Unter einer amerikanischen K\u00f6rperschaft ist nach Art. II Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1954\/65 eine nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder ihrer Territorien errichtete oder organisierte K\u00f6rperschaft zu verstehen.<\/p>\n<p>b) Zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht und den erkennenden Senat bindend festgestellt (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), da\u00df die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren eine GmbH i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG war, die ihren Sitz und ihre Gesch\u00e4ftsleitung im Inland hatte. Mithin war sie eine deutsche Gesellschaft i. S. des Art. II Abs. 1 Buchst. f DBA-USA 1954\/65. Sie war an dem gezeichneten Kapital der S-Inc. zu 100 v. H. beteiligt. Die S-Inc. war eine nach us-amerikanischem Recht errichtete Corporation. Damit war sie amerikanische K\u00f6rperschaft i. S. des Art. II Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1954\/65. Allerdings nahm sie in den Streitjahren 1983 und 1986 keine Aussch\u00fcttungen vor.<\/p>\n<p>2. Der in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 1 DBA-USA 1954\/65 verwendete Ausdruck &#8222;Eink\u00fcnfte aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten&#8220; ist in einem abkommensrechtlichen Sinne zu verstehen. Er ist Oberbegriff zu den &#8222;gewerblichen Gewinnen&#8220; i. S. des Art. III DBA-USA 1954\/65 zu den &#8222;Gewinnen aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen&#8220; i. S. des Art. V DBA-USA 1954\/65, zu den &#8222;Dividenden&#8220; i. S. des Art. VI DBA-USA 1954\/65, zu den &#8222;Zinsen&#8220; i. S. des Art. VII DBA-USA 1954\/65, zu den &#8222;Lizenzgeb\u00fchren&#8220; i. S. des Art. VIII DBA-USA 1954\/65, zu den Eink\u00fcnften aus unbeweglichem Verm\u00f6gen i. S. des Art. IX DBA-USA 1954\/65, zu den &#8222;Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen&#8220; i. S. des Art. IX A DBA-USA 1954\/65, zu den &#8222;Verg\u00fctungen f\u00fcr Arbeit oder pers\u00f6nliche Dienste&#8220; i. S. des Art. X DBA-USA 1954\/65, zu den &#8222;L\u00f6hnen, Geh\u00e4ltern, \u00e4hnlichen Verg\u00fctungen und Ruhegeh\u00e4ltern&#8220; i. S. des Art. XI DBA-USA 1954\/65, zu den Eink\u00fcnften aus Lehrt\u00e4tigkeit i. S. des Art. XII DBA-USA 1954\/65 und zu den &#8222;Studien- und Unterhaltskosten&#8220; i. S. des Art. XIII DBA-USA 1954\/65, soweit sie jeweils aus Quellen in den USA stammen. F\u00fcr das Abkommensrecht folgt dies allgemein aus der f\u00fcr &#8222;andere&#8220; Eink\u00fcnfte dem Art. 21 des OECD-Musterabkommens aus 1977 (OECD-MustAbk) nachgebildeten Vorschrift. Sie belegt, da\u00df das Abkommensrecht die o. g. Gewinne, Verg\u00fctungen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgeb\u00fchren usw. unter dem Oberbegriff &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; zusammenfa\u00dft. Zwar enth\u00e4lt das DBA-USA 1954\/65 keine dem Art. 21 OECD-MustAbk entsprechende Vorschrift. Deshalb gilt jedoch in der Sache nichts anderes. Art. XV DBA-USA 1954\/65 beinhaltet sog. Methodenartikel. Es liegt in der Funktion des Methodenartikels, da\u00df er die steuerliche Behandlung der in der Art. III bis XIII DBA-USA 1954\/65 genannten Eink\u00fcnfte im Ans\u00e4ssigkeitsstaat regelt. Deshalb ist f\u00fcr jede abkommensrechtliche Einkunftsart zu entscheiden, ob sich die Rechtsfolge des Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 1 DBA-USA 1954\/65 auf Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 2 Abs. 2 EStG oder aber auf Einnahmen bezieht. Soweit der Methodenartikel eine Steuerbefreiung im Ans\u00e4ssigkeitsstaat vorsieht, gilt dies schon deshalb, weil der Umfang der Steuerbefreiung einer gesetzlichen Grundlage wegen des Fehlens einer entsprechenden Vorschrift innerhalb des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts nur aus dem Abkommensrecht ergeben. Deshalb mu\u00df dem Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 1 DBA-USA 1954\/65 entnommen werden, ob sich die Steuerbefreiung auf &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; oder &#8222;Einnahmen&#8220; im Sinne des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts bezieht. Dies bedeutet, da\u00df der in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 1 DBA-USA 1954\/65 verwendete Ausdruck &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; je nach der in Betracht zu ziehenden Einkunftsart entweder als Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 2 Abs. 2 EStG oder als (Betriebs-)Einnahmen i. S. der \u00a7\u00a7 4 Abs. 3 Satz 1, 8 Abs. 1 EStG zu verstehen ist. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, da\u00df Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 1 DBA-USA 1954\/65 wegen der Berechnung der freizustellenden &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; oder &#8222;Einnahmen&#8220; auf das innerstaatliche Steuerrecht des Anwendestaates verweisen kann. Auch schr\u00e4nkt die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung nicht die in \u00a7 3c EStG enthaltene M\u00f6glichkeit ein, da\u00df das deutsche innerstaatliche Steuerrecht als Folge der im Abkommensrecht vorgesehene Steuerbefreiung von Einnahmen den Abzug von Aufwendungen einschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>3. &#8222;Bei den Eink\u00fcnften aus Dividenden&#8220; sieht Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954\/65 die entsprechende Anwendung des Satzes 1 &#8222;auf Dividenden&#8220; vor. Unter dem abkommensrechtlichen Ausdruck &#8222;Dividende&#8220; sind Betriebseinnahmen i. S. des \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 EStG bzw. Einnahmen i. S. des \u00a7 8 Abs. 1 EStG zu verstehen. Zwar wird der Ausdruck in Art. VI DBA-USA 1954\/65 nicht n\u00e4her definiert. Die hier vorgenommene Auslegung entspricht jedoch einerseits dem allgemeinen Sprachgebrauch. Sie entspricht ferner der abkommensrechtlich \u00fcblichen Auslegung des Dividendenbegriffes und schlie\u00dflich auch der abkommensrechtlichen Gleichbehandlung von &#8222;Dividenden, Zinsen und Lizenzgeb\u00fchren&#8220;. Art. VIII Abs. 3 DBA-USA 1954\/65 definiert den Ausdruck &#8222;Lizenzgeb\u00fchren&#8220; vornehmlich im Sinne von Einnahmen. F\u00fcr diese Auslegung spricht auch die Formulierung des Art. VI DBA-USA 1954\/65, wonach eine Person die Dividende von einer amerikanischen K\u00f6rperschaft bezieht. Diese Auslegung wird durch die Formulierung des Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954\/65 best\u00e4tigt. Danach findet Satz 1 auf die Dividenden Anwendung, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten steuerpflichtig sind. Nach dem Recht der Vereinigten Staaten sind jedoch in den hier interessierenden F\u00e4llen nur Bruttodividenden steuerpflichtig. Die Auslegung entspricht auch der Formulierung des \u00a7 8b Abs. 5 KStG (fr\u00fcher: \u00a7 26 Abs. 7 KStG).<\/p>\n<p>4. Zu Unrecht gehen das FA und die beigetretenen BMF und FinMin Baden-W\u00fcrttemberg davon aus, Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954\/65 sehe die Anwendung des Satzes 1 auf &#8222;Eink\u00fcnfte aus Dividenden&#8220; vor. Satz 3 regelt, da\u00df Satz 1 &#8222;bei&#8220; Eink\u00fcnften aus Dividenden &#8222;auf&#8220; die Dividende anzuwenden ist. Damit sind von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik nicht &#8222;Eink\u00fcnfte aus Dividenden&#8220;, sondern &#8222;Dividenden&#8220;, d. h. Einnahmen auszunehmen. Die Tatsache, da\u00df Art. VI Abs. 1 und 2 DBA-USA 1954\/65 von dem &#8222;Bruttobetrag der Dividenden&#8220; spricht, l\u00e4\u00dft sich nicht dahin interpretieren, da\u00df unter dem Ausdruck &#8222;Dividende&#8220; ein Nettobetrag verstanden werden m\u00fcsse. Der Ausdruck &#8222;Bruttobetrag der Dividende&#8220; besagt lediglich, da\u00df es sich um den Betrag vor Abzug von Quellensteuern handelt. So gesehen ist der Ausdruck &#8222;Eink\u00fcnfte aus Dividenden&#8220; ein Widerspruch in sich. Mit seiner Hilfe soll eine aus den Vereinigten Staaten stammende Einkunftsquelle umschrieben werden. Tats\u00e4chlich bezeichnet jedoch der Ausdruck &#8222;Dividende&#8220; keine Quelle, sondern nur die Einnahmen aus einer Quelle. Nur die Beteiligung an einer amerikanischen K\u00f6rperschaft ist die in den USA belegene Quelle. Die hier vorgenommene Auslegung steht in keinem Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 16. M\u00e4rz 1994 I R 42\/93 (BFHE 174, 509, BStBl II 1994, 799). Dort war zu Art. 20 Abs. 2 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 &#8211; DBA-Niederlande &#8211; (BGBl II 1960, 1781) dar\u00fcber zu entscheiden, welche deutsche Einkommensteuer auf aus den Niederlanden stammende Eink\u00fcnfte zu erheben ist. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Niederlande bezeichnet einerseits die Dividenden als &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220;. Andererseits stellt es auf die von diesen Eink\u00fcnften erhobene deutsche Steuer ab. Wird aber die deutsche Steuer nur auf Eink\u00fcnfte und nicht auf Einnahmen erhoben, so liegt der Schlu\u00df nahe, da\u00df die auf Dividenden (= Bruttobetrag) erhobene ausl\u00e4ndische Steuer auf die von einem Nettobetrag zu erhebende deutsche Steuer anzurechnen ist. F\u00fcr die Steuerbefreiung belegen dagegen schon die Existenz des \u00a7 3c EStG und im \u00fcbrigen auch die in \u00a7 3 EStG getroffenen Regelungen, da\u00df dieselbe ebenso bei den Einnahmen ansetzen kann.<\/p>\n<p>5. Bezieht sich die in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954\/65 vorgesehene Steuerbefreiung auf Dividenden im Sinne von Einnahmen, so ergibt sich f\u00fcr Schuldzinsen kein Betriebsausgabenabzugsverbot, wenn keine steuerfreien Dividenden flie\u00dfen.<\/p>\n<p>a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21. April 1971 I R 97\/68 (BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694) zu Art. XV Abs. 1 Buchst. b DBA-USA i. d. F. vom 22. Juli 1954 &#8211; DBA-USA 1954 &#8211; (BGBl II 1954, 1118, BStBl I 1955, 70) entschieden, da\u00df Zinsen f\u00fcr Schulden, die zum Erwerb einer Beteiligung an einer amerikanischen K\u00f6rperschaft aufgenommen werden, als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig sind, soweit ihnen keine steuerbefreiten Ertr\u00e4ge aus dieser Beteiligung gegen\u00fcberstehen. Nach Art. XV Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1954 waren die aus den USA stammenden Einkommensteile, mit denen sich das Abkommen befa\u00dft und die nach demselben nicht von der Steuer der USA befreit sind, in der Bundesrepublik von der Bemessungsgrundlage auszunehmen. Dies entspricht im Kern dem Art. XV Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1954\/65, auch wenn die Formulierung modernisiert wurde. Deshalb gilt das Urteil in BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694 auch f\u00fcr Art. XV Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1954\/65, zumal sein Leitsatz bewu\u00dft so weit formuliert wurde, da\u00df er das gesamte Abkommensrecht abdeckt.<\/p>\n<p>b) Der Senat hatte schon vorher im Urteil vom 25. Oktober 1966 I 26\/64 (BFHE 87, 243, BStBl III 1967, 92) zu \u00a7\u00a7 9 und 13 KStG 1965 entschieden, da\u00df Zinsen f\u00fcr Schulden, die zum Erwerb einer Schachtelbeteiligung aufgenommen werden, als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig sind, soweit die Einnahmen aus der Schachtelbeteiligung den Betrag der aufzuwendenden Schuldzinsen nicht decken. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung hat er im Urteil vom 21. Februar 1973 I R 26\/72 (BFHE 109, 27, BStBl II 1973, 508) best\u00e4tigt. Auf diese Rechtsauffassung hat der Senat auch sein Urteil vom 5. Dezember 1984 I R 62\/80 (BFHE 143, 43, BStBl II 1985, 311) gest\u00fctzt, selbst wenn der damalige Urteilsfall mit dem Streitfall nicht vergleichbar ist. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung im Schreiben des Bundesministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen vom 14. April 1972 F\/IV B 5 &#8211; S 2786 &#8211; 2\/72 (Steuererlasse in Karteiform, K\u00f6rperschaftsteuergesetz a. F., \u00a7 13 Nr. 4) \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>c) Im Interesse der Rechtssicherheit h\u00e4lt der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, eine anderweitige (klare) Rechtsgrundlage zu schaffen, falls er der Beurteilung durch den Senat nicht zustimmt.<\/p>\n<p>6. a) Die vom FA an der Rechtsprechung des Senats zu \u00a7 3c EStG (fr\u00fcher: \u00a7 13 KStG 1968) ge\u00fcbte Kritik greift nicht durch. Die Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund zu verstehen, der an sich fragw\u00fcrdigen Formulierung des \u00a7 3c EStG eine Auslegung zu geben, die mit dem Wortlaut der Vorschrift, ihrem Sinn und Zweck (noch) in Einklang steht. Die Fragw\u00fcrdigkeit der Formulierung des \u00a7 3c EStG ergibt sich aus einem Wortlautvergleich mit \u00a7 4 Abs. 4 EStG. W\u00e4hrend \u00a7 4 Abs. 4 EStG f\u00fcr die Betriebsausgabendefinition einen (blo\u00dfen) Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen und dem Betrieb als einer T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 15 Abs. 2 EStG gen\u00fcgen l\u00e4\u00dft, fordert \u00a7 3c EStG einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, der zus\u00e4tzlich noch zwischen steuerfreien Einnahmen und Ausgaben bestehen mu\u00df. Einerseits entzieht sich das dem Betriebsausgabenbegriff zugrundeliegende Veranlassungsprinzip einer Unterscheidung zwischen einem unmittelbaren und einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Dennoch m\u00fcssen die FG den in sich fragw\u00fcrdigen Gesetzeswortlaut des \u00a7 3c EStG anwenden. Andererseits macht es keinen Sinn darauf abzustellen, mit welchen Einnahmen welche Ausgaben finanziert wurden. Deshalb hat der Senat (a. a. O.) entschieden, da\u00df ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen steuerfreien Schachteldividenden und Ausgaben den Bezug einer Schachteldividende voraussetzt. Mit dieser Forderung hat er der Tatsache Rechnung getragen, da\u00df insbesondere Beteiligungen z. B. w\u00e4hrend einer Aufbau- oder Verlustphase de facto regelm\u00e4\u00dfig keine Dividenden abwerfen. Je weiter entfernt die Erwartung eines Dividendenzuflusses zeitlich gesehen in der Zukunft liegt, desto fragw\u00fcrdiger ist die Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Dividendeneinnahmen und den Refinanzierungskosten f\u00fcr den Erwerb einer Beteiligung. Beteiligungen k\u00f6nnen auch zu dem einzigen Zweck gehalten werden, sp\u00e4ter einmal verkauft zu werden. Fehlt es aber in einem solchen Fall an einer Aussch\u00fcttung, dann ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Dividenden und Ausgaben ausgeschlossen.<\/p>\n<p>b) Der Senat folgt der Auffassung des FA auch insoweit nicht, als dieses sich auf einen ver\u00e4nderten Eink\u00fcnftebegriff beruft und in diesem Zusammenhang vor allem das BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 128\/76 (BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36) zitiert. Es geht nicht um den Inhalt des Eink\u00fcnftebegriffes als solchen, sondern um den Inhalt der einschr\u00e4nkenden Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 3c EStG. Deshalb hat auch der VIII. Senat des BFH in BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36 ausgef\u00fchrt, da\u00df seine ge\u00e4nderte Rechtsprechung nicht das Abzugsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7 3c EStG tangiere. Wenn die Vorschrift einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen steuerfreien Einnahmen und Ausgaben verlangt, so gen\u00fcgt grunds\u00e4tzlich nicht das Vorliegen eines nur mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges. Deshalb mu\u00df im Einzelfall entschieden werden, wann ein nur mittelbarer Zusammenhang zu steuerfreien Einnahmen besteht. Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ausgaben entweder in keinem Zusammenhang zu Einnahmen stehen oder wenn sie auch im Zusammenhang zu nicht steuerfreien Einnahmen stehen. Der IV. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 28. April 1983 IV R 122\/79 (BFHE 138, 366, BStBl II 1983, 566) einen unmittelbaren Zusammenhang zu k\u00fcnftigen steuerfreien Betriebsst\u00e4tteneink\u00fcnften bejaht. Der Senat mu\u00df nicht entscheiden, ob er dieser Auffassung beipflichtet. Aus ihr folgt nicht, da\u00df Entsprechendes f\u00fcr k\u00fcnftige steuerfreie Dividenden gilt, deren Zuflu\u00df unsicher ist.<\/p>\n<p>7. a) Der Senat h\u00e4lt nicht zuletzt deshalb an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, weil der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1994 \u00a7 8b KStG i. d. F. des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September 1993 (BGBl I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774) erlassen hat. Danach werden die Eink\u00fcnfte einer unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen K\u00f6rperschaft aus ihrer Beteiligung an einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen im Inland steuerfrei gestellt. Die Regelung dient der F\u00f6rderung der Bundesrepublik als internationaler Holdingstandort (vgl. M\u00fcller-Gatermann, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1993, 381, 383). Dieses Ziel w\u00fcrde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Steuerfreiheit die Nichtabziehbarkeit von Refinanzierungskosten ausl\u00f6sen w\u00fcrde, die durch den Erwerb der Beteiligung veranla\u00dft sind. Der Beg\u00fcnstigungscharakter der Vorschrift spricht daf\u00fcr, da\u00df sie den Ausgabenabzug und Teilwertabschreibungen auf Schachtelbeteiligungen nicht ausschlie\u00dft (vgl. Eilers\/Nowack, Internationales Steuerrecht &#8211; IStR &#8211; 1994, 218 ff.; J. F\u00f6rster, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1994, 643 ff.; Kreb\u00fchl, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1994, 494 ff.; a. A.: G. F\u00f6rster, DB 1994, 385 ff.). \u00a7 8b KStG steht aber in einem engen Sachzusammenhang zu den DBA-Schachtelprivilegien. Die Vorschrift w\u00e4re in sich unverst\u00e4ndlich, wenn f\u00fcr die DBA-Schachtelprivilegien etwas anderes gelten sollte.<\/p>\n<p>b) Der Senat hat ferner ber\u00fccksichtigt, da\u00df der II. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 18. Mai 1988 II R 1\/85 (BFHE 154, 134, BStBl II 1988, 822) und vom 8. M\u00e4rz 1995 II R 10\/92 (IStR 1994, 334) die Versagung des Abzuges eines Schulden\u00fcberhanges sowohl in bezug auf ein DBA-Schachtelprivileg als auch in bezug auf \u00a7 102 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) als eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bezeichnet hat. Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb f\u00fcr den Abzug von Refinanzierungskosten als Betriebsausgaben etwas anderes gelten k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>c) In diesem Zusammenhang verweist der Senat auch auf \u00a7 26 Abs. 2 und 3 KStG und auf \u00a7 9 Nr. 7 GewStG. Nach \u00a7 26 Abs. 2 und 3 KStG wird die Doppelbelastung von Schachteldividenden au\u00dferhalb eines DBA durch die sog. indirekte Steueranrechnung bzw. durch ein Quasi-Schachtelprivileg gegen\u00fcber Entwicklungsl\u00e4ndern vermieden. Die Rechtsfolgen beider Vorschriften sind antragsabh\u00e4ngig, weshalb die beg\u00fcnstigte unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00f6rperschaft stets die M\u00f6glichkeit hat, durch eine entsprechende Antragstellung den Abzug von Ausgaben sicherzustellen. Es ist kein rechtfertigender Grund erkennbar, weshalb im Bereich der DBA-Schachtelprivilegien etwas anderes gelten soll. Dies mu\u00df nicht zuletzt deshalb angenommen werden, weil der Gesetzgeber im Bereich des \u00a7 2a Abs. 3 EStG keine diesbez\u00fcgliche Vorsorge getroffen hat. Dazu h\u00e4tte Anla\u00df bestanden, wenn sich der Gesetzgeber von der Vorstellung h\u00e4tte leiten lassen, da\u00df die bisherige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Refinanzierungskosten keine Geltung mehr haben soll. Nach \u00a7 9 Nr. 7 GewStG ist im Verh\u00e4ltnis zu Nicht-DBA-Staaten die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Gesch\u00e4ftsleitung und Sitz im Ausland unter weiteren Voraussetzungen zu k\u00fcrzen. Unabh\u00e4ngig davon, wie der Begriff &#8222;Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft&#8220; zu verstehen ist (vgl. Bl\u00fcmich\/Gosch, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 9 Rdnrn. 154, 213 einerseits, und Odenthal in Flick\/Wassermeyer\/Becker, Kommentar zum Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7 9 Nr. 7 GewStG Rdnr. 10 b; Krabbe, DB 1994, 242, 245 andererseits), kann die Rechtsfolge der Vorschrift nicht zu einer Hinzurechnung von Schuldzinsen f\u00fchren, soweit dieselben die Dividende aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft \u00fcbersteigen. Auch insoweit ist nicht einzusehen, weshalb die Anwendung des DBA-USA 1954\/65 zu einer Schlechterstellung des Steuerpflichtigen f\u00fchren soll.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.5.1996 (I R 167\/94) BStBl. 1997 II S. 60 1. Der in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa DBA-USA 1954\/65 verwendete Ausdruck &#8222;Eink\u00fcnfte aus Quellen der Vereinigten Staaten&#8220; ist in einem abkommensrechtlichen Sinne zu verstehen. 2. Unter dem abkommensrechtlichen Ausdruck &#8222;Dividende&#8220; i. S. des DBA-USA 1954\/65 sind Betriebseinnahmen i. 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