{"id":53844,"date":"1996-09-27T15:16:29","date_gmt":"1996-09-27T13:16:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53844"},"modified":"2013-08-03T15:18:18","modified_gmt":"2013-08-03T13:18:18","slug":"bfh-urteil-vom-27-9-1996-vi-r-47_96-bstbl-1997-ii-s-68","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-9-1996-vi-r-47_96-bstbl-1997-ii-s-68\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.9.1996    (VI R 47\/96) BStBl. 1997 II S. 68"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.9.1996 (VI R 47\/96) BStBl. 1997 II S. 68<\/strong><\/p>\n<p><strong>Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da\u00df Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v. H. der gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit betr\u00e4gt oder wenn f\u00fcr die berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht.<\/strong><\/p>\n<p>EStG 1996 \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6b S\u00e4tze 1 und 2, \u00a7 9 Abs. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1996, 695)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielt als angestellter Rechtsanwalt und Steuerberater Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Au\u00dferdem hat er Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit als Rechtsanwalt. Auf der Lohnsteuerkarte f\u00fcr 1996 beantragte er die Eintragung eines Freibetrages u. a. wegen der als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigenden Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Antrag insoweit ab. Er verwies darauf, da\u00df seit dem 1. Januar 1996 die Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 5 i. V. m. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250, BStBl I, 438) eingeschr\u00e4nkt worden sei. Mit seinem erfolglosen Einspruch machte der Kl\u00e4ger geltend, die einschr\u00e4nkenden Regelungen der \u00a7 9 Abs. 5 i. V. m. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG seien mit dem Grundgesetz (GG) nicht vereinbar.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Es f\u00fchrte aus, da\u00df die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers nicht mehr als 50 v. H. der gesamten beruflichen T\u00e4tigkeit betrage, da der Kl\u00e4ger nach seinen eigenen Angaben in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer w\u00f6chentlich nur etwa 10 bis 15 Stunden und im B\u00fcro seines Arbeitgebers ca. 45 Stunden w\u00f6chentlich t\u00e4tig sei. Da dem Kl\u00e4ger im B\u00fcro seines Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stehe, seien die Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 5 i. V. m. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG steuerlich nicht zu ber\u00fccksichtigen. Die Regelungen des JStG 1996 betreffend das h\u00e4usliche Arbeitszimmer verletzten nicht die Grunds\u00e4tze der Besteuerung nach Leistungsf\u00e4higkeit und Gleichm\u00e4\u00dfigkeit (Art. 3 GG). Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 695 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit seiner Revision eine Verletzung des Art. 3 GG und des \u00a7 9 und \u00a7 12 EStG. Er ist der Meinung, die einschr\u00e4nkenden Regelungen des \u00a7 9 Abs. 5 i. V. m. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG 1996 verstie\u00dfen gegen die sich aus Art. 3 GG ergebenden Grunds\u00e4tze der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit und der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung und seien deshalb mit dem GG nicht vereinbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und wegen der Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer einen weiteren Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1996 einzutragen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der umstrittenen Vorschriften einzuholen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat ohne Rechtsversto\u00df entschieden, da\u00df auf der Lohnsteuerkarte des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Jahr 1996 kein Freibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG einzutragen ist, soweit der Kl\u00e4ger Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 19 Abs. 1 EStG) geltend macht.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 9 Abs. 5 i. V. m. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 1996 kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 EStG nur dann, wenn entweder die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v. H. der gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit betr\u00e4gt oder wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Nach den auch von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des FG ist im Streitfall keiner der beiden in Satz 2 geregelten Ausnahmesachverhalte erf\u00fcllt. Dem Kl\u00e4ger steht im B\u00fcro seines Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung und die berufliche Nutzung seines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers betr\u00e4gt weniger als 50 v. H. seiner Gesamtt\u00e4tigkeit als Arbeitnehmer und selbst\u00e4ndiger Rechtsanwalt.<\/p>\n<p>2. Die f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles allein einschl\u00e4gigen und mithin allein zur Pr\u00fcfung gestellten Regelungen in \u00a7 9 Abs. 5 i. V. m. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 b S\u00e4tze 1 und 2 EStG \u00fcber die Abziehbarkeit von Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sind entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers verfassungsgem\u00e4\u00df. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, da\u00df der aus Art. 3 GG abgeleitete Grundsatz, da\u00df die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit auszurichten ist (vgl. Beschl\u00fcsse des Ersten Senats des BVerfG vom 23. Januar 1990 1 BvL 4, 5, 6, 7\/87, BVerfGE 81, 228, 237, BStBl II 1990, 483, 486, unter B I; vom 29. Mai 1990 1 BvL 20\/84, 1 BvL 26\/84, 1 BvL 4\/86, BVerfGE 82, 60, 86, BStBl II 1990, 653, 658, unter C III 3 a) und das objektive Nettoprinzip durch diese Vorschriften nicht verletzt werden.<\/p>\n<p>a) Das objektive Nettoprinzip wird im Einkommensteuerrecht in \u00a7 2 Abs. 2 EStG dadurch verwirklicht, da\u00df bei den \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften ebenso wie bei Gewinneink\u00fcnften nur der Saldo zwischen Einnahmen und Ausgaben der Einkommensteuer unterliegt. Das BVerfG hat in dem Beschlu\u00df in BVerfGE 81, 228, 237 ausdr\u00fccklich dahingestellt sein lassen, ob das objektive Nettoprinzip verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist. Denn selbst wenn es das w\u00e4re, k\u00f6nne der Gesetzgeber es beim Vorliegen gewichtiger Gr\u00fcnde durchbrechen. Er m\u00fcsse dabei aber darauf achten, da\u00df sich die F\u00e4lle, in denen er eine betrieblich veranla\u00dfte Aufwendung nicht als absetzbare Betriebsausgabe anerkenne, so weitgehend von allen \u00fcbrigen F\u00e4llen unterschieden, da\u00df diese Verschiedenbehandlung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz sachlich ausreichend gerechtfertigt sei. Dabei stehe ihm allerdings eine weite Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit zu. Au\u00dferdem d\u00fcrfe er sich &#8211; wie stets bei der Ordnung von Massenerscheinungen bei der Ausgestaltung seiner Normen generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen.<\/p>\n<p>b) Es kann offenbleiben, ob durch die zur Pr\u00fcfung stehenden Vorschriften das objektive Nettoprinzip durchbrochen wird oder nicht. Denn jedenfalls bestehen gewichtige Gr\u00fcnde, die eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips rechtfertigen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Den in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 b S\u00e4tze 1 und 2 EStG getroffenen Regelungen liegt die gesetzgeberische \u00dcberlegung zugrunde, da\u00df Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abziehbar sein sollen, wenn ein solches f\u00fcr die Erwerbst\u00e4tigkeit erforderlich ist. Das Gesetz verwendet zwar den Begriff der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit nicht. Die f\u00fcr den Abzug erforderlichen Voraussetzungen, da\u00df entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verf\u00fcgung stehen darf oder da\u00df ein bestimmtes Nutzungsma\u00df (50 v. H.) im Verh\u00e4ltnis zur gesamten beruflichen und betrieblichen T\u00e4tigkeit erreicht sein mu\u00df, sind aber ihrem Wesen nach eine abschlie\u00dfende gesetzliche Beschreibung der Fallgestaltungen, bei denen nach der Wertung des Gesetzgebers ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die Erforderlichkeit eines Aufwands ist zwar kein Wesensmerkmal des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenbegriffs. Es kann sich dabei aber insbesondere dann um ein sachlich geeignetes Merkmal f\u00fcr die Anerkennung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln, wenn Aufwendungen eine Ber\u00fchrung mit der Lebensf\u00fchrung aufweisen oder in einer Sph\u00e4re anfallen, die sich einer sicheren Nachpr\u00fcfung durch Finanzverwaltung oder Finanzgerichte entzieht. Beide Voraussetzungen sind bei dem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer erf\u00fcllt. Der in der Privatwohnung liegende Raum kann tats\u00e4chlich ohne jegliche Kontrollm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rden auch f\u00fcr andere als berufliche Zwecke genutzt werden. Dies rechtfertigt es, die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen an Voraussetzungen zu kn\u00fcpfen, die die M\u00f6glichkeit des Mi\u00dfbrauchs und der Verlagerung von Kosten f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung in den betrieblichen oder beruflichen Bereich erheblich einschr\u00e4nken. Auch die von der Finanzministerkonferenz am 22. April 1993 eingesetzte Arbeitsgruppe Steuerrechtsvereinfachung hatte in ihrem Bericht vom Dezember 1993 (unter C II Nr. 22) gefordert, da\u00df die Erforderlichkeit eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers f\u00fcr dessen steuerliche Anerkennung ma\u00dfgebend sein soll.<\/p>\n<p>c) Der Gesetzgeber hat sich bei der Konkretisierung, wann nach seiner Wertung auch bei dem Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes das Arbeitszimmer erforderlich ist, zwangsl\u00e4ufig einer generalisierenden Regelung bedienen m\u00fcssen. Die gesetzgeberische Entscheidung, da\u00df bei Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes mindestens 50 v. H. der Gesamtt\u00e4tigkeit im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer stattfinden mu\u00df, um die Erwerbst\u00e4tigkeit als die wesentliche Ursache des Aufwands anzusehen, ist nicht willk\u00fcrlich und h\u00e4lt sich innerhalb der Grenzen der dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit. Die Arbeitsgruppe Steuerrechtsvereinfachung hatte f\u00fcr die gesetzliche Konkretisierung des Merkmals, da\u00df das h\u00e4usliche Arbeitszimmer erforderlich sein mu\u00df, ebenfalls die Festlegung eines bestimmten Vomhundertsatzes der Gesamtt\u00e4tigkeit (mindestens 25 v. H.) vorgeschlagen; sie hatte dies allerdings von der weiteren Voraussetzung abh\u00e4ngig gemacht, da\u00df ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verf\u00fcgung steht (vgl. unter C II Nr. 22 des Berichts vom Dezember 1993).<\/p>\n<p>Soweit die Ma\u00dfgeblichkeit eines bestimmten Vomhundertsatzes der Gesamtt\u00e4tigkeit bei au\u00dfergew\u00f6hnlichen Sachverhalten zu Ergebnissen f\u00fchren kann, die in der Literatur als zum Teil willk\u00fcrlich, kaum nachvollziehbar oder wirtschaftlich absurd angesehen werden (vgl. z. B. Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, \u00a7 19 Rz. 60 &#8222;Arbeitszimmer ab VZ 1996&#8220; Anm. 2; Broudre, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1995, 1733, 1739; Strohner\/Mainzer, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1995, 677, 685 ff.; Homburg, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1995, 2453, 2454), f\u00fchrt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der zur Pr\u00fcfung stehenden Vorschriften. Der Gesetzgeber darf sich bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfG in BVerfGE 81, 228, 237, BStBl II 1990, 483, 486). Entscheidend ist, da\u00df f\u00fcr die ganz \u00fcberwiegende Zahl aller F\u00e4lle der vom Gesetzgeber gew\u00e4hlte Vomhundertsatz ein Abgrenzungskriterium ist, das zu sachgerechten Resultaten f\u00fchrt, und da\u00df sich im \u00fcbrigen in besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen die Frage der verfassungskonformen Auslegung stellen wird. Es ist zu bedenken, da\u00df eine gr\u00f6\u00dfere Einzelfallgerechtigkeit allenfalls durch noch kompliziertere Regelungen zu erreichen gewesen w\u00e4re, die erfahrungsgem\u00e4\u00df wiederum zu zahlreichen weiteren Abgrenzungsproblemen und damit zu weiterer Komplexit\u00e4t gef\u00fchrt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>3. Der Gleichheitssatz wird entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers auch nicht dadurch verletzt, da\u00df die gesetzliche Regelung sich ihrem Wortlaut nach nur auf das h\u00e4usliche Arbeitszimmer und nicht auf Arbeitszimmer au\u00dferhalb des Hauses bezieht. Zum einen handelt es sich nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz um unterschiedliche Sachverhalte. Zum anderen werden die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte in den seltenen F\u00e4llen, in denen Arbeitnehmer Aufwendungen f\u00fcr ein au\u00dferhalb des Hauses gelegenes Arbeitszimmer geltend machen sollten, zu pr\u00fcfen haben, ob die in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 EStG zum Ausdruck gekommene gesetzliche Wertung, da\u00df das Arbeitszimmer erforderlich sein mu\u00df, auch bei au\u00dferhalb des Hauses gelegenen Arbeitszimmern von Bedeutung ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.9.1996 (VI R 47\/96) BStBl. 1997 II S. 68 Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da\u00df Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v. 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