{"id":53853,"date":"1990-08-13T15:00:35","date_gmt":"1990-08-13T13:00:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53853"},"modified":"2013-08-03T15:02:17","modified_gmt":"2013-08-03T13:02:17","slug":"bfh-beschluss-vom-13-8-1990-x-b-60_90-bstbl-1990-ii-s-977","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-13-8-1990-x-b-60_90-bstbl-1990-ii-s-977\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom    13.8.1990 (X B 60\/90) BStBl. 1990 II S. 977"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 13.8.1990 (X B 60\/90) BStBl. 1990 II S. 977<\/strong><\/p>\n<p>Dem Erwerber einer Wohnung steht der Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG f\u00fcr das Anschaffungsjahr nicht zu, wenn er die Wohnung erst im darauffolgenden Jahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Unerheblich ist, aus welchen Gr\u00fcnden er die Wohnung im Anschaffungsjahr noch nicht beziehen konnte.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10e Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) erwarben Ende 1987 eine Eigentumswohnung, in die sie im Juni 1988 einzogen.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1987 machten die Kl\u00e4ger einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von 13.775 DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte den Abzugsbetrag im Einkommensteuerbescheid 1987 nicht, weil die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraussetze, die Kl\u00e4ger aber erst 1988 in die Wohnung eingezogen seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger erhoben gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 Einspruch und beantragten die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids insoweit auszusetzen. Das FA lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab. Die Beschwerde war erfolglos. Die Klage, mit der die Kl\u00e4ger weiterhin Aussetzung der Vollziehung begehrten, wies das Finanzgericht (FG) ab.<\/p>\n<p>Mit der Nichtzulassungsbeschwerde tragen die Kl\u00e4ger vor, die Rechtsfrage, ob der Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG im Jahr der Anschaffung zu gew\u00e4hren sei, auch wenn die Wohnung erst im darauffolgenden Jahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde, sei von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, vor allem im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungen des Bundesministers der Finanzen (BMF) in seiner Informationsbrosch\u00fcre &#8222;Wohneigentumsf\u00f6rderungsgesetz&#8220;. Auf S. 16 dieser Brosch\u00fcre vertrete der BMF die Auffassung, da\u00df der Abzugszeitraum acht Jahre betrage, und dies auch gelte, wenn die Selbstnutzung in einem Jahr nach der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung beginne. Schon allein aufgrund des durch diese Verlautbarung geschaffenen Vertrauenstatbestandes sei der Abzugsbetrag des \u00a7 10e Abs. 1 EStG im Streitjahr 1987 zu gew\u00e4hren.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die streitige Rechtsfrage hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung, da sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten l\u00e4\u00dft. Ernstliche, die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids (\u00a7 361 Abs. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) bestehen daher nicht.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10e Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 4 EStG kann der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag im Jahr der Anschaffung der Wohnung und in den sieben folgenden Jahren geltend machen. Voraussetzung ist u.a., da\u00df der Steuerpflichtige die Wohnung in dem jeweiligen Jahr des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4ger die Eigentumswohnung im Anschaffungsjahr 1987 (noch) nicht selbst bewohnt hatten, steht ihnen nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes der Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG nicht zu.<\/p>\n<p>Unerheblich ist, ob der Einzug im Anschaffungsjahr 1987 nicht m\u00f6glich war wegen Umbauarbeiten &#8211; wie die Kl\u00e4ger behaupten &#8211; oder weil die Wohnung den Ver\u00e4u\u00dferern noch zwei Monate unentgeltlich \u00fcberlassen wurde &#8211; wie das FA vortr\u00e4gt -. Denn auch Renovierungs- oder Umbauarbeiten vor dem beabsichtigten Einzug sind noch keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken; diese beginnt erst mit dem Einzug in eine im wesentlichen bezugsfertige Wohnung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1988 IX R 91\/85, BFHE 155, 334, BStBl II 1989, 322 zu dem gleichlautenden Tatbestandsmerkmal in \u00a7 34f EStG i.d.F. vor 1987).<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger hat der BMF in seiner Informationsbrosch\u00fcre zum Wohneigentumsf\u00f6rderungsgesetz keine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auffassung vertreten. Auf der von den Kl\u00e4gern in Bezug genommenen S. 16 wird ausgef\u00fchrt: &#8222;Der Zeitraum, in dem der Abzug vorgenommen werden kann, betr\u00e4gt 8 Jahre. Er beginnt mit dem Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung. Er endet mit dem 7. auf dieses Jahr folgenden Kalenderjahr. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in einem Jahr nach dem Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung beginnt.&#8220; Die Aussage, &#8222;das gilt auch dann, wenn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in einem Jahr nach dem Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung beginnt&#8220;, bezieht sich auf den vorhergehenden Satz, da\u00df der Abzugszeitraum mit dem 7. auf das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung folgenden Jahr endet; d.h. der Abzugszeitraum verl\u00e4ngert sich nicht \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus, auch wenn dem Steuerpflichtigen im ersten Jahr des Abzugszeitraums noch kein Abzugsbetrag zusteht, weil er die Wohnung noch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Aus der Informationsbrosch\u00fcre ergibt sich nicht, da\u00df dem Steuerpflichtigen im ersten Jahr des Abzugszeitraums ein Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG zusteht, obwohl er die Wohnung noch nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 13.8.1990 (X B 60\/90) BStBl. 1990 II S. 977 Dem Erwerber einer Wohnung steht der Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG f\u00fcr das Anschaffungsjahr nicht zu, wenn er die Wohnung erst im darauffolgenden Jahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 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