{"id":53854,"date":"1990-06-26T15:19:33","date_gmt":"1990-06-26T13:19:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53854"},"modified":"2013-08-03T15:21:57","modified_gmt":"2013-08-03T13:21:57","slug":"bfh-urteil-vom-26-6-1990-viii-r-221_85-bstbl-1990-ii-s-978","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-6-1990-viii-r-221_85-bstbl-1990-ii-s-978\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.6.1990    (VIII R 221\/85) BStBl. 1990 II S. 978"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.6.1990 (VIII R 221\/85) BStBl. 1990 II S. 978<\/strong><\/p>\n<p>Wird eine Kapitalanlage ver\u00e4u\u00dfert, bez\u00fcglich derer eine steuerfreie R\u00fccklage gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 EntwHStG 1968 gebildet worden war, so erh\u00f6ht die anl\u00e4\u00dflich der Ver\u00e4u\u00dferung erfolgende Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage den laufenden Gewinn des Ver\u00e4u\u00dferers.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 16, 34; EntwHStG 1968 \u00a7 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1986, 129)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) gr\u00fcndete Ende 1970 in einem Entwicklungsland eine Kapitalgesellschaft, deren s\u00e4mtliche Anteile sie in ihrem Betriebsverm\u00f6gen hielt. Auf die Buchwerte der 100%igen Beteiligung nahm sie Bewertungsabschl\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung privater Kapitalanlagen in Entwicklungsl\u00e4ndern vom 15. M\u00e4rz 1968 (BGBl I 1968, 217) &#8211; EntwHStG 1968 &#8211; vor. Au\u00dferdem bildete sie in Verbindung mit einer Kapitalerh\u00f6hung im Jahre 1974 eine steuerfreie R\u00fccklage gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 EntwHStG in H\u00f6he von 833.364 DM. Ein Jahr sp\u00e4ter, im Jahr 1975, wurden die Anteile vollst\u00e4ndig ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) besteht Einigkeit dar\u00fcber, da\u00df auf den bei der Ver\u00e4u\u00dferung erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz des \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden ist und da\u00df zu diesem beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn auch derjenige Gewinn z\u00e4hlt, welcher durch die Aufl\u00f6sung der durch die Bewertungsabschl\u00e4ge gebildeten stillen Reserven entstanden ist. Streitig ist dagegen, ob die bei der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 EntwHStG aufzul\u00f6sende steuerfreie R\u00fccklage mit dem hierbei entstehenden au\u00dferordentlichen Ertrag den laufenden Gewinn des Streitjahres 1975 oder den beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Das FA rechnete im Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 1975 den durch die Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage entstandenen Gewinnanteil dem laufenden Gewinn der Kl\u00e4gerin zu.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Sprungklage statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 129 ver\u00f6ffentlichten Urteil im wesentlichen aus, die R\u00fccklage nach \u00a7 1 EntwHStG werde bilanziell wie eine Verbindlichkeit passiviert, sie mindere also das bilanzielle Eigenkapital. Der Sache nach sei sie jedoch \u00fcberwiegend nicht Fremdkapital, sondern unversteuertes Eigenkapital und enthalte somit, ebenso wie ein Buchansatz f\u00fcr einen Aktivposten, dessen tats\u00e4chlicher Wert \u00fcber dem Buchwert liege, eine unversteuerte Reserve lediglich mit dem Unterschied, da\u00df diese Reserve offen und passivisch ausgewiesen sei (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 4. Juni 1973 IV R 133\/71, BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27). Die f\u00fcr den vorliegenden Streitfall entscheidende Frage, ob bei der Ermittlung des Wertes der ver\u00e4u\u00dferten Beteiligung die noch nicht aufgel\u00f6ste steuerfreie R\u00fccklage nach dem EntwHStG wie eine Verbindlichkeit von dem aktivierten Buchwert der Beteiligung abzuziehen sei, was eine Erh\u00f6hung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zur Folge haben w\u00fcrde, sei bei Anwendung der in den BFH-Urteilen in BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27; vom 12. Juli 1973 IV R 183\/70 (BFHE 110, 257, BStBl II 1974, 3) und vom 25. Juni 1975 I R 201\/73 (BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848) entwickelten Grunds\u00e4tze zu bejahen. Sinn und Zweck der beg\u00fcnstigten Besteuerung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen l\u00e4gen darin, die zusammengedr\u00e4ngte Aufdeckung aller stillen Reserven steuerlich zu beg\u00fcnstigen. Dabei mache das Gesetz keinen Unterschied, ob die stillen Reserven auf der Aktivseite der Bilanz durch erh\u00f6hte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Bewertungsabschl\u00e4ge oder Bewertungsfreiheiten entstanden seien oder durch passivisch gebildete Posten, wie z.B. objektbezogene Wertberichtigungsposten. Die Gleichstellung der Ver\u00e4u\u00dferung einer 100%igen Beteiligung mit einem Teilbetrieb im Sinne von \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sei 1965 vom Gesetzgeber deshalb eingef\u00fchrt worden, weil dieser der Auffassung gewesen sei, da\u00df eine 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wirtschaftlich betrachtet einem Teilbetrieb gleichkomme. Deshalb habe eine solche Beteiligung auch im Falle ihrer Ver\u00e4u\u00dferung einer fiktiven Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung gleichgestellt werden sollen. Dies k\u00f6nne nichts anderes bedeuten, als da\u00df in einem solchen Falle alle aufgedeckten stillen Reserven ebenfalls beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn darstellen m\u00fc\u00dften. Etwas Gegenteiliges sei auch dem EntwHStG nicht zu entnehmen. Denn dieses enthalte gerade keine Regelung dar\u00fcber, ob die vorzeitige Aufl\u00f6sung einer R\u00fccklage den laufenden Gewinn oder den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erh\u00f6hen solle. Die Beg\u00fcnstigung des durch die Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage erh\u00f6hten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns widerspreche auch nicht dem Sinn und Zweck des EntwHStG. Da\u00df in diesem Falle die vom Gesetzgeber beabsichtigte Steuerstundung teilweise in einen Steuererla\u00df m\u00fcnde, stehe dem nicht entgegen. Denn der Erla\u00df in Gestalt des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes sei Rechtsfolge der \u00a7\u00a7 16, 34 EStG. Diese Vorschriften w\u00fcrden durch das EntwHStG nicht eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Mit der Revision wird die unzutreffende Anwendung der \u00a7\u00a7 16, 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG ger\u00fcgt. Der f\u00fcr die Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ma\u00dfgebliche Buchwert der Beteiligung werde in keiner Weise durch die R\u00fccklage ber\u00fchrt. Die R\u00fccklage stelle unversteuertes Eigenkapital des Investors dar. Da sie vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr mit einem Sechstel bzw. bei einer Ver\u00e4u\u00dferung voll gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen sei, komme sie wirtschaftlich einer l\u00e4ngerfristigen, zinslosen Steuerstundung gleich. Dieser Steuervorteil werde gew\u00e4hrt, unabh\u00e4ngig davon, ob sich die Beteiligung im Entwicklungsland auf das volle Nennkapital oder nur auf Teile davon erstrecke. Der dort anlegende Inl\u00e4nder k\u00f6nne also die R\u00fccklage auch bilden beim Erwerb von Beteiligungen, die nicht das gesamte Nennkapital umfa\u00dften. Bei einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung m\u00fcsse er diese R\u00fccklage gewinnerh\u00f6hend aufl\u00f6sen, ohne da\u00df eine Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7 16 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2 EStG in Betracht komme, da weder eine Betriebs- noch eine Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung vorliege. Demgegen\u00fcber k\u00f6nne ein inl\u00e4ndischer Steuerpflichtiger, der &#8211; wie die Kl\u00e4gerin &#8211; seine das gesamte Kapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ver\u00e4u\u00dfere, die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a7 16, 34 EStG in Anspruch nehmen. Hierbei sei es unerheblich, ob sich die Kapitalgesellschaft im In- oder Ausland befinde oder ob es sich um eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in einem Entwicklungsland oder in einem anderen Land handle. Ferner komme es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige von der M\u00f6glichkeit der Bildung einer steuerfreien R\u00fccklage unter den Voraussetzungen des \u00a7 1 EntwHStG \u00fcberhaupt Gebrauch gemacht habe. Den Beg\u00fcnstigungsvorschriften der \u00a7\u00a7 16, 34 EStG und denen der \u00a7\u00a7 1 f. EntwHStG l\u00e4gen unterschiedliche gesetzgeberische Zielvorstellungen zugrunde. Mit der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34 EStG verfolge der Gesetzgeber den steuerpolitischen Zweck, die bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Betriebs oder Teilbetriebs infolge der Aufdeckung stiller Reserven eintretende besondere steuerliche Belastung durch Anwendung des halben Einkommensteuersatzes zu mildern. Demgegen\u00fcber solle durch die M\u00f6glichkeit der Bildung einer R\u00fccklage nach \u00a7 1 EntwHStG eine Liquidit\u00e4tshilfe in Form einer Steuerstundung gew\u00e4hrt werden. Beide Beg\u00fcnstigungsvorschriften unterschieden sich in ihren Grundlagen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen v\u00f6llig voneinander. Sie st\u00fcnden in keinem rechtlichen Zusammenhang zueinander, weder in einem unmittelbaren noch in einem mittelbaren. Schlie\u00dflich habe der Gesetzgeber mit der M\u00f6glichkeit einer steuerfreien R\u00fccklage nach dem EntwHStG einen steuerlichen Anreiz f\u00fcr Kapitalinvestitionen in Entwicklungsl\u00e4ndern bieten wollen, um die wirtschaftliche Entwicklung dieser L\u00e4nder zu f\u00f6rdern und zu st\u00e4rken. Dieser wirtschaftspolitischen Zielsetzung w\u00fcrde aber gerade entgegengewirkt, wenn derjenige, der seine Kapitalbeteiligung entgegen der Zielvorstellung des Gesetzgebers m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig ver\u00e4u\u00dfere, noch zus\u00e4tzlich in den Genu\u00df einer Verg\u00fcnstigung nach \u00a7 34 EStG k\u00e4me, demjenigen aber, der die Beteiligung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum halte und zur sukzessiven Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage gezwungen sei, die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34 EStG versagt bleiben m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt die Zur\u00fcckweisung der Revision. Sie macht sich im wesentlichen die Argumente der Vorinstanz zu eigen und weist besonders darauf hin, da\u00df es f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sei, ob die Steuerverg\u00fcnstigung wirtschaftlich einer l\u00e4ngerfristigen, zinslosen Steuerstundung gleichkomme oder nicht. Da\u00df der Steuervorteil nach dem EntwHStG unabh\u00e4ngig davon eintrete, ob sich die Beteiligung im Entwicklungsland auf das volle Nennkapital oder nur auf Teile davon erstrecke, habe im Rahmen dieser lex spezialis gar nichts damit zu tun, ob nach der Definition des EStG eine Steuerverg\u00fcnstigung nach den \u00a7\u00a7 16 und 34 EStG in Betracht komme. Selbstverst\u00e4ndlich l\u00e4gen den Beg\u00fcnstigungsvorschriften der \u00a7\u00a7 16, 34 EStG und denen des EntwHStG unterschiedliche gesetzgeberische Zielvorstellungen zugrunde. Die Beg\u00fcnstigungen schl\u00f6ssen einander aber nicht aus und gerade die unterschiedliche Zielsetzung f\u00fchre im Rahmen der Gesetzessystematik zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des FG. Schlie\u00dflich l\u00e4gen im konkreten Falle auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen Mi\u00dfbrauch vor.<\/p>\n<p>Die Beigeladenen haben im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.<\/p>\n<p>Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden erkl\u00e4rt.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Unrecht die durch die Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage eingetretene Gewinnerh\u00f6hung der Kl\u00e4gerin als einen Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns angesehen.<\/p>\n<p>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Sinne von \u00a7 16 Abs. 1 EStG ist der Betrag, um den der Ver\u00e4u\u00dferungspreis nach Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungskosten den Wert des Betriebsverm\u00f6gens \u00fcbersteigt. Der Wert des Betriebsverm\u00f6gens ist f\u00fcr den Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung nach \u00a7 4 Abs. 1 oder nach \u00a7 5 EStG zu ermitteln (\u00a7 16 Abs. 2 EStG). Ma\u00dfgebliche Rechengr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns sind mithin der Ver\u00e4u\u00dferungspreis, die Ver\u00e4u\u00dferungskosten und der Buchwert des Betriebsverm\u00f6gens, d.h. im vorliegenden Falle der 100%igen Beteiligung. Der Vorgang der Aufl\u00f6sung der von der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 EntwHStG gebildeten R\u00fccklage hat auf die H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns keinen Einflu\u00df, denn er ist keiner der genannten Rechengr\u00f6\u00dfen zuzuordnen.<\/p>\n<p>Da\u00df durch die R\u00fccklagenaufl\u00f6sung Ver\u00e4u\u00dferungskosten nicht gemindert werden, bedarf keiner Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Auswirkungen auf den Ver\u00e4u\u00dferungspreis ergeben sich durch die R\u00fccklagenaufl\u00f6sung nicht, weil auch bei einer weiten Abgrenzung dieses Begriffs zum Ver\u00e4u\u00dferungspreis nur tats\u00e4chliche Wertzug\u00e4nge beim Ver\u00e4u\u00dferer geh\u00f6ren. Rein rechnerische, weil buchtechnisch bedingte, Verm\u00f6gens- &#8222;mehrungen&#8220; k\u00f6nnen auch im weitesten Sinne keinen Ver\u00e4u\u00dferungspreis darstellen, weil sie nicht von dritter (des Erwerbers oder anderer) Seite dem Verm\u00f6gen des Ver\u00e4u\u00dferers zuflie\u00dfen. Schlie\u00dflich wird auch der Buchwert der Beteiligung durch die R\u00fccklagenaufl\u00f6sung nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Buchwert der Beteiligung und R\u00fccklage sind zwei selbst\u00e4ndige Bilanzpositionen, wobei zwar die H\u00f6he der R\u00fccklage von der Beteiligung, nicht aber der Wert der Beteiligung vom Vorhandensein oder der H\u00f6he der R\u00fccklage abh\u00e4ngt. Die R\u00fccklage ist ein Passivposten eigener Art, dessen ausschlie\u00dflicher Zweck in der Erm\u00f6glichung einer Finanzierungshilfe liegt. Die Eigenst\u00e4ndigkeit von Beteiligung einerseits und R\u00fccklage andererseits wird insbesondere daran deutlich, da\u00df die R\u00fccklage gebildet werden darf, nicht aber gebildet werden mu\u00df.<\/p>\n<p>Ausweislich der Materialien zum EntwHStG (BTDrucks IV\/1476, S. 4, 5) beruht die duale steuerliche F\u00f6rderung wirtschaftlicher Aktivit\u00e4ten deutscher Unternehmen in den Entwicklungsl\u00e4ndern &#8211; Bewertungsabschlag einerseits und R\u00fccklage andererseits &#8211; auf der \u00dcberlegung, da\u00df Kapitalanlagen in Entwicklungsl\u00e4ndern &#8222;regelm\u00e4\u00dfig mit einem Dauerrisiko behaftet sind&#8220;, weshalb ein verbleibender Bewertungsabschlag bis zu 15 v.H. der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten gerechtfertigt erschien, sowie auf dem Gedanken, da\u00df es als Anreiz f\u00fcr derartige Investitionen einer Finanzierungshilfe bedarf, die in der bilanztechnischen Gestalt der steuerfreien R\u00fccklage im Ergebnis \u00fcber eine Steuerstundung gew\u00e4hrt werden sollte. Hieran wird deutlich, da\u00df dem wertbildenden Faktor &#8222;Dauerrisiko&#8220; durch den Bewertungsabschlag Rechnung getragen wurde, wogegen die M\u00f6glichkeit der R\u00fccklagenbildung keinen Zusammenhang mit wertbildenden Faktoren der Kapitalanlage erkennen l\u00e4\u00dft. Da\u00df die R\u00fccklage nicht beliebig, sondern nur in H\u00f6he eines bestimmten Vomhundertsatzes der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlage zul\u00e4ssig sein sollte, hat seine Ursache allein darin, da\u00df die Liquidit\u00e4tshilfe nur in angemessener H\u00f6he gerechtfertigt erschien. Die prozentuale Verkn\u00fcpfung beider Werte erlaubt dagegen nicht den Schlu\u00df, der R\u00fccklageposten sei als weitere, den Bewertungsabschlag erg\u00e4nzende Wertberichtigungskomponente zu verstehen.<\/p>\n<p>Die Unabh\u00e4ngigkeit des Werts der Beteiligung vom Bestand der R\u00fccklage ergibt sich auch daraus, da\u00df letztere vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr mit mindestens einem Sechstel aufzul\u00f6sen ist. W\u00e4re die Auffassung richtig, da\u00df die R\u00fccklage eine wertbestimmende Komponente der Kapitalanlage ist, so w\u00fcrde dies bedeuten, da\u00df sich der Wert der Kapitalanlage zwischen dem sechsten und zw\u00f6lften Jahr infolge der Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage laufend erh\u00f6ht, und zwar gleichviel, ob sich in dieser Zeitspanne die Beteiligung positiv oder negativ entwickelt. F\u00fcr die Annahme, da\u00df ein derart ungew\u00f6hnliches Denkmodell der Schaffung des EntwHStG zugrunde gelegen haben k\u00f6nnte, fehlt jeder Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>Entgegen der Vorentscheidung l\u00e4\u00dft sich die These, der Wert der Beteiligung sei unter Einbeziehung der R\u00fccklage zu ermitteln, auch nicht aus \u00a7 5 Abs. 2 EntwHStG herleiten. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Kapitalanlage nach \u00a7 6 EStG mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt wird, die R\u00fccklage prozentual zu mindern. Dies ist indes nicht der Ausdruck des Gedankens, da\u00df der aktive Buchwert der Kapitalanlage und die passive R\u00fccklage als Einheit zu sehen sind, sondern vielmehr nur die Konsequenz daraus, da\u00df das Vorhandensein einer Kapitalanlage die Voraussetzung f\u00fcr die R\u00fccklage \u00fcberhaupt darstellt. Aus \u00a7 5 Abs. 2 EntwHStG ergibt sich vielmehr der Grundsatz der Ma\u00dfgeblichkeit des \u00a7 6 EStG f\u00fcr die Bewertung der Beteiligung. W\u00fcrde dieser Wert bei Anwendung des \u00a7 6 EStG auf 0 DM schrumpfen, so w\u00e4re folgerichtigerweise auch die Beibehaltung der R\u00fccklage nicht mehr gerechtfertigt. Entsprechendes mu\u00df auch f\u00fcr Teilwertabschreibungen in geringerer H\u00f6he gelten.<\/p>\n<p>Zwar besteht zwischen dem Buchansatz der Beteiligung und der R\u00fccklage ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne von \u00a7 103 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG &#8211; (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1983 IV R 175\/79, BFHE 139, 561, BStBl II 1984, 221). Denn die R\u00fccklage verdankt ihre Entstehung dem Erwerb der Beteiligung und auch ihr Fortbestand h\u00e4ngt vom Verbleib der Beteiligung im Betriebsverm\u00f6gen ab. Daraus l\u00e4\u00dft sich indes nicht herleiten, da\u00df die R\u00fccklage bei Anwendung des \u00a7 16 EStG in die Berechnung des Buchwerts der Beteiligung mit einzubeziehen ist. Vielmehr belegen gerade die im Urteil in BFHE 139, 561, BStBl II 1984, 221 dargestellten Gedanken zum wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Beteiligungswert einerseits und R\u00fccklage andererseits, da\u00df eine Zusammenfassung beider Positionen nicht in Betracht kommen kann.<\/p>\n<p>Die in der Vorentscheidung enthaltene Bezugnahme auf die Urteile des BFH in BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27; BFHE 110, 257, BStBl II 1974, 3, sowie in BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848 geht fehl. Denn allen drei Entscheidungen lagen andere Sachverhalte zugrunde. In jenen F\u00e4llen war die R\u00fccklage Bestandteil des Betriebsverm\u00f6gens des ver\u00e4u\u00dferten Betriebs bzw. Mitunternehmeranteils, w\u00e4hrend die R\u00fccklage im vorliegenden Fall in der Bilanz des Investors ausgewiesen ist. Ist &#8211; wie in den zitierten F\u00e4llen &#8211; die R\u00fccklage in der Bilanz des ver\u00e4u\u00dferten Betriebs enthalten, so hat sie notwendigerweise Auswirkungen auf den Buchwert dieses Betriebs. Zu befinden ist dann allenfalls dar\u00fcber, ob der durch ihre Aufl\u00f6sung entstehende Mehrgewinn dem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn oder dem laufenden Gewinn zuzuordnen ist. Ist die R\u00fccklage dagegen &#8211; wie im vorliegenden Falle &#8211; in die Bilanz des Investors eingestellt, so mindert sie dessen buchm\u00e4\u00dfiges Eigenkapital und l\u00e4\u00dft das Betriebsverm\u00f6gen der Kapitalanlage unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Auch unabh\u00e4ngig von den dargestellten Erw\u00e4gungen erweist sich die Rechtsmeinung der Kl\u00e4gerin angesichts der Zielsetzung des EntwHStG als problematisch. Wie die f\u00fcr die Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage zur Verf\u00fcgung gestellte Zeitspanne zeigt, sollte durch das Gesetz die F\u00f6rderung langfristiger Investitionen erreicht werden. Das FA weist nicht zu Unrecht darauf hin, da\u00df die Einbeziehung der R\u00fccklagenaufl\u00f6sung in den gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 16, 34 EStG zu beg\u00fcnstigenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn die Investoren veranlassen k\u00f6nnte, sich jedenfalls bei zweifelhafter Entwicklung der Kapitalanlage von dieser bereits zu einem Zeitpunkt zu trennen, da die R\u00fccklage noch nicht aufgel\u00f6st werden mu\u00df. Selbst die vorzeitige Aufgabe von gewinntr\u00e4chtigen Kapitalanlagen k\u00f6nnte f\u00fcr den Investor bei entsprechend hoher R\u00fccklage wirtschaftlich interessant sein. Dem Senat erschiene es angesichts des Zwecks des EntwHStG selbst dann nicht vertretbar, der Argumentation der Kl\u00e4gerin zu folgen, wenn er diese f\u00fcr eine von mehreren, vom m\u00f6glichen Wortsinn getragene Gesetzesauslegungen halten w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.6.1990 (VIII R 221\/85) BStBl. 1990 II S. 978 Wird eine Kapitalanlage ver\u00e4u\u00dfert, bez\u00fcglich derer eine steuerfreie R\u00fccklage gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 EntwHStG 1968 gebildet worden war, so erh\u00f6ht die anl\u00e4\u00dflich der Ver\u00e4u\u00dferung erfolgende Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage den laufenden Gewinn des Ver\u00e4u\u00dferers. EStG \u00a7\u00a7 16, 34; EntwHStG 1968 \u00a7 1. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-6-1990-viii-r-221_85-bstbl-1990-ii-s-978\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 26.6.1990    (VIII R 221\/85) BStBl. 1990 II S. 978<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-53854","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53854","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=53854"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53854\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=53854"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=53854"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=53854"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}