{"id":53857,"date":"1990-08-07T15:04:04","date_gmt":"1990-08-07T13:04:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53857"},"modified":"2013-08-03T15:06:21","modified_gmt":"2013-08-03T13:06:21","slug":"bfh-urteil-vom-7-8-1990-ix-r-114_89-bstbl-1991-ii-s-119","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1990-ix-r-114_89-bstbl-1991-ii-s-119\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.8.1990    (IX R 114\/89) BStBl. 1991 II S. 119"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.8.1990 (IX R 114\/89) BStBl. 1991 II S. 119<\/strong><\/p>\n<p>Verpflichtet das Gesetz eine Person zur Abgabe einer Feststellungserkl\u00e4rung, kann das FA von dieser Person die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung verlangen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob auch andere Personen zur Abgabe der Erkl\u00e4rung verpflichtet sind oder sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 180 Abs. 2. <strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist als Treuh\u00e4nderin beim Erwerb von Eigentumswohnungen im sog. Erwerbermodell t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die Kaufinteressenten f\u00fcr das Objekt A erteilten ihr jeweils einen Treuhandauftrag einschlie\u00dflich Vollmacht f\u00fcr den Erwerb von Wohnungseigentum sowie f\u00fcr den Abschlu\u00df von Vertr\u00e4gen \u00fcber die Finanzierung, die Vermietung und die wirtschaftliche Betreuung dieses Wohnungseigentums.<\/p>\n<p>Nach Bekanntwerden dieses Sachverhalts forderte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Kl\u00e4gerin durch Verf\u00fcgung vom 12. Juli 1985 zur Abgabe einer Feststellungserkl\u00e4rung auf.<\/p>\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) die Aufforderung des FA vom 12. Juli 1985 und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 17. November 1987 auf.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsakt des FA sei ermessensfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des FA, da\u00df es ohne weiteres jeden der Beteiligten &#8211; abgesehen von Rechtsmi\u00dfbrauchsf\u00e4llen &#8211; zur Abgabe der Erkl\u00e4rung auffordern k\u00f6nne, der erkl\u00e4rungspflichtig sei, m\u00fcsse das FA die Aus\u00fcbung seines Auswahlermessens in ausreichender Weise darstellen und begr\u00fcnden. Daran fehle es.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Aufhebung der Vorentscheidung und Klageabweisung begehrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt die Zur\u00fcckweisung der Revision.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Sache an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens k\u00f6nnen Besteuerungsgrundlagen gesondert und f\u00fcr mehrere Personen einheitlich festgestellt werden (\u00a7 180 Abs. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -).<\/p>\n<p>Wie der Senat mit Urteil vom 1. Dezember 1987 IX R 90\/86 (BFHE 152, 17, BStBl II 1988, 319) ausgef\u00fchrt hat, ist die Neufassung des \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 i.V.m. der dazu ergangenen Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BStBl I 1987, 2, nachfolgend kurz: VO) in anh\u00e4ngigen gerichtlichen Verfahren auch f\u00fcr solche Feststellungszeitr\u00e4ume anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung liegen. \u00a7 3 dieser VO bestimmt, wer nach Aufforderung durch die Finanzbeh\u00f6rde zur Abgabe einer Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung durch die Finanzbeh\u00f6rden verpflichtet ist. Zu diesem Personenkreis geh\u00f6ren auch Treuhandunternehmen. Sie sind nach der gesetzlichen Neuregelung verpflichtet, Feststellungserkl\u00e4rungen f\u00fcr die von ihnen betreuten Ersterwerbergemeinschaften f\u00fcr diese Feststellungszeitr\u00e4ume abzugeben.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, bei der Aufforderung zur Abgabe von Feststellungserkl\u00e4rungen an eine der in \u00a7 3 VO aufgef\u00fchrten Personen &#8211; im Streitfall ein Treuhandunternehmen &#8211; sei es erforderlich, da\u00df die Finanzbeh\u00f6rde ein Auswahlermessen aus\u00fcbe, sofern neben der aufgeforderten Person noch eine andere oder mehrere andere Personen zum Kreis der erkl\u00e4rungspflichtigen Personen geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Erlegt das Gesetz einer Person eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung auf, kann das FA von dieser Person die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung verlangen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob auch eine andere Person oder mehrere andere Personen aufgrund derselben oder anderer Vorschriften ebenfalls zur Abgabe der Erkl\u00e4rung verpflichtet sind oder sein k\u00f6nnten. Das Gesetz enth\u00e4lt nicht die Einschr\u00e4nkung hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe von Feststellungserkl\u00e4rungen wie sie das FG angenommen hat. Es besteht insoweit grunds\u00e4tzlich keine Pflicht, ein Auswahlermessen auszu\u00fcben. Die Finanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich jede der in \u00a7 3 VO genannten Personen zur Erkl\u00e4rungsabgabe auffordern.<\/p>\n<p>Die F\u00c4 sind gesetzlich verpflichtet, die Sachverhalte auf ihre steuerliche Bedeutsamkeit zu untersuchen. Diesem Ziel dienen u.a. die M\u00f6glichkeit der Finanzbeh\u00f6rde zur Abgabe von Feststellungserkl\u00e4rungen aufzufordern und die sich hieraus ergebenden Erkl\u00e4rungspflichten.<\/p>\n<p>Der Finanzbeh\u00f6rde sollen damit u.a. die Tatsachen zug\u00e4nglich gemacht werden, deren W\u00fcrdigung erst die Entscheidung erm\u00f6glicht, ob es zweckm\u00e4\u00dfig ist, ein Verfahren der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchzuf\u00fchren oder nicht. Hierauf hat die OFD zutreffend hingewiesen (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhof vom 16. April 1985 IX R 178\/83, BFH\/NV 1986, 10, 11). Der Aus\u00fcbung eines Auswahlermessens bedarf es insoweit nicht.<\/p>\n<p>Selbst wenn man in der Aufforderung zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rung bereits die Aus\u00fcbung des Ermessens, ein Feststellungsverfahren durchzuf\u00fchren, erblicken w\u00fcrde, besteht jedenfalls bei Verlustzuweisungsgesellschaften keine Verpflichtung des FA, im einzelnen darzulegen und zu begr\u00fcnden, warum es unter mehreren erkl\u00e4rungspflichtigen Personen die aufgeforderte Person ausgew\u00e4hlt hat. Im Hinblick auf die bei diesen Gesellschaften regelm\u00e4\u00dfig nicht ohne weiteres durchschaubaren Verh\u00e4ltnisse, reicht bereits der Umstand, da\u00df eine Person i.S. des \u00a7 3 Abs. 1 VO in die Vorbereitung und die nachfolgende Abwicklung des Verlustzuweisungsgesch\u00e4fts eingeschaltet ist, allein schon aus, diese Person zur Abgabe von Feststellungserkl\u00e4rungen aufzufordern.<\/p>\n<p>Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Der Senat vermag in der Sache selbst nicht zu entscheiden; denn das FG hat &#8211; von seinem Standpunkt aus zu Recht &#8211; keine tats\u00e4chlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Kl\u00e4gerin zum Kreis der erkl\u00e4rungspflichtigen Personen i.S. des \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 i.V.m. \u00a7 3 VO geh\u00f6rt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.8.1990 (IX R 114\/89) BStBl. 1991 II S. 119 Verpflichtet das Gesetz eine Person zur Abgabe einer Feststellungserkl\u00e4rung, kann das FA von dieser Person die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung verlangen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob auch andere Personen zur Abgabe der Erkl\u00e4rung verpflichtet sind oder sein k\u00f6nnten. AO 1977 \u00a7 180 Abs. 2. 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