{"id":53860,"date":"1990-08-21T15:00:22","date_gmt":"1990-08-21T13:00:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53860"},"modified":"2013-08-03T15:02:02","modified_gmt":"2013-08-03T13:02:02","slug":"bfh-urteil-vom-21-8-1990-viii-r-271_84-bstbl-1991-ii-s-126","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-8-1990-viii-r-271_84-bstbl-1991-ii-s-126\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.8.1990    (VIII R 271\/84) BStBl. 1991 II S. 126"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.8.1990 (VIII R 271\/84) BStBl. 1991 II S. 126<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob nach \u00a7 2 AIG abzugsf\u00e4hige Verluste erzielt werden, ist allein auf die von der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte ausgehenden T\u00e4tigkeit abzustellen. Demzufolge k\u00f6nnen Verluste, die eine Personengesellschaft aus der f\u00fcr sich genommen nicht gewerblichen Vermietung in Kanada gelegener Immobilien erzielt, auch nicht als Folge einer von der Gesellschaft im Inland ausge\u00fcbten Maklert\u00e4tigkeit als gewerbliche Betriebsst\u00e4ttenverluste beurteilt werden. Der sog. Abf\u00e4rbegrundsatz (\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, vormals: \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG) gilt im Rahmen des \u00a7 2 AIG nicht.<\/p>\n<p>AIG \u00a7 2 Abs. 1; EStG \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Streitig ist, ob die von einer KG in Kanada erzielten Verluste nach \u00a7 2 Abs. 1 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG) zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) waren von Beruf K\u00fcnstler und erzielten aus dieser T\u00e4tigkeit Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit. Am 1. Mai 1974 erwarben sie in Q\/Kanada zwei Mietwohngrundst\u00fccke mit jeweils 26 Wohnungen zum Preis von 1.375.752 DM. Durch Vertrag vom 10. Dezember 1974 gr\u00fcndeten die Kl\u00e4ger mit Wirkung vom 1. Mai 1974 eine KG. Zweck der KG war nach \u00a7 1 des Gesellschaftsvertrages der An- und Verkauf von Immobilien im Ausland, der Betrieb und die Verwaltung von Ladengesch\u00e4ften, Wohnungen und Garagen in eigenem und fremdem Grundbesitz und die Durchf\u00fchrung aller mit diesen Gesch\u00e4ften in Zusammenhang stehenden Ma\u00dfnahmen. In der Er\u00f6ffnungsbilanz der KG auf den 1. Mai 1974, die am 17. Februar 1975 beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) eingereicht wurde, waren die in Q gelegenen Hausgrundst\u00fccke und die mit diesen im Zusammenhang stehenden Schulden &#8211; die Anschaffungskosten waren zu ca. 90 v.H. fremdfinanziert worden &#8211; ausgewiesen.<\/p>\n<p>Die Wohnungen in den in Kanada gelegenen H\u00e4usern wurden in der Zeit nach der Anschaffung durch Vermietung genutzt. Sie waren jeweils mit einer vollst\u00e4ndig eingerichteten K\u00fcche einschlie\u00dflich Herd und K\u00fchlschrank, sowie mit Kleiderschr\u00e4nken ausgestattet. Den Mietern wurden zur gemeinschaftlichen Nutzung Waschmaschinen und W\u00e4schetrockner gegen Zahlung eines besonderen Entgelts zur Verf\u00fcgung gestellt. Au\u00dferdem geh\u00f6rte zu dem Geb\u00e4udekomplex ein Schwimmbad, das die Mieter im Sommer kostenlos nutzen konnten und f\u00fcr das die KG w\u00e4hrend des Sommers einen Bademeister besch\u00e4ftigte. Die Geb\u00e4ude &#8211; nicht die Wohnungen &#8211; wurden von einem von der KG bezahlten Hausmeister gereinigt und gepflegt. Der Mietpreis schlo\u00df die Kosten f\u00fcr Heizung und Wasserverbrauch ein.<\/p>\n<p>Ab Mitte M\u00e4rz 1975 versuchte der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der KG, den Verkauf von Grundst\u00fccken in Kanada an Kaufinteressenten im Inland zu vermitteln. Zu diesem Zweck kn\u00fcpfte der Kl\u00e4ger f\u00fcr die KG Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu Maklerfirmen in Kanada an. Unter der Firmenbezeichnung der KG bot er Grundbesitz in Kanada durch Zeitungsinserate in \u00fcberregionalen Zeitungen und Zeitschriften zum Kauf an und korrespondierte und verhandelte mit den sich daraufhin meldenden Kaufinteressenten. Diese Bem\u00fchungen blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 12. Dezember 1977 ver\u00e4u\u00dferten die Kl\u00e4ger die in Kanada gelegenen H\u00e4user f\u00fcr 882.000 DM. Die KG wurde mit Wirkung vom 13. Dezember 1977 aufgel\u00f6st.<\/p>\n<p>In den f\u00fcr die KG eingereichten Gewinnfeststellungserkl\u00e4rungen wurden durch Bestandsvergleich ermittelte Verluste in den Jahren 1974 in H\u00f6he von 77.111 DM, 1975 in H\u00f6he von 92.873 DM, 1976 in H\u00f6he von 94.334 DM und 1977 in H\u00f6he von 220.089 DM geltend gemacht. Der f\u00fcr 1977 ausgewiesene Verlust wurde dabei als Abschlu\u00dfverlust nach Ver\u00e4u\u00dferung der vermieteten Grundst\u00fccke und Betriebseinstellung bezeichnet.<\/p>\n<p>Das FA beurteilte die T\u00e4tigkeit der KG als Verm\u00f6gensverwaltung und stellte in den Gewinnfeststellungsbescheiden f\u00fcr 1974 bis 1977 vom 23. Februar 1979 die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb mit jeweils 0 DM fest. In den Erl\u00e4uterungen zu den Bescheiden f\u00fchrte es aus, bei den negativen Eink\u00fcnften aus dem Grundbesitz in Kanada handle es sich um Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, die nur im Wege des Progressionsvorbehalts bei der Einkommensteuer der Gesellschafter ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. Dementsprechend stellte das FA die negativen Eink\u00fcnfte aus dem Grundbesitz in Kanada allein f\u00fcr Zwecke des negativen Progressionsvorbehalts fest. Die H\u00f6he dieser Eink\u00fcnfte wich von den Gewinnermittlungen ab, weil das FA die Eink\u00fcnfte durch Einnahme-\/\u00dcberschu\u00dfrechnung und nicht &#8211; wie die KG &#8211; durch Bestandsvergleich ermittelt hatte.<\/p>\n<p>Mit der Klage wurde beantragt, Verluste aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 54.168,61 DM f\u00fcr 1974, 104.830,02 DM f\u00fcr 1975, 62.810,91 DM f\u00fcr 1976 und 256.866,63 DM f\u00fcr 1977 festzustellen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat unter \u00c4nderung der Feststellungsbescheide festgestellt, da\u00df die KG Verluste aus der gewerblichen Maklert\u00e4tigkeit in 1975 in H\u00f6he von 1.295,10 DM, in 1976 in H\u00f6he von 690,21 DM und in 1977 in H\u00f6he von 383,40 DM und Verluste i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 AIG in 1975 in H\u00f6he von 81.965,15 DM, in 1976 in H\u00f6he von 62.120,70 DM und in 1977 in H\u00f6he von 256.483,23 DM erzielt hat.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die KG habe in der Zeit von Mitte M\u00e4rz 1975 bis zur Beendigung der Gesellschaft am 13. Dezember 1977 im Inland durch Maklert\u00e4tigkeit gewerbliche Verluste erzielt sowie durch die Vermietung des von den Kl\u00e4gern erworbenen Grundbesitzes in Q gewerbliche Verluste aus einer im Ausland belegenen Betriebsst\u00e4tte erlitten, die auf entsprechenden Antrag der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 AIG bei der Veranlagung der Kl\u00e4ger zur Einkommensteuer ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. F\u00fcr die Zeit bis Mitte M\u00e4rz 1975 sei die KG dagegen nur verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tig gewesen und habe in Kanada Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, die bei der Besteuerung nicht zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n<p>F\u00fcr die ab Mitte M\u00e4rz 1975 in Kanada erwirtschafteten Verluste stehe den Kl\u00e4gern die Verg\u00fcnstigung nach \u00a7 2 Abs. 1 AIG zu. Die gewerbliche Natur der Verluste ergebe sich aus \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Da die KG seit dieser Zeit als Maklerin gewerblich t\u00e4tig gewesen sei, seien ihre gesamten Eink\u00fcnfte einschlie\u00dflich der aus der Vermietung des Grundbesitzes in Kanada solche aus Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Der Erwerb der H\u00e4user sei aus der Sicht der Kl\u00e4ger wirtschaftlich unvern\u00fcnftig gewesen. Zudem sei durch die Hereinnahme der Grundst\u00fccke in das Betriebsverm\u00f6gen wegen des damit zusammenh\u00e4ngenden Investitions-, Verwaltungs- und Kostenaufwands das Gesamtbild des gewerblichen Maklerbetriebes in Richtung auf eine rein verm\u00f6gensverwaltende Gesellschaft ver\u00e4ndert worden. Sollten die Grundst\u00fccke gleichwohl gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen geworden sein, k\u00f6nnten die Eink\u00fcnfte hieraus nur als solche aus Vermietung und Verpachtung beurteilt werden. Aufgrund der nur geringf\u00fcgigen Maklert\u00e4tigkeit (Umsatz insgesamt: 0 DM; Aufwendungen insgesamt: 2.368 DM) k\u00f6nne die umfangreiche Vermietungst\u00e4tigkeit nicht als gewerbliche T\u00e4tigkeit qualifiziert werden. In jedem Fall aber k\u00f6nnten die streitigen Eink\u00fcnfte nicht den Tatbestand des \u00a7 2 Abs. 1 AIG erf\u00fcllen, sondern nur im Wege des negativen Progressionsvorbehalts Ber\u00fccksichtigung finden. Die Eink\u00fcnfte stammten nicht aus einer in Kanada belegenen Betriebst\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die auf die Feststellung von Eink\u00fcnften i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 AIG gerichtete Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, da\u00df die Vermietung auch ohne Ber\u00fccksichtigung der Maklert\u00e4tigkeit als Gewerbebetrieb anzusehen sei. Die von ihnen herangezogenen Kriterien (spekulatives Element, hohe Fremdfinanzierung, hoher Mieterwechsel, Zusatzleistungen usw.) belegten, da\u00df es sich nicht um den Bereich der reinen Verm\u00f6gensnutzung gehandelt habe. Jedenfalls sei mit dem finanzgerichtlichen Urteil davon auszugehen, da\u00df sp\u00e4testens nach Aufnahme der Maklert\u00e4tigkeit die KG in vollem Umfang gewerblich t\u00e4tig gewesen sei.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils, soweit in ihm die Verluste der KG aus der Vermietungst\u00e4tigkeit in Kanada als gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 AIG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig festgestellt worden sind. Entgegen der Annahme des FG hat die KG durch die Vermietung der Wohnungen in Kanada keine gewerblichen Verluste erzielt.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 AIG vom 18. August 1969 (BGBl I 1969, 1.214, BStBl I 1969, 480) kann ein Steuerpflichtiger einen Verlust, der sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Eink\u00fcnften ergibt, die er als unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger in einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte erzielt und die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der Einkommensteuer zu befreien w\u00e4ren, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Eink\u00fcnfte insoweit abziehen, als er nach dem DBA zu befreiende positive Eink\u00fcnfte aus anderen in dem ausl\u00e4ndischen Staat belegenen Betriebsst\u00e4tten \u00fcbersteigt. \u00dcber das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug ist im Feststellungsverfahren zu entscheiden. Ob und in welcher Weise sich Verluste i. S. des \u00a7 2 AIG bei der Einkommensteuerveranlagung auswirken, ist hingegen keine im Feststellungsverfahren zu beantwortende Frage. Die Entscheidung \u00fcber den Abzug der in einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte erzielten Verluste ist erst im Veranlagungsverfahren zu treffen. Das folgt schon daraus, da\u00df sich solche Verluste nicht zwingend bei jedem Gesellschafter einkommensteuerrechtlich in derselben Weise auswirken. So kann sich einer der Gesellschafter f\u00fcr einen Antrag nach \u00a7 2 AIG entschlie\u00dfen, wogegen ein anderer angesichts des Risikos einer sp\u00e4teren Hinzurechnung von Gewinnen auf die Anwendung von \u00a7 2 AIG verzichtet und statt dessen das Eingreifen des sog. negativen Progressionsvorbehalts (\u00a7 32b EStG) vorzieht. Im Feststellungsverfahren sind indes Feststellungen \u00fcber Besteuerungsgrundlagen zu treffen, die nach einem DBA von der Besteuerungsgrundlage ausgenommen, gleichwohl aber bei der Festsetzung der Steuer von Bedeutung sind (\u00a7 180 Abs. 5 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -). Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Feststellungen \u00fcber Verluste aus einer in einem ausl\u00e4ndischen Staat gelegenen Betriebsst\u00e4tte (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. April 1983 IV R 122\/79, BFHE 138, 366, BStBl II 1983, 566; vom 16. November 1989 IV R 143\/85, BFHE 159, 60, BStBl II 1990, 204). Das bedeutet, da\u00df s\u00e4mtliche tats\u00e4chlichen und rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Verluste nach \u00a7 2 AIG bei der Veranlagung zu ber\u00fccksichtigen sind, im Gewinnfeststellungsverfahren festgestellt werden m\u00fcssen. Diesen Anforderungen gen\u00fcgt ein lediglich f\u00fcr Progressionszwecke erlassener Feststellungsbescheid regelm\u00e4\u00dfig nicht. \u00a7 2 AIG stellt gegen\u00fcber \u00a7 32b EStG engere und zus\u00e4tzliche Voraussetzungen auf, von denen der Abzug der ausl\u00e4ndischen Verluste vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abh\u00e4ngig gemacht wird.<\/p>\n<p>Der Abzug nach \u00a7 2 AIG kann von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft in Anspruch genommen werden, die eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte unterh\u00e4lt; ma\u00dfgebend ist dabei der auf den Gesellschafter entfallende Anteil am Gewinn der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 95\/84, BFHE 153, 101, BStBl II 1988, 663; BFH in BFHE 159, 60, BStBl II 1990, 204, 205). Dieser Abzugsbetrag wird gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 in der einheitlichen Gewinnfeststellung der Gesellschaft ausgewiesen (vgl. BFH in BFHE 159, 60, BStBl II 1990, 204, 205).<\/p>\n<p>2. Aus dem Tatbestandsmerkmal &#8222;Betriebsst\u00e4tte&#8220; folgt, da\u00df nur solche Verluste abzugsf\u00e4hig sind, die aus einer gewerblichen und im Streitjahr 1977 zumindest aus einer unternehmerischen T\u00e4tigkeit herr\u00fchren. Der Betriebsst\u00e4ttenbegriff ist dem innerstaatlichen Recht und damit f\u00fcr die Zeit bis 1976 dem \u00a7 16 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG), der eine gewerbliche T\u00e4tigkeit, und f\u00fcr die Zeit von 1977 bis 1979 dem \u00a7 12 AO 1977, der eine unternehmerische T\u00e4tigkeit voraussetzt, zu entnehmen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 1986 IV R 268\/82, BFHE 146, 447, BStBl II 1986, 659 &#8211; \u00a7 16 StAnpG -; vom 5. Juni 1986 IV R 338\/84, BFHE 146, 452, BStBl II 1986, 661 &#8211; \u00a7 12 AO 1977 -).<\/p>\n<p>Die Vermietung der in Kanada belegenen Wohnungen kann nicht als gewerbliche T\u00e4tigkeit, die im Streitfall allein als unternehmerische Bet\u00e4tigung in Betracht kommt, beurteilt werden.<\/p>\n<p>a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df die Vermietung der Wohnungen als solche nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsanschauung keine gewerbliche Bet\u00e4tigung darstellt. Die Vermietungst\u00e4tigkeit der KG \u00fcberschreitet nicht die Grenzen der Verm\u00f6gensverwaltung.<\/p>\n<p>Die Vermietung unbeweglichen Verm\u00f6gens ist grunds\u00e4tzlich eine nichtgewerbliche Verm\u00f6gensverwaltung. Die Vermietung bleibt selbst dann blo\u00dfe Verm\u00f6gensverwaltung, wenn der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich ist und der Verkehr mit vielen Mietern erhebliche Verwaltungsarbeit mit sich bringt. Um der T\u00e4tigkeit gewerblichen Charakter zu verleihen, m\u00fcssen besondere Umst\u00e4nde hinzutreten. Diese k\u00f6nnen darin bestehen, da\u00df die Verwaltung des Grundbesitzes infolge des st\u00e4ndigen und schnellen Wechsels der Mieter eine T\u00e4tigkeit erfordert, die \u00fcber das bei langfristigen Vermietungen \u00fcbliche Ma\u00df hinausgeht, oder da\u00df der Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine blo\u00dfe Vermietungst\u00e4tigkeit \u00fcberschreiten. Die Nutzung des Verm\u00f6gens mu\u00df im Einzelfall hinter der Bereitstellung einer einheitlichen unternehmerischen Organisation zur\u00fccktreten (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1988 VIII R 262\/80, BFHE 154, 536, BStBl II 1989, 290; vom 27. Februar 1987 III R 217\/82, BFH\/NV 1987, 441).<\/p>\n<p>Der h\u00e4ufige Mieterwechsel vermag der Vermietung keinen gewerblichen Charakter zu verleihen. Bei der Vermietung von Wohnraum rechtfertigt ein solcher Umstand nur dann die Annahme einer gewerblichen Bet\u00e4tigung, wenn das Mietverh\u00e4ltnis gerade auf kurzfristiges Wohnen angelegt ist und die Vermietung im Hinblick darauf eine hotelm\u00e4\u00dfige Organisation erfordert (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1984 IV R 150\/82, BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; vom 21. Dezember 1976 VIII R 27\/72, BFHE 121, 60, BStBl II 1977, 244; vom 25. Juni 1976 III R 167\/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728). Daran fehlt es im Streitfall. Auch wenn aufgrund besonderer Umst\u00e4nde j\u00e4hrlich etwa 50 v.H. der Mieter die auf l\u00e4ngere Zeit vermieteten Wohnungen gewechselt haben sollten, mu\u00dfte sich die KG oder die von ihr beauftragte Person nicht st\u00e4ndig bereithalten, um G\u00e4ste jederzeit zu empfangen, mit ihnen zu verhandeln und abzurechnen, wie dies in Hotels oder Fremdenpensionen \u00fcblich und n\u00f6tig ist. Anders kann es liegen, wenn die R\u00e4ume auch f\u00fcr kurze Dauer, etwa f\u00fcr weniger als eine Woche, vermietet und deshalb hotelm\u00e4\u00dfig bereitgehalten werden. Nach den vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen eines solchen Falles.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat das FG ebenfalls zu Recht angenommen, da\u00df die KG keine ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von R\u00e4umen un\u00fcblichen Sonderleistungen \u00fcbernommen hat. Es geht nicht \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensnutzung durch Vermietung von Wohnraum hinaus, da\u00df die Wohnungen mit K\u00fcche und Kleiderschr\u00e4nken ausgestattet waren, der Mietpreis die Kosten f\u00fcr warmes und kaltes Wasser sowie die Reinigung und Instandhaltung des Geb\u00e4udes und der Gemeinschaftsanlagen &#8211; nicht etwa der Wohnungen &#8211; durch einen Hausmeister einschlo\u00df und einige Waschmaschinen und W\u00e4schetrockner sowie ein Schwimmbad zur Nutzung der Mieter bereitgehalten wurden. Auch die Besch\u00e4ftigung eines Bademeisters im Sommer l\u00e4\u00dft die Vermietung nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse nicht als gewerblich erscheinen. Das von der KG angebotene Leistungspaket erreicht nicht ann\u00e4hernd den Umfang, wie er f\u00fcr den Betrieb eines Hotels oder einer Fremdenpension typisch ist.<\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df die Kl\u00e4ger etwa 90 v.H. der Anschaffungskosten der Geb\u00e4ude fremdfinanziert haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Inanspruchnahme hoher Fremdmittel zur Anschaffung von Grundbesitz macht die Verm\u00f6gensnutzung durch Vermietung grunds\u00e4tzlich nicht zu einer gewerblichen T\u00e4tigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 12. M\u00e4rz 1964 IV 136\/61 S, BFHE 79, 366, BStBl III 1964, 364). Der Einsatz hoher Fremdmittel geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich zum Bild privater Verm\u00f6gensverwaltung beim Grundbesitz.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Ansicht des FG kann die Vermietung auch nicht angesichts der Maklert\u00e4tigkeit, die die KG ab Mitte M\u00e4rz 1975 aus\u00fcbte, als ein die Annahme einer Betriebsst\u00e4tte rechtfertigendes &#8222;Unternehmen&#8220; beurteilt werden. Dabei kann dahinstehen, ob dieser T\u00e4tigkeit \u00fcberhaupt eine Einkunftserzielungsabsicht zugrunde lag.<\/p>\n<p>aa) Nach den vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen wurde die Makleraktivit\u00e4t nicht von Kanada aus betrieben, sondern &#8222;im Inland entwickelt&#8220;. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang dieser T\u00e4tigkeit mit den Vermietungsobjekten der KG bestand offensichtlich nicht. Ein solcher w\u00e4re aber erforderlich, um die Verluste aus der Makelei dem Vermietungsbereich zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1964 I 153\/61 S, BFHE 78, 428, BStBl III 1964, 165) und der Vermietungst\u00e4tigkeit dadurch aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden m\u00f6glicherweise die Qualit\u00e4t einer Betriebsst\u00e4tte zu verleihen.<\/p>\n<p>bb) Die ab M\u00e4rz 1975 ausge\u00fcbte Maklert\u00e4tigkeit konnte aber auch nicht in Anwendung des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2.436, BStBl I 1985, 735) die Vermietungsaktivit\u00e4t in Kanada zu einer Betriebsst\u00e4tte umqualifizieren.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in der oben genannten Fassung gilt die mit Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht unternommene (nichtgewerbliche) T\u00e4tigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Das bedeutet, da\u00df bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine nichtgewerbliche T\u00e4tigkeit als eine gewerbliche fingiert wird (sog. Abf\u00e4rbegrundsatz).<\/p>\n<p>Diese Vorschrift, die sich im wesentlichen mit dem vor ihrem Inkrafttreten f\u00fcr die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Eink\u00fcnfte einer Personengesellschaft herangezogenen \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung deckt, ist zwar zeitlich (vgl. \u00a7 52 Abs. 18 Satz 1 EStG), nicht aber sachlich anwendbar. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des \u00a7 2 AIG.<\/p>\n<p>\u00a7 2 AIG will dem unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen einen Ausgleich f\u00fcr Nachteile gew\u00e4hren, die sich aus einer Anwendung solcher DBA ergeben k\u00f6nnen, die die Doppelbesteuerung nach Ma\u00dfgabe der sog. Freistellungsmethode ausschlie\u00dfen. Sind nach einem derartigen Abkommen n\u00e4mlich die Eink\u00fcnfte aus einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte von der inl\u00e4ndischen Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer befreit, so kann auch ein in der Betriebsst\u00e4tte erwirtschafteter Verlust bei der inl\u00e4ndischen Besteuerung nicht ber\u00fccksichtigt werden. Diese Rechtslage stellt sich, insbesondere, weil bei Neugr\u00fcndungen von Unternehmen im Ausland h\u00e4ufig Anlaufverluste in Kauf genommen werden m\u00fcssen, als Investitionshemmnis dar, dem durch die M\u00f6glichkeit entgegengewirkt werden sollte, solche Verluste in begrenztem Umfang bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte abziehen zu k\u00f6nnen. Entscheidend ist bei der Anwendung der Vorschrift, da\u00df ein Verlust aus einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte vorliegt, denn die Betriebsst\u00e4tte im Ausland ist das Kriterium, an das die Besteuerungskompetenz nach den DBA ankn\u00fcpft. Das Betriebsst\u00e4ttenergebnis ist nach DBA-Grunds\u00e4tzen von anderen (\u00f6rtlich oder sachlich) nicht betriebsst\u00e4ttenbezogen Ergebnissen wirtschaftlicher T\u00e4tigkeit des Unternehmers abzugrenzen.<\/p>\n<p>Der innere Zusammenhang zwischen der Zuteilungsmethode der DBA und der in deren Folge geschaffenen Regelung des \u00a7 2 AIG mu\u00df bei der Auslegung dieser Vorschrift beachtet werden. Er erfordert es, eine Betriebsst\u00e4tte im Ausland i. S. von \u00a7 2 AIG nur dann anzunehmen, wenn deren objektive Kriterien, die eine Freistellung nach dem DBA rechtfertigen, vorhanden sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn &#8211; wie hier -, bezogen auf die Auslandsaktivit\u00e4t, ein &#8222;Unternehmen&#8220; i. S. von \u00a7 12 Abs. 1 AO 1977 tats\u00e4chlich nicht vorliegt und der inl\u00e4ndische Betreiber nur kraft einer Fiktion als (gewerblicher) Unternehmer anzusehen ist.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend ist darauf hinzuweisen, da\u00df nur eine solche Auslegung zu dem vom Gesetzgeber offensichtlich gewollten Ergebnis f\u00fchrt, da\u00df die nichtgewerblich ausge\u00fcbte Vermietungst\u00e4tigkeit in Staaten, mit denen ein Freistellungs-DBA besteht, zeitlich durchg\u00e4ngig im Inland &#8211; abgesehen vom Progressionsvorbehalt &#8211; steuerlich nicht ber\u00fccksichtigt werden soll. Aus dem Bereich der nichtgewerblichen Eink\u00fcnfte wurden &#8211; bedingt durch die \u00c4nderung des Betriebsst\u00e4ttenbegriffs &#8211; vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1979 (\u00a7 7 Abs. 3 AIG i. d. F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1980) allenfalls Verluste aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbst\u00e4ndiger Arbeit von \u00a7 2 AIG erfa\u00dft (BFH in BFHE 146, 452, BStBl II 1986, 661) nicht dagegen negative Ergebnisse einer reinen Vermietungst\u00e4tigkeit, weil in dieser kein Unternehmen i. S. des \u00a7 12 AO 1977 zu sehen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.8.1990 (VIII R 271\/84) BStBl. 1991 II S. 126 F\u00fcr die Frage, ob nach \u00a7 2 AIG abzugsf\u00e4hige Verluste erzielt werden, ist allein auf die von der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte ausgehenden T\u00e4tigkeit abzustellen. 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