{"id":53864,"date":"1990-10-18T14:08:10","date_gmt":"1990-10-18T12:08:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53864"},"modified":"2013-08-03T14:09:13","modified_gmt":"2013-08-03T12:09:13","slug":"bfh-urteil-vom-18-10-1990-iv-r-36_90-bstbl-1991-ii-s-205","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-10-1990-iv-r-36_90-bstbl-1991-ii-s-205\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    18.10.1990 (IV R 36\/90) BStBl. 1991 II S. 205"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.10.1990 (IV R 36\/90) BStBl. 1991 II S. 205<\/strong><\/p>\n<p>Bestellen die Eltern ihrem Kind unentgeltlich einen zeitlich bis zum 27. Lebensjahr befristeten Nie\u00dfbrauch an einem Grundst\u00fcck, welches das Kind anschlie\u00dfend an die Eltern zur\u00fcckvermietet, so stellt eine solche Gestaltung regelm\u00e4\u00dfig einen Mi\u00dfbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S. des \u00a7 42 AO 1977 dar.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 42; EStG \u00a7\u00a7 4 Abs. 4, 12 Nr. 2, 21.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Steuerberater. In den Streitjahren (1975 bis 1979) betrieb er seine Praxis in dem Haus A-Stra\u00dfe 3a in D, in dem sich auch die Familienwohnung befand. Im Anschlu\u00df an eine im Jahre 1980 durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Bestellung eines Nie\u00dfbrauchs zugunsten des Sohnes der Kl\u00e4ger an diesem Grundst\u00fcck nicht an. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war bis zum Jahre 1972 alleiniger Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. Mai 1972 (UR Nr. 97\/72 des Notars B) hatte der Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck im Wege der Schenkung auf seine Ehefrau, die Kl\u00e4gerin, \u00fcbertragen. In derselben Urkunde r\u00e4umten die Eheleute ihrem damals 16 Jahre alten Sohn den Nie\u00dfbrauch an dem Grundst\u00fcck bis zum 31. Dezember 1983 ein. Die Einr\u00e4umung des Nie\u00dfbrauchs erfolgte unter dem Vorbehalt, da\u00df die Kl\u00e4gerin berechtigt sein sollte, den Grundbesitz zus\u00e4tzlich zu den vorhandenen Belastungen bis zur H\u00f6he von 80 v.H. des jeweiligen Verkehrswerts zu belasten. Der Nie\u00dfbrauch zugunsten des Sohnes, f\u00fcr den am 30. Mai 1972 ein Erg\u00e4nzungspfleger bestellt worden war, wurde im April 1973 ins Grundbuch eingetragen.<\/p>\n<p>Ebenfalls am 15. Mai 1972 (UR Nr. 98\/72 des Notars B) bot die Kl\u00e4gerin in einer Verpflichtungserkl\u00e4rung dem Kl\u00e4ger unwiderruflich bis zum 30. Juni 1984 an, ihm &#8222;einen 1\/2-Anteil an dem lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauchsrecht an dem (in Rede stehenden) Grundbesitz einzur\u00e4umen&#8220;. Hierzu hat der Kl\u00e4ger vor dem Finanzgericht (FG) erg\u00e4nzend vorgetragen, mit dieser Formulierung sei eine schuldrechtliche Verpflichtung der Ehefrau zur Einr\u00e4umung eines lebensl\u00e4nglichen 1\/2-Nie\u00dfbrauchsrechts nach Beendigung des Nie\u00dfbrauchsrechts des Sohnes gemeint gewesen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Streitjahre machte der Kl\u00e4ger Zahlungen an seinen Sohn f\u00fcr die mietweise \u00dcberlassung der Praxisr\u00e4ume durch den Sohn als Betriebsausgaben geltend; die Jahresbetr\u00e4ge lagen zwischen 12.000 und 13.000 DM. Als weitere Folge aus der Nie\u00dfbrauchsbestellung zugunsten des Sohnes setzte die Kl\u00e4gerin in den gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rungen einen Nutzungswert f\u00fcr die Familienwohnung nicht an.<\/p>\n<p>Zum Nachweis des Mietverh\u00e4ltnisses mit seinem Sohn legte der Kl\u00e4ger vom 15. Januar 1978 datierende Vertr\u00e4ge \u00fcber die Anmietung der Praxis und der Wohnr\u00e4ume vor. Sie enthalten gleichlautend eine w\u00e4hrend der Au\u00dfenpr\u00fcfung unter dem Datum vom 16. Juli 1980 eingef\u00fcgte Klausel, da\u00df mit diesem Vertrag das seit 1972 bestehende Mietverh\u00e4ltnis fortgesetzt werde, die Rahmenbedingungen unver\u00e4ndert blieben und lediglich die Mieth\u00f6he der Ver\u00e4nderung des Marktpreises und der Mietsache angepa\u00dft worden sei. Die Mietvertr\u00e4ge f\u00fcr die Jahre 1972 bis 1977 konnten die Kl\u00e4ger nicht mehr vorlegen.<\/p>\n<p>Der Sohn der Kl\u00e4ger war bis 1975 Sch\u00fcler und nach Ableistung seines Wehrdienstes seit September 1976 als Student ausw\u00e4rtig untergebracht. In der Wohnung der Kl\u00e4ger stand ihm an den Wochenenden ein Zimmer zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>In den im Anschlu\u00df an die Au\u00dfenpr\u00fcfung erlassenen Einkommensteuer(\u00c4nderungs- )bescheiden 1975 bis 1979 erh\u00f6hte das FA u.a. die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit um die bisher als Praxismieten angesetzten Betr\u00e4ge. Die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin erh\u00f6hte es um den Nutzungswert der Familienwohnung (\u00a7 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -).<\/p>\n<p>Hiergegen erhoben die Kl\u00e4ger nach erfolglosem Einspruch Klage. Sie machten u.a. geltend, es sei ohne Belang, da\u00df die alten Mietvertr\u00e4ge nicht h\u00e4tten vorgelegt werden k\u00f6nnen, da Mietvertr\u00e4ge auch ohne schriftliche Fixierung g\u00fcltig seien. Zwar habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der damalige Dauererg\u00e4nzungspfleger beim Abschlu\u00df des urspr\u00fcnglichen Mietvertrages nicht mitgewirkt, der Vertrag sei vom Pfleger jedoch formlos und stillschweigend genehmigt worden. Andernfalls habe er den Vertrag ablehnen k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Im Rahmen der Steuererkl\u00e4rungsarbeiten habe der Pfleger \u00dcbersichten \u00fcber die Mieteink\u00fcnfte und die Verm\u00f6gensentwicklung des Sohnes erhalten.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, die gew\u00e4hlte Rechtskonstruktion (Nie\u00dfbrauch und Mietvertrag), die zur Qualifizierung der an den Sohn geleisteten Gelder als Betriebsausgaben f\u00fchren sollte, stelle einen Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S. des \u00a7 6 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) &#8211; ab 1977: \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) dar.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom Senat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zutreffend entschieden, da\u00df sich die von den Kl\u00e4gern gew\u00e4hlte Gestaltung als Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des b\u00fcrgerlichen Rechts darstellt.<\/p>\n<p>Nach dem f\u00fcr die Streitjahre 1975 und 1976 g\u00fcltigen \u00a7 6 Abs. 1 StAnpG kann die Steuerpflicht durch Formen und Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des b\u00fcrgerlichen Rechts nicht umgangen oder gemindert werden. Dasselbe gilt nach dem f\u00fcr die Streitjahre 1977 bis 1979 geltenden \u00a7 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977. Die letztgenannte Vorschrift ist gegen\u00fcber \u00a7 6 StAnpG lediglich insoweit erweitert, als nicht nur Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des b\u00fcrgerlichen, sondern des Rechts schlechthin zu einer Steuerumgehung f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine Umgehung in diesem Sinn liegt nach der Rechtsprechung des BFH dann vor, wenn eine Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gr\u00fcnde nicht zu rechtfertigen ist (Urteile vom 20. November 1980 IV R 81\/77, BFHE 132, 89, BStBl II 1981, 223, 225; vom 13. Dezember 1983 VIII R 173\/83, BFHE 140, 440, 444, BStBl II 1984, 428, 430; vom 29. Oktober 1985 IX R 107\/82, BFHE 145, 351, 357, BStBl II 1986, 217, 220, und vom 23. Juni 1988 IV R 139\/86, BFHE 154, 89, BStBl II 1988, 1001).<\/p>\n<p>Die Gestaltung, die im Streitfall zu untersuchen ist, besteht aus der schenkweisen \u00dcbertragung des Grundst\u00fcckseigentums vom Kl\u00e4ger auf die Kl\u00e4gerin, aus der Bestellung des Nie\u00dfbrauchs durch die Kl\u00e4gerin zugunsten des gemeinsamen Sohnes und der anschlie\u00dfenden R\u00fcckmietung des Grundst\u00fccks durch den Kl\u00e4ger. Dabei ist angesichts der Umst\u00e4nde davon auszugehen, da\u00df die einzelnen Vertr\u00e4ge Teile eines Gesamtplanes bilden. Insbesondere hat die Ehefrau dem Sohn das Nie\u00dfbrauchsrecht nicht etwa vom Willen ihres Ehemannes unbeeinflu\u00dft einger\u00e4umt. Daf\u00fcr spricht neben dem zeitlichen Zusammenhang und der Protokollierung in nur einer notariellen Urkunde auch der Vortrag des Kl\u00e4gers, da\u00df mit der Zuwendung des Nie\u00dfbrauchs an den Sohn das Verf\u00fcgungsrecht der Ehefrau an dem Grundst\u00fcck habe eingeschr\u00e4nkt werden sollen (vgl. auch Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 6. November 1975 III 171\/75, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1976, 87, best\u00e4tigt durch die BFH-Entscheidung vom 26. April 1977 VIII R 1\/76, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -).<\/p>\n<p>a) Diese Gestaltung sollte der Steuerminderung dienen. Ihr Ziel bestand darin, dem Sohn laufend Geldbetr\u00e4ge zuzuwenden, die nach dem Vorbringen der Kl\u00e4ger sowohl zu seinem Unterhalt als auch zur Verm\u00f6gensbildung dienen sollten. Wiederkehrende Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen sind &#8211; au\u00dfer als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen &#8211; einkommensteuerrechtlich nicht abzugsf\u00e4hig. Das ergibt sich aus \u00a7 12 Nr. 2 EStG, wobei im hier interessierenden Zusammenhang dahinstehen kann, inwieweit dieser Vorschrift lediglich klarstellende Bedeutung zukommt (vgl. Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., \u00a7 12 Anm. 11 a und b m.w.N.). Das Abzugsverbot besteht auch dann, wenn die Unterhaltspflicht nur potentiell gegeben ist und wenn die Zahlungen nicht allein aus Unterhaltsgr\u00fcnden geleistet werden (Schmidt\/Drenseck, a.a.O., Anm. 11 d; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 12 EStG Anm. 9). Die Kl\u00e4ger wollten die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit ihrer Zuwendungen dadurch erreichen, da\u00df sie aufgrund der Bestellung des Nie\u00dfbrauchs an dem f\u00fcr Praxis und eheliche Wohnzwecke genutzten Haus sowie dessen R\u00fcckmietung die Betriebsausgaben des Ehemannes um die nunmehr zu zahlende &#8222;Praxismiete&#8220; erh\u00f6hten und die Eink\u00fcnfte der Ehefrau um den Nutzungswert der Wohnung verminderten.<\/p>\n<p>b) Eine solche rechtliche Gestaltung ist unangemessen. Allerdings folgt die Unangemessenheit nicht bereits aus dem Motiv, Steuern zu sparen (BFH-Beschlu\u00df vom 29. November 1982 GrS 1\/81, BFHE 137, 433, 444, BStBl II 1983, 272). Voraussetzung ist vielmehr, da\u00df verst\u00e4ndige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in der von den Kl\u00e4gern gew\u00e4hlten Weise verfahren w\u00e4ren (vgl. BFH-Urteile vom 11. Februar 1972 III R 5\/70, BFHE 105, 155, BStBl II 1972, 480; in BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, und vom 6. M\u00e4rz 1990 II R 88\/87, BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446). So verh\u00e4lt es sich im Streitfall. Derjenige, der ein Geb\u00e4ude f\u00fcr eigene Zwecke ben\u00f6tigt, bestellt nicht einem anderen ein unentgeltliches Nutzungsrecht daran, um es anschlie\u00dfend entgeltlich zur\u00fcckzumieten. Will er einem Kind laufend Betr\u00e4ge zum Zwecke des Unterhalts und der Verm\u00f6gensbildung zuwenden, so wird er zus\u00e4tzliche Kosten wie die bei der Nie\u00dfbrauchsbestellung anfallenden Notar- und Gerichtsgeb\u00fchren vermeiden.<\/p>\n<p>c) Andere Motive als das der Steuerersparnis sind nicht ersichtlich. Zu Recht hat das FG darauf hingewiesen, da\u00df die Bef\u00fcrchtung des Kl\u00e4gers, potentielle Gl\u00e4ubiger k\u00f6nnten auf das Grundst\u00fcck Zugriff nehmen, allenfalls die \u00dcbertragung auf die Ehefrau erkl\u00e4ren k\u00f6nnte. Wollte der Kl\u00e4ger andererseits vor dem Hintergrund einer m\u00f6glichen Scheidung die aus dem Grundst\u00fcck flie\u00dfenden Einnahmen nicht allein der Ehefrau \u00fcberlassen, so war hierf\u00fcr der dem Sohn f\u00fcr 12 Jahre einger\u00e4umte Nie\u00dfbrauch wenig geeignet. Es h\u00e4tte in diesem Fall &#8211; worauf das FG ebenfalls zutreffend hinweist &#8211; n\u00e4hergelegen, da\u00df der Kl\u00e4ger sich selbst den Nie\u00dfbrauch bei der Scheidung vorbehalten h\u00e4tte. Tats\u00e4chlich hat sich die Ehefrau denn auch verpflichtet, dem Kl\u00e4ger den h\u00e4lftigen Nie\u00dfbrauch auf Lebenszeit an dem Grundst\u00fcck einzur\u00e4umen, wobei allerdings unklar ist, f\u00fcr welchen Zeitraum diese Verpflichtung eingegangen werden sollte.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur Schenkung von Gesellschaftsanteilen oder Darlehensforderungen (vgl. hierzu Groh, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1987, 1505; Schmidt, a.a.O., \u00a7 15 Anm. 120 ff.) dient die schenkweise \u00dcbertragung eines zeitlich beschr\u00e4nkten Nie\u00dfbrauchs auch nicht der Verm\u00f6gensnachfolge. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Nie\u00dfbrauch &#8211; wie im Streitfall &#8211; mit Ablauf des Jahres enden soll, in dem das Kind 27 Jahre alt geworden ist, also vermutlich finanziell auf eigenen F\u00fc\u00dfen steht.<\/p>\n<p>d) Allerdings geht der BFH auch bei einem zeitlich begrenzten Zuwendungsnie\u00dfbrauch, den Eltern ihren Kindern b\u00fcrgerlich-rechtlich wirksam an einem Grundst\u00fcck bestellen, davon aus, da\u00df der Nie\u00dfbraucher Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung bezieht, wenn er tats\u00e4chlich im Verh\u00e4ltnis zum Mieter die Stellung eines Vermieters hat (BFH-Urteile vom 13. Mai 1980 VIII R 75\/79, BFHE 131, 208, BStBl II 1981, 297; vom 13. Mai 1980 VIII R 128\/78, BFHE 131, 216, BStBl II 1981, 299; zuletzt: Urteil vom 31. Oktober 1989 IX R 216\/84, BFHE 159, 319; kritisch hierzu: Stadie, Die pers\u00f6nliche Zurechnung von Eink\u00fcnften, 1983, 93; Paus, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 IX R 216\/84, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1990, 446). In den entschiedenen F\u00e4llen handelte es sich jedoch um fremdvermietete Grundst\u00fccke. Es lag demnach nicht die im Streitfall gegebene Situation vor, da\u00df die Eltern das Grundst\u00fcck f\u00fcr eigene Zwecke ben\u00f6tigten und deshalb nach Bestellung des unentgeltlichen Nutzungsrechts entgeltlich zur\u00fcckmieten mu\u00dften.<\/p>\n<p>Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der steuerlichen Behandlung der Vermietung durch den Vorbehaltsnie\u00dfbraucher an den Eigent\u00fcmer. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 11. M\u00e4rz 1976 IV R 119\/72 (BFHE 118, 356, BStBl II 1976, 421, 423) die Verpachtung durch den Vorbehaltsnie\u00dfbraucher an den neuen Eigent\u00fcmer anerkannt, wenn der Pachtvertrag kurzfristig k\u00fcndbar war. Vermietet der Vorbehaltsnie\u00dfbraucher an den neuen Eigent\u00fcmer, so liegt hierin jedoch regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb kein Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten, weil mit der Eigentums\u00fcbertragung unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt einleuchtende au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde, n\u00e4mlich die schrittweise Vollziehung des verm\u00f6gensrechtlichen Generationswechsels verfolgt werden. Der Eigent\u00fcmer &#8222;verschenkt&#8220; nicht ein Nutzungsrecht an Wirtschaftsg\u00fctern, die er eigentlich selbst nutzen will, sondern er gibt einen Teil seiner bisherigen Rechtsposition unter Vorbehalt der Nutznie\u00dfung auf. Schlie\u00dft er mit dem neuen Eigent\u00fcmer einen unk\u00fcndbaren Mietvertrag, so stellt sich nicht die Frage des Mi\u00dfbrauchs, sondern die der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung des vereinbarten Nie\u00dfbrauchs.<\/p>\n<p>In F\u00e4llen wie dem vorliegenden kann es demgegen\u00fcber nicht darauf ankommen, ob der Mietvertrag unk\u00fcndbar war. Solange der Sohn nicht von seinem K\u00fcndigungsrecht Gebrauch macht, mu\u00df davon ausgegangen werden, da\u00df die Vertragschlie\u00dfenden die der Zielsetzung des \u00a7 12 Nr. 2 EStG widersprechende Verbindung von unentgeltlicher Einr\u00e4umung des Nutzungsrechts und entgeltlicher R\u00fcckvermietung an den Eigent\u00fcmer bestehen lassen wollen.<\/p>\n<p>e) Damit erweisen sich die angefochtenen Steuerbescheide als zutreffend. Nach \u00a7 6 Abs. 2 StAnpG bzw. \u00a7 42 Satz 2 AO 1977 entsteht der Steueranspruch im Fall eines Mi\u00dfbrauchs von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Eine angemessene Gestaltung h\u00e4tte darin bestanden, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Praxisr\u00e4ume ihrem Ehemann unentgeltlich oder entgeltlich \u00fcberlassen h\u00e4tte. Unterstellt man eine der beiden M\u00f6glichkeiten, so kann entweder der Kl\u00e4ger Praxismieten nicht als Betriebsausgaben abziehen oder sie w\u00e4ren als Mieteinnahmen der mit ihm zusammen veranlagten Kl\u00e4gerin zu versteuern. Der Nutzungswert der eigenen Wohnung ist den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin zuzurechnen. Die mit der Nutzung des gesamten Grundst\u00fccks zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen hat das FA bei der Kl\u00e4gerin erfa\u00dft. Diese Handhabung f\u00fchrt jedenfalls nicht zu einer zu hohen Besteuerung. Ob sie zu einer zu niedrigen Besteuerung f\u00fchrt, hat der Senat wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verb\u00f6serungsverbots (\u00a7 96 Abs. 1 FGO) nicht zu pr\u00fcfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.10.1990 (IV R 36\/90) BStBl. 1991 II S. 205 Bestellen die Eltern ihrem Kind unentgeltlich einen zeitlich bis zum 27. Lebensjahr befristeten Nie\u00dfbrauch an einem Grundst\u00fcck, welches das Kind anschlie\u00dfend an die Eltern zur\u00fcckvermietet, so stellt eine solche Gestaltung regelm\u00e4\u00dfig einen Mi\u00dfbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S. des \u00a7 42 AO 1977 dar. 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