{"id":53867,"date":"1990-10-17T14:12:05","date_gmt":"1990-10-17T12:12:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53867"},"modified":"2013-08-03T14:14:26","modified_gmt":"2013-08-03T12:14:26","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-1990-i-r-16_89-bstbl-1991-ii-s-211","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-1990-i-r-16_89-bstbl-1991-ii-s-211\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    17.10.1990 (I R 16\/89) BStBl. 1991 II S. 211"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.10.1990 (I R 16\/89) BStBl. 1991 II S. 211<\/strong><\/p>\n<p>1. Zu den inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 49 EStG geh\u00f6ren Verg\u00fctungen i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG (jetzt \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG), die der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter einer KGaA f\u00fcr eine Hingabe von Darlehen von der Gesellschaft bezogen hat, wenn und soweit sie durch eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte der Gesellschaft erzielt werden.<\/p>\n<p>2. Die Besteuerung dieser Verg\u00fctungen ist nicht durch das DBA-Schweiz ausgeschlossen, wenn der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter seinen Wohnsitz in der Schweiz hat.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3, \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2a; DBA-Schweiz Art. 7 Abs. 1 und Abs. 7.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hatte in dem Streitjahr 1983 seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er war als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter ohne Einlage an der inl\u00e4ndischen Kommanditgesellschaft auf Aktien R beteiligt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger unterhielt bei der R ein Verrechnungskonto; Guthaben auf diesem Konto hatte die R, \u00dcberziehungen der Kl\u00e4ger zu verzinsen. Im Streitjahr 1983 erhielt der Kl\u00e4ger Guthabenzinsen in H\u00f6he von 35.338,46 DM.<\/p>\n<p>Er legte im Laufe des Verfahrens Unterlagen vor, wonach die ma\u00dfgeblichen Schweizer Steuerbeh\u00f6rden der Auffassung sind, da\u00df die Zinsen nicht in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), sondern in der Schweiz zu versteuern seien.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte die Einkommensteuer unter Einbeziehung der Zinsertr\u00e4ge fest. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung der Art. 11 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 7 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 11. August 1971 &#8211; DBA-Schweiz &#8211; (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519).<\/p>\n<p>Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid dahin zu \u00e4ndern, da\u00df die Einkommensteuer von einem um 35.338,46 DM geminderten zu versteuernden Einkommen festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat gebunden ist (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), hatte der Kl\u00e4ger im Streitjahr 1983 weder einen Wohnsitz noch seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland. Er war deshalb in der Bundesrepublik nur mit seinen inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschr\u00e4nkt steuerpflichtig.<\/p>\n<p>2. Zu den inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 49 EStG geh\u00f6ren Verg\u00fctungen i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter einer KGaA f\u00fcr die Hingabe von Darlehen von der Gesellschaft bezogen hat, wenn und soweit sie durch eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte der Gesellschaft erzielt werden (\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG). Dazu hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht festgestellt, da\u00df der Kl\u00e4ger Zinsen von der KGaA erzielt, an der er als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter beteiligt war. Die Zinsen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG (jetzt: \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) gewerbliche Eink\u00fcnfte. Es handelt sich um Verg\u00fctungen, die der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Hingabe von Darlehen an die KGaA bezog.<\/p>\n<p>3. Die Besteuerung der gewerblichen Zinseink\u00fcnfte durch die Bundesrepublik ist durch das DBA-Schweiz nicht ausgeschlossen. Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 DBA-Schweiz. Die Zinsen geh\u00f6ren zu dem Gewinn eines schweizerischen Unternehmens, das seine T\u00e4tigkeit in der Bundesrepublik durch eine dort gelegene Betriebsst\u00e4tte aus\u00fcbt. Die R ist hinsichtlich des Komplement\u00e4ranteils des Kl\u00e4gers ein schweizerisches Unternehmen. Bei Personengesellschaften entscheidet sich die Frage, ob ein schweizerisches oder deutsches Unternehmen i.S. des DBA-Schweiz vorliegt, nach dem Wohnsitz des Teilhabers (Busiek in Flick\/Wassermeyer\/Wingert\/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen-Schweiz, Art. 7 Rdnr. 134 ff., und Locher\/Meier\/v. Siebenthal, Doppelbesteuerungsabkommen-Schweiz, B 7.7. Nr. 2).<\/p>\n<p>Die nach deutschem Recht gebildete KGaA ist, soweit es das Verh\u00e4ltnis des pers\u00f6nlich Haftenden zu der KGaA betrifft, f\u00fcr die Anwendung des DBA-Schweiz in der Bundesrepublik eine Personengesellschaft. Da der Begriff der Personengesellschaft im DBA-Schweiz nicht definiert ist, hat er bei Anwendung des Abkommens durch die Bundesrepublik, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Bundesrepublik \u00fcber die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind (Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz). In dem danach ma\u00dfgebenden deutschen Steuerrecht findet sich der Ausdruck &#8222;Personengesellschaft&#8220; an mehreren Stellen (vgl. \u00a7 138 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -; \u00a7 7 Abs. 3 des Au\u00dfensteuergesetzes &#8211; AStG -; \u00a7\u00a7 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b, 106 Abs. 5 Nr. 3 und 107 Nr. 2 Buchst. d des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG -; \u00a7 15 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 EStG in der jetzt g\u00fcltigen Fassung; \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes &#8211; GewStG -; \u00a7 15 Nr. 2 Satz 2 und \u00a7 19 Abs. 3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG &#8211; 1977, und \u00a7\u00a7 2 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6, 8, 9, 10, 12 und \u00a7 24 des Umwandlungs-Steuergesetzes &#8211; UmwStG &#8211; 1977). Vielfach besteht dabei f\u00fcr die KGaA in den einschl\u00e4gigen Gesetzen eine gesonderte Regelung, so da\u00df angenommen werden kann, da\u00df die KGaA jedenfalls insoweit nicht zu den Personengesellschaften geh\u00f6rt (\u00a7 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG; in \u00a7 106 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG; in \u00a7 107 Nr. 2 Buchst. e i.V.m. \u00a7 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 1 BewG; vgl. auch \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Der Senat kann offen lassen, inwieweit die KGaA im Sinne einzelner Bestimmungen des deutschen Steuerrechts zu Personengesellschaften z\u00e4hlt. Der Zusammenhang i.S. des Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz erfordert es jedenfalls, f\u00fcr die Anwendung des DBA-Schweiz in der Bundesrepublik bei der KGaA von einer Personengesellschaft auszugehen, soweit das Verh\u00e4ltnis des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters zu der KGaA ma\u00dfgebend ist. Entscheidend ist dabei, da\u00df die KGaA insoweit f\u00fcr die Besteuerung nicht wie eine juristische Person behandelt wird (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-Schweiz). Das Einkommen der KGaA mindert sich um den Gewinnanteil des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters (\u00a7 9 Nr. 2 KStG 1977), w\u00e4hrend es bei juristischen Personen normalerweise f\u00fcr die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens ohne Bedeutung ist, ob das Einkommen verteilt wird (\u00a7 8 Abs. 3 Satz 1 KStG 1977). Die Gewinnanteile eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KGaA z\u00e4hlen zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG); es besteht insoweit eine Regelung, die der f\u00fcr die Gewinnanteile einer OHG bzw. KG entspricht (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).<\/p>\n<p>Nach Art. 7 Abs. 7 Satz 1 DBA-Schweiz gilt Art. 7 DBA-Schweiz auch f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Da die KGaA, soweit es das Verh\u00e4ltnis des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters zu der KGaA angeht, nach dem DBA-Schweiz als Personengesellschaft zu behandeln ist und demgem\u00e4\u00df der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter insoweit der Unternehmer ist, folgt hieraus, da\u00df die Gewinnanteile eines in der Schweiz ans\u00e4ssigen pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer deutschen KGaA insoweit in der Bundesrepublik besteuert werden k\u00f6nnen, als die Gewinne aus einer in der Bundesrepublik liegenden Betriebsst\u00e4tte stammen. Es handelt sich um den Gewinn eines schweizerischen Unternehmens des Kl\u00e4gers, das seine T\u00e4tigkeit durch eine in der Bundesrepublik gelegene Betriebsst\u00e4tte aus\u00fcbt (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz).<\/p>\n<p>Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik besteht gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 7 Satz 2 DBA-Schweiz auch f\u00fcr Verg\u00fctungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft f\u00fcr die Gew\u00e4hrung eines Darlehens bezieht, wenn die Verg\u00fctungen nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die Betriebsst\u00e4tte gelegen ist, den Eink\u00fcnften des Gesellschafters aus dieser Betriebsst\u00e4tte zugerechnet werden. Danach unterliegen die strittigen Zinsen der deutschen Besteuerung. Die KGaA ist, soweit es das Verh\u00e4ltnis des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters zu der KGaA angeht, nach dem DBA-Schweiz als Personengesellschaft anzusehen. Zinsen werden nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sich die Betriebsst\u00e4tte befindet &#8211; im Streitfall nach dem Recht der Bundesrepublik -, den Eink\u00fcnften des Gesellschafters aus der Betriebsst\u00e4tte zugerechnet. Dies ergibt sich aus \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wonach die Verg\u00fctungen, die der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter von der KGaA f\u00fcr die Hingabe von Darlehen bezogen hat, zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb und damit zu den Eink\u00fcnften aus der Betriebsst\u00e4tte rechnen, die die KGaA unterh\u00e4lt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df im Streitfall die KGaA Gewinne aus nicht in der Bundesrepublik liegenden Betriebsst\u00e4tten bezogen hat, liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Dem deutschen Besteuerungsrecht steht Art. 7 Abs. 8 DBA-Schweiz nicht entgegen. Art. 7 Abs. 8 DBA-Schweiz betrifft den Fall, da\u00df zu den Gewinnen eines Unternehmens Eink\u00fcnfte geh\u00f6ren, die in anderen Artikeln des Abkommens behandelt werden. Art. 7 Abs. 8 DBA-Schweiz sieht dabei vor, da\u00df die Bestimmungen dieser anderen Artikel durch die Bestimmungen des Art. 7 nicht ber\u00fchrt werden. Bei den Zinsen handelt es sich zwar um Eink\u00fcnfte, die in einem anderen Artikel des DBA-Schweiz, n\u00e4mlich in Art. 11 DBA-Schweiz, behandelt werden. Nach Art. 11 Abs. 1 DBA-Schweiz k\u00f6nnen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person gezahlt werden, nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden. Daraus kann nicht entnommen werden, da\u00df die Zinsen, die im Streitfall aus der Bundesrepublik stammen und an den in der Schweiz ans\u00e4ssigen Kl\u00e4ger gezahlt wurden, nur in der Schweiz besteuert werden k\u00f6nnen. Art. 7 Abs. 8 DBA-Schweiz bezieht sich nicht auf die in Art. 7 Abs. 7 Satz 2 angesprochenen Verg\u00fctungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Darlehen erh\u00e4lt. Es ist ausgeschlossen, da\u00df das Abkommen die in einem Absatz eines Artikels getroffene Regelung im n\u00e4chsten Absatz wieder aufhebt.<\/p>\n<p>Art. 7 Abs. 8 DBA-Schweiz beh\u00e4lt auch bei der vom Senat vertretenen Auslegung des Abkommens seinen Sinn. Hier wird klargestellt, da\u00df von Art. 7 Abs. 1 nur Gewinne eines Unternehmens zu erfassen sind, die der inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte zugerechnet werden k\u00f6nnen (vgl. Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 2. Aufl., Art. 7 Rdnr. 150). Daneben kann Art. 7 Abs. 8 DBA-Schweiz auch eine Abgrenzungsnorm f\u00fcr den Fall sein, da\u00df Gewinne der inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte zugerechnet werden k\u00f6nnen. Ver\u00e4u\u00dfert beispielsweise ein schweizerisches Unternehmen, das nur \u00fcber eine Betriebsst\u00e4tte in der Bundesrepublik verf\u00fcgt, ein in der Schweiz gelegenes, jedoch dieser Betriebsst\u00e4tte dienendes Grundst\u00fcck, steht die Besteuerung eines entstehenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns allein der Schweiz zu. Art. 7 Abs. 8 DBA-Schweiz sieht insoweit vor, da\u00df Art. 13 Abs. 1 DBA-Schweiz, der das Besteuerungsrecht f\u00fcr die Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung unbeweglichen Verm\u00f6gens f\u00fcr den Belegenheitsstaat begr\u00fcndet, durch Art. 7 DBA-Schweiz nicht ber\u00fchrt wird. Bezieht ein in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssiger Unternehmer, ohne eine Betriebsst\u00e4tte im anderen Staat zu unterhalten, von dort Dividenden, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 8 DBA-Schweiz, da\u00df er f\u00fcr diese Ertr\u00e4ge nicht nach Art. 7 DBA-Schweiz Befreiung von der Besteuerung dieses Staates verlangen kann, sondern ihr in den Grenzen des Art. 10 DBA-Schweiz unterworfen bleibt (vgl. Korn\/Debatin, Doppelbesteuerungsabkommen-Schweiz, Art. 7 Anm. 2 c). Kommt danach Art. 11 DBA-Schweiz nicht zum Zuge, mu\u00df der Senat nicht darauf eingehen, welche Folgerungen sich aus Art. 11 Abs. 3 DBA-Schweiz erg\u00e4ben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.1990 (I R 16\/89) BStBl. 1991 II S. 211 1. 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