{"id":53868,"date":"1989-04-26T15:21:29","date_gmt":"1989-04-26T13:21:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53868"},"modified":"2013-08-03T15:23:39","modified_gmt":"2013-08-03T13:23:39","slug":"bfh-urteil-vom-26-4-1989-i-r-147_84-bstbl-1991-ii-s-213","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-4-1989-i-r-147_84-bstbl-1991-ii-s-213\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.4.1989    (I R 147\/84) BStBl. 1991 II S. 213"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 147\/84) BStBl. 1991 II S. 213<\/strong><\/p>\n<p>1. Bestrittene Forderungen k\u00f6nnen erst am Schlu\u00df des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem \u00fcber den Anspruch rechtskr\u00e4ftig entschieden wird bzw. in dem eine Einigung mit dem Schuldner zustande kommt.<\/p>\n<p>2. Bei Forderungen aufgrund einer Vertragsverletzung, einer unerlaubten Handlung oder einer ungerechtfertigten Bereicherung erscheint es unter Umst\u00e4nden geboten, zun\u00e4chst nicht bestrittene Forderungen erst anzusetzen, wenn sie anerkannt sind bzw. \u00fcber sie rechtskr\u00e4ftig entschieden ist.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 5 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1985, 82)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine AG. In einem Rechtsstreit, der in der Schweiz gef\u00fchrt wurde, erstritt sie eine Entscheidung, mit der ihr eine Forderung zuz\u00fcglich Zinsen gegen die Bank C in der Schweiz zugesprochen wurde. Die Forderung war vorher wertberichtigt, der Zinsanspruch bei der Gewinnermittlung nicht erfa\u00dft worden. Die Gewinnauswirkungen durch Aufl\u00f6sung der Wertberichtigung und Ansatz des Zinsanspruchs sind nach Auffassung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) bei der K\u00f6rperschaftsteuerveranlagung f\u00fcr 1980 zu ber\u00fccksichtigen. Dagegen wendet sich die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit der Kl\u00e4gerin gegen die C wurde in erster Instanz vor dem Handelsgericht in Z\u00fcrich gef\u00fchrt, das am &#8230;. 1979 durch Urteil antragsgem\u00e4\u00df entschied, die C sei verpflichtet, der Kl\u00e4gerin 22.500.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 21. Dezember 1973 zu zahlen. Dazu f\u00fchrte das Handelsgericht u.a. aus:<\/p>\n<p>Die C habe &#8211; angeblich im Auftrag von Kunden &#8211; ab Fr\u00fchjahr 1973 Aktien der Kl\u00e4gerin aufgekauft und sich in den Besitz von nominell 5.880.000 DM der Aktien gebracht. Die restlichen Aktien an dem Aktienkapital von insgesamt 6.000.000 DM habe die Kl\u00e4gerin selbst besessen. Am 18. Dezember 1973 habe die D ein Angebot der C vom 17. Dezember 1973 zum Kauf der in deren Besitz befindlichen Aktien angenommen, und zwar zum Preis von 22.500.000 DM, nachdem die C der D zugesichert gehabt habe, da\u00df sie einen Zahlungsauftrag der Kl\u00e4gerin zugunsten der D \u00fcber 22.500.000 DM ausf\u00fchren und zwecks Regelung des Kaufpreises nur auf dieses Guthaben zur\u00fcckgreifen w\u00fcrde. Die Kl\u00e4gerin habe vorher ein Konto bei der C er\u00f6ffnet gehabt. Auf diesem Konto seien bis 19. Dezember 1973 22.630.000 DM gutgeschrieben gewesen. Es sei davon auszugehen, da\u00df das Guthaben der Kl\u00e4gerin bei der C aus dem Verkauf des Anlageverm\u00f6gens der Kl\u00e4gerin stamme. Am 19. Dezember 1973 habe N, der am 18. Dezember 1973 nach der Annahme des Kaufangebots von einem neu gew\u00e4hlten Aufsichtsrat zum alleinigen Vorstand der Kl\u00e4gerin bestellt worden sei, die C ersucht, 22.500.000 DM zu Lasten des Kontos der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung der D zu stellen. Die C habe diesen Auftrag am 20. Dezember 1973 ausgef\u00fchrt und den Kaufpreisanspruch mit dem Guthaben der D verrechnet.<\/p>\n<p>Nach Darstellung der C habe die D die Aktien f\u00fcr Rechnung von N gekauft, der jedoch eine Firma T, die er f\u00fcr 500 Dollar gekauft habe, als Erwerberin eingeschaltet habe; deren Bevollm\u00e4chtigten seien die Aktien ausgeh\u00e4ndigt worden. Die D habe den Betrag von 22.500.000 DM, der zun\u00e4chst als Guthaben der Kl\u00e4gerin bei ihr (der D) behandelt worden sei, aufgrund einer von N gegengezeichneten Lastschrift mit einem N bzw. der T f\u00fcr den Kauf der Aktien gew\u00e4hrten Kredit verrechnet. Im Anschlu\u00df an einen Rechtsstreit zwischen der Kl\u00e4gerin und N seien der Kl\u00e4gerin im Zwangsvollstreckungsverfahren die Aktien der T zu Eigentum \u00fcberwiesen worden.<\/p>\n<p>Es sei davon auszugehen, da\u00df sich die Kunden, in deren Auftrag die C t\u00e4tig gewesen sei, durch den Verkauf der Aktien und die Begleichung des Kaufpreises aus dem Guthaben das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin angeeignet h\u00e4tten, ohne die Kl\u00e4gerin liquidieren zu m\u00fcssen. Die Mitwirkung der C an dieser Aush\u00f6hlung der Kl\u00e4gerin versto\u00dfe gegen die guten Sitten. Der Kaufvertrag mit der D und die sich auf diesen Vertrag st\u00fctzenden nachfolgenden Handlungen seien deshalb unwirksam. Damit fehle auch der Belastung des Kontos der Kl\u00e4gerin bei der C mit 22.500.000 DM die Rechtsgrundlage.<\/p>\n<p>Die Rechtsmittel gegen dieses Urteil des Handelsgerichts in Z\u00fcrich hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Kassationsgericht des Kantons Z\u00fcrich wies die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am &#8230;. 1979 ab.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom November 1979 wies auch das Schweizerische Bundesgericht die Berufung ab und best\u00e4tigte das Urteil des Handelsgerichts.<\/p>\n<p>In der Steuerbilanz der Kl\u00e4gerin auf den 30. Juni 1974 war u.a. eine Wertberichtigung von 11.300.000 DM zu der Forderung gegen die C gebildet worden. Das FA hatte f\u00fcr 1974 bis 1976 Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erlassen und dabei f\u00fcr 1974 auch die Wertberichtigung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Im Jahre 1981 f\u00fchrte das FA K eine Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1974 bis 1980 bei der Kl\u00e4gerin durch. W\u00e4hrend der Pr\u00fcfung legte die Kl\u00e4gerin ihren Jahresabschlu\u00df zum 30. Juni 1980 und den Abschlu\u00df f\u00fcr das wegen Umstellung der Bilanzierung gebildete Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 31. Dezember 1980 sowie die K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1980 vor.<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfer kam zu dem Ergebnis, da\u00df das zu versteuernde Einkommen der Kl\u00e4gerin in den Jahren 1974 bis 1979 Null DM und im Jahre 1980 5.032.245 DM betragen habe. Dabei hat er f\u00fcr 1980 Verlustvortr\u00e4ge aus den Jahren 1976 bis 1979 ber\u00fccksichtigt. F\u00fcr 1974 und 1975 waren positive Einkommen durch Verlustvortr\u00e4ge aus den Vorjahren ausgeglichen worden. Bei einem restlichen Verlustvortrag von 4.456.193 DM aus dem Jahre 1973 entfiel durch den Zeitablauf die M\u00f6glichkeit zum Ausgleich mit einem positiven Einkommen.<\/p>\n<p>Auf den vom Pr\u00fcfer zugrunde gelegten Gewinn f\u00fcr das Jahr 1980 wirkte sich insbesondere erh\u00f6hend aus, da\u00df nach seiner Auffassung in diesem Jahr die Wertberichtigung von 11.300.000 DM aufzul\u00f6sen und der Wertansatz der Forderung von 22.600.000 DM auf 29.171.875 DM aufzustocken war. Die Kl\u00e4gerin hatte die entsprechenden Ans\u00e4tze im Jahre 1979 ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Gegen den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr 1980, die Feststellungsbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 47 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG 1977) zum 30. Juni 1978, 30. Juni 1979 und 31. Dezember 1980 sowie den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid f\u00fcr 1980, die das FA gem\u00e4\u00df dem Pr\u00fcfungsergebnis erlie\u00df, erhob die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruch Klage. Sie machte dabei geltend, da\u00df die Gewinnauswirkung schon 1978 zu ber\u00fccksichtigen sei, weil bereits zum 30. Juni 1978 die volle Forderung gegen die C anzusetzen sei.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 82 ver\u00f6ffentlichten Urteil als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Sie beantragt, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidungen des FA aufzuheben, die K\u00f6rperschaftsteuer 1980 auf 322.586 DM und den einheitlichen Gewerbesteuerme\u00dfbetrag 1980 auf 20.904 DM festzusetzen sowie die Bescheide zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7 47 KStG 1977 zum 30. Juni 1978, 30. Juni 1979 und 31. Dezember 1980 dementsprechend zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG ging zu Recht davon aus, da\u00df das zu versteuernde Einkommen des Streitjahres sich um die Differenz erh\u00f6ht, die zwischen dem Ansatz der Forderung gegen die C, wie er sich aufgrund des letztinstanzlichen Urteils gegen diese (29.171.875 DM) und dem Ansatz ergab, mit dem die Forderung unter Ber\u00fccksichtigung der Wertberichtigung in der Steuerbilanz der Kl\u00e4gerin ausgewiesen war, bevor diese die Auswirkungen des g\u00fcnstigen Proze\u00dfausgangs in der Steuerbilanz zum 30. Juni 1979 ber\u00fccksichtigte.<\/p>\n<p>Diese Differenz erh\u00f6ht den Gewinn des am 30. Juni 1980 endenden Wirtschaftsjahres, das der Veranlagung des Streitjahres 1980 zugrunde lag.<\/p>\n<p>2. Die Forderung gegen die C in der H\u00f6he, wie sie sich aus dem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom November 1979 ergab, durfte erstmals zu dem auf den November 1979 folgenden Bilanzstichtag, n\u00e4mlich am 30. Juni 1980, angesetzt werden. Bei der Forderung gegen die C handelt es sich um eine bestrittene Forderung. Bestrittene Forderungen k\u00f6nnen erst am Schlu\u00df des Wirtschaftsjahres angesetzt werden (\u00a7 5 Abs. 1 EStG), der dem Zeitpunkt nachfolgt, zu dem \u00fcber den Anspruch rechtskr\u00e4ftig entschieden wird bzw. zu dem eine Einigung mit dem Schuldner zustande komme. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch durch die Handlungen der C Ende 1973 entstanden sein sollte. Dies f\u00fchrt aber nicht zur Begr\u00fcndung der Aktivierungspflicht in der Bilanz. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Vorsicht, der jetzt in \u00a7 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) gesetzlich geregelt ist, jedoch bereits vor der gesetzlichen Regelung galt (vgl. K\u00fcting\/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, \u00a7 252 HGB Rz. 18). Nach diesem gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 EStG auch f\u00fcr die steuerliche Gewinnermittlung anzuwendenden Grundsatz ist der Bewertende gehalten, im Bewertungsproze\u00df ggf. den Faktoren ein gr\u00f6\u00dferes Gewicht beizulegen, die geeignet sind, den Wertansatz von Verm\u00f6genspositionen zu erm\u00e4\u00dfigen bzw. von Schuldposten zu erh\u00f6hen (vgl. Adler\/D\u00fcring\/Schmaltz, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung der Aktiengesellschaft, \u00a7 149 AktG Rz. 82). Danach sind im vollen Umfange bestrittene Forderungen erst nach rechtskr\u00e4ftiger Feststellung bzw. Anerkennung durch den Schuldner anzusetzen. Bei einer hier in Betracht kommenden Forderung aufgrund einer Vertragsverletzung, einer unerlaubten Handlung oder einer ungerechtfertigten Bereicherung ist normalerweise mit Widerstand des in Anspruch Genommenen zu rechnen, so da\u00df es unter Umst\u00e4nden sogar geboten erscheint, zun\u00e4chst nicht bestrittene Forderungen erst anzusetzen, wenn sie anerkannt sind. Dies gilt um so mehr f\u00fcr Forderungen, die vom Schuldner nach Grund und H\u00f6he bestritten sind.<\/p>\n<p>Dies steht nicht im Gegensatz zu den Grunds\u00e4tzen, die f\u00fcr den Ansatz von Forderungen aus gegenseitigen Vertr\u00e4gen als Wirtschaftsgut gelten. Insoweit wird neben dem b\u00fcrgerlich-rechtlichen Entstehen der Forderung (vgl. f\u00fcr das deutsche Zivilrecht die \u00a7\u00a7 194, 241, 305 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) verlangt, da\u00df der zu der Sachleistung Verpflichtete den Vertrag wirtschaftlich erf\u00fcllt hat (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 29. April 1987 I R 192\/82, BFHE 150, 412, BStBl II 1987, 797). Wie bei anderen Forderungen gen\u00fcgt damit auch bei Forderungen aus gegenseitigen Vertr\u00e4gen nicht das Entstehen der Forderungen auf die Gegenleistung, sondern es mu\u00df ein weiteres Moment hinzukommen, um nach dem Vorsichtsprinzip von einem die Gewinnrealisierung ausl\u00f6senden Ansatz der Forderung ausgehen zu k\u00f6nnen. Der Unterschied in den Voraussetzungen der Aktivierung als Wirtschaftsgut erkl\u00e4rt sich nicht nur aus dem Umstand, da\u00df ein entsprechendes Merkmal bei anderen Anspr\u00fcchen nicht zur Verf\u00fcgung steht, sondern auch aus dem Vorsichtsprinzip. Dieses gebietet es, im Falle anderer Anspr\u00fcche nicht auf ein vom Gl\u00e4ubiger zu verwirklichendes Merkmal abzustellen. Bei einem gegenseitigen Vertrag liegt der Forderung eine Einigung mit dem Schuldner zugrunde, die es normalerweise rechtfertigt, mit der wirtschaftlichen Erbringung der geschuldeten Leistung in der Forderung ein bilanzierungsf\u00e4higes Wirtschaftsgut zu sehen.<\/p>\n<p>Im Streitfall fehlt eine Einigung zwischen der Kl\u00e4gerin und C, da\u00df die C den im Auftrag der Kl\u00e4gerin der D zur Verf\u00fcgung gestellten Betrag an die Kl\u00e4gerin zu zahlen hat.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sind die Hinweise der Kl\u00e4gerin auf das deutsche Zivilrecht nicht erheblich. Sie tr\u00e4fen auch dann nicht zu, wenn die Schweizer Gerichte deutsches Recht angewandt h\u00e4tten und davon ausgegangen w\u00e4ren, da\u00df der \u00dcberweisungsauftrag der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 138 BGB unwirksam ist. Dies g\u00e4lte selbst f\u00fcr den Fall, da\u00df man zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dem \u00dcberweisungsauftrag habe ein g\u00fcltiges Deckungsverh\u00e4ltnis in Form eines Bankvertrages zugrunde gelegen (vgl. im einzelnen zu den Folgen einer unwirksamen \u00dcberweisung Canaris in Staub (Gro\u00dfkommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., 10. Lieferung, Bankvertragsrecht 1. Teil, Rz. 379 ff.) und sich daher den Anspruch gegen die C auf die Zahlung allein nach Vertragsrecht richtet. Entscheidend ist, da\u00df die Kl\u00e4gerin der C tats\u00e4chlich den Auftrag durch ihre Organe erteilt hat und daher von Anfang an mit den Einwendungen der C zu rechnen war, die den Auftrag ausf\u00fchrte. Hinzu kommt, da\u00df die C den Anspruch der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich bestritt. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin war, solange er nicht durch ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil best\u00e4tigt wurde, nicht so sicher wie der Anspruch des Steuerpflichtigen, der im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages die Sachleistung erbracht hat. Die Aktivierung seines Anspruchs ist gerechtfertigt, weil sich die Vertragsparteien dar\u00fcber einig sind, da\u00df der Steuerpflichtige eine Gegenleistung erh\u00e4lt; die Aktivierung des Anspruchs wird aus Gr\u00fcnden der Vorsicht auf den Zeitpunkt verschoben, in dem der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nachkommt. Demgegen\u00fcber f\u00e4llt nicht ins Gewicht, da\u00df die C der Kl\u00e4gerin auf deren Konto 22.630.000 DM gutschrieb. Einmal ist schon fraglich, ob eine insoweit bestehende Einigung herausgegriffen werden kann; denn die Gutschrift stand im Zusammenhang mit den Ma\u00dfnahmen, die zur Aush\u00f6hlung der Kl\u00e4gerin getroffen worden waren; von einem Weiterbestehen des Guthabens gingen diejenigen, die an den gegen die Kl\u00e4gerin gerichteten Ma\u00dfnahmen beteiligt waren (einschlie\u00dflich der C), nicht aus. Zum anderen bestand gerade in dem Zeitpunkt, in dem das Ereignis stattfand, das der Kl\u00e4gerin zur Verfolgung ihres Anspruchs Anla\u00df gab, n\u00e4mlich im Zeitpunkt der Abbuchung, keine Einigung dar\u00fcber, da\u00df die Forderung der Kl\u00e4gerin aus dem Bankvertrag gegen die C trotz der Abbuchung weiterbestand.<\/p>\n<p>Die Forderung kann im Streitfall auch nicht deswegen bereits zu einem fr\u00fcheren Bilanzstichtag angesetzt werden, weil die Kl\u00e4gerin bereits vor diesem ein obsiegendes, jedoch nicht rechtskr\u00e4ftiges Urteil erstritten hat. Nach dem Grundsatz der Vorsicht ist es im allgemeinen ausgeschlossen, eine bestrittene Forderung schon in dem Augenblick ganz oder teilweise zu aktivieren, in dem der Gl\u00e4ubiger ein obsiegendes, aber nicht rechtskr\u00e4ftiges Urteil erstritten hat. Solange das Urteil nicht rechtskr\u00e4ftig ist, kann in der Regel die M\u00f6glichkeit nicht verneint werden, da\u00df in der n\u00e4chsten Instanz ein ung\u00fcnstiges Urteil ergeht (BFH-Urteil vom 27. Mai 1964 IV 352\/62 U, BFHE 80, 8, BStBl III 1964, 478). Der Ansatz der Forderung bereits aufgrund eines obsiegenden nicht rechtskr\u00e4ftigen Urteils mag unter Umst\u00e4nden dann gerechtfertigt sein, wenn das Urteil nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang angefochten werden kann und die Voraussetzungen hierf\u00fcr nach der ma\u00dfgebenden Rechtsordnung offensichtlich nicht vorliegen. Die Kl\u00e4gerin hat auf derartige Vorschriften des ma\u00dfgebenden Schweizerischen Rechts nicht hingewiesen.<\/p>\n<p>Die Wertaufhellungstheorie rechtfertigt es demgegen\u00fcber nicht, das Anerkenntnis der Forderung bzw. das rechtskr\u00e4ftige Urteil bereits zu Bilanzstichtagen zu ber\u00fccksichtigen, die vor diesen Ereignissen liegen. Nach der Wertaufhellungstheorie sind sp\u00e4tere bessere Erkenntnisse \u00fcber die (Wert-)Verh\u00e4ltnisse an Bilanzstichtagen unter Umst\u00e4nden zu ber\u00fccksichtigen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 17. Mai 1978 I R 89\/76, BFHE 125, 172, BStBl II 1978, 497). Zwar trifft der Grundgedanke der These auch auf das Vorhandensein von Wirtschaftsg\u00fctern zu (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1973 VIII R 1\/69, BFHE 110, 532, BStBl II 1974, 90). Jedoch werden durch ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil bzw. ein Anerkenntnis nach einem Bilanzstichtag keine besseren Erkenntnisse \u00fcber das Bestehen eines bilanzierungsf\u00e4higen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag vermittelt. Durch das nach dem Bilanzstichtag ergangene rechtskr\u00e4ftige Urteil bzw. das Anerkenntnis werden vielmehr erst die Voraussetzungen f\u00fcr ein bilanzierungsf\u00e4higes Wirtschaftsgut erf\u00fcllt (vgl. auch das Urteil in BFHE 110, 532, BStBl II 1974, 90 zum Falle eines Vergleichsabschlusses). Dem steht nicht entgegen, da\u00df das Urteil eines Zivilgerichts nach der heute \u00fcberwiegend in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Auffassung nur feststellt, was Rechtens ist (vgl. Thomas\/Putzo, ZPO, Zivilproze\u00dfordnung mit Nebengesetzen, \u00a7 322 Anm. 3 b), nicht aber selbst Recht schafft. Dies schlie\u00dft nicht aus, ein Wirtschaftsgut im Falle eines Anspruches erst anzunehmen, wenn der Anspruch anerkannt bzw. rechtskr\u00e4ftig zuerkannt wird. Mag auch das rechtskr\u00e4ftige Urteil des Zivilgerichts die bereits zu einem vorangegangenen Bilanzstichtag bestehende Rechtslage lediglich best\u00e4tigen, so ist es doch erst Grundlage f\u00fcr die endg\u00fcltige Durchsetzbarkeit des Anspruchs.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, da\u00df ihr ein Wahlrecht zustehe, die bestehende Forderung gegen die C bereits zu Bilanzstichtagen anzusetzen, die vor der Rechtskraft des von ihr erstrittenen Urteils liegen. Der Grundsatz der Vorsicht ist zwingend. Zwar steht dem Kaufmann bei der Bewertung ein gewisser Spielraum zu, da er die Verh\u00e4ltnisse seines Unternehmens am besten kennt. Dies vermag jedoch nicht die f\u00fcr alle Unternehmen in Auspr\u00e4gung des Vorsichtsprinzips entwickelten Grunds\u00e4tze \u00fcber den Ansatz einer Forderung zu durchbrechen. Aus den Urteilen in BFHE 80, 8, BStBl III 1964, 478 und in BFHE 110, 532, BStBl II 1974, 90 kann kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen hergeleitet werden. Die auf ein Wahlrecht hindeutenden Formulierungen in den Urteilen (&#8222;im allgemeinen nicht gezwungen &#8230;.&#8220;, &#8222;braucht ein Schadensersatzanspruch erst aktiviert zu werden&#8220;) erkl\u00e4ren sich aus den Besonderheiten der Sachverhalte, zu denen die Entscheidungen ergangen sind. In den Streitf\u00e4llen wandten sich die Steuerpflichtigen jeweils gegen den Ansatz einer Schadensersatzforderung vor einem mit dem Schuldner geschlossenen Vergleich bzw. vor dem rechtskr\u00e4ftigen Urteil eines Zivilgerichts.<\/p>\n<p>Auch aus \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ergibt sich kein Ansatzwahlrecht. Aus der Vorschrift kann nicht hergeleitet werden, da\u00df ein Ansatz m\u00f6glich ist, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr ein aktivierungsf\u00e4higes Wirtschaftsgut nicht gegeben sind.<\/p>\n<p>3. Der Senat mu\u00df offenlassen, ob es richtig war, f\u00fcr die Besteuerung von dem Ausweis der Forderung in der Anfangsbilanz des am 30. Juni 1980 endenden Wirtschaftsjahres in H\u00f6he von 11.300.000 DM auszugehen. Die FG d\u00fcrfen durch ihre Entscheidung die Rechtsposition des Kl\u00e4gers im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung nicht verschlechtern (vgl. Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 96 Anm. 5). Soweit die Forderung in der Anfangsbilanz des Wirtschaftsjahres 1979\/1980 nicht ausgewiesen ist, erh\u00f6ht sich das zu versteuernde Einkommen der Kl\u00e4gerin im Streitjahr.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 147\/84) BStBl. 1991 II S. 213 1. Bestrittene Forderungen k\u00f6nnen erst am Schlu\u00df des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem \u00fcber den Anspruch rechtskr\u00e4ftig entschieden wird bzw. in dem eine Einigung mit dem Schuldner zustande kommt. 2. Bei Forderungen aufgrund einer Vertragsverletzung, einer unerlaubten Handlung oder einer ungerechtfertigten Bereicherung erscheint es &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-4-1989-i-r-147_84-bstbl-1991-ii-s-213\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 26.4.1989    (I R 147\/84) BStBl. 1991 II S. 213<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-53868","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53868","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=53868"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53868\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=53868"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=53868"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=53868"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}