{"id":53871,"date":"1990-10-04T14:26:21","date_gmt":"1990-10-04T12:26:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53871"},"modified":"2013-08-03T14:27:42","modified_gmt":"2013-08-03T12:27:42","slug":"bfh-urteil-vom-4-10-1990-x-r-54_90-bstbl-1991-ii-s-221","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-10-1990-x-r-54_90-bstbl-1991-ii-s-221\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.10.1990    (X R 54\/90) BStBl. 1991 II S. 221"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.10.1990 (X R 54\/90) BStBl. 1991 II S. 221<\/strong><\/p>\n<p>Die Gleichstellung der Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10e Abs. 1 und 2 EStG mit den erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b EStG (\u00a7 10e Abs. 4 Satz 3 EStG) gilt auch f\u00fcr die den erh\u00f6hten Absetzungen entsprechenden Betr\u00e4ge, die gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben abgezogen werden. Daher k\u00f6nnen Ehegatten, die f\u00fcr ein Einfamilienhaus den Sonderausgabenabzug nach \u00a7 52 Abs. 21 Satz 4 EStG in Anspruch nehmen, nicht gleichzeitig f\u00fcr eine mit dem Einfamilienhaus r\u00e4umlich zusammenh\u00e4ngende Garage einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG erhalten (\u00a7 10e Abs. 4 S\u00e4tze 2 und 3 EStG).<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 7b, 10e, 52 Abs. 21 Satz 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1990, 518)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute. Sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>Sie erwarben 1986 ein Einfamilienhaus, f\u00fcr das sie erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahmen. Von 1987 an zogen sie die den erh\u00f6hten Absetzungen entsprechenden Betr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben ab.<\/p>\n<p>Im Streitjahr 1988 errichteten die Kl\u00e4ger neben dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus eine Garage. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1988 machten sie f\u00fcr die Garage Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG geltend. Sie ermittelten den Abzugsbetrag aus den Herstellungskosten (10.948 DM) und der H\u00e4lfte der Anschaffungskosten des dazugeh\u00f6renden Grund- und Bodenanteils (3.888 DM) mit 742 DM. Au\u00dferdem beantragten sie f\u00fcr die Garage das sog. Baukindergeld nach \u00a7 34f Abs. 2 EStG f\u00fcr zwei Kinder (1.200 DM).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1988 keine Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG, weil Ehegatten nach \u00a7 10e Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG nicht gleichzeitig f\u00fcr zwei in r\u00e4umlichem Zusammenhang belegene Objekte Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10e Abs. 1 oder 2 EStG und erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7b EStG (bzw. die Betr\u00e4ge nach \u00a7 52 Abs. 21 Satz 4 EStG) beanspruchen k\u00f6nnten. Das FA behandelte die Herstellungskosten der Garage aber als nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten des Einfamilienhauses und errechnete einen &#8211; nach \u00a7 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben abzuziehenden &#8211; Betrag (einschlie\u00dflich der Nachholung f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1986 und 1987) von 5.826 DM. Baukindergeld gew\u00e4hrte es nach \u00a7 34f Abs. 1 EStG nur f\u00fcr das zweite Kind (600 DM). Der Einspruch war erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 1990, 518 ver\u00f6ffentlicht ist, gew\u00e4hrte f\u00fcr die Herstellungskosten der Garage einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG in H\u00f6he von 548 DM (5 % von 10.948 DM). Den f\u00fcr das Einfamilienhaus wie Sonderausgaben nach \u00a7 52 Abs. 21 Satz 4 EStG abzuziehenden Betrag setzte es &#8211; wie das FA im Vorjahr &#8211; mit 4.124 DM an. Au\u00dferdem gew\u00e4hrte es gem\u00e4\u00df \u00a7 34f Abs. 2 EStG auch f\u00fcr das erste Kind Baukindergeld in H\u00f6he von 600 DM.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7 10e Abs. 4 EStG. Die Formulierung in \u00a7 10e Abs. 4 Satz 3 EStG, &#8222;den Abzugsbetr\u00e4gen stehen die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b &#8230;. gleich&#8220;, beziehe sich ohne jeden Vorbehalt auf \u00a7 10e Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG. Die Einschr\u00e4nkung in \u00a7 10e Abs. 4 Satz 2 EStG f\u00fcr zwei in r\u00e4umlichem Zusammenhang belegene Objekte gelte somit zwingend auch f\u00fcr \u00a7 7b-Objekte.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, da\u00df die Herstellungskosten der Garage nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG beg\u00fcnstigt sind. Ein Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG kann nicht gew\u00e4hrt werden, weil die Garage in r\u00e4umlichem Zusammenhang mit dem Einfamilienhaus belegen ist, f\u00fcr das die Kl\u00e4ger 1986 erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7b EStG und ab 1987 die den erh\u00f6hten Absetzungen entsprechenden Betr\u00e4ge nach \u00a7 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben abgezogen haben.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10e Abs. 4 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die Abzugsbetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 10e Abs. 1 und 2 EStG nur f\u00fcr eine Wohnung oder f\u00fcr einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG vorliegen, k\u00f6nnen die Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10e Abs. 1 und 2 EStG f\u00fcr insgesamt zwei der in \u00a7 10e Abs. 4 Satz 1 EStG bezeichneten Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig f\u00fcr zwei in r\u00e4umlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG vorliegen (\u00a7 10e Abs. 4 Satz 2 EStG). Nach \u00a7 10e Abs. 4 Satz 3 EStG stehen den Abzugsbetr\u00e4gen die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b EStG in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 gleich.<\/p>\n<p>Die Gleichsetzung der erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b EStG mit den Abzugsbetr\u00e4gen nach \u00a7 10e Abs. 1 und 2 EStG hat zur Folge, da\u00df Steuerpflichtige, die bereits ein Objekt, oder Ehepaare, die bereits zwei Objekte erh\u00f6ht abgeschrieben haben, f\u00fcr ein weiteres Objekt keine Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10e Abs. 1 oder Abs. 2 EStG geltend machen k\u00f6nnen. Da sich \u00a7 10e Abs. 4 Satz 3 EStG uneingeschr\u00e4nkt auf Satz 1 und 2 des Absatzes 4 bezieht, stehen Ehepaaren au\u00dferdem keine Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10e Abs. 1 oder 2 EStG f\u00fcr ein zweites Objekt zu, wenn dieses in r\u00e4umlichem Zusammenhang mit einem Objekt belegen ist, f\u00fcr das sie erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7b EStG bzw. die den erh\u00f6hten Absetzungen entsprechenden Betr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben abziehen.<\/p>\n<p>Zwar sind in \u00a7 10e Abs. 4 Satz 3 EStG nur die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b EStG, nicht auch die gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 21 Satz 4 EStG abziehbaren Betr\u00e4ge genannt. Bei verst\u00e4ndiger Auslegung der Vorschrift umfa\u00dft jedoch der Begriff der erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b EStG auch die nach \u00a7 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben abziehbaren Betr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Durch die Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung ab 1987 entfiel die M\u00f6glichkeit, die mit der eigengenutzten Wohnung verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen. Daher k\u00f6nnen erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7b EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1987 nicht mehr als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden. Der Eigent\u00fcmer eines Objekts, der 1986 erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7b EStG in Anspruch nehmen konnte, sollte aber durch die Gesetzes\u00e4nderung nicht die ihm nach \u00a7 7b EStG bis zum Ablauf des Beg\u00fcnstigungszeitraums zustehenden erh\u00f6hten Absetzungen verlieren. Daher ist in \u00a7 52 Abs. 21 Satz 4 EStG angeordnet, da\u00df die entsprechenden Betr\u00e4ge wie Sonderausgaben abgezogen werden k\u00f6nnen. Gleichwohl handelt es sich um erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7b EStG und nicht um Sonderausgaben. Die erh\u00f6hten Absetzungen werden lediglich aus steuertechnischen Gr\u00fcnden wie Sonderausgaben abgezogen.<\/p>\n<p>2. Da den Kl\u00e4gern die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7 10e EStG nicht zusteht, liegen die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Baukindergeld nach \u00a7 34f Abs. 2 EStG nicht vor, so da\u00df die Kl\u00e4ger Baukindergeld nur f\u00fcr das zweite Kind gem\u00e4\u00df \u00a7 34f Abs. 1 EStG erhalten k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.10.1990 (X R 54\/90) BStBl. 1991 II S. 221 Die Gleichstellung der Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10e Abs. 1 und 2 EStG mit den erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b EStG (\u00a7 10e Abs. 4 Satz 3 EStG) gilt auch f\u00fcr die den erh\u00f6hten Absetzungen entsprechenden Betr\u00e4ge, die gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 21 Satz 4 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-10-1990-x-r-54_90-bstbl-1991-ii-s-221\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 4.10.1990    (X R 54\/90) BStBl. 1991 II S. 221<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-53871","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53871","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=53871"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53871\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=53871"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=53871"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=53871"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}