{"id":53880,"date":"1990-10-17T14:35:38","date_gmt":"1990-10-17T12:35:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53880"},"modified":"2013-08-03T14:37:26","modified_gmt":"2013-08-03T12:37:26","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-1990-i-r-118_88-bstbl-1991-ii-s-242","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-1990-i-r-118_88-bstbl-1991-ii-s-242\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    17.10.1990 (I R 118\/88) BStBl. 1991 II S. 242"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.10.1990 (I R 118\/88) BStBl. 1991 II S. 242<\/strong><\/p>\n<p>1. Erhebt ein Kl\u00e4ger eine Anfechtungsklage, so reicht es f\u00fcr die Bestimmung des Klageantrages aus, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet wird.<\/p>\n<p>2. Die Zur\u00fcckweisung von Erkl\u00e4rungen und Beweismitteln gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 VGFGEntlG mu\u00df als Teil der Sachentscheidung innerhalb der Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit vollzogen werden.<\/p>\n<p>VGFGEntlG Art. 3 \u00a7 3; FGO \u00a7 65, \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1989, 130)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) erhob am 22. Februar 1988 beim Finanzgericht (FG) K\u00f6ln Klage gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) wegen der gesonderten Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. Dezember 1984, K\u00f6rperschaftsteuer 1984 und Gewerbesteuerme\u00dfbetrag 1984. Die Klageschrift enthielt weder einen Antrag noch eine Begr\u00fcndung. Deshalb setzte der Vorsitzende des zust\u00e4ndigen Senats des FG am 2. M\u00e4rz 1988 formlos eine erste Frist zur Vorlage der Klagebegr\u00fcndung. Nach deren fruchtlosem Ablauf setzte er am 22. April 1988 eine zweite Frist. Nach deren Ablauf forderte er die Kl\u00e4gerin durch Verf\u00fcgung vom 31. Mai 1988 auf, innerhalb eines Monats nach Zustellung &#8222;die Tatsachen anzugeben, die nach Ihrer Auffassung bei der Entscheidung ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen&#8220;. Die Verf\u00fcgung wurde der Kl\u00e4gerin am 1. Juni 1988 zugestellt. Innerhalb der gesetzten Frist reichte die Kl\u00e4gerin keine Stellungnahme ein.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28. September 1988 reichte die Kl\u00e4gerin einen Schriftsatz ein, der einen Klageantrag und eine zwei Punkte umfassende Klagebegr\u00fcndung enthielt. Das FG ging auf beides nicht ein, sondern wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin legte gegen das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 130, ver\u00f6ffentlichte Urteil Revision ein. Mit der Revision r\u00fcgt sie die Verletzung des Art. 3 \u00a7 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG).<\/p>\n<p>Sie beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung der Vorentscheidung entsprechend dem vor dem FG gestellten Sachantrag zu entscheiden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG hat durch Proze\u00dfurteil entschieden, weil es den tats\u00e4chlich in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Klageantrag als proze\u00dfrechtlich unwirksam gestellt behandelte. Hierin liegt ein Verfahrensfehler i.S. eines Versto\u00dfes gegen Art. 3 \u00a7 3 VGFGEntlG.<\/p>\n<p>2. a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df \u00fcber eine Klage nur dann sachlich zu entscheiden ist, wenn sie die sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen erf\u00fcllt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 17. Mai 1985 III R 213\/82, BFHE 143, 509, BStBl II 1985, 521, 522). Nur dann ist das FG berechtigt und verpflichtet, in die Sachpr\u00fcfung der Klage einzutreten (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VII R 122\/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791, 793). Fehlt es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung, so ist die Klage unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>b) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt, ist grunds\u00e4tzlich auf den Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung abzustellen, sofern nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. In der Regel reicht es deshalb aus, da\u00df eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die bei Klageerhebung noch nicht erf\u00fcllt war, bis zum Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung eintritt.<\/p>\n<p>c) F\u00fcr den Klageantrag schreibt \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ausdr\u00fccklich vor, da\u00df er in der Klage enthalten sein soll. Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat zuletzt im Beschlu\u00df vom 23. Oktober 1989 GrS 2\/87 (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327, 331) die st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung best\u00e4tigt, da\u00df der Klageantrag nicht innerhalb der Klagefrist gestellt sein mu\u00df und da\u00df die in \u00a7 65 Abs. 2 FGO vorgesehene Frist keine Ausschlu\u00dffrist ist. Damit ist das Stellen eines ausreichend bestimmten Klageantrages eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die (nur) bis zum Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung eingetreten sein mu\u00df.<\/p>\n<p>d) Von dem Klageantrag ist der Sachverhaltsvortrag zu unterscheiden. Er f\u00e4llt unter die Sollvorschrift des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 2 FGO und geh\u00f6rt zur Klagebegr\u00fcndung (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 65 FGO Rdnr. 3; Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 65 Rdnr. 43). Im Sinne dieser Unterscheidung ist das Fehlen der Klagebegr\u00fcndung keine Sachentscheidungsvoraussetzung. Es f\u00fchrt f\u00fcr sich genommen nicht zur Unzul\u00e4ssigkeit, sondern allenfalls zur Unbegr\u00fcndetheit der Klage. Sie ist unbegr\u00fcndet, wenn eine sachliche \u00dcberpr\u00fcfung des angefochtenen Steuerbescheides durch das FG in den Grenzen des Klageantrages keinen Fehler zu Lasten der Kl\u00e4gerin erkennen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>e) Der Klageantrag mu\u00df als Sachentscheidungsvoraussetzung hinreichend bestimmt sein (BFH-Gro\u00dfer Senat, Beschlu\u00df vom 26. November 1979 GrS 1\/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99). Hinreichend bestimmt ist er jedoch schon dann, wenn das FG wei\u00df bzw. ermitteln kann, \u00fcber welches Klagebegehren es i.S. des \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO entscheiden soll (vgl. BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 1988 I R 93\/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895). Dazu kann im Einzelfall ein bestimmter (Mindest-)Sachvortrag erforderlich sein. Beantragt jedoch ein Kl\u00e4ger die \u00c4nderung eines Steuerbescheides dahin, da\u00df entweder die Steuerschuld oder eine bestimmte Besteuerungsgrundlage auf einen genau bezeichneten Betrag herabgesetzt wird, so ist der Klageantrag als Sachentscheidungsvoraussetzung hinreichend bestimmt. Das FG wei\u00df dann, wor\u00fcber es i.S. des \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO entscheiden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Kl\u00e4ger keine weitergehende Klagebegr\u00fcndung i.S. des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 2 FGO einreicht. Das FG ist in einem solchen Fall gezwungen, eine Sachentscheidung zu treffen. Dabei mag die Amtsermittlungspflicht des FG mit R\u00fccksicht auf das Verhalten des Kl\u00e4gers stark reduziert sein (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16\/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, da\u00df die Steuerakten beigezogen und die angesetzten Besteuerungsgrundlagen innerhalb des Klageantrages zumindest auf offensichtliche Fehlerhaftigkeiten \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>3. Aus Art. 3 \u00a7 3 VGFGEntlG folgt nichts anderes:<\/p>\n<p>a) Art. 3 \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 VGFGEntlG erlaubt schon seinem Wortlaut nach die Setzung einer Ausschlu\u00dffrist nur &#8222;zur Angabe der Tatsachen, die nach Auffassung des Beteiligten bei der Entscheidung ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen&#8220;. Der Hinweis auf die Tatsachen, die &#8222;nach Auffassung des Beteiligten&#8220; bei der Entscheidung ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, zeigt, da\u00df die Vorschrift nicht die objektiv erforderlichen Mindesterfordernisse (Mu\u00df-Erfordernisse), sondern lediglich die in das Belieben der Beteiligten gestellten Soll-Erfordernisse betrifft. Daf\u00fcr spricht auch der in der Vorschrift enthaltene Hinweis auf die &#8222;Angabe von Tatsachen&#8220;, der der Formulierung des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 2 FGO entspricht, die wiederum nur die Klagebegr\u00fcndung und nicht den Klageantrag regelt.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nichts anderes. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BRDrucks 276\/77, S. 14) soll die Vorschrift das FG in die Lage versetzen, &#8222;die Beteiligten st\u00e4rker als bisher dazu anzuhalten, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen&#8220;. Dabei wird auf \u00a7 76 Abs. 1 Satz 2 FGO Bezug genommen. Diese Vorschrift regelt jedoch nicht die allgemeinen prozessualen Mitwirkungspflichten eines Kl\u00e4gers, sondern nur die besonderen des finanzgerichtlichen Verfahrens, die sich auf die Mitverantwortung der Beteiligten f\u00fcr die Sachaufkl\u00e4rung beziehen (Gr\u00e4ber\/von Groll, a.a.O., \u00a7 76 Rdnr. 29). Der Hinweis auf das Klageziel (vgl. BRDrucks 276\/77, S. 14) hilft nicht weiter, weil seine Verwendung im Rechtsausschu\u00df des Bundestages auf Ablehnung gesto\u00dfen ist (vgl. BTDrucks 8\/1530, S. 12) und in das Gesetz keinen Eingang gefunden hat.<\/p>\n<p>c) F\u00fcr die vom erkennenden Senat vertretene Rechtsauffassung spricht nicht zuletzt die in Art. 3 \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VGFGEntlG getroffene Regelung. Danach kann das FG einen bestimmten Sachvortrag nur dann als versp\u00e4tet zur\u00fcckweisen, wenn es zu der \u00dcberzeugung kommt, da\u00df die Ber\u00fccksichtigung des Sachvortrages die Erledigung des Rechtsstreites verz\u00f6gern w\u00fcrde. Eine solche Verz\u00f6gerung ist nur denkbar, wenn dem Sachvortrag Entscheidungserheblichkeit zukommt. Die vom FG nach Art. 3 \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VGFGEntlG zu treffende Entscheidung setzt deshalb zwingend voraus, da\u00df das FG in die sachliche Pr\u00fcfung des Klagebegehrens eingetreten ist. Umgekehrt geh\u00f6rt es zum Wesen jeder Sachentscheidungsvoraussetzung, da\u00df dem FG der Eintritt in die sachliche Pr\u00fcfung des Klagebegehrens verwehrt ist, solange sie nicht vorliegt. Deshalb folgt aus Art. 3 \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VGFGEntlG, da\u00df die Zur\u00fcckweisung von Erkl\u00e4rungen Teil der vom FG zu treffenden Sachentscheidung ist.<\/p>\n<p>Entsprechendes ergibt sich aus Art. 3 \u00a7 3 Abs. 2 Satz 3 VGFGEntlG. Danach gilt Abs. 2 Satz 1 nicht, wenn es dem FG mit geringem Aufwand m\u00f6glich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift k\u00f6nnen nicht beurteilt werden, ohne da\u00df das FG in eine sachliche Pr\u00fcfung des Klagebegehrens eintritt. Damit mu\u00df jedoch die Zur\u00fcckweisung von Erkl\u00e4rungen und Beweismitteln gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 VGFGEntlG grunds\u00e4tzlich als Teil der Sachentscheidung innerhalb der Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit und nicht &#8211; wie es das FG angenommen hat &#8211; innerhalb der Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit der Klage vollzogen werden.<\/p>\n<p>d) Der erkennende Senat ist mit dem FG der Auffassung, da\u00df durch die Verf\u00fcgung vom 31. Mai 1988 der Kl\u00e4gerin rechtswirksam eine Ausschlu\u00dffrist gesetzt wurde. Die Frist wurde jedoch nur bezogen auf die &#8222;Angabe von Tatsachen&#8220; gesetzt, &#8222;die nach Auffassung der Kl\u00e4gerin bei der Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen sind&#8220;. Es wurde keine Frist zur Stellung eines Klageantrages gestellt. Damit war die Kl\u00e4gerin auch aus diesem Grunde nicht gehindert, den Klageantrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung nachzuholen. Zwar konnte (und kann) das FG (im 2. Rechtszug) das tats\u00e4chliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin unter den Voraussetzungen des Art. 3 \u00a7 3 Abs. 2 VGFGEntlG als versp\u00e4tet zur\u00fcckweisen und eigene Sachverhaltsermittlungen ablehnen. Diese Entscheidung kann jedoch nur innerhalb einer Sachentscheidung des FG getroffen werden. Dabei mu\u00df das FG im einzelnen darlegen, welche Ermittlungen entscheidungserheblich sind, deren Durchf\u00fchrung es ablehnt.<\/p>\n<p>e) Mit seiner Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht von dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99 ab. Der Senat geht vielmehr in \u00dcbereinstimmung mit dem Gro\u00dfen Senat davon aus, da\u00df ein Kl\u00e4ger das FG in die Lage versetzen mu\u00df, das Klagebegehren zu ermitteln, um die Grenzen der eigenen Entscheidungsbefugnisse bestimmen zu k\u00f6nnen. Dies kann im Einzelfall die Darlegung eines konkreten Sachverhaltes erforderlich machen (z.B. Feststellungsklage). Erhebt jedoch ein Kl\u00e4ger nur eine Anfechtungsklage, so reicht es f\u00fcr die Bestimmung des Klageantrages aus, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet wird. Dies entspricht auch der Auffassung des Gro\u00dfen Senats in BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327, 331 und der in den Urteilen vom 28. April 1982 I R 35\/79 (BFHE 136, 515, BStBl II 1983, 42); vom 16. M\u00e4rz 1983 IV R 147\/80 (BFHE 138, 143, BStBl II 1983, 476); vom 6. Februar 1987 VI R 235\/83 (BFH\/NV 1987, 455); vom 28. Oktober 1987 I R 382\/83 (BFH\/NV 1988, 255); vom 10. August 1988 III R 220\/84 (BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948); vom 12. Mai 1989 III R 132\/85 (BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846) vertretenen Rechtsauffassung.<\/p>\n<p>4. Im Streitfall hatte die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung einen Klageantrag gestellt, der den vom Gro\u00dfen Senat in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99 geforderten Voraussetzungen gen\u00fcgte. Aus dem Klageantrag ging n\u00e4mlich in Verbindung mit dem K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1984 hervor, da\u00df die Kl\u00e4gerin den Ansatz eines negativen Einkommens 1984 begehrte. Damit war das FG in die Lage versetzt, das Klagebegehren als solches zu erkennen. Entsprechend mu\u00dfte es sachlich dar\u00fcber entscheiden.<\/p>\n<p>Das FG traf jedoch keine Sachentscheidung. Es behandelte die Kl\u00e4gerin so, als habe sie keinen Klageantrag gestellt. Damit nahm das FG den tats\u00e4chlich gestellten Klageantrag nicht zur Kenntnis. Dies ist eine Verletzung des Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf rechtliches Geh\u00f6r, weil die Nichtber\u00fccksichtigung des tats\u00e4chlich gestellten Klageantrags rechtlich nicht gerechtfertigt war (BFH in BFH\/NV 1987, 455).<\/p>\n<p>5. Nach allgemeiner Auffassung ist der BFH als Revisionsgericht auf die Pr\u00fcfung des Verfahrensfehlers beschr\u00e4nkt, wenn ein solcher geltend gemacht wird und durchgreift (Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 119 Rdnr. 3 m.w.N.). In diesem Falle mu\u00df die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen werden, ohne da\u00df dem BFH eine Entscheidung in der materiellen Streitfrage gestattet w\u00e4re. \u00a7 126 Abs. 4 FGO findet keine Anwendung (Gr\u00e4ber\/Ruban, a.a.O., \u00a7 126 Rdnr. 7). Entsprechend mu\u00dfte auch im Streitfall verfahren werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.1990 (I R 118\/88) BStBl. 1991 II S. 242 1. Erhebt ein Kl\u00e4ger eine Anfechtungsklage, so reicht es f\u00fcr die Bestimmung des Klageantrages aus, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet wird. 2. Die Zur\u00fcckweisung von Erkl\u00e4rungen und Beweismitteln gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 VGFGEntlG mu\u00df als &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-1990-i-r-118_88-bstbl-1991-ii-s-242\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    17.10.1990 (I R 118\/88) BStBl. 1991 II S. 242<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-53880","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53880","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=53880"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53880\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=53880"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=53880"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=53880"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}