{"id":53881,"date":"1990-07-31T15:07:53","date_gmt":"1990-07-31T13:07:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53881"},"modified":"2013-08-03T15:09:12","modified_gmt":"2013-08-03T13:09:12","slug":"bfh-urteil-vom-31-7-1990-i-r-28_88-bstbl-1991-ii-s-244","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-7-1990-i-r-28_88-bstbl-1991-ii-s-244\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 31.7.1990    (I R 28\/88) BStBl. 1991 II S. 244"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 31.7.1990 (I R 28\/88) BStBl. 1991 II S. 244<\/strong><\/p>\n<p>Ergeht ein erstmaliger K\u00f6rperschaftsteuerbescheid zeitlich nach dem Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheid, so kann dieser nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 35b GewStG ge\u00e4ndert werden. Eine \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 35b GewStG setzt einen aufgehobenen oder ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuer-(Einkommensteuer-, Feststellungs-)Bescheid voraus.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 35b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1988, 317)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist, ob ein Gewerbesteuerme\u00dfbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu \u00e4ndern ist.<\/p>\n<p>1. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) sch\u00e4tzte die Besteuerungsgrundlagen der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fcr das Jahr 1983. Der auf der Sch\u00e4tzung beruhende K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1983 wurde am 8. Juli 1985 zur Post gegeben. Am 29. November 1985 erhob die Kl\u00e4gerin Einspruch und trug vor, den Bescheid nicht erhalten zu haben.<\/p>\n<p>Den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1983 gab die Gemeinde P am 21. August 1985 zur Post. Die Kl\u00e4gerin nahm den dagegen am 26. September 1985 eingelegten Einspruch zur\u00fcck, nachdem sie vom FA darauf hingewiesen worden war, da\u00df der Rechtsbehelf versp\u00e4tet eingelegt worden sei.<\/p>\n<p>2. Wegen der nicht nachweisbaren Bekanntgabe des K\u00f6rperschaftsteuerbescheids erlie\u00df das FA unter Ber\u00fccksichtigung der inzwischen von der Kl\u00e4gerin eingereichten Steuererkl\u00e4rungen einen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr 1983, den es am 14. M\u00e4rz 1986 zur Post gab. Den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1983 vom 21. August 1985 lie\u00df das FA unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 28. Februar 1986 beantragte die Kl\u00e4gerin, diesen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid entsprechend der inzwischen eingereichten Gewerbesteuererkl\u00e4rung zu \u00e4ndern. Das FA lehnte mit Verwaltungsakt vom 14. M\u00e4rz 1986 eine \u00c4nderung wegen fehlender Berichtigungsvorschrift ab.<\/p>\n<p>Dagegen erhob die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, die vom Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet abgewiesen wurde. Das FG verneinte eine Berichtigungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 35b GewStG, da der K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1983 nicht ge\u00e4ndert worden sei.<\/p>\n<p>3. Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt mit ihrer Revision Verletzung des \u00a7 35b GewStG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG, den Verwaltungsakt vom 14. M\u00e4rz 1986 und die Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1987 aufzuheben und das FA zu verpflichten, unter Ab\u00e4nderung des Gewerbesteuerme\u00dfbescheids 1983 vom 21. August 1985 den einheitlichen Gewerbesteuerme\u00dfbetrag auf null DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Der Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1983 vom 21. August 1985 kann nicht ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>1. Der Bescheid ist bestandskr\u00e4ftig geworden.<\/p>\n<p>a) Der Bescheid ist der Kl\u00e4gerin zugegangen. Das ergibt sich aus der Feststellung des FG \u00fcber die Aufgabe des Bescheids zur Post in Verbindung mit der Zugangsvermutung des \u00a7 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) in der bis zum Inkrafttreten des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735) geltenden Fassung. Die Zugangsvermutung ist f\u00fcr den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid nicht au\u00dfer Kraft gesetzt worden. Die Kl\u00e4gerin hat nicht vorgetragen, da\u00df ihr auch der Gewerbesteuerme\u00dfbescheid nicht zugegangen sei.<\/p>\n<p>b) Aus den Feststellungen des FG ist nicht zu entnehmen, ob die Gemeinde P berechtigt war, den Bescheid bekanntzugeben. Dazu h\u00e4tte es einer wirksamen landesrechtlichen \u00dcbertragung der grunds\u00e4tzlich den Finanz\u00e4mtern obliegenden Verpflichtung zur Bekanntgabe auf die Gemeinde bedurft (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. April 1986 I R 178\/82, BFHE 147, 125, 132, BStBl II 1986, 880).<\/p>\n<p>Die Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung. Selbst wenn der Bescheid durch eine unzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bekanntgegeben worden sein sollte, h\u00e4tte das nicht die Nichtigkeit des Bescheids zur Folge. Wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; der technischen Herstellung eines Bescheids die abschlie\u00dfend und verbindlich von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgelegten Eingabewerte zugrunde liegen und lediglich die maschinelle Abwicklung und Bekanntgabe des Bescheids von einer unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde vorgenommen werden, f\u00fchrt das nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts (BFH in BFHE 147, 125, 137, BStBl II 1986, 880; Bundesverwaltungsgericht &#8211; BVerwG -, Urteil vom 29. September 1982 8 C 138.81, BVerwGE 66, 178, 182).<\/p>\n<p>Da der Bescheid nicht nichtig ist, k\u00f6nnte die m\u00f6glicherweise fehlende Zust\u00e4ndigkeit der Gemeinde nur geltend gemacht werden, wenn der Bescheid noch anfechtbar w\u00e4re. Das ist nicht der Fall. Da der Bescheid am 21. August 1985 zur Post gegeben wurde, lief die Einspruchsfrist am 24. September 1985 ab (\u00a7\u00a7 355 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977). Der am 26. September 1985 per Telegramm eingelegte Einspruch war somit versp\u00e4tet. Im \u00fcbrigen hat die Kl\u00e4gerin den Rechtsbehelf durch Schreiben vom 12. Februar 1986 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>2. Der Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1983 kann nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 35b GewStG ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>\u00a7 35b GewStG ordnet die Aufhebung oder \u00c4nderung eines Gewerbesteuerme\u00dfbescheids von Amts wegen an, wenn der K\u00f6rperschaftsteuerbescheid aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird und die Aufhebung oder \u00c4nderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>a) Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar. Der K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1983 ist nicht aufgehoben oder ge\u00e4ndert worden. Die Kl\u00e4gerin hat durch die eidesstattliche Versicherung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers glaubhaft gemacht, da\u00df sie den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid vom 8. Juli 1985 nicht erhalten hat. Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4tte die Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 2 letzter Halbsatz AO 1977 den Zugang nachweisen m\u00fcssen. Das ist nicht geschehen, so da\u00df davon auszugehen ist, da\u00df der Bescheid nicht bekanntgegeben und damit nicht wirksam wurde. Ein seinen Adressaten nicht erreichender Steuerbescheid ist ein rechtlich nicht existierender Bescheid (\u00a7 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; BVerwG-Urteil vom 21. November 1986 8 C 127.84, BStBl II 1987, 472). Der K\u00f6rperschaftsteuerbescheid vom 14. M\u00e4rz 1986 war der erste wirksame K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1983.<\/p>\n<p>b) In der Literatur wird die Auffassung vertreten, da\u00df auch in derartigen F\u00e4llen \u00a7 35b GewStG anwendbar sei. Glanegger\/G\u00fcroff (Gewerbesteuergesetz, Kommentar, \u00a7 35b Anm. 3) verweisen darauf, da\u00df nicht bekanntgegebene Bescheide vor Inkrafttreten der AO 1977 gem\u00e4\u00df \u00a7 92 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) &#8222;ge\u00e4ndert&#8220; werden konnten. Nachdem damals der Begriff &#8222;\u00c4nderung&#8220; auch auf nicht wirksam gewordene Bescheide angewendet worden sei, sei auch \u00a7 35b GewStG in diesem Sinne zu verstehen.<\/p>\n<p>Der Senat folgt dieser Auffassung zumindest f\u00fcr die im Streitjahr geltende Fassung des \u00a7 35b GewStG nicht. Es trifft zwar zu, da\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 92 Abs. 1 AO a.F. Verf\u00fcgungen bis zu ihrer Bekanntgabe u.a. &#8222;ge\u00e4ndert&#8220; werden konnten (vgl. Tipke\/Kruse, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 92 Rnr. 1). Auch ist nicht auszuschlie\u00dfen, da\u00df sich der Gesetzgeber des \u00a7 35b GewStG 1951 an diesem Begriff einer &#8222;\u00c4nderung&#8220; orientiert hat.<\/p>\n<p>\u00a7 35b GewStG ist jedoch durch das Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14. Dezember 1976 (BGBl I 1976, 3341, BStBl I 1976, 694) neu gefa\u00dft und der AO 1977 angepa\u00dft worden (Art. 12 Nr. 10 EGAO 1977). In dieser, nur der Anpassung an die AO 1977 dienenden Neufassung fordert das Gesetz als Voraussetzung einer Folge\u00e4nderung des Gewerbesteuerme\u00dfbescheids einen &#8222;ge\u00e4nderten&#8220; K\u00f6rperschaftsteuerbescheid. Es ist davon auszugehen, da\u00df der Gesetzgeber des EGAO 1977 diesen Begriff im Sinn der Terminologie der AO 1977 verwendet hat. Die AO 1977 kennt jedoch keine &#8222;\u00c4nderung&#8220; eines Steuerbescheids vor dessen Wirksamkeit.<\/p>\n<p>c) Das FG hat zutreffend ausgef\u00fchrt, da\u00df \u00a7 35b GewStG bei dieser auf dem Wortlaut beruhenden Auslegung nicht zu &#8222;offenbar sinnwidrigen&#8220; Ergebnissen f\u00fchrt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1961 VI 319\/60 U, BFHE 74, 328, BStBl III 1962, 126).<\/p>\n<p>Vielmehr w\u00fcrde eine Auslegung im Sinn der kl\u00e4gerischen Ausf\u00fchrungen zu wenig sinnvollen Ergebnissen f\u00fchren. Es w\u00e4re nicht einzusehen, da\u00df der versehentlich nicht bekanntgegebene K\u00f6rperschaftsteuerbescheid st\u00e4rkere Bindungswirkungen ausl\u00f6sen sollte, als ein bewu\u00dft zur\u00fcckgestellter und erst nach dem Gewerbesteuerme\u00dfbescheid erstmalig erlassener K\u00f6rperschaftsteuerbescheid. W\u00fcrde bei der Korrektur eines von der Steuerbeh\u00f6rde zwar entworfenen, aber mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordenen Steuerbescheids eine &#8222;Folge\u00e4nderung&#8220; des Gewerbesteuerme\u00dfbescheids ausgel\u00f6st, m\u00fc\u00dfte sinnvollerweise eine umfassende Bindung des Gewerbesteuerme\u00dfbescheids an den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid bestehen. Sowohl der versehentlich nicht bekanntgegebene Bescheid als auch der bewu\u00dft noch nicht erlassene Bescheid sind bis zu ihrer Bekanntgabe &#8222;Nicht-Verwaltungsakte&#8220;.<\/p>\n<p>Eine umfassende Bindung auch an noch nicht erlassene Bescheide sieht die AO 1977 jedoch nur f\u00fcr Grundlagenbescheide und Folgebescheide vor (\u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977). Der Gewerbesteuerme\u00dfbescheid ist jedoch kein &#8222;Folgebescheid&#8220; des K\u00f6rperschaftsteuerbescheids (s. BFH-Urteil vom 6. Mai 1965 IV 19\/65 U, BFHE 82, 476, BStBl III 1965, 419).<\/p>\n<p>d) Dem Steuerpflichtigen wird durch diese Auslegung keine M\u00f6glichkeit der Anfechtung entzogen. Er kann den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid stets mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs anfechten (\u00a7 348 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977).<\/p>\n<p>Durch die Vereinfachungsvorschrift des \u00a7 35b GewStG sollten parallele Rechtsbehelfsverfahren gegen den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid und den Einkommensteuer- oder K\u00f6rperschaftsteuerbescheid regelm\u00e4\u00dfig vermieden werden. Liegen dem Steuerpflichtigen sowohl der K\u00f6rperschaftsteuerbescheid als auch der Gewerbesteuerme\u00dfbescheid vor, so soll ein Rechtsbehelfsverfahren gegen den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid in der Regel ausreichen, um eine Folge\u00e4nderung beim Gewerbesteuerme\u00dfbescheid auszul\u00f6sen. Dieses gesetzgeberische Ziel besteht jedoch nur, wenn zwei anfechtbare Bescheide vorliegen. Ergeht &#8211; wie im Streitfall &#8211; nur ein Bescheid, so geht der Gesetzgeber erkennbar davon aus, da\u00df der Steuerpflichtige gegen den ihm bekannten Bescheid vorgeht. Dem entspricht in \u00a7 35b GewStG die Beschr\u00e4nkung der Bindungswirkung auf ge\u00e4nderte K\u00f6rperschaftsteuerbescheide. Denn eine \u00c4nderung setzt einen dem Steuerpflichtigen bereits bekanntgewordenen Steuerbescheid voraus. Offenbar hat auch die Kl\u00e4gerin die Vorschrift in diesem Sinne verstanden, denn sie hat &#8211; wenn auch versp\u00e4tet &#8211; gegen den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid Einspruch eingelegt, da ihr kein K\u00f6rperschaftsteuerbescheid zugegangen war.<\/p>\n<p>3. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin besteht keine rechtliche M\u00f6glichkeit, den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 174 AO 1977 zu \u00e4ndern. Der Streitfall erf\u00fcllt keinen der in \u00a7 174 Abs. 1 bis 4 AO 1977 enthaltenen gesetzlichen Tatbest\u00e4nde widerstreitender Steuerfestsetzungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 31.7.1990 (I R 28\/88) BStBl. 1991 II S. 244 Ergeht ein erstmaliger K\u00f6rperschaftsteuerbescheid zeitlich nach dem Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheid, so kann dieser nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 35b GewStG ge\u00e4ndert werden. Eine \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 35b GewStG setzt einen aufgehobenen oder ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuer-(Einkommensteuer-, Feststellungs-)Bescheid voraus. GewStG \u00a7 35b. Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1988, 317) Sachverhalt I. 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