{"id":53882,"date":"1990-08-07T15:03:47","date_gmt":"1990-08-07T13:03:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53882"},"modified":"2013-08-03T15:06:06","modified_gmt":"2013-08-03T13:06:06","slug":"bfh-urteil-vom-7-8-1990-viii-r-6_90-bstbl-1991-ii-s-246","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1990-viii-r-6_90-bstbl-1991-ii-s-246\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.8.1990    (VIII R 6\/90) BStBl. 1991 II S. 246"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 6\/90) BStBl. 1991 II S. 246<\/strong><\/p>\n<p>Globalkredite sind Dauerschulden i.S. des Gewerbesteuerrechts.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr. 1, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt eine Fabrik. Sie exportiert von einer Tochtergesellschaft hergestellte Reaktorarmaturen und Stahlbestandteile f\u00fcr \u00d6l- und Gasleitungen.<\/p>\n<p>Zur Finanzierung der Exportauftr\u00e4ge nahm die Kl\u00e4gerin nach Vermittlung durch ihre Hausbank bei der A einen Globalkredit in H\u00f6he von 1,4 Mio DM auf. Dieser wurde ihr durch Schreiben vom 24. Mai 1974 bis zum 13. Mai 1976 einger\u00e4umt. Dem Globalkredit wurden zun\u00e4chst Ausfuhrgesch\u00e4fte im Wert von 4.277.069 DM zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>Der Kredit wurde am 5. April 1976 in gleicher H\u00f6he bis zum 13. Mai 1978 verl\u00e4ngert und am 29. M\u00e4rz 1978 in H\u00f6he von 1 Mio DM bis zum 13. Mai 1980.<\/p>\n<p>Der Globalkredit konnte nach der Zusage sofort in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme erfolgte durch Diskontierung von Solawechseln, die von der Kl\u00e4gerin an Order der A ausgestellt und bei der A zahlbar waren. Der Diskonterl\u00f6s wurde auf das Bankkonto der Kl\u00e4gerin bei der Hausbank \u00fcberwiesen. Die Abrechnung der Solawechsel wurde jeweils f\u00fcr 90 Tage im voraus zu dem jeweils g\u00fcltigen Zinssatz vorgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte der A viertelj\u00e4hrlich Sammelaufstellungen einzureichen, aus denen sich die Summe der gegen die Abnehmer in den einzelnen L\u00e4ndern noch bestehenden Forderungen aus den Exportvertr\u00e4gen ergaben. In den Auftragsnachweis sollten m\u00f6glichst solche Gesch\u00e4fte aufgenommen werden, die nicht vor dem Ende des n\u00e4chsten Quartals ausliefen. Die Restforderung w\u00e4hrend des der Meldung folgenden Quartals sollte nicht soweit absinken, da\u00df die festgesetzte Selbstfinanzierungsquote von mindestens 30 v.H. nicht mehr gegeben war. War das Auftragsvolumen f\u00fcr den gew\u00e4hrten Kredit nicht mehr ausreichend, so mu\u00dfte der in Anspruch genommene Betrag entsprechend vermindert werden.<\/p>\n<p>Die A behielt sich das Recht vor, die Finanzierung von einzelnen Gesch\u00e4ften wegen besonderer Risiken auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Zur Sicherung aller Anspr\u00fcche aus dem Globalkredit \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin der A ihre Forderungen aus allen Exportvertr\u00e4gen, die sie \u00fcber Lieferungen und Dienstleistungen mit Kunden in im einzelnen genannten L\u00e4ndern abgeschlossen hat oder noch abschlie\u00dfen wird, die f\u00fcr diese Forderungen etwa haftenden Sicherheiten und etwaige Anspr\u00fcche gegen die Bundesrepublik Deutschland aus B\u00fcrgschafts- und Garantieerkl\u00e4rungen. Die Kl\u00e4gerin blieb aber bis auf Widerruf berechtigt, die \u00fcbertragenen Rechte &#8211; ggf. gerichtlich &#8211; im eigenen Namen geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin reichte zum 1. Juli, 1. Oktober und 31. Dezember 1974 jeweils die geforderten Sammelaufstellungen ein. Der Globalkredit wurde von ihr auf ein Sonderkonto gebucht. Von diesem t\u00e4tigte sie Aufwendungen aller Art, wie es der betriebliche Bedarf gerade erforderte.<\/p>\n<p>Die aus den Exportgesch\u00e4ften herr\u00fchrenden Erl\u00f6se wurden von den K\u00e4ufern auf die allgemeinen Gesch\u00e4ftskonten der Kl\u00e4gerin eingezahlt. Die Globalkredite bestanden w\u00e4hrend der vereinbarten Laufzeit jeweils in unver\u00e4nderter H\u00f6he. Im Streitjahr 1974 zahlte die Kl\u00e4gerin daf\u00fcr insgesamt 77.826 DM Zinsen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung die Auffassung, da\u00df der von der A gew\u00e4hrte Globalkredit gem\u00e4\u00df \u00a7 12 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) als Dauerschuld dem Gewerbekapital und die gezahlten Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 GewStG als Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen seien. Der Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1974 wurde entsprechend ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) sieht im Globalkredit eine Dauerschuld i.S. des \u00a7 8 Nr. 1 und des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG. Die mit dem Kredit finanzierten Exportauftr\u00e4ge w\u00fcrden zwar unstreitig jeweils innerhalb von sechs Monaten abgewickelt. Der Kredit sei jedoch deshalb als Dauerschuld anzusehen, weil er nicht in dem nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) notwendigen engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den kurzfristig abgewickelten Gesch\u00e4ften stehe. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Globalkredit und den durchgef\u00fchrten Exportauftr\u00e4gen sei schon deshalb nicht gegeben, weil es bei der tats\u00e4chlichen Abwicklung an dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang fehle. Die Kl\u00e4gerin habe die Erl\u00f6se aus den jeweils abgewickelten Auftr\u00e4gen selbst einziehen d\u00fcrfen und nicht unmittelbar zur Tilgung des Kredits verwenden m\u00fcssen. Damit lasse sich der geforderte eindeutige Zusammenhang des Globalkredits mit den finanzierten einzelnen Gesch\u00e4ften nicht eindeutig nachvollziehen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung von \u00a7 8 Nr. 1 GewStG. Zu Unrecht habe das FG einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen einem aufgenommenen laufenden Kredit und den finanzierten einzelnen Gesch\u00e4ften erst dann als gegeben angesehen, wenn jeweils auch der Erl\u00f6s aus dem jeweils abgewickelten Gesch\u00e4ft unmittelbar zur Tilgung des einger\u00e4umten Kredits verwendet werde. Diese extensive Auslegung des Dauerschuldbegriffs widerspreche der Rechtsprechung des BFH.<\/p>\n<p>Das FG habe nicht ber\u00fccksichtigt, da\u00df der Kreditvertrag, der Sicherungsvertrag und die damit verbundenen Nachweispflichten nur bezweckten, dem Kreditnehmer die erleichterte Inanspruchnahme von kurzfristigen Warenkrediten zu erm\u00f6glichen. Der Zusammenhang zwischen dem einzelnen Exportgesch\u00e4ft und dem Kredit k\u00f6nne nicht detaillierter nachgewiesen werden als geschehen. Das Globalkreditverfahren habe lediglich vermeiden sollen, da\u00df Unternehmen, die eine Vielzahl von Exportgesch\u00e4ften t\u00e4tigen und Vorfinanzierungen w\u00fcnschen, t\u00e4glich Kreditantr\u00e4ge stellen m\u00fc\u00dften. Es sei nicht einsehbar, warum 100 Einzelkredite zur Finanzierung von Exportgesch\u00e4ften, deren Vergabebedingungen in einem Rahmenkreditvertrag festgelegt sind, zu einer Dauerschuld zusammengefa\u00dft w\u00fcrden, w\u00e4hrend 10 Einzelkredite zur Finanzierung gleicher Exportgesch\u00e4fte, denen 10 Einzelkreditvertr\u00e4ge zugrunde gelegt werden, als laufende Warenkredite betrachtet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1974 dahin zu \u00e4ndern, da\u00df der einheitliche Gewerbesteuerme\u00dfbetrag um 3.890 DM auf 169.739 DM herabgesetzt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das FA h\u00e4lt daran fest, da\u00df der von der A gew\u00e4hrte Globalkredit als Dauerschuld zu behandeln ist. Der Kredit habe zwar mit Exportgesch\u00e4ften in Zusammenhang gestanden, nicht jedoch mit einzelnen Exportgesch\u00e4ften.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 8 Nr. 1 GewStG i.d.F. des Streitjahres werden zur Berechnung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die bei seiner Ermittlung abgezogenen Zinsen f\u00fcr Schulden wieder hinzugerechnet, die &#8211; bezogen auf den Streitfall &#8211; der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen. Dementsprechend sind nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG zur Berechnung des Gewerbekapitals dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs die bei seiner Ermittlung abgezogenen Verbindlichkeiten wieder hinzuzurechnen, die den Schuldzinsen i.S. des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG entsprechen.<\/p>\n<p>Schulden dienen der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals, wenn der Gegenwert der Schulden auf Grund ihrer tats\u00e4chlichen Laufzeit das Betriebskapital f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit verst\u00e4rkt. Den Gegensatz dazu bilden die laufenden Verbindlichkeiten, die im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr eines Unternehmens entstehen, soweit sie in der nach Art des Gesch\u00e4ftsvorfalls \u00fcblichen Frist getilgt werden (BFH-Urteil vom 9. April 1981 IV R 24\/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Unterscheidung von Dauerschulden i.S. von \u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG einerseits und laufenden Verbindlichkeiten andererseits ist in erster Linie der &#8222;Charakter der Schuld&#8220; ma\u00dfgeblich. Danach ist regelm\u00e4\u00dfig eine laufende Verbindlichkeit gegeben, wenn die Schuld mit nach der Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen, insbesondere mit dem Erwerb und der Ver\u00e4u\u00dferung von Umlaufverm\u00f6gen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BFH-Urteile in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481; vom 6. November 1985 I R 297\/82, BFHE 146, 91, BStBl II 1986, 415). Der Zusammenhang mit dem einzelnen Gesch\u00e4ftsvorfall und dem in Anspruch genommenen Kredit mu\u00df vertraglich begr\u00fcndet und bei der Abwicklung des Kredits auch tats\u00e4chlich gewahrt werden (BFH-Urteile vom 25. Juli 1961 I 54\/60 U, BFHE 73, 427, BStBl III 1961, 422; vom 23. Februar 1967 IV 344\/65, BFHE 88, 134, BStBl III 1967, 322).<\/p>\n<p>Dagegen sind allgemeine Gesch\u00e4ftskredite, d.h. Schulden, die insbesondere der Beschaffung des f\u00fcr das Unternehmen erforderlichen Anlageverm\u00f6gens dienen, ihrem Charakter nach regelm\u00e4\u00dfig keine laufenden Verbindlichkeiten, sondern Dauerschulden, und zwar jedenfalls dann, wenn ihre Laufzeit 12 Monate \u00fcbersteigt (BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481). Die lange Laufzeit des Kredits kann ein Anzeichen f\u00fcr die nicht nur vor\u00fcbergehende Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals bilden, wenn unklar ist, ob ein Gesch\u00e4ftsvorfall als laufender einzuordnen ist (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 293\/82, BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446; BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481). Eindeutig mit dem laufenden Gesch\u00e4ftsverkehr zusammenh\u00e4ngende Verbindlichkeiten sind nicht bereits deshalb Dauerschulden, weil ihre Laufzeit mehr als 12 Monate betr\u00e4gt (BFH-Urteil vom 7. Juni 1989 X R 127\/87, BFH\/NV 1990, 391).<\/p>\n<p>2. Die Aufl\u00f6sung eines einheitlich gew\u00e4hrten Kredits in einzelne, steuerlich f\u00fcr sich zu beurteilende Kreditgesch\u00e4fte ist nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH nur zul\u00e4ssig, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kreditgew\u00e4hrungen, den einzelnen Warengesch\u00e4ften und deren Abwicklung festgestellt werden kann (RFH-Urteil vom 5. Dezember 1939 I 132\/39, RStBl 1940, 27; BFHE 88, 134, BStBl III 1967, 322 mit weiteren Nachweisen). Der Zusammenhang mu\u00df von den Beteiligten vertraglich begr\u00fcndet und bei der Abwicklung des Gesch\u00e4fts auch tats\u00e4chlich gewahrt werden. Ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang kommt insbesondere darin zum Ausdruck, da\u00df die Erl\u00f6se aus den kreditfinanzierten Gesch\u00e4ften zur Abdeckung des Kredits zu verwenden sind (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 185\/83, BFHE 149, 248, 252, BStBl II 1987, 443 mit weiteren Nachweisen). Verbindlichkeiten aus einem allgemeinen Gesch\u00e4ftskredit, den eine Bank f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit bis zu einer bestimmten H\u00f6chstgrenze einr\u00e4umt, sind demnach auch dann keine Schulden aus laufendem Gesch\u00e4ftsbetrieb, wenn die Beteiligten den Kredit zwar zur Finanzierung von Warengesch\u00e4ften gew\u00e4hrt und aufgenommen haben, die enge wirtschaftliche Verkn\u00fcpfung zwischen dem Kredit und den einzelnen Gesch\u00e4ften aber nicht gegeben und nicht nachpr\u00fcfbar ist (BFH-Urteile vom 1. Dezember 1959 I 172\/58 U, BFHE 70, 137, BStBl III 1960, 51; in BFHE 73, 427, BStBl III 1961, 422; BFHE 149, 248, BStBl II 1987, 443).<\/p>\n<p>3. Das FG ist in seiner Entscheidung von diesen Grunds\u00e4tzen ausgegangen und hat sie zutreffend auf den Streitfall angewandt.<\/p>\n<p>Der von der A der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte Kredit war nicht ein Vollkredit zur Finanzierung von Ausfuhrgesch\u00e4ften, sondern lediglich ein Teilkredit. Die Summe der Ausfuhrgesch\u00e4fte der Kl\u00e4gerin war stets h\u00f6her als der von der A gew\u00e4hrte Globalkredit. Die Kreditsumme, die in ihrer H\u00f6he stets gleichbleibend war, war von den einzelnen Ausfuhrgesch\u00e4ften lediglich in der Weise abh\u00e4ngig, da\u00df die Summe der Ausfuhrgesch\u00e4fte unter Ber\u00fccksichtigung einer Eigenfinanzierung von mindestens 30 v.H. nicht unter den bewilligten Globalkredit von 1.400.000 DM sinken durfte. Bis zur Neubemessung am Quartalsende blieb die Kreditsumme in unver\u00e4nderter H\u00f6he bestehen. Sie wurde durch einzelne Liefergesch\u00e4fte w\u00e4hrend des Quartals weder gemindert noch erh\u00f6ht. Zahlungen auf einzelne Ausfuhrgesch\u00e4fte beeinflu\u00dften bis zum Ende des Quartals nicht die H\u00f6he des Globalkredits.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das FG ausgef\u00fchrt, da\u00df der Dauerschuldcharakter des Globalkredits unter diesen Umst\u00e4nden nicht ausgeschlossen werden kann. Nach den Feststellungen des FG buchte die Kl\u00e4gerin den Globalkredit auf ein Sonderkonto. Sie verwandte ihn f\u00fcr Aufwendungen aller Art, wie es der betriebliche Bedarf gerade erforderte. Die aus den Ausfuhrgesch\u00e4ften herr\u00fchrenden Erl\u00f6se wurden von den K\u00e4ufern auf die allgemeinen Gesch\u00e4ftskonten der Kl\u00e4gerin eingezahlt. Sie wurden nicht unmittelbar zur Tilgung des Globalkredits verwandt.<\/p>\n<p>Bei einer derartigen Gestaltung handelt es sich nicht um Schulden des laufenden Gesch\u00e4ftsverkehrs. Der erforderliche Finanzierungszusammenhang bei der Abwicklung des Globalkredits ist mit den einzelnen Ausfuhrgesch\u00e4ften nicht gewahrt. Im Streitfall wird der einzelne Warenkredit nicht f\u00fcr sich abgewickelt. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt die Abtretung der Forderungen aus den Ausfuhrgesch\u00e4ften an den Kreditgeber nicht. Vielmehr ist Voraussetzung, da\u00df die eingehenden Zahlungen aus den Warengesch\u00e4ften unmittelbar zur Abdeckung des jeweiligen Kredits verwendet werden. Da der Globalkredit erst nach Eintritt der zuvor vereinbarten F\u00e4lligkeit getilgt wird, ist nicht festzustellen, welche Erl\u00f6se mit welchem Kredit zusammenh\u00e4ngen und ob der f\u00fcr ein bestimmtes Ausfuhrgesch\u00e4ft aufgenommene Kredit innerhalb einer bestimmten Zeit abgedeckt worden ist (gl. A. Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 8 Nr. 1 Rz. 33; Glanegger\/G\u00fcroff, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 8 Nr. 1 Anm. 49; Zitzelsberger, Der Betrieb 1983, 2709, 2712; ders., Grundlagen der Gewerbesteuer, K\u00f6ln 1990, 254; Felder, StWK, Gr. 5, 153, 161; Herden, Betriebs-Berater &#8211; BB -, Beilage 9\/1983, 4).<\/p>\n<p>Der Senat vermag sich nicht der gegenteiligen Ansicht von Ulbrich (BB 1982, 1418) anzuschlie\u00dfen, der den Globalkrediten den Charakter von Dauerschulden abspricht, weil eine zweckfremde Verwendung der Globalkredite so gut wie ausgeschlossen sei. Eine derartige abstrakte M\u00f6glichkeit reicht nicht aus, um den Globalkredit als Schuld des laufenden Gesch\u00e4ftsverkehrs zu beurteilen.<\/p>\n<p>4. Zu Unrecht beruft sich die Revision zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung auf die BFH-Urteile vom 2. M\u00e4rz 1966 I 33\/65 (BFHE 85, 192, BStBl III 1966, 280) und in BFHE 88, 134, BStBl III 1967, 322. Diesen Entscheidungen lagen Kredite zugrunde, deren Umfang und Zeitdauer nach den einzelnen Warenverbindlichkeiten bemessen waren.<\/p>\n<p>Der Globalkredit der A kann entgegen der Revision auch nicht deshalb als Schuld des laufenden Gesch\u00e4ftsverkehrs angesehen werden, weil mehrere Einzelkredite zur Finanzierung entsprechender Ausfuhrgesch\u00e4fte nicht als Dauerschulden beurteilt werden. Eine Gleichstellung von Globalkrediten und Einzelkrediten kann weder aus dem Gesetz noch der bisherigen Rechtsprechung abgeleitet werden, denn zwischen der Vereinbarung von Einzelkrediten und der Vereinbarung eines Globalkredits bestehen wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Unterschiede.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 6\/90) BStBl. 1991 II S. 246 Globalkredite sind Dauerschulden i.S. des Gewerbesteuerrechts. GewStG \u00a7 8 Nr. 1, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1. Vorinstanz: FG M\u00fcnster Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt eine Fabrik. Sie exportiert von einer Tochtergesellschaft hergestellte Reaktorarmaturen und Stahlbestandteile f\u00fcr \u00d6l- und Gasleitungen. Zur Finanzierung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1990-viii-r-6_90-bstbl-1991-ii-s-246\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 7.8.1990    (VIII R 6\/90) BStBl. 1991 II S. 246<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-53882","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53882","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=53882"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53882\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=53882"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=53882"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=53882"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}