{"id":53890,"date":"1990-10-18T14:35:02","date_gmt":"1990-10-18T12:35:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53890"},"modified":"2013-08-03T14:37:01","modified_gmt":"2013-08-03T12:37:01","slug":"bfh-urteil-vom-18-10-1990-v-r-76_89-bstbl-1991-ii-s-268","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-10-1990-v-r-76_89-bstbl-1991-ii-s-268\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    18.10.1990 (V R 76\/89) BStBl. 1991 II S. 268"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.10.1990 (V R 76\/89) BStBl. 1991 II S. 268<\/strong><\/p>\n<p>1. Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke an andere Krankenh\u00e4user sind keine &#8222;mit dem Betrieb der Krankenh\u00e4user eng verbundenen Ums\u00e4tze&#8220; i. S. von \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980.<\/p>\n<p>2. Diese Lieferungen an Krankenh\u00e4user anderer Krankenhaustr\u00e4ger kommen auch nicht &#8222;unmittelbar&#8220; dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung (des Tr\u00e4gers der Apotheke) beg\u00fcnstigten Personenkreis zugute (\u00a7 4 Nr. 18 Buchst. b UStG 1980).<\/p>\n<p>3. Die Arzneimittellieferungen der Krankenhausapotheke eines gemeinn\u00fctzigen Krankenhaustr\u00e4gers an andere Krankenh\u00e4user sind keine T\u00e4tigkeit, die zu einem Zweckbetrieb i. S. von \u00a7 66 AO 1977 f\u00fchrt. Die Steuerverg\u00fcnstigungen nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980, \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, \u00a7 3 Nr. 6 GewStG und \u00a7 97 Abs. 2 BewG sind insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 64 AO 1977 nicht anwendbar.<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 4 Nrn. 16 und 18, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8; AO 1977 \u00a7\u00a7 64 bis 67; KStG \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9; GewStG \u00a7 3 Nr. 6; BewG \u00a7 97 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1990, 139)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH. Sie betreibt ein Klinikum mit den Bereichen Diabetelogie (Diabetesklinik) und Cardiologie (G-Institut) sowie eine Krankenhausapotheke. Die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenhausapotheke wurde gem\u00e4\u00df \u00a7 14 des Gesetzes \u00fcber das Apothekenwesen (i. d. F. vom 15. Oktober 1980, BGBl I 1980, 1993) erteilt. Die Krankenhausapotheke \u00fcbernahm die Versorgung der Diabetesklinik, des G-Instituts, des Zweckverbandskrankenhauses in B, der A-Klinik, der X-Klinik, des Krankenhauses Y und des Krankenhauses Z.<\/p>\n<p>In ihren Steuererkl\u00e4rungen zur K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie in der Verm\u00f6gensaufstellung behandelte die Kl\u00e4gerin die Apotheke als steuerfreien Zweckbetrieb. In den Umsatzsteuervoranmeldungen ging sie von Steuerfreiheit der Ums\u00e4tze nach \u00a7 4 Nr. 16 bzw. Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) aus.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) nahm hingegen einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb an und erlie\u00df folgende Steuerbescheide, in denen er jeweils von Steuerpflicht ausging:<\/p>\n<p>K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1982<\/p>\n<p>Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1982<\/p>\n<p>Bescheid \u00fcber den Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens auf den 1. Januar 1983<\/p>\n<p>Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide III und IV\/1982, I\/1983, III\/1983, 10 bis 12\/1983 sowie f\u00fcr Januar, Februar, April, Juni bis August 1984.<\/p>\n<p>Die Einspr\u00fcche dagegen hatten keinen Erfolg. Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung erlie\u00df das FA Umsatzsteuerjahresbescheide f\u00fcr 1982 bis 1984.<\/p>\n<p>Mit der Klage machte die Kl\u00e4gerin im wesentlichen geltend:<\/p>\n<p>1. Ihre Ums\u00e4tze seien nach \u00a7 4 Nr. 18 UStG 1980 von der Umsatzsteuer befreit. Sie verfolge ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke und diene der freien Wohlfahrtspflege; sie sei auch Mitglied des Deutschen Parit\u00e4tischen Wohlfahrtsverbandes. Ihre Leistungen k\u00e4men ausschlie\u00dflich und unmittelbar Krankenhauspatienten und damit k\u00f6rperlich hilfsbed\u00fcrftigen Personen i. S. des \u00a7 53 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zugute.<\/p>\n<p>2. Auch die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980 greife ein, weil die Ums\u00e4tze der Apotheke mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbunden seien.<\/p>\n<p>3. Die Apotheke sei Teil des insgesamt nach \u00a7 67 AO 1977 als Zweckbetrieb zu behandelnden Krankenhauses. Dem stehe die Belieferung anderer Krankenh\u00e4user nicht entgegen, weil sich die Verpflichtung dazu aus \u00a7 14 des Gesetzes \u00fcber das Apothekenwesen ergebe und die anderen Krankenh\u00e4user ebenfalls Zweckbetriebe i. S. der AO 1977 seien.<\/p>\n<p>4. Unterstelle man, da\u00df die Apotheke wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb i. S. des \u00a7 14 AO 1977 sei, sei sie Zweckbetrieb i. S. des \u00a7 66 AO 1977, weil es sich um eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege handle.<\/p>\n<p>5. Der Betrieb der Krankenhausapotheke stehe auch im Einklang mit ihrer Satzung, die sogar den Betrieb weiterer Krankenh\u00e4user zulasse; die Versorgung mit Arzneimitteln sei eine Beschr\u00e4nkung auf einen darunter fallenden Arbeitsbereich.<\/p>\n<p>6. Seien die Befreiungen nach \u00a7 4 Nrn. 16 und 18 UStG 1980 nicht anzuwenden, unterl\u00e4gen die Ums\u00e4tze nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980 dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz, weil es sich bei der Krankenhausapotheke um einen steuerfreien Zweckbetrieb handle. Zur Umsatzsteuer beantragte die Kl\u00e4gerin, wegen zwischenzeitlichen Erlasses der Jahressteuerbescheide die Rechtswidrigkeit der bisher streitgegenst\u00e4ndlichen Vorauszahlungsbescheide festzustellen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage zum Teil statt. Es beurteilte die Krankenhausapotheke als wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb i. S. des \u00a7 14 AO 1977. Eine Eingliederung in das Krankenhaus (und damit in die Zweckbetriebseigenschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 67 AO 1977) aufgrund der Krankenhausbelieferungsverpflichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 des Gesetzes \u00fcber das Apothekenwesen lehnte das FG ab. Das FG bejahte aber die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG), \u00a7 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), \u00a7 97 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980 mit der Begr\u00fcndung, die Krankenhausapotheke sei Zweckbetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7 64 i.V. m. \u00a7 66 AO 1977. Umsatzsteuerfreiheit nach \u00a7 4 Nr. 18 und \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980 lehnte das FG hingegen ab.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit der Revision unrichtige Anwendung des \u00a7 66 AO 1977. Dazu f\u00fchrt es im wesentlichen aus: Zwar sei die Kl\u00e4gerin Mitglied eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege und diene mit ihrem eigentlichen Krankenhausbetrieb der Wohlfahrtspflege i. S. des \u00a7 66 Abs. 2 AO 1977. Das bedeute aber nicht, da\u00df auch jede andere, davon getrennte T\u00e4tigkeit als eine solche i. S. des \u00a7 66 Abs. 2 AO 1977 einzuordnen sei. Vielmehr m\u00fcsse f\u00fcr jeden Einzelfall gesondert festgestellt werden, da\u00df die T\u00e4tigkeit selbst die Erfordernisse dieser Vorschrift erf\u00fclle. Bei der entsprechenden Annahme habe das FG jedoch nicht an die zu beurteilende T\u00e4tigkeit als solche &#8211; entgeltliche Belieferung anderer Krankenh\u00e4user mit Arzneimitteln &#8211; angekn\u00fcpft, sondern an den sich an diese T\u00e4tigkeit erst anschlie\u00dfenden Vorgang der Verabreichung der Arzneimittel an die Patienten der anderen Krankenh\u00e4user. Dieser weitere Vorgang stehe aber nicht zur Beurteilung. Empf\u00e4nger der Arzneimittellieferungen seien die anderen Krankenh\u00e4user, die nicht zu dem Personenkreis i. S. des \u00a7 53 AO 1977 geh\u00f6rten. Sinn und Zweck der Errichtung der Krankenhausapotheke bei der Kl\u00e4gerin sei allein der Gedanke der zentralen Beschaffung von Arzneimitteln f\u00fcr den Krankenhausbedarf und deren Verteilung auf die daf\u00fcr vorgesehenen Krankenh\u00e4user gewesen. Da\u00df damit mittelbar die Patienten als Personen i. S. des \u00a7 53 AO 1977 versorgt worden seien, mache die zentrale Beschaffung und entgeltliche Verteilung auf die anderen Krankenh\u00e4user unter dem Gesichtspunkt des das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht beherrschenden Prinzips der Unmittelbarkeit i. S. des \u00a7 57 AO 1977 nicht zu einer T\u00e4tigkeit im Sinne der Wohlfahrtspflege. Es handle sich dabei auch nicht um eine als Ausnahme vom Prinzip der Unmittelbarkeit normierte steuerlich unsch\u00e4dliche Bet\u00e4tigung i. S. des \u00a7 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO 1977. Die Entgeltlichkeit der Lieferung stehe der Annahme der dort genannten Bet\u00e4tigungen entgegen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt der Revision entgegen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG war aufzuheben, die Klage war im vollen Umfang abzuweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Zutreffend hat das FG Umsatzsteuerpflicht der Ums\u00e4tze der zentralen Krankenhausapotheke der Kl\u00e4gerin an andere Krankenh\u00e4user bejaht.<\/p>\n<p>a) Umsatzsteuerfreiheit nach \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980 kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind befreit: Die mit dem Betrieb der Krankenh\u00e4user, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen \u00e4rztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung &#8230; eng verbundenen Ums\u00e4tze (die weiteren Voraussetzungen k\u00f6nnen dahinstehen). Die dem Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; 77\/388 &#8211; vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften \u00fcber die Umsatzsteuern (6. EG-Richtlinie) angepa\u00dfte Voraussetzung der &#8222;eng verbundenen&#8220; Ums\u00e4tze unterscheidet sich von der vorher in \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1967 enthaltenen Formulierung &#8222;\u00fcblicherweise verbundene&#8220; Ums\u00e4tze (vgl. dazu Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteil vom 1. Dezember 1977 V R 37\/75, BFHE 124, 103, BStBl II 1978, 173). Inwieweit sich in Einzelf\u00e4llen noch gleiche Abgrenzungsergebnisse ergeben, kann hier offenbleiben. Zu den mit dem Betrieb der Krankenh\u00e4user eng verbundenen Ums\u00e4tzen geh\u00f6ren insbesondere Ums\u00e4tze, die mit \u00e4rztlichen und pflegerischen Leistungen einschlie\u00dflich der Lieferung der zur Behandlung erforderlichen Medikamente eng verbunden sind, in erster Linie also Ums\u00e4tze an die Patienten. Das entspricht auch dem Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie.<\/p>\n<p>Nicht mit dem Betrieb der Krankenh\u00e4user eng verbunden sind hingegen die Arzneimittellieferungen der zentralen Krankenhausapotheke an Krankenh\u00e4user anderer Tr\u00e4ger &#8211; also an andere Unternehmer -. Abschnitt 100 Abs. 3 Nr. 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) enth\u00e4lt insoweit eine zutreffende Auslegung des Gesetzes (vgl. auch DWT Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft, Die Besteuerung der Krankenh\u00e4user, 1988, S. 98).<\/p>\n<p>b) Auch die Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 18 UStG 1980 hat das FG zu Recht verneint.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist zwar eine der freien Wohlfahrtspflege dienende K\u00f6rperschaft (GmbH), die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist. Der Senat kann offenlassen, ob die weitere unternehmensbezogene Voraussetzung des \u00a7 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. a UStG 1980 erf\u00fcllt ist, da\u00df die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Zwecken dient. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt aber nicht die leistungsbezogene Voraussetzung des Buchst. b der Vorschrift, da\u00df die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung beg\u00fcnstigten Personenkreis zugute kommen. Da nach \u00a7 2 des Gesellschaftsvertrags Gesellschaftszweck der Betrieb eines Klinikums (Diabetesklinik und Herzzentrum) und (potentiell) der Betrieb anderer Fachkliniken oder allgemeiner Krankenh\u00e4user ist, wird der nach der &#8222;sonstigen Verfassung&#8220; beg\u00fcnstigte Personenkreis durch die Krankenhauspatienten gebildet. Leistungsempf\u00e4nger der Leistungen der Krankenhausapotheke an andere Krankenh\u00e4user sind jedoch die jeweiligen Krankenhaustr\u00e4ger, nicht aber die nach dem Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin beg\u00fcnstigten Benutzer. Zu Recht hat das FG daher das unmittelbare Zugutekommen der streitigen Apothekenleistungen verneint.<\/p>\n<p>Der Senat kann offenlassen, ob er die am Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht orientierte Auslegung des Begriffs der Unmittelbarkeit durch das BFH-Urteil vom 8. Juli 1971 V R 1\/68 (BFHE 103, 247, BStBl II 1972, 70) hinsichtlich beider Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1951 auch f\u00fcr den insoweit nachfolgenden \u00a7 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. a und b UStG 1980 weiterhin f\u00fcr zutreffend h\u00e4lt. Denn die Leistungen der Krankenhausapotheke der Kl\u00e4gerin an die Krankenh\u00e4user anderer Tr\u00e4ger im Rahmen der jeweiligen Versorgungsvertr\u00e4ge sind mit der Personalgestellung an Tr\u00e4ger anderer gemeinn\u00fctziger Einrichtungen zur Erf\u00fcllung des eigenen satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecks (vgl. auch \u00a7 58 Nr. 3 AO 1977) nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall &#8211; der Versorgung des Medikamentenbedarfs der anderen Krankenh\u00e4user &#8211; handelt es sich nur um Leistungen, die unmittelbar den jeweiligen Krankenhaustr\u00e4gern zugute kommen. Diese entscheiden ihrerseits erst \u00fcber die unmittelbare Verwendung zugunsten der Patienten (vgl. zum Begriff &#8222;unmittelbar&#8220; z.B. BFH, Urteil vom 26. Oktober 1989 V R 25\/84, BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98, m. Nachw.).<\/p>\n<p>c) Der Senat folgt dem FG nicht darin, da\u00df auf die streitigen Ums\u00e4tze der Krankenhausapotheke \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980 anzuwenden sei. Nach dieser Vorschrift erm\u00e4\u00dfigt sich die Steuer auf 7 v.H. (halber Steuersatz) f\u00fcr die Leistungen der K\u00f6rperschaften, die ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke verfolgen (\u00a7\u00a7 51 bis 68 AO 1977). Das gilt nicht f\u00fcr Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebes ausgef\u00fchrt werden. Die Vorschrift wird durch die allgemeine Regelung des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts in \u00a7 64 AO 1977 erg\u00e4nzt: Schlie\u00dft das Gesetz die Steuerverg\u00fcnstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb (\u00a7 14 AO 1977) unterhalten wird, so verliert die K\u00f6rperschaft f\u00fcr die Werte (Verm\u00f6gen, Eink\u00fcnfte, Ums\u00e4tze), die zu diesem Betrieb geh\u00f6ren, die Steuerverg\u00fcnstigung, soweit nicht ein Zweckbetrieb (\u00a7\u00a7 65 bis 68 AO 1977) gegeben ist.<\/p>\n<p>Das FG beurteilte die Krankenhausapotheke als Zweckbetrieb i. S. von \u00a7 64 i.V. m. \u00a7 66 AO 1977. Der Senat h\u00e4lt indessen \u00a7 66 AO 1977 hinsichtlich der zentralen Krankenhausapotheke, soweit sie entgeltliche Leistungen an die Krankenh\u00e4user anderer Tr\u00e4ger erbringt, f\u00fcr nicht einschl\u00e4gig. Nach der Vorschrift ist eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Ma\u00dfe den in \u00a7 53 (AO 1977) genannten Personen dient. Nach Absatz 3 der Vorschrift dient eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege in besonderem Ma\u00dfe den in \u00a7 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Letztgenannte Voraussetzung hat das FG mit der Begr\u00fcndung bejaht, da die Krankenhausapotheke der Beschaffung von Arzneimitteln f\u00fcr eigene und fremde Krankenhauspatienten diene, k\u00e4men ihre Leistungen ausschlie\u00dflich k\u00f6rperlich hilfsbed\u00fcrftigen Personen i. S. des \u00a7 53 Nr. 1 AO 1977 zugute; diese seien u.a. auf die Versorgung mit Arzneimitteln angewiesen; auf die Frage, ob die Leistungen den hilfsbed\u00fcrftigen Personen unmittelbar zugute k\u00e4men, komme es nach dem Wortlaut des \u00a7 66 AO 1977 &#8211; anders als nach \u00a7 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. b UStG &#8211; nicht an. Diese Auslegung der Vorschrift teilt der Senat nicht. Er h\u00e4lt schon das Merkmal &#8222;Wohlfahrtspflege&#8220; i. S. von \u00a7 66 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 f\u00fcr nicht gegeben, d.h. &#8222;die planm\u00e4\u00dfige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausge\u00fcbte Sorge f\u00fcr &#8230;&#8220;. Die hier streitigen Leistungen der zentralen Krankenhausapotheke an andere Krankenh\u00e4user dienen vielmehr eigenwirtschaftlichen Zwecken der Kl\u00e4gerin (und der die Medikamente abnehmenden Krankenh\u00e4user), n\u00e4mlich einerseits der Einnahmenerzielung und andererseits der g\u00fcnstigeren Medikamentbeschaffung.<\/p>\n<p>Die Eigenschaft einer Krankenhausapotheke, wenn sie auch andere Krankenh\u00e4user beliefert, als Zweckbetrieb wird vom Schrifttum ebenfalls verneint (vgl. Scholtz in Koch, Abgabenordnung, \u00a7 65 Rz. 12; DWT: Die Besteuerung der Krankenh\u00e4user 1988, 45 ff.). Sie l\u00e4\u00dft sich auch nicht nach \u00a7 68 Nr. 2 AO 1977 begr\u00fcnden, weil Handelsbetriebe nicht den in der Vorschrift beispielhaft genannten Einrichtungen (Handwerksbetriebe) vergleichbar sind (vgl. Scholtz, a.a.O., \u00a7 68 Rz. 4).<\/p>\n<p>2. Da die vom FG anerkannten Steuerverg\u00fcnstigungen nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, \u00a7 3 Nr. 6 GewStG, \u00a7 97 Abs. 2 BewG an dieselben Voraussetzungen gekn\u00fcpft sind wie \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980, deren Vorliegen der Senat vorstehend unter 1. c) verneint hat, waren die auf den vorbezeichneten Vorschriften beruhenden Steuerbescheide des FA zutreffend.<\/p>\n<p>3. Der Senat konnte durcherkennen und unter Aufhebung des FG-Urteils die Klage in vollem Umfang abweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.10.1990 (V R 76\/89) BStBl. 1991 II S. 268 1. 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