{"id":53892,"date":"1990-10-23T14:31:14","date_gmt":"1990-10-23T12:31:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53892"},"modified":"2013-08-03T14:33:34","modified_gmt":"2013-08-03T12:33:34","slug":"bfh-urteil-vom-23-10-1990-viii-r-1_86-bstbl-1991-ii-s-277","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-10-1990-viii-r-1_86-bstbl-1991-ii-s-277\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    23.10.1990 (VIII R 1\/86) BStBl. 1991 II S. 277"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.10.1990 (VIII R 1\/86) BStBl. 1991 II S. 277<\/strong><\/p>\n<p>Zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit eines Auskunftsersuchens an eine Sparkasse bei hohen Entnahmen zur \u00dcberpr\u00fcfung privater Kontenbewegungen.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 93.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und Inhaber der Firmen R KG und H KG. Als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erkl\u00e4rten sie folgende Betr\u00e4ge: je 135.000 DM f\u00fcr 1972 und 1973, 53.000 DM f\u00fcr 1974 und 179.000 DM f\u00fcr 1975.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung bei der Firma R KG verlangte der Betriebspr\u00fcfer die Vorlage aller privaten Sparb\u00fccher und Bankausz\u00fcge f\u00fcr die Jahre 1972 bis 1975 und der Kontenbest\u00e4nde 31. Dezember 1972 und 31. Dezember 1975. Die Kl\u00e4ger legten daraufhin eine Best\u00e4tigung der Sparkasse E, Zweigstelle D (Sparkasse E), hinsichtlich der privaten Girokonten X und Y vor. Die Bescheinigung f\u00fcr das erstgenannte Konto enthielt die Soll- und Habenzinsen und die Kontost\u00e4nde jeweils per 31. Dezember der Jahre 1972 bis 1975. Die Bescheinigung f\u00fcr das zweitgenannte Konto enthielt die Kontost\u00e4nde zum 31. Dezember 1972 bis 1976 und den Vermerk, da\u00df 1972 bis 1976 Zinsen und Geb\u00fchren nicht angefallen seien. Die Kl\u00e4ger teilten ferner mit, der Kl\u00e4ger habe seit dem 16. Januar 1975 noch ein Konto bei der Sparkasse A. \u00dcber dieses seien die Mieteinnahmen aus dem Grundst\u00fcck B gelaufen. Dar\u00fcber hinaus existierten keine weiteren Giro- oder Sparkonten. Ihnen seien keine weiteren Kapitaleink\u00fcnfte zugeflossen. Sie seien bereit, dies an Eides Statt zu versichern.<\/p>\n<p>Das gen\u00fcgte dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) nicht. Er forderte erneut die Vorlage der Kontenausz\u00fcge einschlie\u00dflich der dazugeh\u00f6renden Belege \u00fcber die privaten Girokonten. Die Kl\u00e4ger teilten daraufhin mit, die Ausz\u00fcge seien nur noch teilweise und bruchst\u00fcckhaft vorhanden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 4. Januar 1979 richtete das FA an die Sparkasse E ein auf \u00a7\u00a7 93, 97 der Abgabenordnung (AO 1977) gest\u00fctztes Auskunftsersuchen. Es f\u00fchrte darin die Kontennummern der Kl\u00e4ger an und teilte der Sparkasse E mit, die Kl\u00e4ger seien dem Ersuchen auf Vorlage der Kontenausz\u00fcge und Belege nicht nachgekommen. Eine weitere Aufkl\u00e4rung bei den Kl\u00e4gern sei nicht m\u00f6glich, da bei diesen die Kontenausz\u00fcge nur noch teilweise vorhanden seien. Das FA bat um Kopien der Kontenbl\u00e4tter f\u00fcr 1972 bis 1975. Die Sparkasse E erhob dagegen Beschwerde, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger erhoben Aufsichtsbeschwerde zur Oberfinanzdirektion (OFD). Die OFD behandelte diese als Rechtsbehelf gegen das Auskunftsersuchen vom 4. Januar 1979. Die Beschwerde blieb erfolglos. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die OFD aus: Die ungebundenen Entnahmen h\u00e4tten 1972 58.000 DM, 1973 68.300 DM, 1974 62.000 DM und 1975 47.600 DM betragen. Wegen der H\u00f6he der Entnahmen k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, da\u00df die entnommenen Gelder f\u00fcr Zwecke der Verm\u00f6gensanlage und Einkunftserzielung verwendet worden seien. Das FA sei nach \u00a7 85 AO 1977 zur Verfolgung jedes steuerlichen Falles verpflichtet.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage haben die Kl\u00e4ger beantragt, den Verwaltungsakt vom 4. Januar 1979 und die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und festzustellen, da\u00df sie nicht verpflichtet seien, Ausz\u00fcge privater Girokonten und der zugeh\u00f6rigen Belege aufzubewahren und dem FA vorzulegen, sowie festzustellen, da\u00df die Sparkasse E nicht verpflichtet sei, dem FA Ablichtungen der entsprechenden Kontenbl\u00e4tter und Kontenunterlagen vorzulegen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat das an die Sparkasse E gerichtete Auskunftsersuchen und die Beschwerdeentscheidung der OFD aufgehoben. Im \u00fcbrigen hat das FG die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision macht das FA die Verletzung materiellen Rechts geltend. Die \u00a7\u00a7 97, 200, 95, 93, 90 und 88 AO 1977 seien verletzt.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das an die Sparkasse E gerichtete Auskunftsersuchen des FA vom 4. Januar 1979 war in dieser Form nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 haben die Beteiligten und andere Personen der Finanzbeh\u00f6rde die zur Feststellung eines f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufkl\u00e4rung durch die Beteiligten nicht zum Ziele f\u00fchrt oder keinen Erfolg verspricht (\u00a7 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall durfte das FA von der Sparkasse E keine Auskunft in Form der Vorlage der Ausz\u00fcge \u00fcber private Bankkonten f\u00fcr vier Jahre verlangen. Das FA hat sein Ermessen verletzt.<\/p>\n<p>a) Der f\u00fcr die Besteuerung erhebliche Sachverhalt (\u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), dessen Bestehen oder Nichtbestehen durch das Auskunftsersuchen festgestellt werden sollte, bestand im Streitfall darin, ob die Kl\u00e4ger mit Teilen der von ihnen aus ihren Betrieben entnommenen Mitteln Verm\u00f6gen gebildet hatten, das im Rahmen der Verm\u00f6gensteuerveranlagung anzusetzen sei und aus dem sie steuerpflichtige Eink\u00fcnfte h\u00e4tten erzielen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das FA will diesen Sachverhalt dadurch aufkl\u00e4ren, da\u00df es von der Sparkasse E die Kontenausz\u00fcge der privaten Bankkonten der Kl\u00e4ger von 1972 bis 1975 verlangt, nachdem die Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten, da\u00df sie diese Ausz\u00fcge nur noch teilweise in ihrem Besitz h\u00e4tten. Der Senat geht davon aus, da\u00df das FA mit diesem Auskunftsersuchen<\/p>\n<p>aa) zum einen feststellen wollte, ob die Kl\u00e4ger auf ihren Konten bei der Sparkasse E Verm\u00f6gen angesammelt hatten und<\/p>\n<p>bb) zum zweiten pr\u00fcfen wollte, ob sich aus m\u00f6glichen Kontenbewegungen, insbesondere aus der \u00dcberweisung gr\u00f6\u00dferer Betr\u00e4ge, oder ob sich durch Zahlungseing\u00e4nge auf den Konten (z.B. Eingang von Zinsen oder Dividenden) Erkenntnisse \u00fcber anderweitige Verm\u00f6gensbildungen der Kl\u00e4ger gewinnen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>b) Grunds\u00e4tzlich ist das Auskunftsrecht des FA nach \u00a7 93 Abs. 1 AO 1977 nicht auf F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, da\u00df m\u00f6glicherweise eine Steuerschuld entstanden sei bzw. da\u00df Steuern verk\u00fcrzt worden sind. Die Finanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen vielmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 von den Beteiligten Ausk\u00fcnfte einholen, wenn sie dies nach pflichtgem\u00e4\u00dfer Pr\u00fcfung zur Ermittlung eines Sachverhalts f\u00fcr erforderlich halten (\u00a7 92 Satz 1 AO 1977). Die Anforderung von Ausk\u00fcnften setzt nicht voraus, da\u00df bereits eine l\u00fcckenhafte oder zu Zweifeln Anla\u00df gebende Steuererkl\u00e4rung vorliegt (S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7 93 AO 1977 Anm. 2 m.w.N. und Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 29. Oktober 1986 VII R 82\/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359). Ein Auskunftsersuchen ist danach nur dann nicht rechtm\u00e4\u00dfig, wenn irgendwelche Anhaltspunkte f\u00fcr steuererhebliche Umst\u00e4nde fehlen. Nur Auskunftsverlangen im Rahmen von Rasterfahndungen oder \u00e4hnlicher Ermittlungen sind unzul\u00e4ssig; &#8222;ins Blaue hinein&#8220; darf die Finanzbeh\u00f6rde Auskunftsverlangen nicht stellen (BFH in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359; Urteil vom 18. M\u00e4rz 1987 II R 35\/86, BFHE 149, 267, BStBl II 1987, 419).<\/p>\n<p>c) Nach Auffassung des erkennenden Senats liegen im Streitfall Anhaltspunkte f\u00fcr steuererhebliche Umst\u00e4nde im vorstehenden Sinn vor. Sie bestehen in den hohen ungebundenen Entnahmen in den Jahren 1972 bis 1975. Dabei versteht der Senat unter &#8222;ungebundenen&#8220; Entnahmen solche, die nicht zur Bezahlung der Einkommensteuer verwendet werden. Ungebundene Entnahmen in H\u00f6he von 58.000 DM in 1972, 68.300 DM in 1973, 62.000 DM in 1974 und 47.600 DM in 1975 lassen bei Ehegatten mit einem Kind nach Auffassung des Senats durchaus die M\u00f6glichkeit der Verm\u00f6gensbildung offen.<\/p>\n<p>Dem steht nach Auffassung des erkennenden Senats die vom FG vertretene Meinung nicht entgegen, da\u00df bei aufwendigem Lebensstil monatlich zwischen 3.900 DM und 5.700 DM verbraucht worden sein k\u00f6nnten. Das FG hat einen so hohen Verbrauch nicht festgestellt, sondern erw\u00e4hnt ihn nur als M\u00f6glichkeit, wodurch die das Auskunftsersuchen rechtfertigende M\u00f6glichkeit der Verm\u00f6gensbildung nicht ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>d) Allerdings unterliegt das Auskunftsrecht des FA allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen (S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 93 AO 1977 Anm. 55 und \u00a7 90 AO 1977 Anm. 23). Die verlangte Auskunft mu\u00df zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung geeignet und notwendig, die Pflichterf\u00fcllung f\u00fcr den Betroffenen m\u00f6glich und die Inanspruchnahme erforderlich, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und zumutbar sein (BFH in BFHE 148, 108, 115, BStBl II 1988, 359; S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 93 AO 1977 Anm. 55 m.w.N.). Im Streitfall erf\u00fcllt das Auskunftsersuchen nicht die Voraussetzung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (Zweck-Mittel-Verh\u00e4ltnis).<\/p>\n<p>Aus der von den Kl\u00e4gern vorgelegten Bescheinigung der Sparkasse E ist erkennbar, da\u00df die Kl\u00e4ger auf den beiden bei dieser Sparkasse gef\u00fchrten Konten in den Streitjahren kein Verm\u00f6gen angesammelt hatten. Das ergibt sich aus den mitgeteilten Jahresendbest\u00e4nden und den geringen Soll- und Habenzinsen dieser Konten. Das Verlangen des FA auf Vorlage s\u00e4mtlicher Kontenausz\u00fcge kann mithin nur zur Pr\u00fcfung der Frage dienen, ob aus Kontenbewegungen Erkenntnisse \u00fcber andere Verm\u00f6gensbildungen der Kl\u00e4ger m\u00f6glich sind.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, da\u00df sich das FA zu dieser Pr\u00fcfung allein deshalb veranla\u00dft sah, weil die Kl\u00e4ger hohe Betr\u00e4ge entnommen hatten, durfte es nicht die Vorlage s\u00e4mtlicher Kontenausz\u00fcge f\u00fcr den gesamten Zeitraum von vier Jahren verlangen. Bei Beachtung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit h\u00e4tte es sich mit der Vorlage s\u00e4mtlicher Kontenausz\u00fcge zun\u00e4chst f\u00fcr einen weitaus k\u00fcrzeren Zeitraum (h\u00f6chstens ein Jahr) begn\u00fcgen m\u00fcssen. Erst wenn bei der Pr\u00fcfung dieser Ausz\u00fcge Umst\u00e4nde zu Tage treten, die auf nichterkl\u00e4rte Verm\u00f6gensbildung hindeuten, k\u00f6nnte das Verlagen auf Vorlage von Kontenausz\u00fcgen auch f\u00fcr weitere Jahre zul\u00e4ssig sein.<\/p>\n<p>3. Obwohl der Senat eine Anforderung von Kopien der Kontenbl\u00e4tter f\u00fcr ein Jahr, wie sich aus den Ausf\u00fchrungen unter 2. ergibt, als rechtm\u00e4\u00dfig ansieht, hatte er die Vorentscheidung in vollem Umfang zu best\u00e4tigen. Dadurch wird das FA nicht gehindert, an die Sparkasse E ein erneutes Auskunftsersuchen zu richten. Es ist nicht Aufgabe des FG zu bestimmen, ob und ggf. f\u00fcr welches Jahr des Streitzeitraums die Kopien der Kontenbl\u00e4tter von der Sparkasse vorzulegen sind. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Finanzbeh\u00f6rde (vgl. \u00a7 5 AO 1977). Die Ermessensauswahl ist nicht so weit eingeschr\u00e4nkt, da\u00df das Gericht anstelle der Finanzbeh\u00f6rde die Auswahl treffen kann (vgl. \u00a7 102 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -; BFH-Urteil vom 1. Juli 1981 VII R 84\/80, BFHE 134, 79, BStBl II 1981, 740; Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 102 Rz. 14).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.10.1990 (VIII R 1\/86) BStBl. 1991 II S. 277 Zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit eines Auskunftsersuchens an eine Sparkasse bei hohen Entnahmen zur \u00dcberpr\u00fcfung privater Kontenbewegungen. AO 1977 \u00a7 93. Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg Sachverhalt Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und Inhaber der Firmen R KG und H KG. 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