{"id":53909,"date":"1991-09-27T15:33:55","date_gmt":"1991-09-27T13:33:55","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53909"},"modified":"2013-08-02T16:32:42","modified_gmt":"2013-08-02T14:32:42","slug":"bfh-urteil-vom-27-9-1991-iii-r-15_91-bstbl-1992-ii-s-110","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-9-1991-iii-r-15_91-bstbl-1992-ii-s-110\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.9.1991    (III R 15\/91) BStBl. 1992 II S. 110"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.9.1991 (III R 15\/91) BStBl. 1992 II S. 110<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen, die durch Di\u00e4tverpflegung entstehen, sind gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 2 Satz 3 EStG auch dann von der Ber\u00fccksichtigung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ausgeschlossen, wenn die Di\u00e4tverpflegung an die Stelle einer sonst erforderlichen medikament\u00f6sen Behandlung tritt.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 in der ab 1975 geltenden Fassung.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1990, 356)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) machten in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1986 Aufwendungen wegen der Krankheit ihrer Tochter als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend. Sie erkl\u00e4rten u. a. Reformhauskosten (z. B. Vollwertbrot) in H\u00f6he von 601,19 DM.<\/p>\n<p>Im Einspruchsverfahren machten die Kl\u00e4ger geltend, ihr Kind leide an Neurodermitis, einer Stoffwechselkrankheit mit Auswirkungen auf die Haut. Nach einer Bescheinigung des behandelnden Arztes stelle die Verordnung von speziellen N\u00e4hrmitteln zur Erreichung entsprechender Stoffwechsel\u00e4nderungen eine Alternative zur sch\u00e4dlichen Kortisonbehandlung dar.<\/p>\n<p>Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA f\u00fchrte in der Einspruchsentscheidung im wesentlichen aus, die Kosten der N\u00e4hrmittel seien als Kosten f\u00fcr Di\u00e4tverpflegung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen. Um einen Medikamentenersatz handele es sich hier nicht. Aus Gr\u00fcnden der steuerlichen Gerechtigkeit sei es auch nicht gerechtfertigt, im Streitfall Aufwendungen f\u00fcr bestimmte Brotsorten zum Abzug zuzulassen.<\/p>\n<p>Auch die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) entschied unter Berufung auf Art. 3 \u00a7 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) ohne m\u00fcndliche Verhandlung. Zur Begr\u00fcndung seines Urteils berief es sich gem\u00e4\u00df \u00a7 105 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zun\u00e4chst auf die Einspruchsentscheidung. Erg\u00e4nzend f\u00fchrte es im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Zu Unrecht machten die Kl\u00e4ger geltend, da\u00df in den Vorjahren entsprechende Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt worden seien. Insoweit sei auf den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung zu verweisen; Anhaltspunkte f\u00fcr eine ausnahmsweise Bindung aufgrund einer verbindlichen Zusage oder nach dem Grundsatz von Treu und Glauben l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n<p>Nicht zu beanstanden sei auch die Ablehnung hinsichtlich der Aufwendungen f\u00fcr spezielle N\u00e4hrmittel in H\u00f6he von 601,19 DM. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, ob die hochwertigen Nahrungsmittel \u00e4rztlich verordnete Medikamente bzw. Medikamentenersatz darstellten. Denn eine Ber\u00fccksichtigung sei in jedem Fall durch \u00a7 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausgeschlossen. Das Abzugsverbot gelte auch, wenn die Di\u00e4t im Zusammenhang mit einer Krankheit stehe und ihre Notwendigkeit durch \u00e4rztliche Verordnung nachgewiesen werde.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung des \u00a7 33 Abs. 1 EStG. Sie meinen, das FG habe zu Unrecht den Betrag von 601,19 DM f\u00fcr Di\u00e4tverpflegung nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anerkannt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG komme es sehr wohl darauf an, ob die betreffenden Nahrungsmittel aufgrund \u00e4rztlicher Verordnung und lediglich zur Unterst\u00fctzung einer medikament\u00f6sen Behandlung eingenommen w\u00fcrden oder selbst unmittelbar als Therapeutikum mit heilender Wirkung, also als Medikament, eingesetzt w\u00fcrden. Im letzteren Falle sei n\u00e4mlich eine Subsumtion unter den Begriff der Di\u00e4tverpflegung i. S. des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 3 EStG rechtsfehlerhaft, weil nicht die Verpflegung des Steuerpflichtigen bzw. seiner Angeh\u00f6rigen im Vordergrund stehe, sondern die Therapie. Dies ergebe sich daraus, da\u00df eine anders geartete Therapiem\u00f6glichkeit ohne die Gefahr, da\u00df der Patient schwerwiegende und nachhaltige Sch\u00e4digungen davontrage, nicht gegeben sei.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag erm\u00e4\u00dfigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen (\u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).<\/p>\n<p>Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen regelm\u00e4\u00dfig zwangsl\u00e4ufig, weil er sich ihnen aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann. Sie geh\u00f6ren aber nur dann zu den nach \u00a7 33 EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Aufwendungen, wenn sie zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel get\u00e4tigt werden, die Krankheit ertr\u00e4glicher zu machen. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen f\u00fcr Arzneimittel werden deshalb grunds\u00e4tzlich als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anerkannt, wenn ihre durch die Krankheit bedingte Zwangsl\u00e4ufigkeit oder Notwendigkeit durch eine \u00e4rztliche Verordnung nachgewiesen ist (Senatsurteil vom 6. April 1990 III R 60\/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958, m. w. N.). Kosten, die durch eine Di\u00e4tverpflegung entstehen, k\u00f6nnen allerdings nach der ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Vorschrift des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Der Senat hat deshalb im Urteil in BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958 bereits entschieden, da\u00df dieses gesetzliche Abzugsverbot auch f\u00fcr solche Di\u00e4tlebensmittel gilt, die zur Unterst\u00fctzung einer Heilbehandlung erworben werden. Er hat insoweit zustimmend auf das Urteil des FG K\u00f6ln vom 28. M\u00e4rz 1984 VIII 284\/82 E (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1984, 552) hingewiesen. Das Urteil des FG K\u00f6ln betrifft einen Fall, in dem die den Fl\u00fcssigkeitsbedarf betreffende Ern\u00e4hrung des Steuerpflichtigen auf Obst-, Gem\u00fcse- und Vitamins\u00e4fte umgestellt worden war, um die sonstige \u00e4rztliche Aufbaubehandlung zu unterst\u00fctzen. Das FG hatte hier die Argumentation der Kl\u00e4ger, da\u00df die streitigen Getr\u00e4nke &#8222;quasi Medikamentenfunktion&#8220; f\u00fcr den Kl\u00e4ger gehabt h\u00e4tten, gerade nicht \u00fcbernommen, sondern ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet, da\u00df sich aufgrund der \u00e4rztlichen Atteste nicht feststellen lasse, da\u00df die Umstellung auf besondere biologische Getr\u00e4nke den Charakter der Einnahme verordneter Medikamente habe. Hieraus k\u00f6nnte man schlie\u00dfen, da\u00df in F\u00e4llen, in denen eine Di\u00e4tverpflegung &#8211; wie hier &#8211; an die Stelle einer medikament\u00f6sen Behandlung tritt, eine Wertung der Di\u00e4taufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung unbeschadet der Vorschrift des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 3 EStG m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Eine solche Annahme scheitert jedoch an dem in \u00a7 33 Abs. 2 Satz 3 EStG zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, Aufwendungen f\u00fcr Di\u00e4tverpflegung ab Inkrafttreten dieser Vorschrift ausnahmslos von der Ber\u00fccksichtigung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Wie das FG bereits zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist der Wille des Gesetzgebers nach umfassendem Ausschlu\u00df der Di\u00e4tverpflegungsaufwendungen im Gesetzgebungsverfahren dadurch zum Ausdruck gekommen, da\u00df der Bundesrat die im Regierungsentwurf vorgesehene Ausnahmebehandlung f\u00fcr Di\u00e4tverpflegung bei Zuckerkrankheit und Multipler Sklerose gestrichen und der Finanzausschu\u00df des Bundestages und sp\u00e4ter der Bundestag selbst diese Streichung \u00fcbernommen haben (BTDrucks 7\/1470, S. 281; 7\/1722, S. 11; 7\/2180, S. 20). Zuckerkrankheit und Multiple Sklerose sind Erkrankungen, die in ihrer Schwere einer Neurodermitis vergleichbar sein d\u00fcrften. Sowohl Zuckerkranke als auch an Multipler Sklerose leidende Menschen sind zur Linderung ihres Leidens auf Di\u00e4tverpflegung angewiesen. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, da\u00df die Aufwendungen f\u00fcr Di\u00e4tverpflegung in diesen F\u00e4llen &#8211; wie andere Krankheitskosten auch &#8211; aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig entstehen. Gleichwohl ist ihre steuerliche Ber\u00fccksichtigung aufgrund einer ausdr\u00fccklichen Ausnahmevorschrift ausgeschlossen. Sind Di\u00e4taufwendungen aber auch in F\u00e4llen, in denen sie wie andere Krankheitskosten zwangsl\u00e4ufig entstehen, vom Abzug ausgeschlossen, so mu\u00df dies auch dann gelten, wenn sie nicht nur neben, sondern an Stelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit ben\u00f6tigt werden. Denn f\u00fcr die steuerliche Behandlung dieser Verpflegungskosten kann es keinen Unterschied machen, ob zus\u00e4tzlich noch Aufwendungen f\u00fcr Medikamente anfallen oder nicht.<\/p>\n<p>Aus dem vorerw\u00e4hnten Grunde h\u00e4lt der Senat die Nichtber\u00fccksichtigung von Di\u00e4taufwendungen in F\u00e4llen, in denen die Di\u00e4tverpflegung an die Stelle einer medikament\u00f6sen Behandlung tritt, &#8211; so mi\u00dflich dies im Einzelfall f\u00fcr den Steuerpflichtigen sein mag &#8211; auch nicht f\u00fcr verfassungswidrig (Art. 3 des Grundgesetzes). Gegen den generellen Ausschlu\u00df der Ber\u00fccksichtigung von Di\u00e4tkosten auch in diesen F\u00e4llen bestehen im \u00fcbrigen auch deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die Di\u00e4tverpflegung nicht nur an die Stelle einer medikament\u00f6sen Behandlung tritt, sondern auch an die Stelle \u00fcblicher Nahrungsmittel. Auf deren Verzehr und Beschaffung sind aber alle Steuerpflichtigen angewiesen; die entsprechenden Aufwendungen sind deshalb nicht als au\u00dfergew\u00f6hnlich i. S. des \u00a7 33 Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.9.1991 (III R 15\/91) BStBl. 1992 II S. 110 Aufwendungen, die durch Di\u00e4tverpflegung entstehen, sind gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 2 Satz 3 EStG auch dann von der Ber\u00fccksichtigung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ausgeschlossen, wenn die Di\u00e4tverpflegung an die Stelle einer sonst erforderlichen medikament\u00f6sen Behandlung tritt. 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