{"id":53914,"date":"1991-09-12T17:20:01","date_gmt":"1991-09-12T15:20:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53914"},"modified":"2013-08-02T17:30:25","modified_gmt":"2013-08-02T15:30:25","slug":"bfh-urteil-vom-12-9-1991-iv-r-14_89-bstbl-1992-ii-s-134","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-9-1991-iv-r-14_89-bstbl-1992-ii-s-134\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.9.1991    (IV R 14\/89) BStBl. 1992 II S. 134"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.9.1991 (IV R 14\/89) BStBl. 1992 II S. 134<\/strong><\/p>\n<p>Erwirbt ein Landwirt einen langfristig verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb in der erkl\u00e4rten und f\u00fcr einen Teil der landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen auch tats\u00e4chlich verwirklichten Absicht, den Pachtvertrag zu beendigen, um den gesamten Betrieb so bald wie m\u00f6glich selbst zu bewirtschaften, entsteht vom Erwerb an notwendiges Betriebsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 13, \u00a7 21 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>In den Einkommensteuererkl\u00e4rungen der Jahre 1975 bis 1978 behandelten die Kl\u00e4gerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann den im Jahr 1975 erworbenen und im Jahr 1978 ver\u00e4u\u00dferten Hof A mit Ausnahme der 68 ha Forstfl\u00e4chen als Privatverm\u00f6gen und erkl\u00e4rten die gezogenen Eink\u00fcnfte als solche aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das FA) hingegen behandelte den Hof insgesamt als Betriebsverm\u00f6gen des vom Ehemann der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. F\u00fcr das Ver\u00e4u\u00dferungsjahr 1978 ging er in dem Einkommensteuerbescheid 1978 zun\u00e4chst von einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 4.016.572 DM aus. In der Einspruchsentscheidung ging das FA von einem noch h\u00f6heren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn (4.118.338 DM) aus und legte diesen seiner ge\u00e4nderten endg\u00fcltigen Steuerfestsetzung zugrunde.<\/p>\n<p>Das FG hat der dagegen erhobenen Klage teilweise stattgegeben. Es rechnete die Forstfl\u00e4chen und die vom Ehemann der Kl\u00e4gerin in Eigenbewirtschaftung genommene rd. 21 ha Weidefl\u00e4che, welche einen Teil des Pachtlandes darstellte, zum Betriebsverm\u00f6gen des Ehemannes. Bez\u00fcglich des bis zum 30. September 1978 in der Hand des P\u00e4chters P verbliebenen Pachtlandes vertrat es die Auffassung, insoweit liege Privatverm\u00f6gen des Ehemannes der Kl\u00e4gerin vor. Die Pachtfl\u00e4che sei weder im Zeitpunkt des Erwerbs noch sp\u00e4ter notwendiges Betriebsverm\u00f6gen geworden. Bei Hoferwerb habe die objektiv erkennbare Tatsache eines langfristigen Pachtvertrages einem sofortigen oder baldigen Einsatz der Pachtl\u00e4ndereien im eigenen Betrieb entgegengestanden. Auch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt, so nach erfolgreichem Abschlu\u00df des Zivilprozesses, habe keine Umqualifizierung des zun\u00e4chst Privatverm\u00f6gen gewordenen Pachtlandes zu Betriebsverm\u00f6gen stattgefunden.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision macht das FA geltend, die Entscheidung des FG stehe nicht im Einklang mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 1977 VIII R 29\/75 (BFHE 124, 424, BStBl II 1978, 330) und vom 7. M\u00e4rz 1985 IV R 98\/82 (BFH\/NV 1985, 29). F\u00fcr die Zuordnung des Pachtlandes zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen sei nicht das zun\u00e4chst noch bestehende rechtliche Hindernis des Pachtvertrages ma\u00dfgebend, sondern das gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden erkl\u00e4rte und auch tats\u00e4chlich umgesetzte Bestreben des Ehemannes der Kl\u00e4gerin, dieses Hindernis baldm\u00f6glichst zu \u00fcberwinden und das erworbene Land in Eigenbewirtschaftung zu \u00fcbernehmen. Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die Entscheidung des FG f\u00fcr zutreffend und beantragt, die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Zum Betriebsverm\u00f6gen einer Land- und Forstwirtschaft geh\u00f6rt insbesondere der vom Land- und Forstwirt bewirtschaftete Grund und Boden. Bei einem Hinzuerwerb land- oder forstwirtschaftlich genutzten bzw. nutzbaren Grundes wird dieser im Hinblick darauf, da\u00df seine sofortige eigenbetriebliche Nutzung objektiv m\u00f6glich ist, notwendiges Betriebsverm\u00f6gen des Land- und Forstwirts, sofern aus seinen Erkl\u00e4rungen und seinem Verhalten oder aus sonstigen zwingenden Umst\u00e4nden erkennbar ist, da\u00df der Grund zum Zwecke der betrieblichen Nutzung angeschafft worden ist. Diese Beurteilung entspricht der f\u00fcr alle Gewinneink\u00fcnfte ma\u00dfgeblichen Abgrenzung des notwendigen Betriebsverm\u00f6gens (vgl. BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 1991 X R 57\/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829). Hat ein Landwirt ein erworbenes Grundst\u00fcck in zul\u00e4ssiger Weise seinem Betriebsverm\u00f6gen zugeordnet, dann verliert es die Eigenschaft als Teil des Betriebsverm\u00f6gens nicht, wenn der Landwirt das urspr\u00fcngliche Ziel landwirtschaftlicher Nutzung sp\u00e4ter nicht mehr verwirklicht (BFH-Urteile in BFH\/NV 1985, 29, und vom 26. November 1987 IV R 139\/85, BFH\/NV 1989, 225 = Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz 1975, \u00a7 13 Abs. 3 Rechtsspruch 40).<\/p>\n<p>Anders gelagert ist der vom erkennenden Senat entschiedene Fall, in dem ein Nichtlandwirt ein landwirtschaftliches Anwesen erworben und im unmittelbaren Anschlu\u00df an den Erwerb verpachtet hatte. Die erworbenen Grundst\u00fccke und Geb\u00e4ude fallen dann in das Privatverm\u00f6gen des Erwerbers (BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95\/87, BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863; ebenso jetzt auch Abschn. 139 Abs. 5 Satz 18 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR &#8211; 1990). Im vorbezeichneten Urteil ist offengelassen worden, wie der Erwerb landwirtschaftlichen Grundes zu behandeln w\u00e4re, den der Erwerber landwirtschaftlich nutzen m\u00f6chte, aber wegen Verpachtung durch den Voreigent\u00fcmer zun\u00e4chst noch nicht selbst bewirtschaften kann. Im Schrifttum (vgl. Leing\u00e4rtner\/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl., Rdnr. 810; Felsmann, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 3. Aufl., Abschn. A Rdnr. 602 c) wird hierzu die Auffassung vertreten, da\u00df die Entstehung notwendigen Betriebsverm\u00f6gens durch das Hindernis der Verpachtung nicht schlechthin ausgeschlossen wird. Nach Leing\u00e4rtner\/Zaisch (a. a. O.) liegt notwendiges Betriebsverm\u00f6gen vor, wenn das erworbene Grundst\u00fcck zwar im Zeitpunkt des Erwerbs noch verpachtet, aber eine K\u00fcndigung des Pachtverh\u00e4ltnisses kurzfristig m\u00f6glich ist und der Unternehmer seinen Willen zur eigenbetrieblichen Nutzung eindeutig bekundet hat, z. B. in einem Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. September 1960 VI 137\/59 U, BFHE 71, 643, BStBl III 1960, 489). Nach Felsmann (a. a. O.) mu\u00df das Hindernis der Verpachtung in einem kurzen \u00fcberschaubaren Zeitraum wegfallen.<\/p>\n<p>Auch nach Auffassung des erkennenden Senats k\u00f6nnen ein erworbenes landwirtschaftliches Anwesen oder erworbene landwirtschaftliche Fl\u00e4chen notwendiges Betriebsverm\u00f6gen sein, wenn der erwerbende Landwirt zwar an der unmittelbaren Bewirtschaftung durch die Verpachtung gehindert ist, er aber den Grund und Boden in der bekundeten Absicht erworben hat, die Bewirtschaftung des Erwerbs alsbald zu \u00fcbernehmen, und dieser Bewirtschaftungswille sich auch in einem \u00fcberschaubaren Zeitraum verwirklichen l\u00e4\u00dft. Unabh\u00e4ngig von der Art der Gewinnermittlung ist in F\u00e4llen dieser Art die Entstehung von notwendigem Betriebsverm\u00f6gen anzunehmen.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall ist das FG im wesentlichen von diesen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Es hat mit bindender Wirkung f\u00fcr den Senat (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, da\u00df der Ehemann der Kl\u00e4gerin nicht nur die Absicht hatte, das Gut A alsbald selbst zu bewirtschaften, sondern diese Absicht auch dadurch verwirklicht hat, da\u00df er hinsichtlich der Forstfl\u00e4chen und der &#8222;rekultivierten&#8220; Weidefl\u00e4chen von rd. 21 ha die Tatbestandsmerkmale des \u00a7 13 EStG durch eigene Bewirtschaftungsma\u00dfnahmen erf\u00fcllt hat. Auf diesen Fl\u00e4chen war der Ehemann in eigener Person als Forst- und Landwirt t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Das FG hat jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 30. April 1975 I R 111\/73, BFHE 115, 500, BStBl II 1975, 582) verneint, da\u00df bez\u00fcglich des \u00fcbrigen k\u00e4uflich erworbenen Pachtlandes (mit Ausnahme der vom Ehemann der Kl\u00e4gerin in Besitz genommenen Gr\u00fcnfl\u00e4che von 21 ha) der tats\u00e4chliche bzw. unmittelbar bevorstehende Einsatz im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes objektiv erkennbar gewesen sei. Im Erwerbszeitpunkt habe der Ehemann ein noch neun Jahre w\u00e4hrendes Pachtverh\u00e4ltnis mit dem Landwirt P vorgefunden. Die Aufl\u00f6sung dieses Pachtverh\u00e4ltnisses aufgrund sp\u00e4terer &#8222;gl\u00fccklicher Umst\u00e4nde&#8220; sei im Erwerbszeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen.<\/p>\n<p>Dieser Beurteilung kann der erkennende Senat nicht beitreten. Bei einem rechtsbest\u00e4ndigen und vom Erwerber respektierten Pachtverh\u00e4ltnis wird, wie bemerkt, ein objektiv erkennbarer unmittelbarer Einsatz als Betriebsverm\u00f6gen anzunehmen sein, wenn er in einem \u00fcberschaubaren Zeitraum m\u00f6glich ist. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dieser Zeitraum mit 12 Monaten anzusetzen ist (so Leing\u00e4rtner\/Zaisch, a. a. O., Rdnr. 811), da der Streitfall anders gelagert ist. Hier hat kein rechtsbest\u00e4ndiger und vom Erwerber respektierter Pachtvertrag vorgelegen, sondern ein vom Erwerb an durch den Ehemann bek\u00e4mpftes Pachtverh\u00e4ltnis. Der Landwirt P hat &#8211; entgegen der Darstellung der Kl\u00e4gerin &#8211; als Zeuge bekundet, da\u00df der Ehemann der Kl\u00e4gerin kurz nach dem Erwerb das Pachtverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt habe. Auch hat das FG festgestellt, da\u00df der Ehemann der Kl\u00e4gerin es sich zum Ziele gesetzt hatte, das Pachtverh\u00e4ltnis so bald wie m\u00f6glich zu beenden. Es ist deshalb auch nicht ang\u00e4ngig, als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen nur die selbst bewirtschafteten Forstfl\u00e4chen und die rd. 21 ha Gr\u00fcnfl\u00e4che anzusehen, bei denen der Ehemann der Kl\u00e4gerin mit diesen Bem\u00fchungen insofern Erfolg hatte, als er nach den getroffenen Feststellungen diese Pachtfl\u00e4che bereits innerhalb der ersten 12 Monate nach Erwerb des Anwesens vom Landwirt P erhalten hatte und die beabsichtigte Eigenbewirtschaftung tats\u00e4chlich verwirklichen konnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.9.1991 (IV R 14\/89) BStBl. 1992 II S. 134 Erwirbt ein Landwirt einen langfristig verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb in der erkl\u00e4rten und f\u00fcr einen Teil der landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen auch tats\u00e4chlich verwirklichten Absicht, den Pachtvertrag zu beendigen, um den gesamten Betrieb so bald wie m\u00f6glich selbst zu bewirtschaften, entsteht vom Erwerb an notwendiges Betriebsverm\u00f6gen. 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