{"id":53915,"date":"1991-09-18T16:43:21","date_gmt":"1991-09-18T14:43:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53915"},"modified":"2013-08-02T16:48:44","modified_gmt":"2013-08-02T14:48:44","slug":"bfh-urteil-vom-18-9-1991-xi-r-23_90-bstbl-1992-ii-s-135","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-9-1991-xi-r-23_90-bstbl-1992-ii-s-135\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18.9.1991    (XI R 23\/90) BStBl. 1992 II S. 135"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.9.1991 (XI R 23\/90) BStBl. 1992 II S. 135<\/strong><\/p>\n<p>Ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel ist anzunehmen, wenn innerhalb eines Zeitraums von f\u00fcnf Jahren vier in Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht erworbene oder bebaute Objekte verkauft werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1, Abs. 2; GewStDV a. F. \u00a7 1 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger betreibt in O ein Ingenieurb\u00fcro f\u00fcr Baustatik. Er t\u00e4tigte folgende Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte:<\/p>\n<p>1. Am 27. Januar 1975 erwarb der Kl\u00e4ger das Mietwohngrundst\u00fcck A f\u00fcr 150.000 DM und ver\u00e4u\u00dferte es nach vor\u00fcbergehender Vermietung am 16. Oktober 1979 zum selben Preis.<\/p>\n<p>2. Am 18. M\u00e4rz 1976 erwarb der Kl\u00e4ger in O ein Grundst\u00fcck B in unbebautem Zustand f\u00fcr 24.560 DM. In den Jahren 1976 und 1977 bebaute er das Grundst\u00fcck mit einem Zweifamilienhaus, das er am 22. Juni 1979 f\u00fcr 335.000 DM verkaufte.<\/p>\n<p>3. Am 13. M\u00e4rz 1979 erwarb der Kl\u00e4ger das unbebaute Grundst\u00fcck C in O zum Preis von 23.920 DM. 1980 begann er dort mit dem Bau eines Doppelhauses. Das Grundst\u00fcck wurde 1982 parzelliert (C 1 und C 2). Am 25. Januar 1982 verkaufte er das Grundst\u00fcck C 1 f\u00fcr 145.000 DM an seinen Bruder und am 11. Juli 1982 das Grundst\u00fcck C 2 f\u00fcr 155.000 DM an einen Bekannten des Bruders.<\/p>\n<p>4. In den Jahren 1985 bis 1987 verkaufte der Kl\u00e4ger einen 1984 erworbenen Bauplatz in O sowie insgesamt drei Eigentumswohnungen in N und O, die er jeweils l\u00e4ngstens zwei Jahre zuvor erworben hatte.<\/p>\n<p>Bei einer Au\u00dfenpr\u00fcfung im Jahre 1984 ermittelte der Pr\u00fcfer folgende Gewinne:<\/p>\n<p>1. Grundst\u00fcck A, Verlust von 1.070 DM,<\/p>\n<p>2. Grundst\u00fcck B, 159.365 DM,<\/p>\n<p>3. O, C 1, 62.700 DM,<\/p>\n<p>4. O, C 2, 72.700 DM.<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfer nahm einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel des Kl\u00e4gers ab 1979 an. Demzufolge wurde f\u00fcr 1982 ein ge\u00e4nderter Einkommensteuerbescheid mit einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 120.083 DM erlassen. Der Einspruch wurde zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, der Verkauf von vier Objekten in den Jahren 1979 bis 1982 stelle sich nicht als Verm\u00f6gensverwaltung dar, da in allen F\u00e4llen zwischen Grundst\u00fcckserwerb und -verkauf weniger als f\u00fcnf Jahre gelegen h\u00e4tten. Dabei sei ohne Bedeutung, da\u00df das Grundst\u00fcck C 1 in O an den Bruder des Kl\u00e4gers verkauft worden sei, da kein Nachweis erfolgt sei, da\u00df dieser Verkauf ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen worden sei. Der Kl\u00e4ger sei bei keinem verkauften Grundst\u00fcck l\u00e4ngere Zeit Eigent\u00fcmer gewesen, die Objekte seien nicht langfristig vermietet worden und der Kl\u00e4ger geh\u00f6re zum Berufskreis der Bauingenieure.<\/p>\n<p>Mit der Revision tragen die Kl\u00e4ger vor, das FG sei vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 1986 VIII R 317\/82 (BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244) und vom Urteil vom 3. Juni 1987 III R 209\/83 (BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277) abgewichen. Das FG habe zu Unrecht den Verkauf des Grundst\u00fccks A in seine Beurteilung einbezogen. Der Kl\u00e4ger habe dieses Grundst\u00fcck in bebautem Zustand als Mietwohngrundst\u00fcck erworben und ohne bauliche oder sonstige Ver\u00e4nderung fast f\u00fcnf Jahre als Mietobjekt genutzt. Bei der Ver\u00e4u\u00dferung sei ihm ein Verlust von 9.600 DM entstanden.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen habe das Gericht auch seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt, indem es keine Beweise dahingehend erhoben habe, ob der Kl\u00e4ger bei dem Verkauf der Doppelhaush\u00e4lfte an seinen Bruder am allgemeinen Markt teilgenommen und in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Der Bruder habe f\u00fcr das gleiche Objekt wie das Nachbarhaus 10.000 DM weniger gezahlt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil aufzuheben und im Einkommensteuerbescheid vom 4. April 1985 keine Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. \u00a7 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung a. F. (GewStDV) &#8211; ab 1983 \u00a7 15 Abs. 2 EStG &#8211; liegt ein Gewerbebetrieb bei einer mit Gewinnerzielungsabsicht unternommenen selbst\u00e4ndigen und nachhaltigen Bet\u00e4tigung unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, wenn die Bet\u00e4tigung weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung eines freien Berufs oder einer anderen selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit anzusehen ist; vorausgesetzt wird ferner, da\u00df diese Bet\u00e4tigung keine private Verm\u00f6gensverwaltung darstellt (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 275\/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293; vom 18. Januar 1989 X R 108\/88, BFHE 156, 115, BStBl II 1990, 1051; vom 11. April 1989 VIII R 266\/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Abgrenzung einer gewerblichen T\u00e4tigkeit vom Bereich der privaten Verm\u00f6gensverwaltung kommt es bei Grundst\u00fccksgesch\u00e4ften nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28. September 1987 VIII R 46\/84, BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65, m. w. N.) darauf an, ob nach dem Gesamtbild der Bet\u00e4tigung und unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung gegen\u00fcber der Nutzung von Grundbesitz i. S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z. B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt.<\/p>\n<p>Aus Gr\u00fcnden der Verwaltungsvereinfachung und der Rechtssicherheit hat der BFH in seiner neueren Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, da\u00df der Bereich privater Verm\u00f6gensverwaltung erst dann verlassen wird, wenn mindestens vier einzelne Objekte, seien es unbebaute Grundst\u00fccke, bebaute Grundst\u00fccke oder Eigentumswohnungen, angeschafft bzw. errichtet und ver\u00e4u\u00dfert werden (Urteile des BFH in BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244; in BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277; in BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293; vom 1. Dezember 1989 III R 56\/85, BFHE 159, 167, BStBl II 1990, 1054, und in BFHE 156, 115, BStBl II 1990, 1051).<\/p>\n<p>2. Dar\u00fcber hinaus ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den genannten Ma\u00dfnahmen zu verlangen.<\/p>\n<p>Dieses Erfordernis ergibt sich einmal daraus, da\u00df schon die Anschaffung bzw. Bebauung des Grundst\u00fccks von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen sein mu\u00df. Auf diese innere Tatsache l\u00e4\u00dft sich nur anhand objektiver Merkmale schlie\u00dfen. Demgem\u00e4\u00df hat die Rechtsprechung eine Bet\u00e4tigung in Verkaufs- und damit in Gewinnerzielungsabsicht angenommen, wenn zwischen der Anschaffung bzw. Bebauung des Grundst\u00fccks und seiner Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als f\u00fcnf Jahre liegen. Sofern nicht besondere Umst\u00e4nde gegeben sind, ist dieser Zeitraum auch ma\u00dfgebend, wenn das Grundst\u00fcck vom Ver\u00e4u\u00dferer zun\u00e4chst selbst genutzt oder vermietet worden ist; in diesem Fall ist von einer bedingten Verkaufsabsicht auszugehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293; vom 6. April 1990 III R 28\/87, BFHE 160, 494, BStBl II 1990, 1057).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verlangt die erforderliche Nachhaltigkeit der auf Gewinnerzielung gerichteten Bet\u00e4tigung auch einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verwertung der einzelnen Objekte durch den Steuerpflichtigen. Wie dieser zeitliche Zusammenhang im einzelnen bestimmt werden soll, ist bisher nicht entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 1990 X R 165\/87, BFH\/NV 1991, 381). Er ist nach Auffassung des Senats gegeben, wenn sich die Ver\u00e4u\u00dferung der jeweils in (bedingter) Verkaufsabsicht angeschafften oder bebauten vier Objekte innerhalb eines Zeitraums von f\u00fcnf Jahren vollzieht. Dies entspricht auch der Auffassung des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; (Schreiben vom 20. Dezember 1990 IV B 2 &#8211; S 2240 &#8211; 61\/90, BStBl I 1990, 884). Die Gewinnerzielungsabsicht wird erst durch die Ver\u00e4u\u00dferung deutlich; da\u00df sich der Steuerpflichtige in nachhaltiger Weise bet\u00e4tigt hat, zeigt der zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ver\u00e4u\u00dferungen. Unter Einbeziehung der Anschaffung oder Errichtung des Einzelobjekts kann sich danach ein Betrachtungszeitraum von zehn Jahren ergeben.<\/p>\n<p>Die angegebenen zeitlichen Grenzen haben allerdings keine starre Bedeutung. Im Einzelfall kann sich herausstellen, da\u00df auch ein l\u00e4ngerer Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht gegen die Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des Einzelobjekts spricht und da\u00df auch Ver\u00e4u\u00dferungen au\u00dferhalb des F\u00fcnfjahreszeitraums zu ber\u00fccksichtigen sind. Hierf\u00fcr kann eine h\u00f6here Zahl von Ver\u00e4u\u00dferungen nach Ablauf dieses Zeitraums, aber auch eine hauptberufliche T\u00e4tigkeit im Baubereich sprechen (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 107-108\/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060).<\/p>\n<p>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat der Kl\u00e4ger mit seinen Grundst\u00fccksgesch\u00e4ften einen Gewerbebetrieb unterhalten, der im Streitjahr zu den vom FA ermittelten Gewinnen gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Er hat innerhalb eines F\u00fcnfjahreszeitraums, n\u00e4mlich zwischen Oktober 1979 und Juli 1982 vier Objekte ver\u00e4u\u00dfert. Es ist auch davon auszugehen, da\u00df die Objekte in Verkaufsabsicht angeschafft bzw. errichtet worden sind. Dies gilt insbesondere f\u00fcr das als erstes ver\u00e4u\u00dferte Mietwohnhaus A, das der Kl\u00e4ger weniger als f\u00fcnf Jahre zuvor erworben hatte. Da\u00df der Kl\u00e4ger dieses Grundst\u00fcck zun\u00e4chst vermietet hatte, spricht nicht gegen eine bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs; ebensowenig l\u00e4\u00dft sich dies aus dem Umstand herleiten, da\u00df der Kl\u00e4ger nach seinen Angaben aus der Ver\u00e4u\u00dferung keinen Gewinn erzielt hat. Ebenso ist ohne Belang, ob der Kl\u00e4ger beim Verkauf des letzten Objekts seinem Bruder einen Vorzugspreis einger\u00e4umt hat. Da\u00df er die Doppelhaush\u00e4lfte lediglich gegen Kostenerstattung errichtet habe, hat er nicht vorgetragen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Kl\u00e4ger aus dieser Ver\u00e4u\u00dferung auch einen Gewinn erzielt; das FG hat in diesem Zusammenhang auch nicht seine Aufkl\u00e4rungspflicht verletzt, weil der Kl\u00e4ger selbst erkl\u00e4rt hatte, die behaupteten weiteren Herstellungskosten seien nicht nachweisbar.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann im Streitfall nicht unbeachtet bleiben, da\u00df der Kl\u00e4ger in den Folgejahren 1985 bis 1987 insgesamt vier weitere Grundst\u00fccke bzw. Eigentumswohnungen ver\u00e4u\u00dfert hat, die er in allen F\u00e4llen l\u00e4ngstens zwei Jahre vor der Ver\u00e4u\u00dferung erworben hatte. Da der Kl\u00e4ger als selbst\u00e4ndiger Baustatikingenieur als branchenkundig anzusehen ist, legt auch dies die Annahme gewerblicher Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte nahe.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.9.1991 (XI R 23\/90) BStBl. 1992 II S. 135 Ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel ist anzunehmen, wenn innerhalb eines Zeitraums von f\u00fcnf Jahren vier in Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht erworbene oder bebaute Objekte verkauft werden. EStG \u00a7 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1, Abs. 2; GewStDV a. F. \u00a7 1 Abs. 1. 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