{"id":53921,"date":"1991-09-13T16:58:45","date_gmt":"1991-09-13T14:58:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53921"},"modified":"2013-08-02T17:04:51","modified_gmt":"2013-08-02T15:04:51","slug":"bfh-beschluss-vom-13-9-1991-iv-b-105_90-bstbl-1992-ii-s-148","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-13-9-1991-iv-b-105_90-bstbl-1992-ii-s-148\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom    13.9.1991 (IV B 105\/90) BStBl. 1992 II S. 148"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 13.9.1991 (IV B 105\/90) BStBl. 1992 II S. 148<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Revision ist nicht schon deshalb wegen Verfahrensfehlers zuzulassen, weil das Verfahren vor dem FG \u00fcberm\u00e4\u00dfig lange gedauert hat.<\/p>\n<p>2. Eine \u00fcberlange Verfahrensdauer f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich nicht zur Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Steuerbescheids. Diese Rechtsfrage hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 115 Abs. 2.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Im Jahre 1970 erwarben die Kl\u00e4ger je zur H\u00e4lfte ein Grundst\u00fcck in L, das sie anschlie\u00dfend mit einem Mehrfamilienhaus bebauten. Das Objekt wurde in sechs Eigentumswohnungen aufgeteilt, die nach Fertigstellung im November und Dezember 1972 gegen Zahlung von insgesamt 730.000 DM an sechs verschiedene Erwerber ver\u00e4u\u00dfert wurden. Im Jahre 1971 erwarben die Kl\u00e4ger, wiederum je zur H\u00e4lfte, ein Grundst\u00fcck in K, bebauten es, teilten es in 18 Eigentumswohnungen und ein Teileigentum (Laden) auf und ver\u00e4u\u00dferten diese alsdann an verschiedene Erwerber.<\/p>\n<p>In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 1970 und 1971 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Objekte L und K Verluste bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb. Den Erkl\u00e4rungen waren jeweils als &#8222;\u00dcberschu\u00df der Einnahmen \u00fcber die Ausgaben&#8220; bezeichnete Gewinnermittlungen beigef\u00fcgt. Die Kaufpreise f\u00fcr die Grundst\u00fccke und die Baukosten wurden dabei nicht im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgaben abgezogen. F\u00fcr das Objekt L wurden sie bei den Gewinnermittlungen 1972 und 1973 von den Einnahmen abgezogen. F\u00fcr das Objekt K wurden f\u00fcr 1973 und 1974 Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen eingereicht.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung erlie\u00df der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) am 15. Mai 1979 ge\u00e4nderte Feststellungsbescheide. Dabei ging das FA entsprechend den Vorschl\u00e4gen des Pr\u00fcfers u. a. davon aus, da\u00df es sich (auch) bei dem Objekt L um eine gewerbliche T\u00e4tigkeit gehandelt habe, da\u00df der Gewinn durch \u00dcberschu\u00dfrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln sei, da\u00df wegen \u00dcbergangs zur Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ein \u00dcbergangsgewinn angefallen sei (dieser wurde auf die Jahre 1973 bis 1975 verteilt), und da\u00df wegen Nichtordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung 1973 bis 1975 ein Abzug der Verluste der Jahre 1970 bis 1972 nicht in Betracht komme. Die ermittelten Eink\u00fcnfte wurden entsprechend festgestellt und den Kl\u00e4gern je zur H\u00e4lfte zugerechnet.<\/p>\n<p>Der Einspruch hatte nur zum Teil Erfolg. Das FA folgte insbesondere nicht der Auffassung der Kl\u00e4ger, beim Objekt L handele es sich nicht um einen Gewerbebetrieb, und der Gewinn sei, soweit eine gewerbliche T\u00e4tigkeit vorgelegen habe, auch f\u00fcr 1971 bis 1972 durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu ermitteln.<\/p>\n<p>Die dagegen im Jahre 1980 erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 1. Juni 1990 ab.<\/p>\n<p>Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen und der Beschwerde dagegen nicht abgeholfen. Die Beschwerde wird auf grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensm\u00e4ngel gest\u00fctzt.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I. R\u00fcge der \u00fcberlangen Verfahrensdauer<\/p>\n<p>1. Mit der Beschwerde wird &#8222;\u00fcberlange Verfahrensdauer&#8220; beim FG (Klageerhebung 1980, Urteil 1990) ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt aus: Im Dezember 1985 habe erstmals ein Er\u00f6rterungstermin beim Berichterstatter des FG stattgefunden, bei dem das FA einen Vergleichsvorschlag des FG abgelehnt habe. Zu einem neuen Er\u00f6rterungstermin beim Berichterstatter sei es erst im M\u00e4rz 1990 gekommen, wobei erstmalig in eine Pr\u00fcfung der Buchf\u00fchrung des Kl\u00e4gers eingetreten worden sei. Unter Anlehnung an Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Menschenrechtskonvention &#8211; MRK -) und das dort statuierte Beschleunigungsgebot f\u00fcr Gerichtsverfahren werde (von der Kl\u00e4gerin) angenommen, da\u00df eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gegeben sei, wenn eine angemessene Verfahrensdauer bei einem Gerichtsverfahren \u00fcberschritten worden sei. Dies sei auch aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleiten, der nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein rechtzeitiges Geh\u00f6r fordere. Es komme auch ein Versto\u00df gegen Art. 14 Abs. 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht. Verfassungswidrig werde ein Steuerbescheid, wenn in dem gegen den Steuerbescheid angestrebten Rechtsbehelfsverfahren die angemessene Verfahrensdauer \u00fcberschritten sei (vgl. St\u00f6cker, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1989, 367 f.; Neckels, DStZ 1990, 244; Kirchhof in Birk, Die Situation der Finanzgerichtsbarkeit, M\u00fcnsteraner Symposion 1988, 19 f.). St\u00f6cker habe zutreffend betont, da\u00df gegen das Beschleunigungsgebot versto\u00dfen werde, wenn das FG l\u00e4nger als zwei Jahre unt\u00e4tig sei und f\u00fcr die Unt\u00e4tigkeit kein Grund oder nur die allgemeine \u00dcberlastung des Gerichts angegeben werde und ein schuldhaft s\u00e4umiges Verhalten des Kl\u00e4gers nicht vorgelegen habe. Danach sei im Streitfall gegen das Beschleunigungsgebot versto\u00dfen worden. Die \u00fcberlange Verfahrensdauer sei in der \u00dcberlastung des FG X zu sehen, die ihren Grund in der zu geringen personellen Ausstattung habe.<\/p>\n<p>Werde die angemessene Verfahrensdauer, wie im Streitfall, in einem erheblichen Umfang \u00fcberschritten, k\u00f6nnten die rechtlichen M\u00f6glichkeiten des Steuerpflichtigen sich nicht darin ersch\u00f6pfen, da\u00df etwa im Wege der Verfassungsbeschwerde das Gericht angehalten werde, nunmehr eine Entscheidung zu treffen. Es sei Aufgabe der staatlichen Organe, dem B\u00fcrger die gerichtliche Durchsetzung seiner Anspr\u00fcche in angemessener Frist zu erm\u00f6glichen. Eine \u00fcberlange Verfahrensdauer (im Streitfall ca. 8 bis 9 Jahre) m\u00fcsse bei Steuerbescheiden zu Lasten des Fiskus gehen, indem die dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheide nebst dem Urteil des FG ersatzlos aufgehoben werden, weil nur auf diese Weise die Grundrechtsheilung herbeigef\u00fchrt werden k\u00f6nne (vgl. dazu Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1490\/89, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1990, 162). Die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Sache ergebe sich aus den sachkundigen Ausf\u00fchrungen im angef\u00fchrten Schrifttum. Die Rechtsfrage sei auch kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, weil dazu eine richtungsweisende Rechtsprechung noch nicht bekanntgeworden sei.<\/p>\n<p>Es werde angenommen, da\u00df es sich um einen Verfahrensmangel handele, der zun\u00e4chst vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ger\u00fcgt werden m\u00fcsse, bevor eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) m\u00f6glich sei. Das sei auch dann der Fall, wenn die Sache vom BFH ggf. dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorgelegt werden m\u00fcsse. Es werde allgemein angenommen, da\u00df auch in diesem Fall zun\u00e4chst eine Aussch\u00f6pfung des Rechtswegs erfolgen m\u00fcsse (vgl. dazu Gusy, Die Verfassungsbeschwerde, 1988, 94, 95).<\/p>\n<p>Die Beschwerde beziehe sich auch auf die den Kl\u00e4gern auferlegten Verfahrenskosten. Kosten, die durch die \u00dcberl\u00e4nge des Verfahrens entstanden seien, k\u00f6nnten dem Kl\u00e4ger auch dann nicht auferlegt werden, wenn er materiell unterliege.<\/p>\n<p>b) Aus diesen Ausf\u00fchrungen ergibt sich kein Zulassungsgrund nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Dazu mu\u00df der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (\u00a7 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert, da\u00df die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben, genau angegeben und au\u00dferdem dargelegt wird, da\u00df das Urteil des FG auf dem Mangel beruhen kann (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 8. November 1973 V R 130\/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219, und vom 14. Januar 1981 I R 133\/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443; BFH-Beschlu\u00df vom 23. Oktober 1985 I R 242\/82, BFH\/NV 1986, 613; Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 115 Rz. 65, \u00a7 120 Rz. 38; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 115 FGO Tz. 90).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat jedermann Anspruch u. a. darauf, da\u00df seine Sache innerhalb angemessener Frist von einem unabh\u00e4ngigen Gericht geh\u00f6rt wird, das \u00fcber zivilrechtliche Anspr\u00fcche und Verpflichtungen oder \u00fcber die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Nach der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) vom 28. Juni 1978 &#8211; C (78) 31 im Fall K\u00f6nig (Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1979, 477) erstreckt das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK sich auch auf bestimmte Verwaltungsstreitverfahren. F\u00fcr Art. 6 Abs. 1 MRK ist nach Auffassung des EGMR allein die Tatsache ma\u00dfgeblich, da\u00df die in Frage stehenden Rechtsstreitigkeiten die Entscheidung \u00fcber privatrechtliche Anspr\u00fcche zum Gegenstand haben. Steuerstreitigkeiten, selbst wenn sie sich auf die Verm\u00f6genslage des Betroffenen auswirken, begr\u00fcnden indes nach der Zust\u00e4ndigkeitsentscheidung Nr. 2552\/65 der Kommission (Collection of Decisions 26.1) keine Zust\u00e4ndigkeit nach Art. 6 Abs. 1 MRK, da das f\u00fcr dieses Verfahren ausschlaggebende Steuerrecht dem \u00f6ffentlichen Recht zuzuordnen sei (vgl. Peukert, Europ\u00e4ische Grundrechte Zeitschrift &#8211; EuGRZ &#8211; 1979, 261, 267, und M\u00f6ssner, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1991, 224, 226, m. w. N.).<\/p>\n<p>Selbst wenn man aber mit der Kl\u00e4gerin von einer gegen Art. 6 Abs. 1 MRK versto\u00dfenden \u00dcberl\u00e4nge des Verfahrens ausgeht, kann die Revision nicht wegen Verfahrensfehlers zugelassen werden. Die Kl\u00e4gerin hat n\u00e4mlich nicht dargelegt, da\u00df die Entscheidung des FG auf dem angenommenen Verfahrensmangel beruhen kann. Dazu h\u00e4tte dargelegt werden m\u00fcssen, da\u00df die Entscheidung des FG anders und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin g\u00fcnstiger h\u00e4tte ausfallen k\u00f6nnen, wenn das FG seine Entscheidung binnen eines angemessenen Zeitraums, also ohne den Verfahrensfehler der \u00fcberlangen Verfahrensdauer, getroffen h\u00e4tte. Dies ist indes nicht geschehen. Ein Verfahrensfehler kann nicht bereits darin gesehen werden, da\u00df das FG noch eine f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ung\u00fcnstige Sachentscheidung nach Ablauf von etwa 10 Jahren seit Klageerhebung und etwa 11 seit Einlegung des Einspruchs gegen die Steuerbescheide getroffen hat. Nach den Vorschriften der FGO mu\u00dfte das FG in dem seit 1980 anh\u00e4ngigen Rechtsstreit auch noch im Jahre 1990 die Entscheidung treffen, die sich nach seiner \u00dcberzeugung aus den einschl\u00e4gigen Vorschriften des materiellen Rechts ergaben. Eine abweichende Auffassung wird auch in dem von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Schrifttum nicht vertreten. Damit h\u00e4tte das FG, geht man von der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin aus, die \u00fcberlange Verfahrensdauer bewirke die Rechtswidrigkeit (auch) der angefochtenen Steuerbescheide und der Einspruchsentscheidung, nicht gegen Verfahrensrecht, sondern gegen materielles Recht versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat sich auch auf Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG berufen. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht einem durch die \u00f6ffentliche Gewalt in seinen Rechten Verletzten der Rechtsweg offen. Dazu hat das BVerfG mehrfach ausgesprochen, da\u00df der damit gew\u00e4hrleistete Rechtsschutz zumal auch einen verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit bedeute (vgl. Beschl\u00fcsse vom 28. Oktober 1975 2 BvR 883\/73 und 379, 497, 526\/74, BVerfGE 40, 237 ff., 256 f.; vom 16. Dezember 1980 2 BvR 419\/80, BVerfGE 55, 349 ff., 369; vom 29. April 1981 2 BvR 348\/81, EuGRZ 1982, 75; vom 22. Januar 1987 1 BvR 103\/85, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1987, 1722; vom 20. Mai 1988 1 BvR 273\/88, unter 5. a, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz 1975, \u00a7 5, R\u00fccklagen, Rechtsspruch 2).<\/p>\n<p>Auch insoweit gilt jedoch, da\u00df das Gericht nicht bereits dadurch in einer zur Zulassung der Revision f\u00fchrenden Weise gegen Verfahrensvorschriften verst\u00f6\u00dft, da\u00df es noch nach \u00fcberlanger Verfahrensdauer eine Sachentscheidung trifft.<\/p>\n<p>2. Aus den Ausf\u00fchrungen zur Verfahrensdauer ergibt sich auch kein Zulassungsgrund nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine \u00fcberlange Dauer des Verfahrens vor dem FG die Rechtswidrigkeit sowohl des FG-Urteils als auch der angefochtenen Steuerbescheide und der Einspruchsentscheidung bewirkt, ist nicht von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift.<\/p>\n<p>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist einer Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung beizumessen, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt (vgl. z. B. Beschlu\u00df vom 27. Juni 1985 I B 27\/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt daher nur wegen einer kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen und im Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4higen Rechtsfrage in Betracht (Gr\u00e4ber\/Ruban, a. a. O., \u00a7 115 Rz. 8; Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 115 FGO Tz. 53, jeweils m. w. N.). An der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit fehlt es insbesondere, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten l\u00e4\u00dft (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 11. Juli 1972 IV B 61\/71, BFHE 106, 276, BStBl II 1972, 792).<\/p>\n<p>Weder aus den Steuergesetzen noch aus Art. 6 Abs. 1 MRK, noch aus Vorschriften des GG l\u00e4\u00dft sich die von der Kl\u00e4gerin behauptete Rechtsfolge ableiten, ein Steuerbescheid werde rechtswidrig und m\u00fcsse ersatzlos aufgehoben werden, wenn das FG \u00fcber die bei ihm eingelegte Klage nicht binnen angemessener Zeit entschieden habe. Diese Rechtsfolge wird auch in dem von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Schrifttum nicht behauptet.<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7 47 der Abgabenordnung (AO 1977) erl\u00f6schen Anspr\u00fcche aus dem Steuerrechtsverh\u00e4ltnis insbesondere durch Zahlung oder Aufrechnung (\u00a7\u00a7 224 bis 226 AO 1977), durch Billigkeitserla\u00df (\u00a7\u00a7 163, 227 AO 1977), durch Verj\u00e4hrung (\u00a7\u00a7 169 bis 171, \u00a7\u00a7 228 bis 232 AO 1977), ferner durch Eintritt der Bedingung bei aufl\u00f6send bedingten Anspr\u00fcchen (vgl. \u00a7 50 AO 1977). Die Beteiligten gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, da\u00df die Steueranspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin nicht nach diesen Vorschriften erloschen sind. Unter besonderen Umst\u00e4nden kann der Steuergl\u00e4ubiger seinen Anspruch auch verwirken. Die Verwirkung f\u00fchrt dazu, da\u00df der Anspruch zwar noch besteht, aber nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 47 AO 1977 Tz. 5; Koch\/Halaczynski, Abgabenordnung, 3. Aufl., \u00a7 47 Tz. 9; K\u00fchn\/Kutter\/Hofmann, Abgabenordnung, 16. Aufl., \u00a7 47 Anm. 1). Verwirkung tritt ein, wenn ein Berechtigter durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, da\u00df nach Ablauf einer gewissen Zeit die Geltendmachung eines Rechts als unlautere Rechtsaus\u00fcbung angesehen werden mu\u00df (vgl. Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 4 AO 1977 Tz. 67, m. w. N., und K\u00fchn\/Kutter\/Hofmann, a. a. O., Anhang \u00a7 4 Anm. 5 b cc).<\/p>\n<p>Im Streitfall kann eine Verwirkung schon deshalb nicht vorliegen, weil es zu einer \u00fcberlangen Verfahrensdauer erst durch die sp\u00e4te Entscheidung \u00fcber die Klage gekommen sein kann. Das FA als Vertreter des Steuergl\u00e4ubigers hatte auf den Verfahrensablauf keinen unmittelbaren Einflu\u00df. Es hat den Klageantr\u00e4gen widersprochen und schon dadurch verhindert, da\u00df ein Vertrauen darauf, die Steueranspr\u00fcche w\u00fcrden nicht mehr geltend gemacht werden, entstehen konnte.<\/p>\n<p>c) Auch eine (unterstellte) Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK kann das Erl\u00f6schen der Steueranspr\u00fcche und als Folge hiervon die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide, der Einspruchsentscheidung und des FG-Urteils offensichtlich nicht zur Folge haben. Die blo\u00dfe Verfahrensdauer hat keinen Einflu\u00df auf die Begr\u00fcndetheit der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche (Peukert, EuGRZ 1979, 261, 264) und damit auch nicht auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots hat konventionsrechtlich zur Folge, da\u00df der EGMR nach Art. 50 MRK der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zubilligt, wenn die innerstaatlichen Gesetze nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen der Verletzungshandlung gestatten. Fragen einer etwaigen Entsch\u00e4digung w\u00e4ren aber nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim BFH. Die Revision gegen das Urteil des Gerichts, dessen Verfahren \u00fcberm\u00e4\u00dfig lang gewesen sein soll, ist deshalb auch nicht nach Art. 26 MRK, der die Beschwerde an den EGMR von der Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs abh\u00e4ngig macht, Voraussetzung f\u00fcr das konventionsrechtliche Beschwerdeverfahren (Peukert, EuGRZ 1979, 261, 264). Im \u00fcbrigen hat die Europ\u00e4ische Kommission f\u00fcr Menschenrechte, wie dargelegt (vgl. oben 1. b), in st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Einbeziehung steuerrechtlicher Verfahren in den Schutzbereich des Art. 6 MRK abgelehnt.<\/p>\n<p>d) Entsprechendes gilt f\u00fcr die behauptete Verletzung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und der Art. 2 Abs. 1, 14 und 103 Abs. 1 GG. Auch bei versp\u00e4teter Rechtsschutzgew\u00e4hrung mu\u00df das Gericht in der Sache entsprechend der gegebenen materiellen Rechtslage entscheiden. Das Grundrecht auf Rechtsschutzgew\u00e4hrung kann jedenfalls im Besteuerungsverfahren nicht so weit gehen, da\u00df der B\u00fcrger nur deshalb, weil die angemessene Verfahrensdauer vor dem von ihm angerufenen FG \u00fcberschritten wird, von den durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Steuern freigestellt wird. Der B\u00fcrger wird dadurch gegen\u00fcber einer nicht gerechtfertigten Verfahrensverz\u00f6gerung nicht rechtlos gestellt. Insbesondere kommen bei nicht rechtzeitiger Rechtsschutzgew\u00e4hrung die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide (\u00a7 361 Abs. 1 AO 1977, \u00a7 69 FGO; vgl. Kirchhof in Festschrift f\u00fcr Karl Doehring, 1989, 439, 452, und DStZ 1989, 55, 59; St\u00f6cker, DStZ 1989, 367, 377) sowie ggf. die Anrufung des BVerfG mit der Verfassungsbeschwerde (vgl. Beschl\u00fcsse des BVerfG in EuGRZ 1982, 75; vom 24. November 1983 2 BvR 121\/83, NJW 1984, 967, und in DB 1987, 1722) in Betracht.<\/p>\n<p>Hingegen gebietet es die Rechtsschutzgarantie auch bei \u00fcberlanger Verfahrensdauer nicht, dem Steuerpflichtigen die Aussetzungszinsen (\u00a7 237 AO 1977) ganz oder teilweise gem\u00e4\u00df \u00a7 227 AO 1977 zu erlassen, wenn die Vollziehung der angefochtenen Bescheide ausgesetzt war (BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 105\/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498). Denn bei \u00fcberlanger Verfahrensdauer hat der Steuerpflichtige bei gew\u00e4hrter Vollziehungsaussetzung w\u00e4hrend des gesamten Zeitraums der Aussetzung den Vorteil, vorerst von der Zahlung der geschuldeten Abgaben freigestellt zu sein, so da\u00df es gerechtfertigt ist, auch f\u00fcr den gesamten Zeitraum, auch den der \u00fcberlangen Verfahrensdauer, den Vorteil durch Erhebung von Aussetzungszinsen auszugleichen, wenn und soweit der Steuerpflichtige endg\u00fcltig unterliegt. Dann aber kann die Rechtsschutzgarantie es erst recht nicht gebieten, die angefochtenen Steuerbescheide selbst trotz materieller Rechtm\u00e4\u00dfigkeit nur wegen \u00fcberlanger Verfahrensdauer ersatzlos aufzuheben oder im besonderen Verfahren nach \u00a7\u00a7 163, 227 AO 1977 die Steuern zu erlassen und damit den Steuerpflichtigen nicht nur von der Zahlung von Aussetzungszinsen, sondern sogar von der Zahlung der Steuer selbst freizustellen. Es liegt auf der Hand, da\u00df sich diese Rechtsfolgen auch nicht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 oder Art. 103 Abs. 1 GG ableiten lassen.<\/p>\n<p>3. Dieser rechtlichen Wertung steht nicht entgegen, da\u00df bei bestimmten Verfahren die \u00fcberlange Verfahrensdauer entsprechend der Eigenart des jeweiligen Verfahrens in besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen auch Auswirkungen auf die Sachentscheidung in diesem Verfahren haben kann. So ist vom BVerfG ausgesprochen worden, da\u00df sich im Strafverfahren unmittelbar aus dem Rechtsschutzgebot des GG ein Verfahrenshindernis ergeben kann, wenn das Ausma\u00df der Verfahrensverz\u00f6gerung besonders gravierend und die Dauer des Verfahrens zudem mit besonderen Belastungen f\u00fcr den Beschuldigten, beispielsweise mit l\u00e4nger andauerndem Vollzug der Untersuchungshaft, einhergegangen ist (BVerfG-Beschlu\u00df in NJW 1984, 967). Im Beschlu\u00dffalle entschied das BVerfG gleichwohl, die Verurteilung nach einer Verfahrensdauer von fast 13 Jahren bei von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht verursachten erheblichen Verz\u00f6gerungen verletze den Beschwerdef\u00fchrer nicht in seinen Grundrechten, da besondere Belastungen, die mit der Dauer des Verfahrens einhergegangen seien, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich seien. F\u00fcr das Konkursverfahren hat das BVerfG offengelassen, ob sich bei \u00fcberlanger Verfahrensdauer trotz der bereits nach den konkursrechtlichen Vorschriften gegebenen M\u00f6glichkeiten der Verfahrensbeschleunigung aus dem Rechtsschutzgebot ein Anspruch auf Einstellung des Verfahrens ergibt (Beschlu\u00df des BVerfG vom 14. Februar 1979 1 BvR 296\/78, EuGRZ 1979, 363). Im Falle einer vorl\u00e4ufigen Dienstenthebung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens hat das BVerfG entschieden, die R\u00fccksicht auf das gemeine Wohl lasse die Suspendierung auch bei einer l\u00e4ngeren Dauer des Disziplinarverfahrens vorbehaltlich F\u00e4lle einer offenkundigen Verfahrensverschleppung regelm\u00e4\u00dfig nicht als einen Eingriff erscheinen, der von einem bestimmten Zeitpunkt an mit dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit unvereinbar werde (Beschlu\u00df vom 4. Oktober 1977 2 BvR 80\/77, BVerfGE 46, 17, 29 f.). F\u00fcr das finanzgerichtliche Verfahren folgt hieraus, da\u00df die Dauer des Verfahrens als solche weder dem Grunde noch der H\u00f6he nach Auswirkungen auf die geltend gemachten Steueranspr\u00fcche haben kann. Im Besteuerungsverfahren geht es um die Durchsetzung eines vom Steuergl\u00e4ubiger behaupteten, vom Steuerb\u00fcrger jedoch bestrittenen Steueranspruchs. Besondere Belastungen pers\u00f6nlicher oder wirtschaftlicher Art, die \u00fcber die mit jeder Proze\u00dff\u00fchrung zwangsl\u00e4ufig verbundenen Belastungen und \u00fcber die Belastungen durch die Steuerzahlung als solche hinausgehen, sind mit dem Verfahren im allgemeinen und auch im Streitfall nicht verbunden.<\/p>\n<p>Hiervon ist offensichtlich auch das BVerfG in seinem Beschlu\u00df in StRK, Einkommensteuergesetz 1975, R\u00fccklagen, Rechtsspruch 2 ausgegangen. In diesem Beschlu\u00df hat das BVerfG eine sachlich nicht vertretbare und verfassungsrechtlich bedenkliche \u00fcberlange Dauer des Verfahrens vor dem FG angenommen. Das Gericht hat daraus gleichwohl nicht gefolgert, der angefochtene Steuerbescheid sei deshalb verfassungs- und rechtswidrig, sondern hat die Verfassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Sonstige Verfahrensr\u00fcgen<\/p>\n<p>Auch die \u00fcbrigen Verfahrensr\u00fcgen sind unbegr\u00fcndet. Insoweit wird gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begr\u00fcndung abgesehen.<\/p>\n<p>Danach war die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 13.9.1991 (IV B 105\/90) BStBl. 1992 II S. 148 1. Die Revision ist nicht schon deshalb wegen Verfahrensfehlers zuzulassen, weil das Verfahren vor dem FG \u00fcberm\u00e4\u00dfig lange gedauert hat. 2. Eine \u00fcberlange Verfahrensdauer f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich nicht zur Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Steuerbescheids. Diese Rechtsfrage hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung. 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