{"id":53924,"date":"1991-09-17T16:58:37","date_gmt":"1991-09-17T14:58:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53924"},"modified":"2013-08-02T17:04:23","modified_gmt":"2013-08-02T15:04:23","slug":"bfh-urteil-vom-17-9-1991-vii-r-20_90-bstbl-1992-ii-s-156","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-9-1991-vii-r-20_90-bstbl-1992-ii-s-156\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.9.1991    (VII R 20\/90) BStBl. 1992 II S. 156"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.9.1991 (VII R 20\/90) BStBl. 1992 II S. 156<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00dcbergangsregelung des \u00a7 155 Abs. 4 Satz 2 StBerG i. d. F. des 5. StBer\u00c4ndG, wonach Steuerberatungsgesellschaften auch dann anerkannt bleiben, wenn sie zur \u00dcbernahme der Mandanten einer Einrichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nrn. 3, 7 und 8 StBerG gegr\u00fcndet wurden oder sp\u00e4ter die Mandanten einer solchen Einrichtung \u00fcbernommen haben, ist auch dann anzuwenden, wenn die Anerkennung durch die Verwaltungsbeh\u00f6rde zu dem ma\u00dfgebenden Stichtag (16. Juni 1989) noch nicht bestandskr\u00e4ftig geworden war.<\/p>\n<p>StBerG \u00a7\u00a7 32 Abs. 3 Nr. 2, 155 Abs. 4.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Privat\u00e4rztliche Verrechnungsstelle (PVS) errichtete mit notariellem Vertrag die zu diesem Verfahren beigeladene Steuerberatungsgesellschaft mbH (Beigeladene). Alleiniger Gesellschafter der Beigeladenen ist die PVS. Zweck der Gesellschaft sind alle T\u00e4tigkeiten i. S. des \u00a7 33 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Die Beigeladene wird nach \u00a7 8 des Gesellschaftsvertrages von Steuerberatern als bestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern verantwortlich gef\u00fchrt. Der oder die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haben ihre Aufgaben unabh\u00e4ngig und eigenverantwortlich unter Beachtung der \u00a7\u00a7 57 bis 60 StBerG zu erf\u00fcllen. Insoweit d\u00fcrfen sie nicht durch Vertrag oder Weisung des Gesellschafters beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzministerium) erkannte auf Antrag der PVS die Beigeladene gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 49 ff. StBerG als Steuerberatungsgesellschaft an. Die Klage der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) als der zust\u00e4ndigen Steuerberaterkammer gegen die Anerkennung der Beigeladenen als Steuerberatungsgesellschaft blieb erfolglos.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision der Steuerberaterkammer ist unbegr\u00fcndet. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), da\u00df die Anerkennung der Beigeladenen als Steuerberatungsgesellschaft nicht (mehr) aufgehoben werden kann, erweist sich im Ergebnis &#8211; wenn auch aus anderen als den in der Vorentscheidung genannten Gr\u00fcnden &#8211; als zutreffend (vgl. \u00a7 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. a) Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, konnte nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des 4. StBer\u00c4ndG (vom 9. Juni 1989, BGBl I, 1062), die auch f\u00fcr den Streitfall ma\u00dfgeblich ist, einer unter der Rechtsform einer GmbH gegr\u00fcndeten Steuerberatungsgesellschaft die Anerkennung nach \u00a7 49 StBerG nicht bereits wegen kapitalm\u00e4\u00dfiger Beteiligung berufsfremder Gr\u00fcndungsgesellschafter versagt werden. Das gilt auch bei der Beteiligung von K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts, Berufsverb\u00e4nden und auf berufsst\u00e4ndischer Grundlage gebildeten Vereinigungen, die ihrerseits nach \u00a7 4 Nrn. 3, 7 oder 8 StBerG zur beschr\u00e4nkten Hilfeleistung in Steuersachen f\u00fcr ihre Mitglieder befugt sind (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 17. Oktober 1985 VII B 59\/85, BFHE 144, 511, BStBl II 1986, 101, und BFH-Urteil vom 8. M\u00e4rz 1988 VII R 30, 32\/85, BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638). Die Vorschriften des StBerG in der f\u00fcr den Streitfall geltenden Fassung dulden sogar, da\u00df Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; nur Berufsfremde sind, wenn nur ein einziger Steuerberater als (angestellter) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfe in Steuersachen leistet (vgl. \u00a7 50 StBerG; BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, 639, m. w. N.; jetzt anders \u00a7 50 a StBerG i. d. F. des 4. StBer\u00c4ndG vom 9. Juni 1989; wegen der \u00dcbergangsregelung vgl. \u00a7 155 Abs. 4 StBerG n. F.).<\/p>\n<p>b) Bei der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft sind aber die besondere Struktur der vorliegenden Gesellschaft, deren Mitgliederbestand und die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu ber\u00fccksichtigen (BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, 639). Dabei ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats nicht nur zu beachten, ob die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 49 ff. StBerG erf\u00fcllt sind. Vielmehr ist die Anerkennung auch zu versagen, wenn andere Vorschriften nicht eingehalten sind, die eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft erf\u00fcllen mu\u00df.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG setzt die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft den Nachweis voraus, da\u00df die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich gef\u00fchrt wird. Das hei\u00dft, die gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Steuerberater m\u00fcssen in der steuerberatenden T\u00e4tigkeit frei von Einfl\u00fcssen und Weisungen der Gesellschafter und Kapitalanleger sein. Zur steuerberatenden T\u00e4tigkeit in diesem Sinne geh\u00f6ren auch Art, Weise und Umfang der steuerberatenden Aktivit\u00e4ten, wie insbesondere die Auswahl der Mandanten (vgl. \u00a7\u00a7 63, 65 StBerG; BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und Urteil vom 14. M\u00e4rz 1989 VII R 46\/88, BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577). Zur F\u00fchrung dieses Nachweises reicht &#8211; wie der Senat wiederholt entschieden hat &#8211; eine entsprechende satzungsm\u00e4\u00dfige Bestimmung nicht aus.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Senats ist die erforderliche Freiheit der Mandantenwahl nicht gew\u00e4hrleistet, wenn die Steuerberatungsgesellschaft allein oder in erster Linie die Mitglieder eines berufsfremden Gr\u00fcndungsgesellschafters beraten soll (BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638; BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577). Der Nachweis der unabh\u00e4ngigen, eigenverantwortlichen F\u00fchrung der Gesellschaft durch Steuerberater (\u00a7 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG) kann demnach wegen des \u00fcberragenden Einflusses des berufsfremden Gr\u00fcndungsgesellschafters nicht gef\u00fchrt werden, wenn die Steuerberatungsgesellschaft von einem Berufsverband zu dem Zweck gegr\u00fcndet worden ist, um die bisher von diesem seinen Mitgliedern geleistete Steuerberatungst\u00e4tigkeit zu \u00fcbernehmen (Urteil des Senats in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).<\/p>\n<p>2. a) Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung h\u00e4tte im Streitfall der Beigeladenen die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft versagt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das FG hat den nach \u00a7 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG f\u00fcr die Anerkennung erforderlichen Nachweis, da\u00df die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich gef\u00fchrt wird, insbesondere deshalb als erbracht angesehen, weil nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages an mehreren Stellen (\u00a7\u00a7 9 Abs. 3, 10 Abs. 1, 14 Abs. 4) die Unabh\u00e4ngigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit der zu verantwortlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern bestellten Steuerberater garantiert ist. Es hat aus diesen Satzungsbestimmungen und aus der Aussage des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Steuerberatungsgesellschaft als Zeugen, er werde von der PVS bei der Auswahl der Mandanten nicht beeinflu\u00dft, gefolgert, da\u00df der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Steuerberater auch in der praktischen Durchf\u00fchrung der Beratungst\u00e4tigkeit frei von Einfl\u00fcssen und Weisungen des Gesellschafters sei.<\/p>\n<p>Diese Feststellungen des FG reichen nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats f\u00fcr eine Anerkennung der streitbefangenen Steuerberatungsgesellschaft nicht aus. Wie oben ausgef\u00fchrt, gen\u00fcgt es zur F\u00fchrung des Nachweises gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG nicht, wenn die verantwortliche F\u00fchrung der Gesellschaft durch den oder die Steuerberater allein satzungsm\u00e4\u00dfig bestimmt ist. Da im Streitfall die Gesellschaft allein von der PVS als einer berufsfremden Gesellschafterin beherrscht wird, besteht die Gefahr, da\u00df diese unabh\u00e4ngig von den Satzungsbestimmungen verdeckt oder auf eine rechtlich nur schwer fa\u00dfbare Weise Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beigeladenen nimmt (vgl. Senat in BFHE 156, 332, 335, BStBl II 1989, 577). In einem solchen Falle sind an den Nachweis gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG erh\u00f6hte Anforderungen zu stellen, die im Streitfall auch mit der Vernehmung des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Steuerberaters als Zeugen durch das FG nicht erbracht worden sind. Auf die im Streitfall hinsichtlich der freien Mandantenwahl ma\u00dfgebliche Frage, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch die tats\u00e4chliche Befugnis hat, PVS-Mitglieder als Mandanten der Steuerberatungsgesellschaft abzulehnen, vermochte der Zeuge keine anhand von Tatsachen nachpr\u00fcfbare Antwort zu geben, da er bisher noch keinen Mandanten abgelehnt und sich eine Situation, in der es auf die Frage nach der vorgenannten Befugnis h\u00e4tte ankommen k\u00f6nnen, noch nicht gestellt hatte.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG war erkennbarer Zweck f\u00fcr die Gr\u00fcndung der Beigeladenen, die fr\u00fcher beanstandete (unbeschr\u00e4nkte) Steuerberatungst\u00e4tigkeit der PVS (vgl. \u00a7 4 Nr. 7 StBerG) auf eine legale Basis zu stellen. Daraus folgt, da\u00df die Beigeladene in erster Linie die Mitglieder der PVS steuerlich beraten sollte. Einer Steuerberatungsgesellschaft, die von einem Berufsverband gegr\u00fcndet wird, um die bisher von diesem seinen Mitgliedern geleistete Steuerberatungst\u00e4tigkeit zu \u00fcbernehmen, ist aber nach dem Urteil des Senats in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 die Anerkennung zu versagen. Gegen eine unabh\u00e4ngige, von der Einflu\u00dfnahme durch den beherrschenden Gesellschafter v\u00f6llig freie Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des verantwortlichen Steuerberaters &#8211; insbesondere auf dem Gebiet der Annahme und Ablehnung bestimmter Mandanten &#8211; spricht schlie\u00dflich auch die gleichgerichtete Interessenlage bei der PVS als Gr\u00fcnderin und Alleingesellschafterin der Beigeladenen sowie bei dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Steuerberatungsgesellschaft (vgl. BFHE 156, 332, 337, BStBl II 1989, 577). Da das wirtschaftliche Bet\u00e4tigungsfeld und auch die Marktchancen der neugegr\u00fcndeten Steuerberatungsgesellschaft von vornherein auf die steuerliche Beratung der PVS-Mitglieder ausgerichtet waren, bedarf es keiner besonders ausgepr\u00e4gten Einflu\u00dfnahme der PVS auf den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Steuerberater, um die Beratung ihrer Mitglieder durch die Steuerberatungsgesellschaft sicherzustellen.<\/p>\n<p>b) Der Senat hat aber bei seiner Entscheidung, die nach der bisherigen Rechtsprechung zuungunsten der Beigeladenen h\u00e4tte ausfallen m\u00fcssen, die zwischenzeitliche Gesetzesentwicklung mit den Regelungen des 4. und insbesondere des 5. Gesetzes zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes (StBer\u00c4ndG) vom 9. Juni 1986 (BGBl I, 1062) und vom 13. Dezember 1990 (BGBl I, 2756) zu den sog. Altgesellschaften zu beachten. Diese \u00dcbergangsbestimmungen, die jetzt in \u00a7 155 Abs. 4 StBerG enthalten sind, f\u00fchren im Streitfall zu dem Ergebnis, da\u00df der beigeladenen Steuerberatungsgesellschaft, die von der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde bereits anerkannt worden ist, die Anerkennung nicht mehr entzogen werden kann.<\/p>\n<p>3. a) Der Gesetzgeber hat mit dem 4. StBer\u00c4ndG den grunds\u00e4tzlichen Bedenken gegen die Beteiligung berufsfremder Personen und Vereinigungen an Steuerberatungsgesellschaften, die auch in der oben zitierten st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats ihren Ausdruck gefunden haben, durch die Einf\u00fchrung einer auf bestimmte Personen bezogenen Kapitalbindung bei Steuerberatungsgesellschaften Rechnung getragen. Nach \u00a7 50 a StBerG ist nunmehr Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, da\u00df ihre Gesellschafter oder Kapitaleigner ausschlie\u00dflich Steuerberater, Rechtsanw\u00e4lte, Wirtschaftspr\u00fcfer, vereidigte Buchpr\u00fcfer, Steuerbevollm\u00e4chtigte oder in der Gesellschaft t\u00e4tige Personen sind, deren T\u00e4tigkeit als Vorstandsmitglied, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter nach \u00a7 50 Abs. 3 StBerG genehmigt ist. F\u00fcr die bereits bestehenden Steuerberatungsgesellschaften hat das 4. StBer\u00c4ndG in \u00a7 155 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 2 StBerG folgende \u00dcbergangsregelung getroffen:<\/p>\n<p>&#8222;Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni 1989 (Tag nach der Verk\u00fcndung des 4. StBer\u00c4ndG) anerkannt sind, bleiben anerkannt. Als anerkannt gelten auch Steuerberatungsgesellschaften, bei denen die f\u00fcr die Finanzverwaltung zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellt hat, da\u00df bis auf die Eintragung in das Handelsregister alle Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung vorliegen.&#8220;<\/p>\n<p>Mit dem 5. StBer\u00c4ndG (verk\u00fcndet am 13. Dezember 1990) ist die \u00dcbergangsregelung f\u00fcr Altgesellschaften erweitert worden. In \u00a7 155 Abs. 4 ist nach Satz 1 (vgl. oben) folgender Satz 2 eingef\u00fcgt worden:<\/p>\n<p>&#8222;Das gilt auch, wenn die Gesellschaft zur \u00dcbernahme der Mandanten einer Einrichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 3, 7 und 8 gegr\u00fcndet wurde oder sp\u00e4ter die Mandanten einer solchen Einrichtung \u00fcbernommen hat.&#8220;<\/p>\n<p>Der bisherige Satz 2 des \u00a7 155 Abs. 4 StBerG ist zu Satz 3 geworden.<\/p>\n<p>Die darin enthaltene Erweiterung des Bestandsschutzes f\u00fcr Altgesellschaften stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats dar, wonach in derartigen, von der Erweiterung erfa\u00dften F\u00e4llen der von einem Berufsverband gegr\u00fcndeten Steuerberatungsgesellschaft die Anerkennung zu versagen gewesen w\u00e4re (BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577). Nach der Begr\u00fcndung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages soll die Erg\u00e4nzung in \u00a7 155 Abs. 4 StBerG klarstellen, da\u00df auch diejenigen Gesellschaften, die zur \u00dcbernahme der Mandanten einer Einrichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nrn. 3, 7 und 8 gegr\u00fcndet wurden oder sp\u00e4ter Mandanten einer solchen Einrichtung \u00fcbernommen haben, am Bestandsschutz teilnehmen. Zugleich werde damit sichergestellt, da\u00df die Anerkennung solcher Gesellschaften nicht aus diesem Grund zur\u00fcckgenommen werde (BTDrucks 11\/8343, S. 42).<\/p>\n<p>b) Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Erweiterung des Bestandsschutzes f\u00fcr bereits anerkannte Steuerberatungsgesellschaften nach dem 5. StBer\u00c4ndG auf den Streitfall Anwendung findet. Das h\u00e4ngt davon ab, ob \u00a7 155 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 2 StBerG eine bereits bestandskr\u00e4ftig gewordene Anerkennung voraussetzen &#8211; so die Kl\u00e4gerin -, oder ob zu dem ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt (16. Juni 1989) lediglich der Anerkennungsbescheid der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde ergangen sein mu\u00df. Der Senat vertritt mit dem Finanzministerium und der Beigeladenen die Auffassung, da\u00df f\u00fcr den Bestandsschutz allein auf die beh\u00f6rdliche Anerkennung abzustellen ist. Eine bereits anerkannte Steuerberatungsgesellschaft bleibt nach dieser Regelung auch dann anerkannt, wenn der Anerkennungsbescheid wegen seiner Anfechtung durch die Steuerberaterkammer noch nicht bestandskr\u00e4ftig geworden ist.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des \u00a7 155 Abs. 4 Satz 1 StBerG verlangt f\u00fcr das Anerkanntbleiben der Steuerberatungsgesellschaften lediglich, da\u00df diese &#8222;anerkannt sind&#8220;. Aus ihm ergeben sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die Anerkennung bestandskr\u00e4ftig geworden sein mu\u00df. Auch aus dem Normenzusammenhang der S\u00e4tze 1 bis 3 des \u00a7 155 Abs. 4 StBerG in seiner jetzigen Fassung mu\u00df geschlossen werden, da\u00df es auf die Bestandskraft des Anerkennungsbescheides nicht ankommt. Denn nach Satz 3 der Vorschrift (Satz 2 i. d. F. des 4. StBer\u00c4ndG) gelten als anerkannt auch Steuerberatungsgesellschaften, bei denen die zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde bis zu dem ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt festgestellt hat, da\u00df bis auf die Eintragung in das Handelsregister alle Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung vorliegen. Daraus ist zu entnehmen, da\u00df der Bestandsschutz bereits durch die verbindliche Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Verwaltungsbeh\u00f6rde ausgel\u00f6st wird; es bedarf hierf\u00fcr noch nicht einmal des Erlasses eines f\u00f6rmlichen Anerkennungsbescheides und somit erst recht nicht des Eintritts von dessen Bestandskraft. Da die hier ma\u00dfgebliche Vorschrift des Satzes 2 &#8211; Anerkanntbleiben, auch wenn die Steuerberatungsgesellschaft zur \u00dcbernahme der Mandanten einer Berufsvereinigung gegr\u00fcndet wurde &#8211; durch das 5. StBer\u00c4ndG zwischen die S\u00e4tze 1 und 3 des \u00a7 155 Abs. 4 StBerG eingef\u00fcgt worden ist, mu\u00df auch bei ihrer Anwendung f\u00fcr die Frage, ob die Gesellschaft am 16. Juni 1989 anerkannt war, die gesetzliche Fiktion in Satz 3 mitber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Aus der Entstehungsgeschichte zum 5. StBer\u00c4ndG ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht, da\u00df \u00a7 155 Abs. 4 Satz 2 StBerG nur auf bestandskr\u00e4ftig anerkannte Steuerberatungsgesellschaften Anwendung finden sollte, weil der Zweck der Regelung darin bestanden habe, zu verhindern, da\u00df von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH die bestandskr\u00e4ftigen Anerkennungen zur\u00fcckgenommen w\u00fcrden. Nach der oben zitierten Gesetzesbegr\u00fcndung sollte die Gesetzeserg\u00e4nzung klarstellen, da\u00df auch die dort genannten Gesellschaften am Bestandsschutz teilhaben. Der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte, angeblich alleinige Gesetzeszweck &#8211; Verhinderung der R\u00fccknahme von (bestandskr\u00e4ftigen) Anerkennungen &#8211; wird in der Begr\u00fcndung des Finanzausschusses &#8211; einleitend mit dem Wort &#8222;zugleich&#8220; &#8211; lediglich als gesetzlicher Nebenzweck genannt. Der Senat vermag deshalb der auch im Schrifttum vertretenen Auffassung, da\u00df die Regelung des \u00a7 155 Abs. 4 Satz 2 StBerG keinen Einflu\u00df auf noch anh\u00e4ngige Prozesse habe, in denen es um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit noch nicht bestandskr\u00e4ftiger Anerkennungen gehe (vgl. Halaczinsky, F\u00fcnftes Gesetz zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211; Inf &#8211; 1991, 17, 19), in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Da die Regelung Bestandsschutz f\u00fcr bereits ausgesprochene Anerkennungen gew\u00e4hren will, kommt es allein auf den Anerkennungsbescheid (bzw. die Feststellung, Satz 3) der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde an und nicht darauf, ob die Steuerberatungsgesellschaft unter Ber\u00fccksichtigung der ihr bekannten gegenteiligen Rechtsauffassung der Steuerberaterkammer Vertrauensschutz verdient.<\/p>\n<p>Bei einer Gesetzesauslegung, wie sie die Kl\u00e4gerin vertritt, w\u00fcrde im \u00fcbrigen die Regelung des \u00a7 155 Abs. 4 Satz 2 StBerG weitgehend leerlaufen. Wie die Beigeladene vorgetragen hat und dem Senat auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, sind von den Steuerberaterkammern aufgrund interner Koordinierung alle Anerkennungen von Steuerberatungsgesellschaften, die von Berufsvereinigungen zum Zwecke der \u00dcbernahme von deren Mandanten gegr\u00fcndet worden sind, angefochten worden und somit regelm\u00e4\u00dfig nicht bestandskr\u00e4ftig geworden. Dieser Rechtszustand war dem Gesetzgeber bei Erla\u00df des 5. StBer\u00c4ndG ebenso bekannt wie die zu den anh\u00e4ngigen Rechtsstreitigkeiten vertretene Rechtsauffassung des BFH (vgl. Halaczinsky, a. a. O., S. 19). Wenn also unter ausdr\u00fccklichem Hinweis auf die gegens\u00e4tzliche Rechtsprechung des Senats in der Gesetzesbegr\u00fcndung die Rechtslage in dem Sinne klargestellt wird, da\u00df die bereits anerkannten Steuerberatungsgesellschaften auch dann anerkannt bleiben sollten, wenn sie zur \u00dcbernahme der Mandanten einer Einrichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nrn. 3, 7 und 8 StBerG gegr\u00fcndet wurden, so spricht das daf\u00fcr, da\u00df sich die Gesetzeserg\u00e4nzung nicht nur auf bestandskr\u00e4ftig anerkannte Gesellschaften beziehen sollte, weil n\u00e4mlich bestandskr\u00e4ftige Anerkennungen wegen der Anfechtung durch die Steuerberaterkammern regelm\u00e4\u00dfig nicht vorliegen.<\/p>\n<p>Der Senat geht davon aus, da\u00df der Gesetzgeber, nachdem er durch die Einf\u00fchrung des \u00a7 50 a StBerG sichergestellt hat, da\u00df k\u00fcnftig keine Steuerberatungsgesellschaften von berufsfremden Personen und Einrichtungen mehr gegr\u00fcndet werden k\u00f6nnen, f\u00fcr die bereits anerkannten Altgesellschaften eine gro\u00dfz\u00fcgige \u00dcbergangsregelung treffen wollte. Dabei sollte im Interesse der Rechtssicherheit auch denjenigen Gesellschaften, die von Berufsvereinigungen zum Zwecke der \u00dcbernahme von deren Mandanten gegr\u00fcndet wurden und denen nach der Rechtsprechung des Senats die Anerkennung zu versagen w\u00e4re, Bestandsschutz gew\u00e4hrt werden. Der Gesetzgeber hat sich somit durch \u00a7 155 Abs. 4 Satz 2 StBerG i. d. F. des 5. StBer\u00c4ndG f\u00fcr die von der Verwaltung bereits anerkannten Steuerberatungsgesellschaften gegen die Anwendung der Senats-Rechtsprechung entschieden. Diese ausdr\u00fcckliche gesetzliche Klarstellung erscheint im Hinblick darauf, da\u00df es sich um eine \u00dcbergangsregelung handelt, die auch die Interessen der von den anerkannten Steuerberatungsgesellschaften bereits betreuten Mandanten zu ber\u00fccksichtigen hat, nicht sachwidrig. Die Bestandsschutzregelung ist deshalb auch in Verfahren \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Anerkennungsbescheids zu beachten.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin gegen \u00a7 155 Abs. 4 Satz 2 StBerG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Die Gesetzeserg\u00e4nzung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Bundessteuerberaterkammer zu ihr nicht geh\u00f6rt worden ist. Es stellt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes &#8211; GG -) dar, wenn Steuerberatungsgesellschaften unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob eine \u00dcbergangsregelung auf sie Anwendung findet oder nicht.<\/p>\n<p>4. Die Anwendung des \u00a7 155 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 2 StBerG f\u00fchrt im Streitfall dazu, da\u00df die Anerkennung der Beigeladenen als Steuerberatungsgesellschaft durch das Finanzministerium bestehenbleibt. Denn die Beigeladene war am ma\u00dfgeblichen Stichtag, dem 16. Juni 1989, bereits anerkannt. Sie bleibt nach Satz 2 der Vorschrift auch anerkannt, obwohl sie &#8211; wie das FG festgestellt hat &#8211; von der PVS, einer Einrichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 7 StBerG, zur \u00dcbernahme der Mandanten der PVS gegr\u00fcndet worden ist.<\/p>\n<p>Da nach der \u00dcbergangsregelung f\u00fcr bereits anerkannte Steuerberatungsgesellschaften die strenge Rechtsprechung des BFH auch f\u00fcr Gesellschaften, die von Berufsverb\u00e4nden gegr\u00fcndet worden sind, um die bisher von diesen ihren Mitgliedern geleistete Steuerberatungst\u00e4tigkeit zu \u00fcbernehmen (BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577), keine Anwendung finden soll, k\u00f6nnen auch die Umst\u00e4nde, die mit diesem Sachverhalt notwendigerweise im Zusammenhang stehen, nicht zur Aufhebung des Anerkennungsbescheids f\u00fchren. Der Beigeladenen darf nach der Gesetzeserg\u00e4nzung nicht nur &#8211; wie die Kl\u00e4gerin hilfsweise meint &#8211; ihr Gr\u00fcndungszweck nicht entgegengehalten werden, sondern es m\u00fcssen auch die besonderen Verh\u00e4ltnisse, die sich aus ihrer Gr\u00fcndung durch eine Einrichtung i. S. des \u00a7 4 Nr. 7 StBerG (PVS) und der \u00dcbernahme der Mandanten der PVS als Gr\u00fcndungszweck ergeben, bei der rechtlichen Beurteilung au\u00dfer Betracht bleiben, auch wenn sie in sonstigen F\u00e4llen die Versagung der Anerkennung rechtfertigen w\u00fcrden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann bei Gr\u00fcndung einer Steuerberatungsgesellschaft durch einen Berufsverband zu dem in der Neuregelung genannten Zweck wegen der nicht auszuschlie\u00dfenden Einflu\u00dfnahme des Gr\u00fcndungsgesellschafters und der Interessengleichheit zwischen ihm und dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Steuerberater der Nachweis einer unabh\u00e4ngigen und eigenverantwortlichen F\u00fchrung der Gesellschaft durch Steuerberater (\u00a7 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG) nicht gef\u00fchrt werden. Wenn der Gesetzgeber dennoch f\u00fcr die bereits anerkannten Altgesellschaften die Gr\u00fcndung durch eine Einrichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nrn. 3, 7 und 8 StBerG zum Zwecke der \u00dcbernahme von Mandanten als unsch\u00e4dlich ansieht, so folgt aus \u00a7 155 Abs. 4 Satz 2 StBerG als einer Spezialnorm f\u00fcr die von der \u00dcbergangsregelung betroffenen F\u00e4lle, da\u00df bei ihnen von den strengen Anforderungen an den Nachweis gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG abgesehen werden soll. Umst\u00e4nde, die sonst auf eine sch\u00e4dliche Einflu\u00dfnahme der Gesellschafter auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung hindeuten, die aber bei der Gr\u00fcndung der Steuerberatungsgesellschaft durch eine Einrichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nrn. 3, 7 und 8 StBerG zum Zwecke der Mandanten\u00fcbernahme typisch sind und die der Gesetzgeber deshalb nicht \u00fcbersehen haben kann, k\u00f6nnen die bereits ausgesprochene Anerkennung nicht mehr in Frage stellen. Das gilt im Streitfall f\u00fcr die kapitalm\u00e4\u00dfig beherrschende Stellung der PVS als alleinige Gr\u00fcndungsgesellschafterin der Beigeladenen, die Interessen\u00fcbereinstimmung zwischen der PVS und dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Steuerberater hinsichtlich der Steuerberatungst\u00e4tigkeit der Beigeladenen in erster Linie f\u00fcr PVS-Mitglieder und schlie\u00dflich auch f\u00fcr die Hinweise, die die PVS ihren Mitgliedern im zeitlichen Zusammenhang mit der Gr\u00fcndung der Beigeladenen erteilt hat &#8211; selbst wenn letztere den Tatbestand der verbotswidrigen Werbung (\u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 57 Abs. 1, 72 Abs. 1 StBerG) erf\u00fcllen sollten -, denn nach \u00a7 155 Abs. 4 Satz 2 StBerG soll die \u00dcbernahme der Mandanten nicht sch\u00e4dlich sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.9.1991 (VII R 20\/90) BStBl. 1992 II S. 156 Die \u00dcbergangsregelung des \u00a7 155 Abs. 4 Satz 2 StBerG i. d. F. des 5. 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