{"id":53925,"date":"1991-09-27T15:24:09","date_gmt":"1991-09-27T13:24:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53925"},"modified":"2013-08-02T15:27:10","modified_gmt":"2013-08-02T13:27:10","slug":"bfh-urteil-vom-27-9-1991-vi-r-159_89-bstbl-1992-ii-s-163","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-9-1991-vi-r-159_89-bstbl-1992-ii-s-163\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.9.1991    (VI R 159\/89) BStBl. 1992 II S. 163"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.9.1991 (VI R 159\/89) BStBl. 1992 II S. 163<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer KG, der Lohnsteuer vors\u00e4tzlich nicht einbeh\u00e4lt, anmeldet und abf\u00fchrt, ist nicht Schuldner der Hinterziehungszinsen (ebenso BFH-Urteil vom 18. Juli 1991 V R 72\/87, BFHE 164, 506, BStBl II 1991, 781).<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 235 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der M.-KG (KG). Er hatte Einnahmen der KG steuerlich nicht erfa\u00dft und f\u00fcr unversteuerte \u00dcberstundenverg\u00fctungen an Angestellte der KG verwendet. Anl\u00e4\u00dflich einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung wurde vereinbart, die auf die \u00dcberstunden entfallende Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz zu erheben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) machte die Steuer in einem Haftungsbescheid gegen\u00fcber der KG geltend und setzte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger Hinterziehungszinsen fest.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage des Kl\u00e4gers gegen den Bescheid \u00fcber die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wies das Finanzgericht (FG) mit folgender Begr\u00fcndung ab: Der Kl\u00e4ger habe als faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung dadurch erf\u00fcllt, da\u00df er f\u00fcr die \u00dcberstundenverg\u00fctungen keine Lohnsteuer einbehalten, angemeldet und abgef\u00fchrt habe. Nach \u00a7 235 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) werde, wenn ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbeh\u00f6rden abzuf\u00fchren oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erf\u00fclle, dieser Zinsschuldner. Die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Lohnsteuer habe die KG getroffen bzw. &#8211; da diese nicht selbst handlungsf\u00e4hig sei &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 AO 1977 ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Dieser Auslegung des Satzes 3 des \u00a7 235 Abs. 1 AO 1977 stehe auch nicht \u00a7 71 AO 1977 entgegen. Vielmehr sei diese Vorschrift so auszulegen, da\u00df als Haftungsschuldner nicht in Betracht komme, wer nach \u00a7 235 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 als Hinterzieher Zinsschuldner sei. \u00a7 71 AO 1977 behalte seine Bedeutung f\u00fcr solche Steuerhinterzieher, die Steuern eines anderen Steuerschuldners verk\u00fcrzten, ohne f\u00fcr dessen steuerliche Pflichten nach \u00a7 34 AO 1977 einstehen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner vom FG zugelassenen Revision macht der Kl\u00e4ger eine Verletzung des \u00a7 235 Abs. 1 AO 1977 geltend und tr\u00e4gt vor: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und in \u00dcbereinstimmung mit dem Urteil des FG M\u00fcnchen vom 10. November 1987 XII 63\/87 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1988, 155) ergebe sich aus \u00a7 235 Abs. 1 AO 1977 lediglich eine Zinsschuldnerschaft der Gesellschaft, nicht jedoch des Organs. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, ob gegen\u00fcber der KG ein Steuerforderungsanspruch (\u00a7 40 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) oder ein Haftungsanspruch (\u00a7 42 d EStG) bestanden habe. Die Zinsschuldnerschaft nach \u00a7 235 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 k\u00f6nne stets nur die Gesellschaft, nicht den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer treffen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Bescheid \u00fcber die Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und des angefochtenen Zinsbescheides (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Der gegen den Kl\u00e4ger gerichtete Zinsbescheid entbehrt der Rechtsgrundlage. Der Kl\u00e4ger schuldet nach \u00a7 235 Abs. 1 S\u00e4tze 2 und 3 AO 1977 keine Hinterziehungszinsen.<\/p>\n<p>1. Die in \u00a7 235 Abs. 1 S\u00e4tze 2 und 3 AO 1977 getroffenen Regelungen, wer Schuldner der Hinterziehungszinsen ist, sind im Zusammenhang und nicht isoliert zu verstehen. Nach Satz 2 ist Zinsschuldner der hinterzogenen Steuern, die zu verzinsen sind, derjenige, zu dessen Vorteil die Steuer hinterzogen worden ist. Es soll mit dieser Vorschrift der steuerliche Vorteil des Nutznie\u00dfers der Steuerhinterziehung abgesch\u00f6pft werden. Der steuerliche Vorteil liegt darin, da\u00df die geschuldete Steuer erst versp\u00e4tet gezahlt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. April 1989 X R 3\/86, BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596, 597). \u00a7 235 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 meint ausschlie\u00dflich diesen steuerlichen Vorteil, nicht den wirtschaftlichen Vorteil, der mit der Verzinsung beim Steuerschuldner abgesch\u00f6pft werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1991 V R 9\/86, BFHE 165, 10, BStBl II 1991, 822). Allein der Steuerschuldner kann deshalb der Zinsschuldner f\u00fcr hinterzogene Steuern i. S. des \u00a7 235 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 AO 1977 sein (BFH-Urteil vom 11. Mai 1982 VII R 97\/81, BFHE 136, 182, BStBl II 1982, 689). Der Kl\u00e4ger war als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der KG nicht der Schuldner der Lohnsteuer. Steuerschuldner waren vielmehr die Arbeitnehmer (\u00a7 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) und nach der \u00dcbernahme der pauschalen Steuer die KG (\u00a7 40 Abs. 3 Satz 2 EStG).<\/p>\n<p>2. Der in Satz 2 erfa\u00dfte Regelfall, da\u00df Zinsschuldner der Steuerschuldner als der Nutznie\u00dfer der Hinterziehung ist, liegt nicht vor, wenn die vom Steuerschuldner geschuldeten Steuern von einem Dritten einbehalten und nicht entrichtet (vgl. z. B. \u00a7 38 Abs. 3 Satz 1, \u00a7 41 a Abs. 1 Nr. 2 EStG) oder wenn vom Steuerschuldner an den Dritten bezahlte Steuern nicht entrichtet (vgl. z. B. \u00a7 38 Abs. 4 EStG, \u00a7 7 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 3 des Versicherungsteuergesetzes &#8211; VersStG -) worden sind. In diesen F\u00e4llen ist der Steuerschuldner (z. B. Arbeitnehmer, Versicherungsnehmer) deshalb nicht Zinsschuldner nach Satz 2, weil er nicht in den Genu\u00df des steuerlichen Vorteils der Hinterziehung gelangt ist.<\/p>\n<p>Der Gesetzeszweck des \u00a7 235 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 ersch\u00f6pft sich nach dem Urteil des V. Senats des BFH vom 18. Juli 1991 V R 72\/87 (BFHE 164, 506, BStBl II 1991, 781; ebenso FG M\u00fcnchen vom 27. Mai 1987 III 300\/84 AO, EFG 1987, 487) darin, in Erg\u00e4nzung des \u00a7 235 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 die F\u00e4lle zu regeln, in denen der Steuerschuldner nicht Zinsschuldner ist, weil die Steuern nicht zu seinem Vorteil hinterzogen worden sind. Der Senat schlie\u00dft sich dieser Auffassung an.<\/p>\n<p>Die Auslegung des \u00a7 235 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 durch den V. Senat dahin, da\u00df ausschlie\u00dflich eine Zinsschuldnerschaft des Abzugsverpflichteten oder Entrichtungsverpflichteten, nicht aber des gesetzlichen Vertreters (\u00a7 34 AO 1977) begr\u00fcndet werden soll, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift n\u00e4herliegend als die weitgehend in der Literatur (vgl. v. Wallis in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7 235 AO 1977 Anm. 15; K\u00fchn\/Kutter\/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Nebengesetze, 16. Aufl., \u00a7 235 AO 1977 Anm. 3; Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl. \u00a7 235 Anm. 8; Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, \u00a7 235 Anm. 13; a. A.: Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 235 AO 1977, Tz. 4, letzter Absatz am Ende) vertretene Ansicht, da\u00df Zinsschuldner auch die in \u00a7\u00a7 34, 35 AO 1977 genannten Personen sind. Der in Satz 3 des \u00a7 235 Abs. 1 AO 1977 zum Zinsschuldner Bestimmte mu\u00df &#8222;seine Verpflichtung&#8220; nicht erf\u00fcllt haben. Ob jemand eine eigene Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer hat, ergibt sich aus den Steuergesetzen. Denn nach \u00a7 43 Satz 2 AO 1977 bestimmen die Steuergesetze, ob ein Dritter die Steuer f\u00fcr Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. So legt z. B. das EStG als Einzelsteuergesetz die Verpflichtung zur Entrichtung der Lohnsteuer dem Arbeitgeber (vgl. \u00a7 41 a Abs. 1 Nr. 2 EStG) und der Kapitalertragsteuer dem Kreditinstitut (vgl. \u00a7 45 a EStG) auf. Nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 3 VersStG ist der Versicherer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. Wer demgegen\u00fcber die Pflichten des Steuerschuldners zu erf\u00fcllen und insbesondere daf\u00fcr Sorge zu tragen hat, da\u00df die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet, regeln nicht die Steuergesetze, sondern bestimmt unmittelbar die AO 1977 selbst in den \u00a7\u00a7 34 und 35 (vgl. FG M\u00fcnchen in EFG 1987, 487 f.). Gegen die Auslegung, da\u00df mit &#8222;seine Verpflichtung&#8220; in Satz 3 des \u00a7 235 Abs. 1 AO 1977 nicht nur die in den Steuergesetzen bestimmte Pflicht, z. B. des Arbeitgebers, Kreditinstituts oder Versicherers zur Einbehaltung und Entrichtung von Steuern, sondern auch diejenige der gesetzlichen Vertreter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer i. S. des \u00a7 34 AO 1977 gemeint sei, spricht auch der vom V. Senat (Urteil in BFHE 164, 506, BStBl II 1991, 781) aufgezeigte Gesichtspunkt, da\u00df die Kapitalgesellschaft im Verh\u00e4ltnis zu ihren gesetzlichen Vertretern kein &#8222;anderer&#8220; i. S. des \u00a7 235 Abs. 1 Satz 3, 2. Alternative AO 1977 ist. Die Kapitalgesellschaft ist als juristische Person nicht selbst handlungsf\u00e4hig und handelt durch ihre gesetzlichen Vertreter (\u00a7 79 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977). Entsprechendes gilt f\u00fcr eine KG.<\/p>\n<p>3. Die Entstehungsgeschichte des \u00a7 235 AO 1977 (\u00a7 217 des Entwurfs der AO 1974) kann ebenfalls f\u00fcr die Auslegung des Satzes 3 dahin, da\u00df keine Zinsschuldnerschaft der in \u00a7\u00a7 34 und 35 AO 1977 genannten Personen begr\u00fcndet werden soll, herangezogen werden. In der Begr\u00fcndung der Bundesregierung zum Entwurf einer AO (AO 1974) wird zu Satz 3 lediglich ausgef\u00fchrt, da\u00df er eine besondere Regelung f\u00fcr die F\u00e4lle des Steuerabzugs und der Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern zu Lasten eines Dritten enthalte (BTDrucks VI\/1982, 172). Der somit in der amtlichen Begr\u00fcndung, nicht aber in Satz 3 des \u00a7 235 Abs. 1 AO 1977 verwendete Begriff des &#8222;Dritten&#8220; best\u00e4tigt den angenommenen Zusammenhang dieser Vorschrift mit \u00a7 43 Satz 2 AO 1977, in dem ebenfalls der Begriff &#8222;Dritter&#8220; verwendet wird. Die Begriffe &#8222;Dritter&#8220; und &#8222;anderer&#8220; werden demgegen\u00fcber in \u00a7\u00a7 34 und 35 AO 1977 nicht benutzt. Dies deutet auf die &#8211; mit der vorstehenden Interpretation im Einklang stehende &#8211; Absicht des Gesetzgebers hin, ausschlie\u00dflich eine erg\u00e4nzende Regelung zu Satz 2 f\u00fcr den Fall zu treffen, da\u00df der Steuerschuldner und der zur Einbehaltung und Entrichtung der Steuer Verpflichtete auseinanderfallen. H\u00e4tte dar\u00fcber hinaus auch die Absicht bestanden, abweichend von der in \u00a7\u00a7 69 ff. AO 1977 getroffenen Regelung, wonach die in \u00a7\u00a7 34, 35 AO 1977 genannten Personen Haftungsschuldner sind, ausnahmsweise eine Steuerschuldnerschaft dieses Personenkreises zu begr\u00fcnden, so h\u00e4tte es nahegelegen, dieses in die Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs aufzunehmen und zu erl\u00e4utern. Dazu h\u00e4tte um so gr\u00f6\u00dferer Anla\u00df deshalb bestanden, weil in \u00a7 71 AO 1977 die Haftung des Steuerhinterziehers ausdr\u00fccklich auf die Zinsen nach \u00a7 235 AO 1977 erstreckt wird und diese Regelung dann, wenn die in \u00a7\u00a7 34, 35 AO 1977 bezeichneten Personen in ihrer Eigenschaft als Steuerhinterzieher bereits Steuerschuldner aufgrund des \u00a7 235 Abs. 1 AO 1977 w\u00e4ren, weitgehend obsolet w\u00e4re.<\/p>\n<p>4. Der danach ohne Rechtsgrund gegen den Kl\u00e4ger gerichtete Zinsbescheid kann nicht in einen Haftungsbescheid nach \u00a7\u00a7 71, 235 AO 1977 umgedeutet werden (\u00a7 128 Abs. 3 AO 1977). Der Erla\u00df eines Haftungsbescheides setzt im Unterschied zum Erla\u00df eines Bescheides \u00fcber die Festsetzung von Hinterziehungszinsen eine Ermessensentscheidung voraus. Dies steht einer Umdeutung entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 136, 182, BStBl II 1982, 689, 691; vom 6. September 1989 II R 61\/86, BFH\/NV 1990, 594).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.9.1991 (VI R 159\/89) BStBl. 1992 II S. 163 Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer KG, der Lohnsteuer vors\u00e4tzlich nicht einbeh\u00e4lt, anmeldet und abf\u00fchrt, ist nicht Schuldner der Hinterziehungszinsen (ebenso BFH-Urteil vom 18. Juli 1991 V R 72\/87, BFHE 164, 506, BStBl II 1991, 781). AO 1977 \u00a7 235 Abs. 1. 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