{"id":53933,"date":"1991-09-12T17:19:08","date_gmt":"1991-09-12T15:19:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53933"},"modified":"2013-08-02T17:26:42","modified_gmt":"2013-08-02T15:26:42","slug":"bfh-urteil-vom-12-9-1991-iii-r-233_90-bstbl-1992-ii-s-182","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-9-1991-iii-r-233_90-bstbl-1992-ii-s-182\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.9.1991    (III R 233\/90) BStBl. 1992 II S. 182"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.9.1991 (III R 233\/90) BStBl. 1992 II S. 182<\/strong><\/p>\n<p>Ein Wirtschaftsgut kann einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer zuzurechnen sein, wenn es dem anderen aufgrund eines &#8222;Miet-Kaufvertrags&#8220; \u00fcberlassen wird.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 5 Abs. 1, \u00a7 4 Abs. 1; HGB \u00a7 240 Abs. 1, \u00a7 242 Abs. 1; AO 1977 \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1991, 103)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Am 12. September 1979 schlossen der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sowie seine Ehefrau mit den Beigeladenen einen notariellen Vertrag ab, aufgrund dessen dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau das Grundst\u00fcck &#8230;. stra\u00dfe &#8230;. in &#8230;. ab 1. Januar 1980 \u00fcberlassen wurde. Seither betreibt der Kl\u00e4ger in dem auf diesem Grundst\u00fcck befindlichen Geb\u00e4ude eine Metzgerei und ein Lebensmittelgesch\u00e4ft; ein Teil des Geb\u00e4udes wird vom Kl\u00e4ger und seiner Familie als Wohnung benutzt. Nach den Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung entfallen 65 v. H. der Fl\u00e4che auf den Betrieb und 35 v. H. auf die Wohnung.<\/p>\n<p>Der Vertrag vom 12. September 1979 hat im wesentlichen folgenden Inhalt:<\/p>\n<p>Das Mietverh\u00e4ltnis beginnt am 1. Januar 1980 und endet am 31. Dezember 1989 (\u00a7 3). Der Mietzins betr\u00e4gt monatlich 3.000 DM (\u00a7 4). Er soll sich bei Ver\u00e4nderung des Lebenshaltungskosten-Indexes um mehr als f\u00fcnf Punkte entsprechend \u00e4ndern (\u00a7 7). Die Mieter sind berechtigt, auf ihre Kosten das Anwesen neu einzuteilen, die Au\u00dfenanlage zu ver\u00e4ndern und Ein-, Erweiterungs- und Umbauten vorzunehmen (\u00a7 9 Abs. 1). Wenn f\u00fcr die Erteilung einer beh\u00f6rdlichen Genehmigung die Zustimmung der Vermieter Voraussetzung ist, haben die Vermieter diese auf Verlangen der Mieter unverz\u00fcglich zu erteilen (\u00a7 9 Abs. 2). Die Mieter \u00fcbernehmen es, das Mietobjekt f\u00fcr die Dauer des Mietvertrags auf ihre Kosten zu unterhalten (\u00a7 9 Abs. 3). Soll das Grundst\u00fcck w\u00e4hrend der Mietdauer verkauft werden, m\u00fcssen es die Vermieter zun\u00e4chst den Mietern anbieten, mit ihnen in Verhandlungen eintreten und sie \u00fcber andere Angebote informieren (\u00a7 12). Die Vermieter bestellen den Mietern ein dingliches, vererbliches Vorkaufsrecht nach Ma\u00dfgabe der gesetzlichen Vorschriften; im Fall der Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts mu\u00df der Kaufpreis in der Verpflichtung bestehen, beiden Vermietern bzw. dem L\u00e4ngstlebenden allein eine Rente von monatlich 2.000 DM zu zahlen (\u00a7 13). Schlie\u00dflich verpflichten sich die Vertragsparteien, nach Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses einen Kaufvertrag bez\u00fcglich des Mietobjekts zu schlie\u00dfen. Der Kaufpreis besteht in der Verpflichtung der K\u00e4ufer, an die Vermieter bzw. an den L\u00e4ngstlebenden allein eine wertgesicherte lebensl\u00e4ngliche Rente zu zahlen, die einer Rente von 2.000 DM im Basismonat September 1979 entspricht. Sollten beide Vermieter bei Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses nicht mehr leben, sind die Erben der Vermieter verpflichtet, das Mietobjekt unentgeltlich an die Mieter zu ver\u00e4u\u00dfern. Im Kaufvertrag soll geregelt werden, da\u00df Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr mit Abschlu\u00df des Vertrags auf die Mieter \u00fcbergehen (\u00a7 14).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der als &#8222;Mietzeit&#8220; bezeichneten Phase vereinbarten die Vertragsparteien, das als &#8222;Mietzins&#8220; bezeichnete Entgelt ab 1. Januar 1985 auf 2.500 DM monatlich herabzusetzen. Von den im Vertrag vom 12. September 1979 getroffenen Vereinbarungen wichen die Vertragschlie\u00dfenden auch insofern ab, als gewisse Erhaltungskosten nicht wie im Vertrag (\u00a7 9 Abs. 3) vorgesehen von den Mietern, sondern von den Vermietern (den Beigeladenen) getragen wurden. Es handelt sich dabei um Aufwendungen f\u00fcr eine Kaminreparatur in H\u00f6he von 3.022 DM im Juni 1989 und f\u00fcr eine Dachreparatur in H\u00f6he von 15.763 DM im M\u00e4rz 1990. Schlie\u00dflich kam es auch nicht dazu, da\u00df die Beigeladenen &#8211; wie im Vertrag vom 12. September 1979 vorgesehen &#8211; das Grundst\u00fcck nach Ablauf der 10j\u00e4hrigen Mietzeit zu den vorgesehenen Bedingungen an die Kl\u00e4ger verkauften.<\/p>\n<p>Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre 1982 bis 1985 zogen die Kl\u00e4ger den im Vertrag vereinbarten Mietzins als Betriebsausgaben im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb ab.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat dagegen im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung die Auffassung, der Vertrag sei als &#8222;Ver\u00e4u\u00dferungsvertrag&#8220; zu beurteilen; der Kl\u00e4ger und dessen Ehefrau h\u00e4tten deshalb bereits mit Beginn des Vertrags wirtschaftliches Eigentum an dem Grundst\u00fcck erworben. Der Kaufpreis bestehe in der Zahlung einer abgestuften lebensl\u00e4nglichen Rente, und zwar f\u00fcr die Jahre 1980 bis 1989 in H\u00f6he des als &#8222;Mietzins&#8220; bezeichneten Entgelts (3.000 DM monatlich) und danach in H\u00f6he des vereinbarten Rentenbetrags (2.000 DM monatlich). Der betrieblich genutzte Anteil des Kl\u00e4gers an dem Grundst\u00fcck sei in den Bilanzen des Kl\u00e4gers als Wirtschaftsgut des Anlageverm\u00f6gens zu aktivieren; dabei sei als Anschaffungskosten der Rentenbarwert der eingegangenen Verpflichtung zugrunde zu legen. Die als Miete bezeichneten Betr\u00e4ge k\u00f6nnten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Abziehbar seien vielmehr nur die j\u00e4hrliche Geb\u00e4ude-AfA und die auf den bilanzierten Grundst\u00fccksteil entfallenden Zinsen.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage erlie\u00df das FA gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) \u00c4nderungsbescheide \u00fcber die Einkommensteuer 1982 bis 1985.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 103 abgedruckt.<\/p>\n<p>Mit seiner &#8211; vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen &#8211; Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer f\u00fcr 1982 auf &#8230;. DM, f\u00fcr 1983 auf &#8230;. DM, f\u00fcr 1984 auf &#8230;. DM und f\u00fcr 1985 auf &#8230;. DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beigeladenen haben sich nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das FA die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 1983, 1984 und 1985 hinsichtlich der H\u00f6he der Kinderfreibetr\u00e4ge f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rt. Auf Antrag des Kl\u00e4gers sind diese Bescheide nunmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Aufgrund der bisherigen Sachverhaltsermittlung des FG kann nicht abschlie\u00dfend entschieden werden, ob den Kl\u00e4gern das Grundst\u00fcck &#8230;. stra\u00dfe &#8230;. in &#8230;. bereits in den Streitjahren wirtschaftlich zuzurechnen war.<\/p>\n<p>1. Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, B\u00fccher zu f\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen, ist f\u00fcr den Schlu\u00df des Wirtschaftsjahrs das Betriebsverm\u00f6gen anzusetzen (\u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -), das nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung auszuweisen ist (\u00a7 5 Abs. 1 EStG). Nach diesen handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen hat der Kaufmann nur &#8222;seine&#8220; Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde auszuweisen (\u00a7 39 Abs. 1 und Abs. 2 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB &#8211; a. F.; \u00a7\u00a7 240, \u00a7 242 HGB n. F.). Zum Verm\u00f6gen des Kaufmanns z\u00e4hlen die ihm zivilrechtlich geh\u00f6renden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde sowie solche, die zivilrechtlich zwar einer anderen Person geh\u00f6ren, die aber nach der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zu dem zivilrechtlichen Rechtsinhaber und nach den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen wirtschaftlich Bestandteil seines Verm\u00f6gens sind (sog. wirtschaftliche Verm\u00f6genszugeh\u00f6rigkeit; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 3. August 1988 I R 157\/84, BFHE 154, 321, BStBl II 1989, 21, m. w. N.; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., \u00a7 5 Anm. 19 a).<\/p>\n<p>Diese verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Zurechnung entspricht im wesentlichen der Regelung des \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977, nach der ein Wirtschaftsgut demjenigen zuzurechnen ist, der, ohne rechtlicher Eigent\u00fcmer zu sein, die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber das Wirtschaftsgut in der Weise aus\u00fcbt, da\u00df er den Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann (zum Verh\u00e4ltnis der handelsbilanzrechtlichen Verm\u00f6genszugeh\u00f6rigkeit zum &#8222;wirtschaftlichen Eigentum&#8220; nach \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 vgl. Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 7. Aufl., S. 61 ff.).<\/p>\n<p>Ein wirtschaftlicher Ausschlu\u00df des zivilrechtlichen Eigent\u00fcmers in diesem Sinne wird von der Rechtsprechung des BFH angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigent\u00fcmers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144\/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264) oder wenn dem Eigent\u00fcmer \u00fcberhaupt kein Herausgabeanspruch mehr zusteht (Urteil vom 22. August 1984 I R 198\/80, BFHE 142, 370, BStBl II 1985, 126). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen; bei dieser Beurteilung kommt es nicht nur auf den Wortlaut sowie auf den Sinn und Zweck der von den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarung, sondern auch auf deren tats\u00e4chlichen Vollzug an (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 39 AO 1977 Tz. 11 a. E.).<\/p>\n<p>2. Hiernach kann ein Wirtschaftsgut einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer zuzurechnen sein, wenn es dem anderen aufgrund eines &#8222;Mietkaufvertrags&#8220; \u00fcberlassen wird. Unter &#8222;Mietkaufvertr\u00e4gen&#8220; versteht man Vereinbarungen, in denen Elemente eines Mietvertrags (\u00a7\u00a7 535 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) mit denen eines Kaufvertrags (\u00a7\u00a7 433 ff. BGB) verbunden sind. Diese Vertr\u00e4ge k\u00f6nnen so gestaltet sein, da\u00df sie bei wirtschaftlicher Bewertung von Anfang an als Kaufvertr\u00e4ge anzusehen sind (vgl. hierzu Brockmeyer in Klein\/Orlopp, Abgabenordnung, 4. Aufl., \u00a7 39 Anm. 4; Nieland in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7\u00a7 4, 5 Tz. 837, Mietkaufvertr\u00e4ge; Putzo in Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 50. Aufl., Vor \u00a7 535 Rdnr. 22; Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 39 AO 1977 Anm. 32). Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Mieter eine Kaufoption zu einem bereits festgelegten Kaufpreis einger\u00e4umt wird und die Mietzahlungen bis zur Annahme des Verkaufsangebots durch den Mieter in voller H\u00f6he angerechnet werden (BFH-Urteil vom 18. November 1970 I 133\/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133). \u00c4hnlich liegt es bei einem Mietkaufvertrag, bei dem sich aus dem Gesamtbild der getroffenen Vereinbarungen ergibt, da\u00df der wesentliche Sinn des Vertrags im Erwerb eines Wirtschaftsguts liegt und hierf\u00fcr von dem Nutzungsberechtigten eine bestimmte Gesamtleistung erbracht wird. In einem solchen Fall kommt es den Vertragsparteien auf den Abschlu\u00df eines Kauf- und nicht eines Mietvertrags an.<\/p>\n<p>Ein Wirtschaftsgut, das Gegenstand eines solchen Vertrags ist, ist in der Regel dem K\u00e4ufer zuzurechnen. Zwar wird im allgemeinen der \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums davon abh\u00e4ngig gemacht, da\u00df Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber \u00fcbergehen (BFH-Urteile vom 2. Mai 1984 VIII R 276\/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820; vom 2. M\u00e4rz 1990 III R 70\/87, BFHE 161, 22, BStBl II 1990, 733). Da es jedoch f\u00fcr die Zuordnung eines Wirtschaftsguts auf das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse ankommt, kann der \u00dcbergang &#8222;wirtschaftlichen Eigentums&#8220; auch dann anzunehmen sein, wenn diese Voraussetzungen nicht in vollem Umfange gegeben sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 1990 X R 149\/88, BFHE 162, 251, BStBl II 1991, 70).<\/p>\n<p>3. Im Streitfall l\u00e4\u00dft sich aufgrund des Vertrags vom 12. September 1979 sowie der hierzu getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau das Vertragsgrundst\u00fcck bereits bei Vertragsbeginn, also am 1. Januar 1980, wirtschaftlich zuzurechnen war.<\/p>\n<p>a) Geht man vom Vertragstext aus, so spricht manches daf\u00fcr, da\u00df die Vertragschlie\u00dfenden beabsichtigten, das Grundst\u00fcck von Anfang an auf den Kl\u00e4ger und seine Ehefrau \u00fcbergehen zu lassen. Denn die Vertragschlie\u00dfenden hatten sich verpflichtet, &#8222;nach Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses einen Kaufvertrag bez\u00fcglich des Mietobjekts zu schlie\u00dfen&#8220; (\u00a7 14), wobei der Kaufpreis (Zahlung einer lebensl\u00e4nglichen wertgesicherten Rente in H\u00f6he von monatlich 2.000 DM) bereits festgelegt wurde. Diese Verpflichtung machte den Abschlu\u00df eines Kaufvertrags &#8211; und damit auch die hieran anschlie\u00dfende Eigentums\u00fcbertragung &#8211; zur beiderseitigen Rechtspflicht. Die f\u00fcr derartige Verpflichtungen nach dem Gesetz (\u00a7 313 BGB) vorgesehene Form &#8211; n\u00e4mlich die notarielle Beurkundung &#8211; wurde von den Vertragsparteien eingehalten.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, da\u00df die \u00dcbertragung des zivilrechtlichen Eigentums selbst f\u00fcr den Fall vorgesehen war, da\u00df die Beigeladenen den Ablauf der &#8222;Mietphase&#8220; nicht mehr erleben sollten; f\u00fcr diesen Fall sollten die Erben der Beigeladenen verpflichtet sein, das Grundst\u00fcck unentgeltlich an die Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen (\u00a7 14).<\/p>\n<p>Entsprechend stark waren die Kl\u00e4ger auch w\u00e4hrend der &#8222;Mietphase&#8220; gegen die M\u00f6glichkeit eines Verkaufs des Grundst\u00fccks an Dritte abgesichert. Denn den Kl\u00e4gern war ein &#8222;Vorkaufsrecht&#8220; einger\u00e4umt worden, wobei sie nicht &#8211; wie sonst bei Einr\u00e4umung eines Vorkaufsrechts (vgl. hierzu Bassenge in Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 50. Aufl., \u00a7 1098 Anm. 2) &#8211; in die Bedingungen des mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags eintreten sollten, sondern f\u00fcr die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks in jedem Fall eine wertgesicherte monatliche Rente von 2.000 DM zahlen sollten. Ob in dieser vertraglichen Regelung die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts im rechtstechnischen Sinne (\u00a7\u00a7 1094 ff. i. V. m. \u00a7\u00a7 504 ff. BGB) oder eines &#8222;Ankaufsrechts&#8220; (vgl. hierzu Westermann in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., \u00a7 504 Rdnr. 5) liegt, kann dahinstehen. Denn in jedem Fall h\u00e4tte ein etwaiger Verkauf an Dritte dazu gef\u00fchrt, da\u00df die Kl\u00e4ger bereits vor Ablauf der &#8222;Mietphase&#8220; das Grundst\u00fcck zu den im Vertrag vom 12. September 1979 f\u00fcr den unmittelbaren Verkauf vorgesehenen Bedingungen erworben h\u00e4tten. Sie h\u00e4tten dann anstelle eines Mietzinses von 3.000 DM monatlich nur noch eine monatliche Rente von 2.000 DM zahlen m\u00fcssen; es lag deshalb au\u00dferhalb jeder Wahrscheinlichkeit, da\u00df sich die Beigeladenen zu einem Verkauf an Dritte bereitgefunden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Insbesondere auch die den Kl\u00e4gern w\u00e4hrend der Mietphase einger\u00e4umten Rechte und Pflichten k\u00f6nnten daf\u00fcr sprechen, da\u00df schon von Anfang an eine endg\u00fcltige \u00dcberlassung an die Kl\u00e4ger vorgesehen war. Anders als in einem gesetzestypischen Mietvertrag sollten die Mieter auf ihre Kosten &#8222;zu Neueinteilungen des Anwesens, zu Ver\u00e4nderungen der Au\u00dfenanlagen, aber auch zu sonstigen Ein-, Erweiterungs- und Umbauten &#8230;. berechtigt&#8220; sein (\u00a7 9 Abs. 1); ferner sollten die Vermieter auf Verlangen der Mieter ihre Zustimmung unverz\u00fcglich erteilen, wenn eine solche Zustimmung f\u00fcr die Erteilung einer beh\u00f6rdlichen Genehmigung vorausgesetzt wird (\u00a7 9 Abs. 2). Ebensowenig entspricht es dem Inhalt eines gesetzestypischen Mietvertrags (vgl. hierzu \u00a7 536 BGB), da\u00df der Mieter es \u00fcbernimmt, &#8222;das Mietobjekt f\u00fcr die Dauer des Mietvertrags auf seine Kosten zu unterhalten&#8220; (\u00a7 9 Abs. 3).<\/p>\n<p>Diese vertraglichen Regelungen k\u00f6nnten im Zusammenhang mit anderen vertraglichen Bestimmungen daf\u00fcr sprechen, da\u00df die Vermieter (die Beigeladenen) nach Abschlu\u00df des Vertrags vom 12. September 1979 nicht mehr in der Lage gewesen sind, den Mietern (den Kl\u00e4gern) das Objekt gegen ihren Willen zu entziehen mit der Folge, da\u00df bereits bei Vertragsbeginn (1. Januar 1980) den Kl\u00e4gern das Grundst\u00fcck wirtschaftlich zuzurechnen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>b) Zu Unrecht hat sich das FG jedoch im wesentlichen auf die rechtliche W\u00fcrdigung des Vertragstextes beschr\u00e4nkt. Denn dem Vertragstext allein kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, da\u00df das Grundst\u00fcck bereits zu Beginn der Mietphase endg\u00fcltig auf die Kl\u00e4ger \u00fcbergehen sollte.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Senats k\u00f6nnte der Vertrag vom 12. September 1979 auch dahin ausgelegt werden, da\u00df ein &#8211; auch wirtschaftlicher &#8211; Erwerb des Grundst\u00fccks durch die Kl\u00e4ger &#8211; trotz ihrer starken wirtschaftlichen Position w\u00e4hrend der &#8222;Mietphase&#8220; &#8211; erst aufgrund des danach abzuschlie\u00dfenden Kaufvertrags stattfinden sollte. Es w\u00e4re denkbar, da\u00df die Vertragschlie\u00dfenden wirtschaftliche Gr\u00fcnde hatten, dem endg\u00fcltigen \u00dcbergang des Grundst\u00fccks auf die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst eine &#8222;Besitz\u00fcberlassungsphase&#8220; mit sehr starken Mieterrechten vorauszuschicken. Zur Aufkl\u00e4rung dieser Ungewi\u00dfheiten k\u00f6nnten die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse, von denen die Vertragschlie\u00dfenden ausgegangen sind, von Bedeutung sein. Hierf\u00fcr k\u00f6nnte auch die bei den Akten des FG befindliche \u00c4u\u00dferung des beurkundenden Notars vom 31. Juli 1987 sprechen.<\/p>\n<p>Ferner ist zur Auslegung des Vertrags das von den Vertragspartnern nach Abschlu\u00df des Vertrags ge\u00fcbte Verhalten von Bedeutung. Aus diesem Verhalten k\u00f6nnten m\u00f6glicherweise Anhaltspunkte f\u00fcr den von Anfang an gewollten Inhalt des Vertrags gewonnen werden. Das sp\u00e4tere Verhalten ist aber auch als solches von Bedeutung, da es f\u00fcr die Zurechnungsfrage nicht nur auf die getroffenen Vereinbarungen, sondern auch auf den tats\u00e4chlichen Vollzug ankommt (vgl. auch Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 39 AO 1977 Tz. 11 a. E., m. w. N.). Zu den insoweit bedeutsamen nachtr\u00e4glichen Ereignissen z\u00e4hlen u. a. die Herabsetzung des Mietzinses von 3.000 DM auf 2.500 DM ab 1. Januar 1985, die &#8211; entgegen dem Vertragsinhalt (\u00a7 9 Abs. 3) erfolgte &#8211; \u00dcbernahme der Kamin- und Dachreparaturkosten im Januar 1989 und M\u00e4rz 1990 durch die Beigeladenen und schlie\u00dflich der Umstand, da\u00df es nach Ablauf der Mietzeit nicht &#8211; wie urspr\u00fcnglich vereinbart &#8211; zum Abschlu\u00df eines Kaufvertrags zu den urspr\u00fcnglich vorgesehenen Bedingungen kam.<\/p>\n<p>Da es hiernach noch einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung durch das FG bedarf, ist das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.9.1991 (III R 233\/90) BStBl. 1992 II S. 182 Ein Wirtschaftsgut kann einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer zuzurechnen sein, wenn es dem anderen aufgrund eines &#8222;Miet-Kaufvertrags&#8220; \u00fcberlassen wird. EStG \u00a7 5 Abs. 1, \u00a7 4 Abs. 1; HGB \u00a7 240 Abs. 1, \u00a7 242 Abs. 1; AO 1977 \u00a7 39 Abs. 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-9-1991-iii-r-233_90-bstbl-1992-ii-s-182\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 12.9.1991    (III R 233\/90) BStBl. 1992 II S. 182<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-53933","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53933","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=53933"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53933\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=53933"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=53933"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=53933"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}