{"id":53936,"date":"1991-09-05T17:41:30","date_gmt":"1991-09-05T15:41:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53936"},"modified":"2013-08-02T17:51:15","modified_gmt":"2013-08-02T15:51:15","slug":"bfh-urteil-vom-5-9-1991-iv-r-40_90-bstbl-1992-ii-s-192","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-9-1991-iv-r-40_90-bstbl-1992-ii-s-192\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.9.1991    (IV R 40\/90) BStBl. 1992 II S. 192"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.9.1991 (IV R 40\/90) BStBl. 1992 II S. 192<\/strong><\/p>\n<p>1. Zur Frage der betrieblichen Veranlassung, wenn ein Freiberufler das Dach des seiner Mutter geh\u00f6renden und von ihm ohne Mietzahlung f\u00fcr Praxiszwecke genutzten Hauses erneuern l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>2. Die Vorschrift des \u00a7 2 a Abs. 1 und 2 EStG &#8211; grunds\u00e4tzlich kein Ausgleich negativer ausl\u00e4ndischer Eink\u00fcnfte &#8211; ist nicht verfassungswidrig (Anschlu\u00df an BFH-Urteile vom 17. Oktober 1990 I R 182\/87, BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136, und vom 26. M\u00e4rz 1991 IX R 162\/85, BFHE 164, 327, BStBl II 1991, 704).<\/p>\n<p>EStG \u00a7 2 a, \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 12 Nr. 2; UStG \u00a7 15 Abs. 1; FGO \u00a7\u00a7 56, 120.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erzielte in den Streitjahren Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit als Steuerberater. Die Praxis wurde im Hause der Mutter des Kl\u00e4gers ausge\u00fcbt. Die Mutter bewohnte eine Wohnung im Hause der Kl\u00e4gerin. Schriftliche Mietvertr\u00e4ge liegen nicht vor; es erfolgten auch keine Geldzahlungen. Die \u00fcberlassenen Nutzfl\u00e4chen waren, so das Finanzgericht (FG), in etwa gleichwertig. Die Kl\u00e4gerin versteuerte in den Streitjahren den Mietwert der der Mutter \u00fcberlassenen Wohnung (j\u00e4hrlich 4.536 DM). Der Kl\u00e4ger zog bei der Ermittlung seines Gewinns aus freiberuflicher Arbeit j\u00e4hrlich einen gleich hohen Betrag als Betriebsausgabe ab. Im Jahre 1982 lie\u00df der Kl\u00e4ger das Dach und die Regenrinnen des Hauses der Mutter erneuern. Die Kosten daf\u00fcr in H\u00f6he von 20.482,16 DM zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in H\u00f6he von 2.662,67 DM zog der Kl\u00e4ger im Streitjahr 1982 und 1983 als Betriebsausgaben bei der Ermittlung seiner freiberuflichen Eink\u00fcnfte ab.<\/p>\n<p>Im Jahre 1982 erwarben die Kl\u00e4ger im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft eine Ferienwohnung in der Schweiz. Hieraus ermittelten die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Streitjahre 1983 und 1984 Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse in H\u00f6he von 24.063 DM bzw. 21.226 DM, die sie von ihren anderen Eink\u00fcnften der Streitjahre abzogen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df die Kosten der Dachreparatur nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zu. Der Werbungskosten\u00fcberschu\u00df aus der Wohnung in der Schweiz wurde unter Hinweis auf \u00a7 2 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zum Verlustausgleich zugelassen. Der Einspruch dagegen, mit dem auch die Ber\u00fccksichtigung der Vorsteuer aus der Dachreparatur bei der Umsatzsteuer der Streitjahre 1982 und 1983 begehrt wurde, blieb ohne Erfolg. Die Klage wurde als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/p>\n<p>Das FG hat die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen.<\/p>\n<p>Mit der Revision wird Verletzung materiellen Rechts, n\u00e4mlich des \u00a7 2 a EStG und des Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 des Grundgesetzes (GG) sowie Verletzung des \u00a7 4 und \u00a7 12 Nr. 2 EStG und des \u00a7 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Aufwendungen f\u00fcr die Dachreparatur bei der Einkommensbesteuerung als Betriebsausgaben und die ausgewiesenen Vorsteuerbetr\u00e4ge bei der Umsatzbesteuerung als abziehbare Vorsteuern zu ber\u00fccksichtigen, die Verluste aus der Ferienwohnung in der Schweiz als abziehbare Verluste zu ber\u00fccksichtigen und die Einkommensteuerbescheide 1982 bis 1984 und die Umsatzsteuerbescheide 1982 und 1983 entsprechend zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt kommt ein Abzug der Reparaturaufwendungen als Betriebsausgaben nicht in Betracht.<\/p>\n<p>a) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranla\u00dft sind (\u00a7 4 Abs. 4 EStG). Zu den Betriebsausgaben geh\u00f6ren auch Aufwendungen, die durch die Nutzung fremder Wirtschaftsg\u00fcter f\u00fcr eigene betriebliche Zwecke veranla\u00dft sind, insbesondere die Zahlung von Mietzinsen f\u00fcr die Nutzung von Betriebs- oder Praxisr\u00e4umen.<\/p>\n<p>aa) Nach Auffassung des Kl\u00e4gers ergibt sich die betriebliche Veranlassung daraus, da\u00df es sich um Reparaturarbeiten an einem Geb\u00e4ude handelte, in dem er B\u00fcror\u00e4ume zur betrieblichen Nutzung gemietet hatte. Selbst wenn man mit dem Kl\u00e4ger und dem FG davon ausgeht, da\u00df zwischen dem Kl\u00e4ger und seiner Mutter ein Mietvertrag \u00fcber die B\u00fcror\u00e4ume zustande gekommen ist, bei dem als Gegenleistung des Kl\u00e4gers die \u00dcberlassung einer Wohnung durch die Kl\u00e4gerin in deren Haus anzusehen w\u00e4re, kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, da\u00df nach \u00a7 536 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsm\u00e4\u00dfigen Gebrauche geeigneten Zustand \u00fcberlassen und sie w\u00e4hrend der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten hat. Demzufolge war, geht man vom Bestehen eines Mietvertrags aus, die Mutter des Kl\u00e4gers als Vermieterin verpflichtet, das Dach reparieren zu lassen, wenn dies zur vertragsm\u00e4\u00dfigen Nutzung der B\u00fcror\u00e4ume durch den Kl\u00e4ger geboten war.<\/p>\n<p>Allerdings kann die Vorschrift des \u00a7 536 BGB abbedungen und vereinbart werden, da\u00df der Kl\u00e4ger die gemietete Sache in einem vertragsgem\u00e4\u00dfen Zustand zu erhalten hat. Da\u00df es im Streitfall zu einer solchen Vereinbarung, auch stillschweigend, gekommen w\u00e4re, ist vom FG aber nicht festgestellt und vom Kl\u00e4ger auch nicht vorgetragen worden. Der Kl\u00e4ger hat lediglich darauf hingewiesen, die Vorschrift des \u00a7 536 BGB k\u00f6nne abbedungen werden. Der Kl\u00e4ger hat aber weder vorgetragen, da\u00df es im Streitfall zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, noch dargelegt, welche betrieblichen Gr\u00fcnde ihn veranla\u00dft haben sollen, den nicht unbeachtlichen Aufwand zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>bb) Nichts anderes w\u00fcrde im Ergebnis gelten, wenn man davon ausginge, da\u00df der Kl\u00e4ger die Praxisr\u00e4ume nicht aufgrund eines Mietvertrags, sondern aufgrund eines Leihvertrags oder einer rechtlich nicht als Leihe zu wertenden blo\u00dfen Gef\u00e4lligkeit der Mutter genutzt hat. Bei einem Leihvertrag hat der Entleiher mangels abweichender Vereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7 601 Abs. 1 BGB nur die gew\u00f6hnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache zu tragen. Damit entspricht die Erhaltungspflicht des Leihnehmers im wesentlichen der des Nie\u00dfbrauchers, dem mangels abweichender Vereinbarung Ausbesserungen und Erneuerungen nur insoweit obliegen, als sie zu der gew\u00f6hnlichen Unterhaltung der Sache geh\u00f6ren (\u00a7 1041 Satz 2 BGB). Zur gew\u00f6hnlichen Unterhaltung i. S. des \u00a7 1041 Satz 2 BGB geh\u00f6ren gew\u00f6hnliche Reparaturen, die von Zeit zu Zeit in k\u00fcrzeren Abst\u00e4nden notwendig sind, z. B. die Beseitigung geringer Sch\u00e4den an der Dacheindeckung (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1982 VIII R 53\/82, BFHE 139, 28, BStBl II 1983, 710, 711, m. w. N.), hingegen nicht die vollst\u00e4ndige Erneuerung der Dacheindeckung. Im Urteil in BFHE 139, 28, BStBl II 1983, 710, 711 wird zutreffend darauf hingewiesen, diese Beschr\u00e4nkung der Erhaltungspflicht des Nie\u00dfbrauchers ergebe sich auch aus \u00a7 1050 BGB, wonach er Ver\u00e4nderungen oder Verschlechterungen, welche durch die ordnungsm\u00e4\u00dfige Aus\u00fcbung des Nie\u00dfbrauchs trotz laufender Erhaltung herbeigef\u00fchrt werden, nicht zu vertreten hat. Dieselbe Rechtsfolge gilt nach \u00a7 603 BGB f\u00fcr den Leihnehmer. Auch bei einer blo\u00dfen Gef\u00e4lligkeits\u00fcberlassung w\u00e4re der Kl\u00e4ger zur Durchf\u00fchrung der Reparatur nicht verpflichtet gewesen.<\/p>\n<p>b) Tr\u00e4gt ein Mieter Aufwendungen zur Erhaltung der Sache, kann dies allerdings auch dann betrieblich veranla\u00dft sein, wenn sich eine entsprechende Verpflichtung aus den gesetzlichen Regelungen und den Vereinbarungen im Mietvertrag nicht ergibt. Die betriebliche Veranlassung kann sich insbesondere daraus ergeben, da\u00df der Mieter die gemieteten R\u00e4ume f\u00fcr seine betrieblichen Zwecke herrichtet, ohne gegen den Vermieter einen entsprechenden Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu haben (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1978 VIII R 148\/73, BFHE 124, 454, BStBl II 1978, 345), um die R\u00e4ume weiterhin nutzen zu k\u00f6nnen oder die bestehenden Nutzungsm\u00f6glichkeiten zu verbessern. Entsprechendes gilt f\u00fcr Aufwendungen auf geliehene R\u00e4ume.<\/p>\n<p>Kennzeichnend f\u00fcr Gestaltungen dieser Art ist, da\u00df die Aufwendungen ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich im eigenen betrieblichen Interesse get\u00e4tigt werden (BFH-Urteil vom 14. November 1989 IX R 110\/85, BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462, 463). Handelt es sich hingegen um gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen, die auch im Interesse des Vermieters get\u00e4tigt werden, insbesondere um Reparaturen, die die Substanz des Geb\u00e4udes betreffen, so erf\u00fcllt der Mieter oder Leihnehmer vorrangig eine gem\u00e4\u00df \u00a7 536 BGB dem Vermieter bzw. nach den gesetzlichen Regelungen \u00fcber den Leihvertrag dem Verleiher obliegende Verpflichtung mit der Folge, da\u00df ihm ein entsprechender Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach \u00a7 547 BGB oder nach den \u00a7\u00a7 677 ff., 683 BGB erw\u00e4chst. In F\u00e4llen dieser Art wird der Mieter regelm\u00e4\u00dfig seinen Erstattungsanspruch geltend machen. Entsprechendes gilt f\u00fcr einen Leihnehmer, der Aufwendungen \u00fcber seine Verpflichtungen nach \u00a7 601 BGB hinaus tr\u00e4gt. Wird ein Erstattungsanspruch von vornherein nicht geltend gemacht, so rechtfertigt dies jedenfalls dann den Schlu\u00df, die Aufwendungen seien nicht betrieblich veranla\u00dft, wenn au\u00dferbetriebliche Beziehungen zum Eigent\u00fcmer bestehen, die als Grund f\u00fcr die Kosten\u00fcbernahme in Betracht kommen. Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger mit der Dacherneuerung Aufwendungen \u00fcbernommen, die auf die Substanz des Geb\u00e4udes angelegt waren und die er weder als Mieter noch als Leihnehmer, noch als blo\u00dfer Gef\u00e4lligkeitsnutzer zu tragen verpflichtet war. Eine betriebliche Veranlassung, diese Aufwendungen zu tragen, ohne vom Eigent\u00fcmer Aufwendungsersatz zu verlangen, ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da\u00df das FG eine betriebliche Veranlassung des streitigen Aufwands verneint hat.<\/p>\n<p>c) Das FG hat seine Entscheidung auf die Erw\u00e4gung gest\u00fctzt, die ersatzlose \u00dcbernahme der Aufwendungen durch den Kl\u00e4ger sei eine Zuwendung an seine Mutter i. S. des \u00a7 12 Nr. 2 EStG. Diese rechtliche Wertung kann sich auf die Rechtsprechung des BFH st\u00fctzen. Danach liegt, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des ihm gegen\u00fcber gesetzlich unterhaltsberechtigten Eigent\u00fcmers gr\u00f6\u00dfere Instandhaltungs- oder Reparaturaufwendungen tr\u00e4gt und von vornherein nicht beabsichtigt ist, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen, eine nicht abziehbare Zuwendung i. S. des \u00a7 12 Nr. 2 EStG vor (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 139, 28, BStBl II 1983, 710, und in BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462). Demgegen\u00fcber weist die Revision auf Schrifttumsauffassungen hin, nach denen unter \u00a7 12 Nr. 2 EStG nur Renten und dauernde Lasten i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG fallen sollen (Arndt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 12 Anm. C 4; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., \u00a7 12 Anm. 11 a; Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, \u00a7 12 Anm. 133; S\u00f6ffing, Neue Wirtschafts-Briefe &#8211; NWB &#8211; Fach 3, 5729; vgl. auch Offerhaus in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, \u00a7 12 Anm. 45, 46; a. A. z. B. Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 12 EStG Anm. 8 a; Gericke in Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 12 Rz. 31). Der Senat folgt der Auffassung, die Vorschrift des \u00a7 12 Nr. 2 EStG habe f\u00fcr einmalige Zuwendungen keine Bedeutung, nicht. Im Wortlaut des Gesetzes findet diese Auffassung keine Grundlage. Die einleitende Bezugnahme in \u00a7 12 EStG auf \u00a7 10 Abs. 1 EStG verdeutlicht nur, da\u00df die dort umschriebenen Zuwendungen an Dritte trotz des Abzugsverbots des \u00a7 12 EStG nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10 EStG abgezogen werden k\u00f6nnen. F\u00fcr den Inhalt des Zuwendungsbegriffs allgemein ergibt sich hieraus nichts. Im \u00fcbrigen ist der Abzug der streitigen Aufwendungen als Betriebsausgaben bereits deshalb ausgeschlossen, weil es an der betrieblichen Veranlassung i. S. des \u00a7 4 Abs. 4 EStG fehlt. Ob der Aufwand sich auch als Zuwendung i. S. des \u00a7 12 Nr. 2 EStG darstellt, ist daf\u00fcr ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>d) Aus dem Tatbestand des FG-Urteils ergibt sich, da\u00df der Kl\u00e4ger bei der Ermittlung seines Gewinns den Nutzungswert der der Mutter \u00fcberlassenen Wohnung als Betriebsausgabe abgezogen hat. Dazu war der Kl\u00e4ger nicht berechtigt. Bei ihm ist ein entsprechender Aufwand tats\u00e4chlich nicht entstanden. Denn die \u00fcberlassene Wohnung geh\u00f6rte nicht dem Kl\u00e4ger, sondern der Kl\u00e4gerin. \u00dcberl\u00e4\u00dft diese die Wohnung der Mutter im Interesse des Kl\u00e4gers, so kann dieser weder den Mietwert der Wohnung noch die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung durch die Mutter als eigene Betriebsausgaben abziehen (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1990 IV R 300\/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82). Andererseits ist m\u00f6glicherweise der Kl\u00e4gerin zu Unrecht der Mietwert der der Mutter \u00fcberlassenen Wohnung zugerechnet worden, n\u00e4mlich dann, wenn die Mutter in bezug auf die Nutzung der Wohnung eine gesicherte Rechtsposition hatte (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1983 VIII R 215\/79, BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366; st\u00e4ndige Rechtsprechung) und die \u00dcberlassung der Praxisr\u00e4ume nicht als Gegenleistung der Mutter an den Kl\u00e4ger f\u00fcr die Nutzung der Wohnung anzusehen w\u00e4re. Bei Erfassung des Nutzungswerts bei der Mutter erg\u00e4be sich die weitere Rechtsfolge, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Hauskosten, soweit sie anteilig auf die Wohnung der Mutter entfallen, bei der Ermittlung ihrer Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abziehen k\u00f6nnte (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 4. Juni 1986 IX R 80\/85, BFHE 147, 315, BStBl II 1986, 839). Diese Erw\u00e4gungen k\u00f6nnten, da die Revision auch im \u00fcbrigen unbegr\u00fcndet ist (vgl. unter 2.), insgesamt nur zu einer h\u00f6heren Einkommensteuer der Kl\u00e4ger f\u00fchren. Revision haben nur die Kl\u00e4ger eingelegt, so da\u00df es wegen des Verb\u00f6serungsverbots nicht zu einer h\u00f6heren Steuerfestsetzung kommen kann.<\/p>\n<p>2. Zutreffend hat das FG es auch abgelehnt, die Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse aus der Ferienwohnung in der Schweiz von den inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften der Kl\u00e4ger abzuziehen. Dem Verlustausgleich steht \u00a7 2 a EStG in der Fassung der Streitjahre entgegen. Durch die Vorschrift des \u00a7 2 a EStG wird der Ausgleich negativer Eink\u00fcnfte aus ausl\u00e4ndischen Staaten, mit denen entweder kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht oder mit denen in einem DBA die Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Steuer vereinbart ist, ausgeschlossen. Letztere Voraussetzung ist bei Eink\u00fcnften aus Grundbesitz in der Schweiz erf\u00fcllt. Nach Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 11. August 1971 &#8211; DBA-Schweiz &#8211; (BGBl II 1972, 1021) k\u00f6nnen Eink\u00fcnfte aus unbeweglichem Verm\u00f6gen im Belegenheitsstaat, im Streitfall also in der Schweiz, besteuert werden. Art. 24 Nr. 2 DBA-Schweiz f\u00fchrt zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Weise, da\u00df die in der Schweiz erhobene Steuer auf die Eink\u00fcnfte aus dem dortigen Grundbesitz nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts auf den Teil der deutschen Steuer angerechnet wird, der auf diese Eink\u00fcnfte entf\u00e4llt. Eine Anrechnung entf\u00e4llt, wenn, wie im Streitfall, nach deutschem Steuerrecht negative Eink\u00fcnfte angefallen sind.<\/p>\n<p>Negative Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Verm\u00f6gens i. S. des \u00a7 2 a Nr. 4 EStG k\u00f6nnen sich sowohl bei Vermietung an Dritte als auch bei Eigennutzung des Grundbesitzes ergeben. Feststellungen zur Nutzung der Ferienwohnung in der Schweiz enth\u00e4lt das FG-Urteil nicht. Darauf kommt es indes nicht an. Die Eink\u00fcnfte aus einer Ferienwohnung im Ausland sind auch bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht nach \u00a7 21 a EStG, sondern durch eine \u00dcberschu\u00dfrechnung zu ermitteln (BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 143\/83, BFHE 145, 331, BStBl II 1986, 287). Beim Ansatz des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus handelt es sich um eine gedachte Mieteinnahme; der Eigenwohner wird so behandelt, als ob er die Wohnung an sich selbst vermietet h\u00e4tte (vgl. Urteil in BFHE 145, 331, BStBl II 1986, 287, m. w. N.). Dabei kann sich auch ein Werbungskosten\u00fcberschu\u00df ergeben. Dieser Werbungskosten\u00fcberschu\u00df wird durch \u00a7 21 Abs. 2 EStG den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Verm\u00f6gens zugeordnet und unterliegt deshalb dem Ausgleichsverbot des \u00a7 2 a Nr. 4 EStG in gleicher Weise wie ein bei Fremdvermietung entstehender Werbungskosten\u00fcberschu\u00df (ebenso BFH-Urteil vom 26. M\u00e4rz 1991 IX R 162\/85, BFHE 164, 327, BStBl II 1991, 704).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Revision verst\u00f6\u00dft die Vorschrift des \u00a7 2 a EStG nicht gegen Vorschriften des GG. Der I. und der IX. Senat des BFH haben in den Urteilen vom 17. Oktober 1990 I R 182\/87 (BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136, 138 ff., und in BFHE 164, 327, BStBl II 1991, 704) dargelegt, da\u00df \u00a7 2 a EStG weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Begrenzung r\u00fcckwirkender Steuergesetze verst\u00f6\u00dft. Der Senat schlie\u00dft sich der Auffassung des I. und des IX. Senats an und nimmt zur Begr\u00fcndung auf die Ausf\u00fchrungen in den Urteilen dieser Senate Bezug. Damit ist die Aussage des Senats in dem Beschlu\u00df vom 18. Dezember 1989 IV B 37\/89 (BFH\/NV 1990, 570), gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 2 a EStG best\u00fcnden gewichtige Bedenken, \u00fcberholt.<\/p>\n<p>3. Aus den Ausf\u00fchrungen unter 1. ergibt sich, da\u00df die streitigen Reparaturaufwendungen privat veranla\u00dft waren. Daraus folgt auch, da\u00df sie keine Leistungen f\u00fcr das freiberufliche Unternehmen des Kl\u00e4gers i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 UStG waren. Der begehrte Vorsteuerabzug kommt deshalb nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Revision ist danach in vollem Umfang unbegr\u00fcndet und mu\u00df zur\u00fcckgewiesen werden (\u00a7 126 Abs. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.9.1991 (IV R 40\/90) BStBl. 1992 II S. 192 1. Zur Frage der betrieblichen Veranlassung, wenn ein Freiberufler das Dach des seiner Mutter geh\u00f6renden und von ihm ohne Mietzahlung f\u00fcr Praxiszwecke genutzten Hauses erneuern l\u00e4\u00dft. 2. Die Vorschrift des \u00a7 2 a Abs. 1 und 2 EStG &#8211; grunds\u00e4tzlich kein Ausgleich negativer ausl\u00e4ndischer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-9-1991-iv-r-40_90-bstbl-1992-ii-s-192\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 5.9.1991    (IV R 40\/90) BStBl. 1992 II S. 192<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-53936","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53936","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=53936"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53936\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=53936"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=53936"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=53936"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}