{"id":53937,"date":"1991-09-27T15:22:08","date_gmt":"1991-09-27T13:22:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53937"},"modified":"2013-08-02T15:26:47","modified_gmt":"2013-08-02T13:26:47","slug":"bfh-urteil-vom-27-9-1991-vi-r-1_90-bstbl-1992-ii-s-195","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-9-1991-vi-r-1_90-bstbl-1992-ii-s-195\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.9.1991    (VI R 1\/90) BStBl. 1992 II S. 195"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.9.1991 (VI R 1\/90) BStBl. 1992 II S. 195<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr einen Videorecorder k\u00f6nnen nicht ohne Darlegung und Nachweis des Umfangs der behaupteten beruflichen Nutzung als Werbungskosten anerkannt werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6, \u00a7 12 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) unterrichtet an einem Gymnasium die F\u00e4cher Chemie und Politik. Er machte die auf die Nutzungsdauer verteilten Aufwendungen f\u00fcr die Anschaffung eines Videorecorders als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte die Aufwendungen unter Hinweis auf \u00a7 12 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht an.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Kl\u00e4ger, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, statt. Es f\u00fchrte unter Hinweis auf den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) aus: Aufgrund der glaubhaften Darlegungen der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung und der besonderen Umst\u00e4nde des Streitfalles stehe fest, da\u00df der Kl\u00e4ger den Videorecorder im Streitjahr 1986 ganz \u00fcberwiegend beruflich genutzt habe. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten dies ausdr\u00fccklich versichert und zus\u00e4tzlich vorgetragen, da\u00df eine Verwendung durch Dritte ausscheide.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner vom BFH zugelassenen Revision macht das FA einen Versto\u00df gegen \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, \u00a7 12 Nr. 1 EStG sowie Verfahrensfehler geltend und tr\u00e4gt vor: Das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zu den Entscheidungen des BFH vom 6. Mai 1959 VI 183\/57 U (BFHE 69, 81, BStBl III 1959, 292) und vom 8. April 1960 VI 164\/59 U (BFHE 71, 70, BStBl III 1960, 274), nach denen Aufwendungen eines Lehrers f\u00fcr die Anschaffung eines Tonbandger\u00e4tes grunds\u00e4tzlich zu den Kosten der Lebenshaltung geh\u00f6rten. Das FG habe trotz fehlender objektiv nachpr\u00fcfbarer Kriterien f\u00fcr eine einwandfreie Trennung die Aufwendungen f\u00fcr den Videorecorder dem Bereich der Werbungskosten zugeordnet und damit gegen die in dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 3\/70 (BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21, 22) aufgestellten Grunds\u00e4tze versto\u00dfen. Die Ausf\u00fchrungen des BFH zu einem Tonband seien auf Videorecorder \u00fcbertragbar. Im \u00fcbrigen beruhe das angefochtene FG-Urteil auch auf der Verletzung der Regeln \u00fcber den Anscheinsbeweis (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die BFH-Rechtsprechung habe den Erfahrungssatz anerkannt, da\u00df ein Unterhaltungselektroger\u00e4t regelm\u00e4\u00dfig auch im privaten Interesse angeschafft und benutzt werde. Damit habe der BFH &#8211; ohne den Begriff expressis verbis zu verwenden &#8211; einen Anscheinsbeweis f\u00fcr eine nicht unerhebliche private Mitbenutzung begr\u00fcndet. Seine Ausf\u00fchrungen im Urteil vom 7. September 1989 IV R 128\/88 (BFHE 158, 266, BStBl II 1990, 19) verdeutlichten, da\u00df nur ausnahmsweise von einer nahezu ausschlie\u00dflich beruflichen Nutzung eines Unterhaltungselektroger\u00e4tes ausgegangen werden k\u00f6nne. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine derartige Ausnahme seien im Streitfall vom FG nicht festgestellt und von den Kl\u00e4gern auch nicht vorgetragen worden oder anderweitig ersichtlich. Der Vortrag der Kl\u00e4ger, das Ger\u00e4t werde nicht f\u00fcr private Zwecke genutzt, gehe nicht \u00fcber das hinaus, was typischerweise in der Masse vergleichbarer F\u00e4lle vorgetragen werde.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG tragen nicht die von ihm gezogene Schlu\u00dffolgerung, da\u00df die Anschaffung des Videorecorders beruflich veranla\u00dft gewesen sei und Gesichtspunkte der Lebensf\u00fchrung nur von untergeordneter Bedeutung gewesen seien.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen f\u00fcr Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle Wirtschaftsg\u00fcter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (BFH-Urteil vom 31. Januar 1986 VI R 78\/82, BFHE 146, 76, BStBl II 1986, 355). Andererseits d\u00fcrfen Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur F\u00f6rderung des Berufs oder der T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen get\u00e4tigt werden. Ein Wirtschaftsgut kann daher nur dann nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Arbeitsmittel angesehen werden, wenn feststeht, da\u00df der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus \u00fcberwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dies h\u00e4ngt nach dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 grunds\u00e4tzlich von der tats\u00e4chlichen Zweckbestimmung, d. h. von der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall ab. Bei der Beweisw\u00fcrdigung zur Feststellung des Verwendungszwecks spielt der objektive Charakter des Wirtschaftsguts eine gro\u00dfe Rolle. Ist nicht nachpr\u00fcfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Gegenstand weitaus \u00fcberwiegend dem Beruf dient, so sind Aufwendungen f\u00fcr die Anschaffung schon aus Gr\u00fcnden der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensf\u00fchrung zu rechnen (vgl. insbesondere auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 1981 VI R 180\/79, BFHE 134, 299, BStBl II 1982, 67 &#8211; Kosten der Anschaffung von B\u00fcchern bei Lehrern -).<\/p>\n<p>2. Der BFH hat die Anschaffungskosten f\u00fcr ein Tonbandger\u00e4t bei Lehrern (BFHE 69, 81, BStBl III 1959, 292; BFHE 71, 70, BStBl III 1960, 274) und bei einem Richter (Urteil vom 29. Januar 1971 VI R 31\/68, BFHE 101, 381, BStBl II 1971, 327) &#8211; anders als bei einem Berufsmusiker (Urteil vom 29. Januar 1971 VI R 6\/68, BFHE 102, 35, BStBl II 1971, 459) &#8211; zu den Kosten der Lebensf\u00fchrung gerechnet. Es hat dies damit begr\u00fcndet, da\u00df ein Tonbandger\u00e4t in verschiedenartiger Weise f\u00fcr private Zwecke genutzt werden k\u00f6nne und nach der Lebenserfahrung anzunehmen sei, da\u00df ein Tonbandger\u00e4t, das im Beruf Verwendung finde, regelm\u00e4\u00dfig auch im privaten Interesse angeschafft werde. Der X. Senat des BFH hat den Betriebsausgabenabzug des Aufwandes f\u00fcr den Videorecorder einer professionellen Wahrsagerin deshalb abgelehnt, weil das in \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthaltene Aufteilungs- und Abzugsverbot dem entgegenstehe. Er hat den vom FG angenommenen Anteil der privaten Nutzung von 20 v. H. als nicht so untergeordnet angesehen, da\u00df es gerechtfertigt w\u00e4re, die private Nutzung v\u00f6llig unbeachtet zu lassen (Urteil vom 26. Juli 1989 X R 7\/87, BFH\/NV 1990, 441, 442).<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei einem Videorecorder ebenso wie bei einem Tonband, Fernsehger\u00e4t, einer Tageszeitung oder einem allgemeinen Nachschlagewerk um einen Gegenstand, der von der ganz \u00fcberwiegenden Zahl der K\u00e4ufer zu Zwecken der Lebensf\u00fchrung und nicht zu beruflichen Zwecken angeschafft wird. Insofern unterscheidet sich ein Videorecorder aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit z. B. von einem Diktierger\u00e4t, das nach der Lebenserfahrung von der \u00fcberwiegenden Zahl der K\u00e4ufer zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken erworben wird. Um bei Gegenst\u00e4nden, die nach der Lebenserfahrung ganz \u00fcberwiegend zu Zwecken der Lebensf\u00fchrung angeschafft werden, den Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu erm\u00f6glichen, reicht es nicht aus, ganz allgemein eine tats\u00e4chliche berufliche Nutzung festzustellen. Denn selbst wenn die berufliche Nutzung erwiesen ist, ist nach \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG weiteres Erfordernis der Abziehbarkeit, da\u00df gegen\u00fcber der festgestellten beruflichen oder betrieblichen Nutzung die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Deshalb ist zun\u00e4chst der Umfang der jeweiligen Nutzung zu ermitteln. Eine nach der Lebenserfahrung anzunehmende und vom Steuerpflichtigen nicht widerlegte geringe private Nutzung kann dann bedeutungslos werden, wenn ihr eine besonders intensive berufliche Verwendung gegen\u00fcbersteht. Eine Aufteilung der Kosten entsprechend der Verwendung f\u00fcr berufliche Zwecke und solche der Lebensf\u00fchrung scheidet aus den vom X. Senat in BFH\/NV 1990, 441 angef\u00fchrten Gr\u00fcnden aus.<\/p>\n<p>3. Die Beweisw\u00fcrdigung des FG, da\u00df der vom Kl\u00e4ger angeschaffte Videorecorder nahezu ausschlie\u00dflich f\u00fcr berufliche Zwecke verwendet worden ist, ist rechtsfehlerhaft. Der Erfahrungssatz, da\u00df ein in der Wohnung aufbewahrtes Videoger\u00e4t auch f\u00fcr Zwecke der Lebensf\u00fchrung benutzt wird, konnte nicht bereits durch die blo\u00dfe Behauptung der Kl\u00e4ger, da\u00df dies in ihrem Falle nicht zutreffe, widerlegt werden. Gr\u00fcnde daf\u00fcr, weshalb die Darlegungen der Kl\u00e4ger bei ihrer formlosen Anh\u00f6rung in der m\u00fcndlichen Verhandlung glaubhaft seien, hat das FG nicht angef\u00fchrt. Tats\u00e4chliche Feststellungen dar\u00fcber, in welchem Umfang der Videorecorder vom Kl\u00e4ger beruflich genutzt worden ist, hat es nicht getroffen. Die Sache ist deshalb nicht spruchreif und an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger werden im zweiten Rechtsgang den Umfang der beruflichen Nutzung des Videorecorders umfassend darlegen und nachweisen m\u00fcssen. Sie werden deshalb Zeugen, z. B. Sch\u00fcler oder eventuell mit dem Aufbau des Videoger\u00e4ts betraute Hilfspersonen, f\u00fcr die Richtigkeit ihres nachzuholenden Vorbringens \u00fcber den Umfang des Einsatzes des Videorecorders in der Schule benennen m\u00fcssen. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen w\u00fcrde sich allerdings dann er\u00fcbrigen, wenn die Kl\u00e4ger nicht eine sehr intensive Verwendung des Videorecorders im Unterricht, z. B. in nicht mehr als drei bis vier Stunden w\u00f6chentlich, geltend machen, weil dann im Hinblick auf den geringen Umfang der beruflichen Nutzung die nach der Lebenserfahrung anzunehmende private Mitbenutzung nicht als unbedeutend angesehen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber jegliche private Mitbenutzung in Abrede gestellt haben, ist die Beteiligtenvernehmung (\u00a7 82 FGO i. V. m. \u00a7 450 ZPO) f\u00fcr die Richtigkeit dieses Vorbringens ohne weitere Erl\u00e4uterungen durch die Kl\u00e4ger kein geeignetes Beweismittel. Denn die Beteiligtenvernehmung ist nur ein letztes Hilfsmittel. Sie kann unterbleiben, wenn nichts an Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Richtigkeit des Vorbringens erbracht ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 22. August 1974 III C 15\/73, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1975, 508; Beschlu\u00df des BVerwG vom 5. M\u00e4rz 1980 3 B 2.79, Die \u00f6ffentliche Verwaltung 1980, 650). Wird von einem Steuerpflichtigen ein der Lebenserfahrung widersprechender Sachverhalt behauptet, so begr\u00fcndet nicht bereits die blo\u00dfe Behauptung des Steuerpflichtigen \u00fcber das Vorliegen eines derartigen Ausnahmesachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Richtigkeit des Vorbringens.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.9.1991 (VI R 1\/90) BStBl. 1992 II S. 195 Aufwendungen f\u00fcr einen Videorecorder k\u00f6nnen nicht ohne Darlegung und Nachweis des Umfangs der behaupteten beruflichen Nutzung als Werbungskosten anerkannt werden. EStG \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6, \u00a7 12 Nr. 1. Vorinstanz: FG K\u00f6ln Sachverhalt I. Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) unterrichtet an einem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-9-1991-vi-r-1_90-bstbl-1992-ii-s-195\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 27.9.1991    (VI R 1\/90) BStBl. 1992 II S. 195<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-53937","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53937","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=53937"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53937\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=53937"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=53937"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=53937"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}