{"id":53943,"date":"1991-08-29T18:09:26","date_gmt":"1991-08-29T16:09:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53943"},"modified":"2013-08-02T18:22:13","modified_gmt":"2013-08-02T16:22:13","slug":"bfh-urteil-vom-29-8-1991-v-r-87_86-bstbl-1992-ii-s-206","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-8-1991-v-r-87_86-bstbl-1992-ii-s-206\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29.8.1991    (V R 87\/86) BStBl. 1992 II S. 206"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.8.1991 (V R 87\/86) BStBl. 1992 II S. 206<\/strong><\/p>\n<p>Besteuerungsgegenstand ist umsatzsteuerrechtlich grunds\u00e4tzlich die ausgef\u00fchrte Leistung. Sie wird bestimmt durch die Art ihrer Ausf\u00fchrung, den Gegenstand auf den die Ausf\u00fchrung gerichtet ist, durch die Beteiligten (Leistender, Leistungsempf\u00e4nger) und durch ihre Entgeltlichkeit. Dies gilt auch f\u00fcr einen nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Grundst\u00fccksumsatz.<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ver\u00e4u\u00dferte im Mai 1979 f\u00fcnf durch Parzellierung eines Grundst\u00fccks in E entstandene Einzelgrundst\u00fccke an verschiedene Erwerber (Erwerber). In \u00a7 2 des jeweiligen notariellen Grundst\u00fcckskaufvertrages wurden zwischen den Parteien des Kaufvertrages privatschriftlich vereinbarte Sonderleistungen, die als &#8222;Paket&#8220; bezeichnet worden waren (mit insgesamt 19 Ziffern), zum Gegenstand des Grundst\u00fcckskaufvertrages gemacht.<\/p>\n<p>Darin waren neben dem Verkauf der jeweiligen unbebauten Grundst\u00fccke als Leistungen der Kl\u00e4gerin ausgewiesen worden: Stra\u00dfenanliegerkosten, Kanalanschlu\u00df, Kosten der Bauvoranfrage, Vermessungskosten, die gesamten Architektenkosten f\u00fcr Planung und Bauleitung, die Kosten der einzelnen Baugenehmigungen, die Kosten der Statik und Pr\u00fcfstatik, die Verlegung des Brunnens und der Wasserentnahmestelle, die Kosten der Versorgungsunternehmung f\u00fcr die Versorgung mit Gas-, Wasser-, Strom- und Hausanschlu\u00df, die Kosten der Geb\u00e4udeversicherung, die Kosten der Bauwesen- und der Bauherrenhaftpflichtversicherung bis zur Bezugsfertigkeit, die technische und wirtschaftliche Betreuung der Bauherren, die Beschaffung der einzelnen Finanzierungsmittel als sog. kostenlose Serviceleistung, die Bereitstellung der Finanzierungsunterlagen, Beschaffung des Wegerechts und die Ausf\u00fchrung des Richtfestes.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verpflichtete sich in dem jeweiligen notariellen Grundst\u00fcckskaufvertrag weiter (\u00a7 2 Abs. 2), die ihr nach dem &#8222;Paket&#8220; obliegenden Leistungen zu erbringen und Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche in diesem Zusammenhang gegen die am Bau Beteiligten an die Erwerber abzutreten. Die Erwerber hatten nach \u00a7 8 des jeweiligen notariellen Kaufvertrages als Kaufpreis f\u00fcr das jeweilige Grundst\u00fcck &#8222;und zur Abgeltung der Leistungen aus dem Paket&#8220; einen Gesamtbetrag in mehreren Raten an die Kl\u00e4gerin und auf das f\u00fcr sie gef\u00fchrte Notar-Anderkonto zu zahlen. Im August 1979 wurden die Erwerber im Grundbuch f\u00fcr das jeweilige Grundst\u00fcck als Eigent\u00fcmer eingetragen. Die letzten in dem Paket \u00fcbernommenen Leistungen (au\u00dferdem &#8211; gegen Entgelt -: das F\u00e4llen von B\u00e4umen) wurden bis Mitte 1981 ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Entsprechend Nr. 1 und Nr. 3 der als sog. &#8222;Spielregeln&#8220; vereinbarten Verpflichtungen der Erwerber vergaben diese die Bauleistungen f\u00fcr die geplanten Reihenh\u00e4user im eigenen Namen &#8211; gemeinsam mit dem Architekten der Kl\u00e4gerin &#8211; an Bauhandwerker. Demgem\u00e4\u00df enthielt der im Grundst\u00fcckskaufvertrag vereinbarte Preis keine Baukosten f\u00fcr die zu errichtenden Wohngeb\u00e4ude, Garagen und Au\u00dfenanlagen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertrat in der Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1981 die Ansicht, die Gesamtentgelte im Zusammenhang mit den bezeichneten Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen habe sie f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG 1980) erhalten.<\/p>\n<p>Dagegen besteuerte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Sonderleistungen der Kl\u00e4gerin als Werkleistungen aufgrund eines &#8222;Werkleistungsvertrages&#8220;. Das FA ordnete ihnen als Entgelt durch Sch\u00e4tzung einen Teilbetrag des jeweiligen Gesamtentgelts zu, den es nach dem Verh\u00e4ltnis der Kosten, die der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Grundst\u00fccksbeschaffung einschlie\u00dflich Erschlie\u00dfung und Geb\u00fchren und der Kosten, die ihr f\u00fcr die Sonderleistungen entstanden waren, aufteilte. Nach Abzug der auf die Sonderleistungen entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge setzte das FA eine Umsatzsteuer gegen die Kl\u00e4gerin f\u00fcr 1981 von 18.104 DM fest.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb erfolglos. Dagegen gab das Finanzgericht (FG) der Klage im wesentlichen statt. Es f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung u. a. aus, die strittigen Entgelte seien Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung &#8222;f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung der bebauten Grundst\u00fccke&#8220; und damit nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei. Im Streitfall seien die bebauten Grundst\u00fccke Kaufobjekt, weil die Kl\u00e4gerin bei Abgabe der Kaufoption die Bauplanung bereits vollendet habe. Der jeweilige Erwerber habe mit dem Abschlu\u00df des Kaufvertrages zugleich in die Erstellung des von der Kl\u00e4gerin fertiggeplanten Hauses einwilligen m\u00fcssen. Wenn nun grunderwerbsteuerrechtlich das bebaute Grundst\u00fcck als Gegenstand des Erwerbsvorganges zu beurteilen sei, so m\u00fcsse umsatzsteuerrechtlich der Ver\u00e4u\u00dferungsgegenstand damit identisch sein.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht das FA geltend, die Vorentscheidung versto\u00dfe gegen \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980. Es meint, das FG habe die unterschiedlichen Regelungsgegenst\u00e4nde zwischen dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), das den Erwerb des bebauten Grundst\u00fccks als einheitlichen Rechtsvorgang ansehe, und dem UStG, das auf einzelne entgeltliche Leistungen abstelle, nicht beachtet. Die von der Kl\u00e4gerin erbrachten, im Vertrag als &#8222;Paket&#8220; bezeichneten Leistungen seien nicht Nebenleistungen zur Grundst\u00fccks\u00fcbertragung und gingen auch nicht in ihr als einheitliche Leistung auf.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df Aufhebung der Vorentscheidung und Klageabweisung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Revision entgegengetreten.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Die Vorentscheidung wird aufgehoben, weil die vorhandenen Feststellungen die Beurteilung nicht erm\u00f6glichen, ob und in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin &#8211; soweit das FG der Klage stattgegeben hat &#8211; steuerfreie, unter das GrEStG fallende Ums\u00e4tze (\u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980) ausgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Die vom FG getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht seine Annahme, die Kl\u00e4gerin habe umsatzsteuerrechtlich ein bebautes Grundst\u00fcck an den jeweiligen Erwerber geliefert. Welche Leistungen zum Gegenstand des Grundst\u00fcckserwerbsvorgangs geh\u00f6ren (und damit umsatzsteuerfrei sind), l\u00e4\u00dft sich diesen Feststellungen nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Soweit der jeweilige Erwerber Bauleistungen zur Herstellung von Wohngeb\u00e4uden, Garagen und Au\u00dfenanlagen nicht von der Kl\u00e4gerin, sondern von Bauhandwerkern beanspruchen konnte und in Anspruch genommen hat, haben die im eigenen Namen handelnden Bauhandwerker Ums\u00e4tze in Form von Werklieferungen (\u00a7 3 Abs. 4 Satz 2 UStG 1980) durch Errichtung von Wohngeb\u00e4uden, Garagen und Au\u00dfenanlagen an die jeweiligen Erwerber ausgef\u00fchrt (vgl. zur Bestimmung des leistenden Unternehmers und des Leistungsempf\u00e4ngers Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. M\u00e4rz 1987 V R 33\/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524, unter II. 1.; vom 24. September 1987 V R 152\/78, BFHE 151, 90, BStBl II 1988, 29, unter II 1.b). Der Senat hat in dem Urteil vom 7. Februar 1991 V R 53\/85 (BFHE 164, 482, BStBl II 1991, 737) entschieden, da\u00df von Bauhandwerkern im eigenen Namen gegen\u00fcber einem Bauherrn ausgef\u00fchrte Werklieferungen grunds\u00e4tzlich nicht mit Ums\u00e4tzen eines anderen Unternehmers (Grundst\u00fcckslieferers oder Initiators eines Bauvorhabens) &#8222;geb\u00fcndelt&#8220; werden d\u00fcrfen und damit nicht nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei sind.<\/p>\n<p>2. Das FG wird Feststellungen nachholen und pr\u00fcfen m\u00fcssen, welche umsatzsteuerbaren Leistungen die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt hat. Es kommt in Betracht, da\u00df die Kl\u00e4gerin nur ein unbebautes Grundst\u00fcck oder ein erschlossenes unbebautes Grundst\u00fcck (jeweils steuerfrei nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980) geliefert und au\u00dferdem weitere Leistungen ausgef\u00fchrt hat. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte auch ein bebautes Grundst\u00fcck an die Grundst\u00fcckserwerber geliefert haben, wenn sie ihnen &#8211; abweichend von den zivilrechtlichen Vereinbarungen der Bauhandwerker mit den Grundst\u00fcckserwerbern &#8211; nach dem wirtschaftlichen Gehalt ihrer T\u00e4tigkeit die Bauleistungen (steuerfrei nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980) verschafft hat.<\/p>\n<p>Vieles spricht daf\u00fcr, da\u00df die Kl\u00e4gerin den Erwerbern ein erschlossenes unbebautes Grundst\u00fcck geliefert hat. F\u00fcr diesen Fall ist bei der Beurteilung der Steuerfreiheit der streitigen, in dem sog. Paket bezeichneten Leistungen der Kl\u00e4gerin an die Grundst\u00fcckserwerber zu beachten:<\/p>\n<p>a) Von den unter \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UStG 1980 fallenden Ums\u00e4tzen sind steuerfrei (\u00a7 4 Satz 1 am Anfang UStG 1980): Die Ums\u00e4tze, die unter das GrEStG fallen (\u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980). Zu den unter \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 fallenden Ums\u00e4tzen geh\u00f6ren Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Erhebungsgebiet gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Besteuerungsgegenstand (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) ist umsatzsteuerrechtlich grunds\u00e4tzlich die ausgef\u00fchrte einzelne Leistung (BFH-Beschlu\u00df vom 30. Oktober 1986 V B 44\/86, BFHE 148, 80, BStBl II 1987, 145, m. w. N.). Sie wird bestimmt durch die Art ihrer Ausf\u00fchrung (Lieferung oder sonstige Leistung), den Gegenstand, auf den die Ausf\u00fchrung gerichtet ist (z. B. Lieferung eines erschlossenen unbebauten Grundst\u00fccks), durch die Beteiligten (Leistender, Leistungsempf\u00e4nger) und durch ihre Entgeltlichkeit (im Sinne einer Entgeltserwartung &#8211; vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47\/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 -), nicht aber durch den Umfang einer Bemessungsgrundlage.<\/p>\n<p>Umsatzsteuerrechtlich umfa\u00dft der Umsatz nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung weitere Leistungen nur, wenn sie mit dem Leistungsgegenstand so abgestimmt sind, da\u00df sie in ihm aufgehen und ihre Selbst\u00e4ndigkeit verlieren (vgl. dazu BFH-Beschlu\u00df vom 18. Dezember 1980 V B 24\/80, BFHE 132, 147, BStBl II 1981, 197, unter 1.). Entsprechend werden Nebenleistungen, das sind Leistungen, die im Vergleich zur Hauptleistung nebens\u00e4chlich sind, sie wirtschaftlich erg\u00e4nzen, abrunden und \u00fcblicherweise zusammen mit der Hauptleistung ausgef\u00fchrt werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1985 V R 15\/80, BFHE 146, 181, BStBl II 1986, 499, unter 2.), umsatzsteuerrechtlich nicht selbst\u00e4ndig, sondern ebenso wie die Hauptleistung beurteilt. Im \u00fcbrigen wird der Grundsatz der selbst\u00e4ndigen Beurteilung jedes Umsatzes, d. h. der einzelnen Leistung, im Umsatzsteuerrecht nicht mehr durchbrochen (vgl. auch BFH-Urteil vom 3. M\u00e4rz 1988 V R 183\/83, BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205, unter II. 1., 2.).<\/p>\n<p>Der auf diese Weise bestimmte Umsatz begrenzt zugleich den Regelungsbereich des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 (vgl. dazu Wei\u00df, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1986, 109). Nur f\u00fcr diesen Regelungsbereich wirkt \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980. Steuerfrei ist danach ein Umsatz, wenn er &#8222;unter das Grunderwerbsteuergesetz f\u00e4llt&#8220;, d. h. im Regelfall, wenn das ihm zugrunde liegende Verpflichtungsgesch\u00e4ft nach \u00a7 1 GrEStG steuerbar ist.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin den Erwerbern nach den noch zu treffenden Feststellungen jeweils ein erschlossenes oder nicht erschlossenes, bebautes oder unbebautes Grundst\u00fcck geliefert (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 3 Abs. 1, Abs. 6 UStG 1980) hat, ist dieser Umsatz nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei, weil er unter das GrEStG (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) f\u00e4llt. Da\u00df er nach \u00a7 1 des Gesetzes \u00fcber Grunderwerbsteuerbefreiung f\u00fcr den Wohnungsbau i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Juli 1970 &#8211; GrEStWoBauG NW &#8211; (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen &#8211; GVBl NW &#8211; 1970, 620) nicht besteuert worden ist, steht der Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 nicht entgegen. Der Umsatz durch Lieferung des Grundst\u00fccks schlie\u00dft alle Leistungen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Erwerbern ein, die mit diesem Leistungsgegenstand so abgestimmt sind, da\u00df sie in ihm aufgehen und ihre Selbst\u00e4ndigkeit verlieren (einheitliche Leistung). Ebenso erfa\u00dft die Steuerbefreiung unselbst\u00e4ndige Nebenleistungen.<\/p>\n<p>c) Die \u00fcbrigen von der Kl\u00e4gerin an die Erwerber ausgef\u00fchrten, in dem sog. Paket beschriebenen Leistungen sind im einzelnen darauf zu untersuchen, ob und welche Ums\u00e4tze die Kl\u00e4gerin damit an die Erwerber ausgef\u00fchrt hat und ob und welche Ums\u00e4tze Teil einer einheitlichen Leistung durch Lieferung erschlossener unbebauter Grundst\u00fccke oder Nebenleistungen zu einer solchen Lieferung sind. Die Beurteilung, ob eine einheitliche Leistung oder eine Nebenleistung vorliegt, ist nach umsatzsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen (vgl. dazu z. B. BFH in BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205, unter II. 1. und 2., jeweils m. w. N.) durchzuf\u00fchren. Eine B\u00fcndelung von Leistungen durch rechtsgesch\u00e4ftliche Vereinbarung oder durch grunderwerbsteuerrechtliche Verbindung scheidet aus.<\/p>\n<p>aa) Falls die Kl\u00e4gerin bereits vor der Lieferung der unbebauten Grundst\u00fccke selbst Leistungen durch Vermessung oder durch Kl\u00e4rung der baurechtlichen Verh\u00e4ltnisse (Bauvoranfrage) empfangen haben sollte, hat sie keine entsprechenden Leistungen an die Erwerber ausgef\u00fchrt. Es liegt nahe, da\u00df die daf\u00fcr den Erwerbern in dem sog. Paket berechneten Betr\u00e4ge unter anderer Bezeichnung belastete Entgelte f\u00fcr die (steuerfreie) Lieferung des jeweiligen unbebauten Grundst\u00fccks in dem vereinbarten Zustand sind.<\/p>\n<p>bb) Bei den in dem sog. Paket berechneten Leistungen f\u00fcr Baugenehmigungen, Statik, Pr\u00fcfstatik und Geb\u00e4udeversicherungen ist zu pr\u00fcfen, ob und wie die Kl\u00e4gerin entsprechende Leistungen an die Grundst\u00fcckserwerber ausgef\u00fchrt oder ob sie Gesch\u00e4ftsbesorgungsleistungen erbracht hat, die nicht nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei sind, oder ob sie diese Betr\u00e4ge als durchlaufende Posten (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980) vereinnahmt hat.<\/p>\n<p>cc) Im Zusammenhang mit den im Paket bezeichneten Leistungen durch Lieferung eines Bauschilds und durch Ausf\u00fchrung des Richtfestes ist zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob die Kl\u00e4gerin den Grundst\u00fcckserwerbern die Verf\u00fcgungsmacht an dem Bauschild oder an Speisen und Getr\u00e4nken anl\u00e4\u00dflich des Richtfestes verschafft hat. Soweit die Kl\u00e4gerin selbst Leistungen an die Erwerber erbracht hat, die mit der Herstellung der Geb\u00e4ude durch Bauhandwerker zusammenh\u00e4ngen (Lieferung eines Bauschildes, Ausf\u00fchrung des Richtfestes), hat sie dadurch weder mit der Lieferung des jeweiligen unbebauten (erschlossenen) Grundst\u00fccks einheitlich verbundene Leistungen noch unselbst\u00e4ndige Nebenleistungen ausgef\u00fchrt. Die bezeichneten Ums\u00e4tze sind nicht nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei, denn sie fallen nicht unter das GrEStG. Die Verpflichtung zur Ausf\u00fchrung der bezeichneten Ums\u00e4tze ist nicht nach \u00a7 1 GrEStG steuerbar.<\/p>\n<p>dd) Die Erschlie\u00dfungsleistungen (Haus- und Kanalanschl\u00fcsse) gehen in eine etwa von der Kl\u00e4gerin geschuldete und ausgef\u00fchrte Lieferung des erschlossenen oder bebauten Baugrundst\u00fccks ein. Der Leistungsgegenstand der Lieferung des erschlossenen Baugrundst\u00fccks vollendet sich erst durch diese Leistungen. Insoweit sind sie Teil des Umsatzes, der nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 unter das GrEStG f\u00e4llt. Die Verpflichtung zur \u00dcbereignung des erschlossenen Baugrundst\u00fccks schlie\u00dft die bezeichneten Leistungen ein. Diese Verpflichtung ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs (vgl. oben II. 2. a 3. Absatz).<\/p>\n<p>ee) Dasselbe gilt f\u00fcr die Leistung &#8222;Baumf\u00e4llen&#8220;, falls das FG feststellen sollte, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Lieferung von abgeholzten Grundst\u00fccken geschuldet haben sollte.<\/p>\n<p>ff) Auch bei den Architektenleistungen (Planung, Baubetreuung), ist zu pr\u00fcfen, ob diese \u00fcberhaupt von der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt und nicht nur besorgt worden sind. Sie bleiben wirtschaftlich neben der Lieferung des unbebauten erschlossenen Baugrundst\u00fccks selbst\u00e4ndig. Umsatzsteuerrechtlich reicht unter diesen Umst\u00e4nden zur Annahme einer einheitlichen Leistung nicht aus, da\u00df mehrere Leistungen einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck dienen oder da\u00df sie nur rechtsgesch\u00e4ftlich verbunden worden sind (vgl. BFH in BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205).<\/p>\n<p>Die Architektenleistungen verlieren hinter der Lieferung eines unbebauten Baugrundst\u00fccks ihre wirtschaftliche Eigenst\u00e4ndigkeit nicht. Sie werden durch unterschiedliche Handlungen und zu unterschiedlichen Zeiten (vgl. \u00a7 5 des Kaufvertrages f\u00fcr die Grundst\u00fcckslieferung) bewirkt. M\u00e4ngel werden nach unterschiedlichen Vorschriften beurteilt. Die Kl\u00e4gerin hat den Erwerbern M\u00e4ngelanspr\u00fcche wegen der Architektenleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen (\u00a7 2 Abs. 3, 4 des Kaufvertrages) gegen die von ihr beauftragten Architekten abgetreten. F\u00fcr die Lieferung eines unbebauten Grundst\u00fccks behalten die Architektenleistungen somit eine eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche Bedeutung.<\/p>\n<p>Die Architektenleistungen sind auch nicht \u00fcblicherweise mit der Lieferung von unbebauten Grundst\u00fccken verbunden. Sie sind nicht als unselbst\u00e4ndige Nebenleistung zur Grundst\u00fcckslieferung zu beurteilen. Dieser Umsatz ist nicht nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei. Er f\u00e4llt nicht unter das GrEStG. \u00a7 1 GrEStG besteuert nicht die Verpflichtung zur Ausf\u00fchrung von Architektenleistung.<\/p>\n<p>gg) Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen auch nicht beurteilen, ob die gegen die Kl\u00e4gerin f\u00fcr steuerpflichtige Leistungen festgesetzte Steuer im Streitjahr 1981 oder nicht bereits vorher entstanden ist (\u00a7 13 Abs. 1 Buchst. 1 UStG 1980).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.8.1991 (V R 87\/86) BStBl. 1992 II S. 206 Besteuerungsgegenstand ist umsatzsteuerrechtlich grunds\u00e4tzlich die ausgef\u00fchrte Leistung. Sie wird bestimmt durch die Art ihrer Ausf\u00fchrung, den Gegenstand auf den die Ausf\u00fchrung gerichtet ist, durch die Beteiligten (Leistender, Leistungsempf\u00e4nger) und durch ihre Entgeltlichkeit. 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