{"id":53947,"date":"1991-08-09T18:26:50","date_gmt":"1991-08-09T16:26:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53947"},"modified":"2013-08-02T18:29:32","modified_gmt":"2013-08-02T16:29:32","slug":"bfh-urteil-vom-9-8-1991-iii-r-41_88-bstbl-1992-ii-s-219","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-8-1991-iii-r-41_88-bstbl-1992-ii-s-219\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.8.1991    (III R 41\/88) BStBl. 1992 II S. 219"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.8.1991 (III R 41\/88) BStBl. 1992 II S. 219<\/strong><\/p>\n<p>1. Auch in einer (m\u00f6glichen) k\u00fcnftigen gesetzlichen Regelung kann eine tats\u00e4chliche Ungewi\u00dfheit \u00fcber die Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung einer Steuer i. S. des \u00a7 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 liegen (Best\u00e4tigung des Beschlusses III R 48\/90 in BFHE 165, 162, BStBl II 1991, 868).<\/p>\n<p>2. Wird ein Einkommensteuerbescheid durch Beif\u00fcgung eines Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks ge\u00e4ndert, so kann eine Wiederholung der unver\u00e4ndert \u00fcbernommenen Angaben aus dem Ursprungsbescheid durch eine entsprechende Bezugnahme ersetzt werden.<\/p>\n<p>3. H\u00e4lt der Kl\u00e4ger nach \u00c4nderung des angefochtenen Steuerbescheids in der Revisionsinstanz an seinem Klageantrag unver\u00e4ndert fest, so ist der Revision des Finanzamts stattzugeben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 157 Abs. 1, \u00a7 165 Abs. 1; FGO \u00a7\u00a7 68, 123.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Mit der Klage machte der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung geltend. Die Klage hatte Erfolg.<\/p>\n<p>Nachdem der Senat die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) zugelassen hatte, r\u00fcgte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts durch das FG und machte einen Verfahrensmangel geltend.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens erkl\u00e4rte das FA mit Schreiben vom 14. M\u00e4rz 1991 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1983 hinsichtlich des Grundfreibetrages und der Kinderfreibetr\u00e4ge f\u00fcr vorl\u00e4ufig. Es handelt sich um ein eigenst\u00e4ndiges Schreiben, ohne Wiederholung des Zahlenwerks aus dem Steuerbescheid, jedoch unter datenm\u00e4\u00dfiger Bezeichnung des zu \u00e4ndernden Bescheides. Abschlie\u00dfend hei\u00dft es in dem Schreiben des FA, da\u00df dieser Bescheid den mit der Revision angefochtenen Bescheid \u00e4ndere und der Kl\u00e4ger unter Berufung auf \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragen k\u00f6nne, den Bescheid zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu machen.<\/p>\n<p>Eine Abschrift dieses Schreibens sandte die Gesch\u00e4ftsstelle des Senats mit Schreiben vom 21. M\u00e4rz 1991 an den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers mit der Bitte um Kenntnisnahme und Mitteilung bis zum 22. April 1991, ob der ge\u00e4nderte Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden solle. Da keine Antwort des Kl\u00e4gers eingegangen war, mahnte die Gesch\u00e4ftsstelle mit Schreiben vom 7. Mai 1991 die Erledigung, nunmehr bis zum 28. Mai 1991, an. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Nach Auskunft des FA ist gegen den \u00c4nderungsbescheid auch kein Einspruch erhoben worden.<\/p>\n<p>Die vom Senat zugelassene Revision ist zul\u00e4ssig; denn sie ist fristgem\u00e4\u00df eingelegt und fristgerecht und ordnungsgem\u00e4\u00df begr\u00fcndet worden. Sie ist nicht dadurch unzul\u00e4ssig geworden, da\u00df das FA einen \u00c4nderungsbescheid erlassen und der Kl\u00e4ger nicht beantragt hat, diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Denn da der Kl\u00e4ger seinen Klageantrag der ver\u00e4nderten verfahrensrechtlichen Lage nicht angepa\u00dft hat, ist davon auszugehen, da\u00df er sein urspr\u00fcngliches Klagebegehren aufrechterh\u00e4lt (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 5. M\u00e4rz 1979 GrS 4\/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375). Das FA hat deshalb ein berechtigtes Interesse an der Fortf\u00fchrung des Revisionsverfahrens, zumal es dem Kl\u00e4ger unbenommen ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung \u00fcber die Revision den bisher unterlassenen Antrag nach \u00a7 68 FGO zu stellen (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 29. Mai 1990 VII R 67\/87, BFH\/NV 1991, 175; BFH-Urteile vom 14. November 1989 VIII R 102\/87, BFHE 160, 100, BStBl II 1990, 545; vom 17. Oktober 1990 I R 36\/88, vorerst nur in Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1991, 283).<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist auch begr\u00fcndet. Denn die Klage ist unzul\u00e4ssig geworden. Dem Kl\u00e4ger, der trotz Aufforderung keinen Antrag nach \u00a7 123 i. V. m. \u00a7 68 FGO gestellt hat, fehlt das Rechtsschutzinteresse. Der Einkommensteuerbescheid vom 20. Februar 1984, gegen den sich die Klage richtet, ist durch eine neue &#8211; inzwischen bestandskr\u00e4ftig gewordene &#8211; Regelung im Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid vom 14. M\u00e4rz 1991 ersetzt worden. Die Klage ist deshalb als unzul\u00e4ssig abzuweisen.<\/p>\n<p>Dagegen kann nicht eingewandt werden, der urspr\u00fcngliche Bescheid habe gar nicht f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnen. Zwar kann eine Steuerfestsetzung nach \u00a7 165 der Abgabenordnung (AO 1977) nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen, nicht aber hinsichtlich der steuerrechtlichen Beurteilung von Tatsachen f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rt werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 64\/83, BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648, m. w. N.). Eine ungewisse Tatsache in diesem Sinne ist aber auch die Ungewi\u00dfheit dar\u00fcber, wie der Gesetzgeber die durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) notwendig werdende Neuregelung gestaltet. Das BVerfG hat deshalb eine vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung auch in dem Fall f\u00fcr erforderlich gehalten, da\u00df eine verfassungswidrige Norm aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit bis zu einer Neuregelung weiterhin anzuwenden ist (BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620\/78 u. a., BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, unter D I.). Gegen die Zul\u00e4ssigkeit einer vorl\u00e4ufigen Steuerfestsetzung im \u00c4nderungswege bestehen deshalb auch im Streitfall, in dem das FA den gegen die H\u00f6he des Grundfreibetrages und der Kinderfreibetr\u00e4ge angestrengten Verfassungsbeschwerden Rechnung getragen hat, keine Bedenken.<\/p>\n<p>Bei der im Schreiben des FA vom 14. M\u00e4rz 1991 enthaltenen Verf\u00fcgung handelt es sich auch um einen selbst\u00e4ndigen \u00c4nderungsbescheid und nicht etwa nur um einen Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Bescheid vom 20. Februar 1984. Auf die Frage, ob ein Einkommensteuerbescheid nachtr\u00e4glich durch eine selbst\u00e4ndige Verf\u00fcgung f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rt werden kann oder ob die M\u00f6glichkeit einer selbst\u00e4ndigen Verf\u00fcgung insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 auf die Aufhebung eines Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks beschr\u00e4nkt ist, braucht der Senat deshalb nicht einzugehen.<\/p>\n<p>Da\u00df es sich hier um einen selbst\u00e4ndigen \u00c4nderungsbescheid handelt, ergibt sich nach Auffassung des Senats daraus, da\u00df das FA den urspr\u00fcnglichen Bescheid in Bezug genommen hat, da\u00df es das Schreiben ausdr\u00fccklich als Bescheid bezeichnet hat und da\u00df es in der Verf\u00fcgung auf \u00a7 68 FGO hingewiesen hat. Zwar enth\u00e4lt das Schreiben selbst nicht die zu den Mindesterfordernissen eines Steuerbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 geh\u00f6rende betragsm\u00e4\u00dfige Angabe der geschuldeten Steuer. Die zu den Mindesterfordernissen eines wirksamen Steuerbescheids geh\u00f6renden Angaben brauchen jedoch nicht in jedem Fall ausdr\u00fccklich aus dem Bescheid hervorzugehen. In dem nicht zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmten Urteil vom 14. Juni 1991 III R 86\/89 hat der Senat es noch offengelassen, ob die betragsm\u00e4\u00dfige Angabe der geschuldeten Einkommensteuer in F\u00e4llen der hier vorliegenden Art Wirksamkeitsvoraussetzung f\u00fcr den Bescheid ist. Der Senat geht nunmehr davon aus, da\u00df &#8211; jedenfalls bei einem \u00c4nderungsbescheid, der den bisher festgesetzten Steuerbetrag selbst nicht \u00e4ndert &#8211; die Angabe der Steuerschuld durch eine Bezugnahme auf den Ursprungsbescheid ersetzt werden kann.<\/p>\n<p>Da\u00df auch essentiell notwendige Angaben eines Steuer- bzw. Haftungsbescheids durch eine Bezugnahme auf Anlagen oder Unterlagen, die sich bereits in den H\u00e4nden des Steuerpflichtigen befinden, ersetzt werden k\u00f6nnen, entspricht der Rechtsprechung des BFH (Entscheidungen vom 1. August 1985 VI R 28\/79, BFHE 144, 244, BStBl II 1985, 664, 668; vom 18. Juli 1985 VI R 208\/82, BFHE 185, 29, BStBl II 1986, 152, 153; vom 6. Mai 1988 VI R 37\/83, BFH\/NV 1989, 343; vom 28. November 1990 VI R 115\/87, BFHE 163, 536, BStBl II 1991, 488). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Mindestangaben zur Bestimmtheit von Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheiden bzw. Lohnsteuer-Haftungsbescheiden. Ebenso wie es aber zur Wirksamkeit eines derartigen Bescheides nicht notwendig ist, da\u00df zur Bestimmtheit erforderliche &#8211; umfangreiche &#8211; Angaben im Bescheid selbst wiederholt werden, wenn sich die spezifizierten Angaben aus einer Anlage oder einer sonstigen Unterlage ergeben, die die Beh\u00f6rde dem Steuerpflichtigen bereits \u00fcbersandt hat, bedarf es im Falle einer \u00c4nderung der Steuerfestsetzung zur Wirksamkeit des \u00c4nderungsbescheids nicht einer Wiederholung der nicht ge\u00e4nderten Angaben aus dem Ursprungsbescheid. Diese kann vielmehr durch eine ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf den Ursprungsbescheid ersetzt werden, wenn &#8211; wie hier &#8211; den Umst\u00e4nden zu entnehmen ist, da\u00df das FA einen neuen Verwaltungsakt erlassen will.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.8.1991 (III R 41\/88) BStBl. 1992 II S. 219 1. 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