{"id":53968,"date":"1991-08-29T17:41:41","date_gmt":"1991-08-29T15:41:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53968"},"modified":"2013-08-02T17:51:54","modified_gmt":"2013-08-02T15:51:54","slug":"bfh-beschluss-vom-29-8-1991-v-b-113_91-bstbl-1992-ii-s-267","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-29-8-1991-v-b-113_91-bstbl-1992-ii-s-267\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom    29.8.1991 (V B 113\/91) BStBl. 1992 II S. 267"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 29.8.1991 (V B 113\/91) BStBl. 1992 II S. 267<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund des EuGH-Urteils vom 27. Juni 1989 Rs. 50\/88 ist grunds\u00e4tzlich gekl\u00e4rt, da\u00df Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. Richtlinie die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstandes (Verwendungseigenverbrauch) ausschlie\u00dft, der nicht zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat, und da\u00df sich ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten auf dieses Verbot berufen kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entnahme eines Betriebsgegenstandes zu privaten Zwecken enth\u00e4lt Art. 5 Abs. 6 der 6. Richtlinie ein entsprechendes Besteuerungsverbot. Einer erneuten grunds\u00e4tzlichen Kl\u00e4rung, ob sich ein Steuerpflichtiger auf dieses Verbot vor den nationalen Gerichten gegen\u00fcber der Besteuerung nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1980 berufen kann, bedarf es nicht.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2; 6. Richtlinie (77\/388 EWG) Art. 5 Abs. 6; UStG 1980 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdegegner (Kl\u00e4ger) &#8211; ein Rechtsanwalt &#8211; war bis zum 31. August 1987 (Streitjahr) als freiberuflicher Mitarbeiter eines Rechtsanwalts t\u00e4tig. Zum 1. September 1987 gr\u00fcndete der Kl\u00e4ger zusammen mit einem anderen Rechtsanwalt zwecks gemeinsamer Berufsaus\u00fcbung eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR). Nach dem Gesellschaftsvertrag blieben die von den einzelnen Partnern aus eigenen Mitteln angeschafften Kfz im Eigentum des betreffenden Partners; die Kfz-Kosten blieben pers\u00f6nliche Betriebsausgaben des einzelnen Partners.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte im M\u00e4rz 1984 aus privater Hand (ohne Vorsteuerabzug) ein Kfz erworben und sogleich seiner unternehmerischen T\u00e4tigkeit zugeordnet. Im Streitjahr nutzte er das Fahrzeug im Umfang von 76 v. H. f\u00fcr berufliche Zwecke.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211; FA -) nahm mit Beendigung der freiberuflichen Mitarbeit des Kl\u00e4gers bez\u00fcglich des PKW einen Entnahmeeigenverbrauch nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 an. Das Fahrzeug werde vom Kl\u00e4ger fortan nicht mehr unternehmerisch genutzt. Das FA unterwarf den Eigenverbrauch mit einer Bemessungsgrundlage von 5.160 DM der Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt.<\/p>\n<p>Das FG best\u00e4tigte zwar, da\u00df der Kl\u00e4ger den Eigenverbrauchstatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1980 dadurch verwirklicht habe, da\u00df er das zuvor seinem Unternehmen zugeordnete Fahrzeug mit Eintritt in die Soziet\u00e4t nicht mehr (selbst) unternehmerisch verwende. Als Mitglied der Soziet\u00e4t sei der Kl\u00e4ger nicht mehr Unternehmer.<\/p>\n<p>Das FG ging aber davon aus, da\u00df die Besteuerung des Eigenverbrauchs durch Art. 5 Abs. 6 der 6. Richtlinie des Rates (der EG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211; gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage &#8211; vom 17. Mai 1977 &#8211; 77\/388 EWG -, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (ABlEG) L 145\/1 (6. Richtlinie), eingeschr\u00e4nkt worden sei. Die genannte Richtlinienbestimmung stelle die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen f\u00fcr unternehmensfremde Zwecke einer Lieferung gegen Entgelt gleich, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt h\u00e4tten. Hierdurch solle vermieden werden, da\u00df ein vorsteuerbelasteter Gegenstand beim Eigenverbrauch trotz ausgebliebener Vorsteuerentlastung (wie beim Kauf aus privater Hand) nochmals besteuert w\u00fcrde (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; EuGH &#8211; vom 27. Juni 1989 Rs. 50\/88, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1989, 373, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1989, 518).<\/p>\n<p>Das FA beantragt mit der Beschwerde Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung bzw. wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).<\/p>\n<p>Nach der Darlegung des FA ist die Rechtsfrage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, ob Art. 5 Abs. 6 der 6. Richtlinie in der Auslegung durch das FG der nationalen Abgabenregelung beim Entnahmeeigenverbrauch nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1980 entgegenstehe. Dem Wortlaut des deutschen Entnahmetatbestands k\u00f6nne die vom FG vertretene Einengung nicht entnommen werden. Sie lasse sich auch nicht aus anderen Vorschriften herleiten. Da das Urteil des FG dem geltenden nationalen Recht und der Verwaltungsauffassung widerspreche (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 29. Dezember 1989 IV A 1 &#8211; S 7056 a &#8211; 143\/89 und IV A 2 &#8211; S 7102 &#8211; 24\/89, BStBl I 1990, 35; Abschn. 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abschn. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien &#8211; UStR &#8211; 1988), bestehe allgemeines Interesse an der Kl\u00e4rung der Rechtsfrage durch den BFH. Wieweit die Regelung in Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der 6. Richtlinie unmittelbar Geltung f\u00fcr das deutsche Umsatzsteuerrecht habe, sei h\u00f6chstrichterlich noch nicht gekl\u00e4rt und werde im Schrifttum kontrovers behandelt (vgl. Widmann, UR 1990, 7, mit Nachweisen). Der EuGH habe sich bisher ausschlie\u00dflich zur Anwendung des Art. 6 Abs. 2 (im Hinblick auf \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980) und noch nicht zu der des Art. 5 Abs. 6 der 6. Richtlinie ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Zudem bestehe allgemeines Interesse an der Entscheidung dar\u00fcber, ob der BFH trotz des EuGH-Urteils vom 27. Juni 1989 an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalte (Urteil vom 28. Januar 1971 V R 101\/70, BFHE 101, 178, BStBl II 1971, 218), wonach die Eigenverbrauchsbesteuerung nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967 nicht davon abh\u00e4nge, da\u00df der Unternehmer hinsichtlich der auf die Gegenstandsverwendung entfallenden Kosten einen Vorsteuerabzug geltend machen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Insoweit werde auch Abweichung von einer Entscheidung des BFH geltend gemacht.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Kl\u00e4rungsbedarf der Rechtssache wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) durch eine Revisionsentscheidung besteht nicht mehr.<\/p>\n<p>Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die Unternehmereigenschaft des Kl\u00e4gers (bisher Einzelunternehmer) mit seinem Eintritt in die Soziet\u00e4t endet (vgl. dazu BFH, Urteil vom 2. Oktober 1986 V R 91\/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44; Beschlu\u00df vom 9. M\u00e4rz 1989 V B 48\/88, BFHE 156, 535, BStBl II 1989, 580). Der Kl\u00e4ger war ab diesem Zeitpunkt auch nicht anderweitig als Unternehmer t\u00e4tig, etwa durch entgeltliche \u00dcberlassung des PKW an die Soziet\u00e4t.<\/p>\n<p>Das FG ist ferner zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die dem EuGH-Urteil zugrunde liegende &#8222;Einschr\u00e4nkung&#8220; des Eigenverbrauchs weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck oder der Entstehungsgeschichte des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1980 entnommen werden kann (vgl. dazu den Beschlu\u00df des Senats vom 18. April 1991 V R 122\/89 &#8211; Vorlage an den EuGH &#8211; (BFHE 165, 104). Der deutsche Gesetzgeber entnahm Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der 6. Richtlinie i. V. m. Art. 13 Teil B Buchst. c der 6. Richtlinie ein Verbot der Eigenverbrauchsbesteuerung nur f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen der Vorsteuerabzug des Unternehmers bei Bezug der Leistung nach \u00a7 15 Abs. 2 UStG (wegen Verwendung zur Ausf\u00fchrung steuerfreier Ums\u00e4tze) ausgeschlossen war. Zur Umsetzung des so verstandenen Verbots wurde \u00a7 4 Nr. 28 UStG 1980 geschaffen (vgl. Wachweger, 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern in den Europ\u00e4ischen Gemeinschaften, Zu Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2; Schlienkamp, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1990, 757; Widmann, UR 1990, 211; Husmann, UR 1990, 293, jeweils mit Nachweisen).<\/p>\n<p>Zutreffend ist auch der Vortrag des FA, da\u00df das EuGH-Urteil vom 27. Juni 1989, auf das sich das FG st\u00fctzt, nur zu Art. 6 Abs. 2 und nicht zu Art. 5 Abs. 6 der 6. Richtlinie ergangen ist.<\/p>\n<p>Gleichwohl ist nach Auffassung des Senats durch dieses EuGH-Urteil auch die hier streitige Anwendung des Art. 5 Abs. 6 der 6. Richtlinie (des Entnahmeeigenverbrauchs) eindeutig gekl\u00e4rt, so da\u00df es einer weiteren Vorlage im Rahmen eines (zuzulassenden) Revisionsverfahrens nicht mehr bedarf.<\/p>\n<p>Nach Art. 5 Abs. 6 der 6. Richtlinie wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt &#8222;die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen f\u00fcr seinen privaten Bedarf &#8230;., wenn dieser Gegenstand &#8230;. zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt&#8220; hat.<\/p>\n<p>Die dem EuGH-Urteil vom 27. Juni 1989 zugrunde liegende Vorlagefrage betraf die insoweit identische Formulierung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. Richtlinie, wonach Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt wird: die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands f\u00fcr den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen &#8230;., &#8222;wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat&#8220;.<\/p>\n<p>Der EuGH f\u00fchrte aus, da\u00df die genannte Vorschrift die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern will und demgem\u00e4\u00df die Besteuerung der privaten Nutzung eines solchen Gegenstands nur dann verlangt, wenn er zum Abzug der Steuer berechtigt hat, mit der er beim Erwerb belastet war. Im Urteil vom 5. Dezember 1989 Rs. C-165\/88 (UR 1991, 81, unter Abs. 20) f\u00fchrte der EuGH nochmals aus, da\u00df dieses Ergebnis unmittelbar auf dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. Richtlinie beruhe, &#8222;der verhindern soll, da\u00df durch die private Verwendung von Betriebsgegenst\u00e4nden ein von der Mehrwertsteuer befreiter Endverbrauch stattfindet&#8220;.<\/p>\n<p>Im Urteil vom 27. Juni 1989 legt der EuGH ferner dar, da\u00df sich ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten insofern auf Art. 6 Abs. 2 der 6. Richtlinie berufen kann, als diese Vorschrift die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands ausschlie\u00dft, der nicht zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat. Der EuGH begr\u00fcndete die &#8222;Berufbarkeit&#8220; damit, da\u00df dieses Verbot vollst\u00e4ndig, rechtlich in sich abgeschlossen und daher geeignet ist, in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den einzelnen unmittelbare Wirkungen zu entfalten. Bei insoweit fast identischem Wortlaut des Art. 5 Abs. 6 und der Systematik der 6. Richtlinie gelten nach Auffassung des Senats die Ausf\u00fchrungen des EuGH-Urteils vom 27. Juni 1989 zur Berufbarkeit des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. Richtlinie auch im Streitfall.<\/p>\n<p>Ob diese sog. &#8222;Berufung&#8220; des einzelnen auf eine ihm g\u00fcnstige Richtlinienbestimmung in den F\u00e4llen, in denen eine erforderliche Entscheidung des EuGH zur Auslegung dieser Bestimmung noch aussteht, erfordert, da\u00df der Steuerpflichtige ihre Anwendung und damit die bezweckte Abweichung vom deutschen Recht zun\u00e4chst selbst geltend macht (vgl. FG M\u00fcnchen, Urteil vom 21. Juni 1990 14 K 14166\/83, Entscheidungen der Finanzgerichte 1991, 282), braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Im Hinblick auf die identische Formulierung und deren identischen Sinn und Zweck in Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. Richtlinie hat der EuGH die erforderliche Entscheidung nach Auffassung des Senats bereits getroffen. Eine Vorlagepflicht in einem erst zuzulassenden Revisionsverfahren besteht danach nicht (vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283\/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).<\/p>\n<p>2. Eine Zulassung der Revision wegen Abweichung des FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) scheidet ebenfalls aus.<\/p>\n<p>Das Urteil des FG beruht auf der Anwendung von Art. 5 Abs. 6 der 6. Richtlinie als einer Norm, auf die sich der einzelne vor den nationalen Gerichten berufen kann. Das Gemeinschaftsrecht hat auch in Gestalt &#8222;berufbarer&#8220; Richtlinienbestimmungen Anwendungsvorrang gegen\u00fcber nationalem Gesetzesrecht, das von der Richtlinie abweicht (Bundesverfassungsgericht, Beschlu\u00df vom 8. April 1987 2 BvR 687\/85, BVerfGE 75, 223, 244). Soweit das FA sich auf das BFH-Urteil in BFHE 101, 178, BStBl II 1971, 218 beruft, das zur (nationalen) Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967 ergangen ist, kommt Divergenz des FG-Urteils nicht in Betracht, weil es nicht diese Vorschrift, sondern die Richtlinienbestimmung mit abweichenden Tatbestandsmerkmalen angewendet hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 29.8.1991 (V B 113\/91) BStBl. 1992 II S. 267 Aufgrund des EuGH-Urteils vom 27. Juni 1989 Rs. 50\/88 ist grunds\u00e4tzlich gekl\u00e4rt, da\u00df Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. 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