{"id":53981,"date":"1991-09-20T16:42:56","date_gmt":"1991-09-20T14:42:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53981"},"modified":"2013-08-02T16:48:01","modified_gmt":"2013-08-02T14:48:01","slug":"bfh-urteil-vom-20-9-1991-iii-r-36_90-bstbl-1992-ii-s-300","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-9-1991-iii-r-36_90-bstbl-1992-ii-s-300\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.9.1991    (III R 36\/90) BStBl. 1992 II S. 300"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.9.1991 (III R 36\/90) BStBl. 1992 II S. 300<\/strong><\/p>\n<p>Die Unterzeichnung einer Proze\u00dfvollmacht mit einem der beiden Namen eines Doppelnamens ist formwirksam, wenn diese Unterzeichnung sich deutlich von einer Paraphe unterscheidet und sicher ist, da\u00df die Unterschrift von dem betreffenden Proze\u00dfbeteiligten stammt.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 62 Abs. 3 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) erhob durch ihren Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten Klage wegen der Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr (1987), mit der sie die Gew\u00e4hrung eines h\u00f6heren Kinderfreibetrages begehrte.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab, weil keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vollmacht vorgelegt worden sei. Es vertrat die Auffassung, da\u00df sich die Person der Vollmachtgeberin nicht zweifelsfrei aus der Urkunde ergebe. Da die Kl\u00e4gerin als Familiennamen einen Doppelnamen f\u00fchre, sei die Verwendung nur eines dieser beiden Namen bei der Unterschriftsleistung nicht ausreichend, um die Identit\u00e4t der Vollmachtgeberin zweifelsfrei zu bestimmen. Dabei sei auch zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Kl\u00e4gerin in einem Parallelverfahren vor dem FG eine Vollmacht vorgelegt habe, die den anderen der beiden Einzelnamen der Kl\u00e4gerin aufweise.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom BFH zugelassene Revision der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt festzustellen, da\u00df die Klage zul\u00e4ssig sei. Dieser Antrag ist sinngem\u00e4\u00df dahin auszulegen, da\u00df die Aufhebung des angegriffenen Urteils und die Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG begehrt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Die im Klageverfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde gen\u00fcgt den Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Proze\u00dfvollmacht.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH mu\u00df eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vollmacht erkennen lassen, wer bevollm\u00e4chtigt hat, wer bevollm\u00e4chtigt ist und wozu bevollm\u00e4chtigt wurde (Urteile vom 17. Juli 1984 VIII R 20\/82, BFHE 141, 463, BStBl II 1984, 802, und vom 10. M\u00e4rz 1988 IV R 218\/85, BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731, sowie Beschl\u00fcsse des erkennenden Senats vom 28. September 1987 III B 100\/86, BFH\/NV 1988, 183, und in BFH\/NV 1988, 509). Ob diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Gr\u00e4ber\/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 62 Anm. 55, m. w. N.).<\/p>\n<p>Die Auslegung ergibt, da\u00df die Vollmacht eindeutig von der Kl\u00e4gerin stammt. Entgegen der Auffassung des FG bestehen daran keine berechtigten Zweifel, obwohl die einen Doppelnamen f\u00fchrende Kl\u00e4gerin nur mit einem dieser beiden Namen, d. h. nur mit einem Namensteil, unterschrieben hat. Die Kl\u00e4gerin hat n\u00e4mlich auch ihre Steuererkl\u00e4rung und die von ihrem Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten bereits im Veranlagungsverfahren f\u00fcr das Streitjahr zusammen mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung vorgelegte Vollmachtsurkunde nur mit diesem Namensteil unterschrieben. Alle diese Unterschriften stimmen nach ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild in den Schriftz\u00fcgen im wesentlichen \u00fcberein. Aufgrund dieses Vergleiches der Unterschriften ist davon auszugehen, da\u00df die im Klageverfahren vorgelegte Vollmacht von derselben Person wie die Steuererkl\u00e4rung und die im Veranlagungsverfahren vorgelegte Vollmacht unterschrieben worden ist. Dar\u00fcber, da\u00df die Unterschrift unter der Steuererkl\u00e4rung von der Kl\u00e4gerin stammt, besteht kein Streit. Daraus folgt, da\u00df dies bei der Unterschrift unter die im Klageverfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde ebenfalls der Fall sein mu\u00df. Der Senat kann diese Auslegung selbst vornehmen, da die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Proze\u00dfvollmacht zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen geh\u00f6rt (BFH-Urteil in BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731).<\/p>\n<p>Die Unterschrift nur mit dem zweiten Teil des Doppelnamens der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt auch nicht etwa deshalb zur Unwirksamkeit der Vollmacht, weil f\u00fcr eine eigenh\u00e4ndige Unterschrift unter einen bestimmenden Schriftsatz in einem Klageverfahren ein individueller Schriftzug erforderlich ist, der sich als voller b\u00fcrgerlicher Name darstellt. Diese Anforderungen gelten zwar auch f\u00fcr eine schriftliche Proze\u00dfvollmacht. Eine Unterschrift, bei der nur ein Buchstabe oder \u00fcberhaupt kein Buchstabe leserlich ist, oder eine blo\u00dfe Paraphe gen\u00fcgen daher nicht den Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Unterschrift unter eine Vollmacht (vgl. Beschl\u00fcsse des BFH vom 14. Januar 1972 III R 88\/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; vom 8. M\u00e4rz 1984 I R 50\/81, BFHE 140, 424, BStBl II 1984, 445; vom 16. Januar 1986 III R 50\/84, BFHE 147, 199, BStBl II 1986, 489 und 856; Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 7. Januar 1959 2 Str 550\/58, BGHSt 12, 317; Beschlu\u00df des BGH vom 11. Oktober 1984 X ZB 11\/84, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1985, 1227). Damit soll aber nur gew\u00e4hrleistet werden, da\u00df keinerlei Zweifel an der Identit\u00e4t des Unterzeichners bestehen und da\u00df es sich auch nicht um eine Abzeichnung (Paraphe) handelt, die lediglich f\u00fcr den internen Betrieb des Unterzeichners bestimmt ist. Die Unterzeichnung einer Proze\u00dfvollmacht mit einem der beiden Namen eines Doppelnamens ist daher formwirksam, wenn diese Unterzeichnung sich deutlich von einer Paraphe unterscheidet und sicher ist, da\u00df die Unterschrift von dem jeweiligen Proze\u00dfbeteiligten stammt (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts &#8211; BAG &#8211; vom 15. Dezember 1987 3 AZR 606\/87, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1988, 920; Beschlu\u00df des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. Juli 1989 3 Ws 575\/89, NJW 1989, 3030; vgl. auch Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts vom 8. M\u00e4rz 1988 1 BvL 9\/85 und 1 BvL 43\/86, NJW 1988, 1577, wonach bei Doppelnamen keine starre Pflicht zur F\u00fchrung beider Namensteile besteht). Diese Erfordernisse sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Da das FG zu Unrecht die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Vollmacht und damit eine Sachentscheidungsvoraussetzung verneint hat, ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen. Das FG mu\u00df nunmehr zun\u00e4chst in der Sache entscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.9.1991 (III R 36\/90) BStBl. 1992 II S. 300 Die Unterzeichnung einer Proze\u00dfvollmacht mit einem der beiden Namen eines Doppelnamens ist formwirksam, wenn diese Unterzeichnung sich deutlich von einer Paraphe unterscheidet und sicher ist, da\u00df die Unterschrift von dem betreffenden Proze\u00dfbeteiligten stammt. FGO \u00a7 62 Abs. 3 Satz 1. 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