{"id":54429,"date":"2013-04-02T10:15:43","date_gmt":"2013-04-02T08:15:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=54429"},"modified":"2013-07-19T10:20:40","modified_gmt":"2013-07-19T08:20:40","slug":"zu-%c2%a7-367-entscheidung-uber-den-einspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-%c2%a7-367-entscheidung-uber-den-einspruch\/","title":{"rendered":"Zu \u00a7 367 &#8211; Entscheidung \u00fcber den Einspruch:"},"content":{"rendered":"<div>\n<p><strong>Zu \u00a7 367 &#8211; Entscheidung \u00fcber den Einspruch:<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong><\/div>\n<div id=\"gwt-debug-doc_part_HI944327\"><sup><br \/>\n1<\/sup>Jeder nach Erlass eines Verwaltungsaktes eintretende Zust\u00e4ndigkeitswechsel bewirkt auch eine Zust\u00e4ndigkeits\u00e4nderung im Einspruchsverfahren.\u00a0<sup>2<\/sup>Die Einspruchsvorg\u00e4nge sind daher mit den \u00fcbrigen Akten abzugeben.\u00a0<sup>3<\/sup>Die zun\u00e4chst zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann jedoch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten aus Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden das Einspruchsverfahren fortf\u00fchren, wenn das neu zust\u00e4ndige Finanzamt zustimmt.\u00a0<sup>4<\/sup>Zu den Auswirkungen eines Zust\u00e4ndigkeitswechsels auf das Einspruchsverfahren siehe auch\u00a0BMF-Schreiben vom 10.10.1995 (BStBl I S. 664).\n<\/div>\n<div id=\"gwt-debug-doc_part_HI944328\"><strong><span style=\"font-size: medium;\"><span style=\"line-height: normal;\">2.<\/span><\/span><\/strong><\/p>\n<div>\n<div>\n<p><sup>1<\/sup>Gem\u00e4\u00df\u00a0<strong>\u00a7<\/strong> 132\u00a0gelten die Vorschriften \u00fcber R\u00fccknahme, Widerruf, Aufhebung und \u00c4nderung von Verwaltungsakten auch w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens.\u00a0<sup>2<\/sup>Das Finanzamt kann daher einen angefochtenen Verwaltungsakt auch w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens nach den Korrekturvorschriften zur\u00fccknehmen, widerrufen, aufheben, \u00e4ndern oder ersetzen, und zwar auch zum Nachteil des Einspruchsf\u00fchrers.\u00a0<sup>3<\/sup>Unabh\u00e4ngig davon, ob die Voraussetzungen der Korrekturvorschriften gegeben sind, darf eine Verb\u00f6serung nur erfolgen, wenn dem Steuerpflichtigen zuvor Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung gegeben worden ist.<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>Nimmt der Steuerpflichtige seinen Einspruch zur\u00fcck, ist eine \u00c4nderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur noch m\u00f6glich, wenn dies nach den Vorschriften \u00fcber Aufhebung, \u00c4nderung, R\u00fccknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div id=\"gwt-debug-doc_part_HI944329\"><strong><span style=\"font-size: medium;\"><span style=\"line-height: normal;\">3.<\/span><\/span><\/strong><\/p>\n<div>\n<div>\n<p><sup>1<\/sup>Zu den Auswirkungen einer Teilabhilfe auf das Einspruchsverfahren vgl.\u00a0zu \u00a7 365, Nr. 2.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>Stellt ein Steuerpflichtiger nach Einspruchseinlegung einen Antrag bez\u00fcglich eines bisher nicht geltend gemachten Streitpunkts, ist dieser Antrag als Erweiterung des Einspruchsantrags, verbunden mit der Anregung, dem Einspruch insoweit durch Erlass eines Teilabhilfebescheids stattzugeben, auszulegen.\u00a0<sup>3<\/sup>Ist der Antrag begr\u00fcndet, kann w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens ein ge\u00e4nderter Verwaltungsakt erlassen werden.\u00a0<sup>4<\/sup>Dieser wird dann gem\u00e4\u00df \u00a7 365 Abs. 3 Gegenstand des Einspruchsverfahrens.\u00a0<sup>5<\/sup>Ist der Antrag unbegr\u00fcndet, ist \u00fcber ihn in der Einspruchsentscheidung zu befinden; die Ablehnung durch gesonderten Verwaltungsakt ist w\u00e4hrend eines anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div id=\"gwt-debug-doc_part_HI944330\"><strong><span style=\"font-size: medium;\"><span style=\"line-height: normal;\">4.<\/span><\/span><\/strong><\/p>\n<div>\n<div>\n<p>Zur M\u00f6glichkeit der \u00c4nderung eines im Einspruchsverfahren best\u00e4tigten oder ge\u00e4nderten Verwaltungsaktes vgl. zu \u00a7 172, Nr. 3 und 4.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div id=\"gwt-debug-doc_part_HI944331\"><strong><span style=\"font-size: medium;\"><span style=\"line-height: normal;\">5.<\/span><\/span><\/strong><\/p>\n<div>\n<div>\n<p><sup>1<\/sup>Es ist zul\u00e4ssig, den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7 164) auch in der Entscheidung \u00fcber den Einspruch aufrechtzuerhalten (BFH-Urteil vom 12.6.1980 &#8211; IV R 23\/79 &#8211; BStBl II, S. 527).\u00a0<sup>2<\/sup>In diesen F\u00e4llen braucht die Angelegenheit nicht umfassender gepr\u00fcft zu werden als in dem Verfahren, das dem Erlass der angefochtenen Vorbehaltsfestsetzung vorangegangen ist.<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ist jedoch aufzuheben, wenn im Einspruchsverfahren eine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung i. S. d. \u00a7 164 Abs. 1 durchgef\u00fchrt wird.\u00a0<sup>4<\/sup>Die Aufhebung des Vorbehalts bedarf regelm\u00e4\u00dfig keiner besonderen Begr\u00fcndung.<sup>5<\/sup>Insbesondere kann insoweit auch ein Hinweis nach \u00a7 367 Abs. 2 Satz 2 unterbleiben (BFH-Urteil vom 10.7.1996 &#8211; I R 5\/96 &#8211; BStBl 1997 II, S. 5).<\/p>\n<p><sup>6<\/sup>Es ist auch statthaft, nach Hinweis auf die Verb\u00f6serungsm\u00f6glichkeit einen Verwaltungsakt erstmalig in der Einspruchsentscheidung mit einer Nebenbestimmung zu versehen (BFH-Urteil vom 12.6.1980, a. a. O.).\u00a0<sup>7<\/sup>Ist ein Bescheid, der auf einer Sch\u00e4tzung beruht, ohne Nachpr\u00fcfungsvorbehalt ergangen und wird nach Klageerhebung die Steuererkl\u00e4rung eingereicht, kann der daraufhin ergehende \u00c4nderungsbescheid nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen unter Nachpr\u00fcfungsvorbehalt gestellt werden (BFH-Urteil vom 30.10.1980 &#8211; IV R 168-170\/79 &#8211; BStBl 1981 II, S. 150).<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div id=\"gwt-debug-doc_part_HI944332\">\n<div>\n<p><strong>6. Teil-Einspruchsentscheidung<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p><strong>6.1<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung (\u00a7 367 Abs. 2a) steht im Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde, muss aber sachdienlich sein.\u00a0<sup>2<\/sup>Dies ist der Fall, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif ist, w\u00e4hrend \u00fcber einen anderen Teil des Einspruchs zun\u00e4chst nicht entschieden werden kann, weil z. B. insoweit die Voraussetzungen f\u00fcr eine Verfahrensruhe nach \u00a7 363 Abs. 2 Satz 2 vorliegen oder hinsichtlich des nicht entscheidungsreifen Teils des Einspruchs noch Ermittlungen zur Sach- oder Rechtslage erforderlich sind.\u00a0<sup>3<\/sup>Zu unbenannten Streitpunkten besteht grunds\u00e4tzlich Entscheidungsreife, es sei denn, die umfassende Pr\u00fcfung des Steuerfalls (\u00a7 367 Abs. 2 Satz 1) ergibt Aufkl\u00e4rungsbedarf (BFH-Urteil vom 14.3.2012 &#8211; X R 50\/09 &#8211; BStBl II, S. 536).<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>Eine Teil-Einspruchsentscheidung wird somit insbesondere dann sachdienlich sein, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>der Einspruchsf\u00fchrer strittige Rechtsfragen aufwirft, die Gegenstand eines beim EuGH, beim BVerfG oder bei einem obersten Bundesgericht anh\u00e4ngigen Verfahrens sind,<\/li>\n<li>der Einspruchsf\u00fchrer sich auf dieses Verfahren beruft,<\/li>\n<li>der Erlass einer Fortsetzungsmitteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 363 Abs. 2 Satz 4 (vgl. zu \u00a7 363, Nr. 4) nicht in Betracht kommt und<\/li>\n<li>der Einspruch im \u00dcbrigen entscheidungsreif ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>6.2<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Eine Teil-Einspruchsentscheidung ist auch dann sachdienlich, wenn sie dem Interesse der Finanzverwaltung an einer zeitnahen Entscheidung \u00fcber den entscheidungsreifen Teil eines Einspruchs dient, der ersichtlich nur zu dem Zweck eingelegt wurde, die Steuerfestsetzung nicht bestandskr\u00e4ftig werden zu lassen (BFH-Urteile vom 30.9.2010 &#8211; III R 39\/08 &#8211; BStBl 2011 II, S. 11, und vom 14.3.2012 &#8211; X R 50\/09 &#8211; BStBl II, S. 536).\u00a0<sup>2<\/sup>Um neuen Masseneinspr\u00fcchen entgegenzuwirken, soll in F\u00e4llen, in denen mit dem Einspruch ausschlie\u00dflich das Ziel verfolgt wird, im Hinblick auf anh\u00e4ngige Gerichtsverfahren mit Breitenwirkung den angefochtenen Verwaltungsakt nicht bestandskr\u00e4ftig werden zu lassen, m\u00f6glichst zeitnah eine Teil-Einspruchsentscheidung erlassen werden, wenn und soweit der Einspruch nicht durch die Beif\u00fcgung eines Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 erledigt werden kann.<\/p>\n<p><strong>6.3<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Es besteht keine \u00fcber \u00a7 367 Abs. 2 Satz 2 (&#8222;Verb\u00f6serungshinweis&#8220;) hinausgehende Verpflichtung, dem Einspruchsf\u00fchrer vor Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren, damit dieser pr\u00fcfen kann, ob er noch Einwendungen vortr\u00e4gt.\u00a0<sup>2<\/sup>Die Finanzbeh\u00f6rde ist auch nicht verpflichtet, dem Einspruchsf\u00fchrer vor Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung eine Frist nach \u00a7 364b Abs. 1 Nr. 1 zu setzen (BFH-Urteil vom 14.3.2012 &#8211; X R 50\/09 &#8211; BStBl II, S. 536).<\/p>\n<p><strong>6.4<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>In der Teil-Einspruchsentscheidung ist genau zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile des Verwaltungsakts Bestandskraft nicht eintreten soll, um die Reichweite der Teil-Einspruchsentscheidung zu definieren.\u00a0<sup>2<\/sup>Durch Angabe der betreffenden Besteuerungsgrundlage(n) wird hinreichend bestimmt, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll; es ist nicht erforderlich und i. d. R. auch nicht m\u00f6glich, den Teil der Steuer zu beziffern, dessen Festsetzung nicht bestandskr\u00e4ftig werden soll (BFH-Urteile vom 30.9.2010 &#8211; III R 39\/08 -, BStBl 2011 II, S. 11, und vom 14.3.2012 &#8211; X R 50\/09 &#8211; BStBl II, S. 536).<sup>3<\/sup>Die Bestimmung, hinsichtlich welcher Teile des Verwaltungsakts Bestandskraft nicht eintreten soll, ist Teil des Tenors der Teil-Einspruchsentscheidung und weder Nebenbestimmung noch Grundlagenbescheid.\u00a0<sup>4<\/sup>Sie kann daher nur durch Klage gegen die Teil-Einspruchsentscheidung angegriffen werden.\u00a0<sup>5<\/sup>Soweit anh\u00e4ngige Verfahren vor dem EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht Anlass f\u00fcr eine Teil-Einspruchsentscheidung\/Verfahrensruhe sind (vgl. Nr. 6.1 zweiter Absatz), sind diese nicht im Tenor, sondern in der Begr\u00fcndung der Teil-Einspruchsentscheidung zu benennen.<\/p>\n<p><sup>6<\/sup>Ist der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich (vgl. Nrn. 6.1 und 6.2), ist das der Finanzbeh\u00f6rde einger\u00e4umte Entschlie\u00dfungsermessen in einer Weise vorgepr\u00e4gt, dass es keiner \u00fcber die Darlegung der Sachdienlichkeit hinausgehenden Begr\u00fcndung bedarf, warum eine Teil-Einspruchsentscheidung erlassen wird (BFH-Urteile vom 30.9.2010 und vom 14.3.2012, jeweils a. a. O.).<\/p>\n<p><strong>6.5<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Ergeht vor Erlass der Teil-Einspruchsentscheidung ein \u00c4nderungsbescheid, wird dieser neue Bescheid Gegenstand des Einspruchsverfahrens (\u00a7 365 Abs. 3) und somit auch Gegenstand der Teil-Einspruchsentscheidung.\u00a0<sup>2<\/sup>Bei der Bestimmung, inwieweit Bestandskraft nicht eintreten soll, ist vom Inhalt des neuen Bescheids auszugehen.\u00a0<sup>3<\/sup>Soll nach Ergehen der Teil-Einspruchsentscheidung ein \u00c4nderungsbescheid erlassen werden, ist zuvor zu pr\u00fcfen, inwieweit dem \u00c4nderungsbescheid die Bindungswirkung der Teil-Einspruchsentscheidung entgegensteht.<\/p>\n<p><strong>6.6<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Die Teil-Einspruchsentscheidung hat nicht zur Folge, dass stets noch eine f\u00f6rmliche &#8222;End-Einspruchsentscheidung&#8220; ergehen muss.\u00a0<sup>2<\/sup>Das Einspruchsverfahren kann beispielsweise auch dadurch abgeschlossen werden, dass die Finanzbeh\u00f6rde dem Einspruch hinsichtlich der zun\u00e4chst &#8222;offen&#8220; gebliebenen Frage abhilft, der Steuerpflichtige seinen Einspruch zur\u00fccknimmt oder eine Allgemeinverf\u00fcgung nach \u00a7 367 Abs. 2b ergeht.\u00a0<sup>3<\/sup>Wird die wirksam ergangene Teil-Einspruchsentscheidung bestandskr\u00e4ftig, kann im weiteren Verfahren \u00fcber den &#8222;noch offenen&#8220; Teil der angefochtenen Steuerfestsetzung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die in der Teil-Einspruchsentscheidung vertretene Rechtsauffassung entspreche nicht dem Gesetz.\u00a0<sup>4<\/sup>Dies ist auch in einem eventuellen Klageverfahren gegen eine &#8222;End-Einspruchsentscheidung&#8220; zu beachten.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div id=\"gwt-debug-doc_part_HI1684235\">\n<div>\n<p><strong>7. Allgemeinverf\u00fcgung<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p><strong>7.1<\/strong><\/p>\n<p>Wegen der Erledigung von Masseneinspr\u00fcchen und Massenantr\u00e4gen durch eine Allgemeinverf\u00fcgung vgl. \u00a7 367 Abs. 2b sowie \u00a7 172 Abs. 3.<\/p>\n<p><strong>7.2<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Ergeht eine Allgemeinverf\u00fcgung nach \u00a7 367 Abs. 2b, bleibt das Einspruchsverfahren im \u00dcbrigen anh\u00e4ngig.\u00a0<sup>2<\/sup>Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist der angefochtene Verwaltungsakt und nicht ein Teil der Besteuerungsgrundlagen oder ein einzelner Streitpunkt.\u00a0<sup>3<\/sup>Auch wenn sich die Allgemeinverf\u00fcgung auf s\u00e4mtliche vom Einspruchsf\u00fchrer vorgebrachte Einwendungen erstreckt, ist deshalb das Einspruchsverfahren im \u00dcbrigen fortzuf\u00fchren.\u00a0<sup>4<\/sup>Dies gilt nicht, soweit bereits eine Teil\u2010Einspruchsentscheidung (\u00a7 367 Abs. 2a) ergangen ist, die den &#8222;noch offen bleibenden&#8220; Teil des Einspruchs auf den Umfang beschr\u00e4nkt hat, der Gegenstand der Allgemeinverf\u00fcgung ist.\u00a0<sup>5<\/sup>\u00dcber die Rechtsfrage, die Gegenstand der Allgemeinverf\u00fcgung war, kann in einer eventuell notwendig werdenden Einspruchsentscheidung (\u00a7 366, \u00a7 367 Abs. 1) nicht erneut entschieden werden.\u00a0<sup>6<\/sup>Zu ber\u00fccksichtigen ist dann, dass f\u00fcr eine Klage nach einer Zur\u00fcckweisung des Einspruchs durch Allgemeinverf\u00fcgung und f\u00fcr eine Klage nach Erlass einer Einspruchsentscheidung durch die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde unterschiedliche Fristen gelten.<\/p>\n<p><strong>7.3<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Unzul\u00e4ssige Einspr\u00fcche werden von einer nach \u00a7 367 Abs. 2b ergehenden Allgemeinverf\u00fcgung grunds\u00e4tzlich nicht erfasst, da der Ausgang des Verfahrens, das bei einem der in \u00a7 367 Abs. 2b Satz 1 angef\u00fchrten Gerichte anh\u00e4ngig war, f\u00fcr diese Einspr\u00fcche i. d. R. nicht entscheidungserheblich ist.\u00a0<sup>2<\/sup>Wenn dagegen die Frage der Zul\u00e4ssigkeit eines Einspruchs Gegenstand des Verfahrens bei einem der in \u00a7 367 Abs. 2b Satz 1 angef\u00fchrten Gerichte war, kann eine Allgemeinverf\u00fcgung insoweit auch unzul\u00e4ssige Einspr\u00fcche erfassen.\u00a0<sup>3<\/sup>Ansonsten sind unzul\u00e4ssige Einspr\u00fcche m\u00f6glichst zeitnah durch Einspruchsentscheidung zu verwerfen, falls sie vom Einspruchsf\u00fchrer nicht zur\u00fcckgenommen werden.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div id=\"gwt-debug-doc_part_HI3573499\">\n<div>\n<p><strong>8. Insolvenzverfahren<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>Zur Verfahrensweise in Insolvenzf\u00e4llen siehe zu \u00a7 251, Nrn. 5.3 ff. und Nr. 14.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 367 &#8211; Entscheidung \u00fcber den Einspruch: 1. 1Jeder nach Erlass eines Verwaltungsaktes eintretende Zust\u00e4ndigkeitswechsel bewirkt auch eine Zust\u00e4ndigkeits\u00e4nderung im Einspruchsverfahren.\u00a02Die Einspruchsvorg\u00e4nge sind daher mit den \u00fcbrigen Akten abzugeben.\u00a03Die zun\u00e4chst zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann jedoch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten aus Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden das Einspruchsverfahren fortf\u00fchren, wenn das neu zust\u00e4ndige Finanzamt zustimmt.\u00a04Zu den Auswirkungen eines &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-%c2%a7-367-entscheidung-uber-den-einspruch\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zu \u00a7 367 &#8211; Entscheidung \u00fcber den Einspruch:<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[2570],"class_list":["post-54429","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-entscheidung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/54429","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=54429"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/54429\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=54429"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=54429"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=54429"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}