{"id":54756,"date":"1996-10-24T15:12:49","date_gmt":"1996-10-24T13:12:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=54756"},"modified":"2013-08-03T15:15:07","modified_gmt":"2013-08-03T13:15:07","slug":"bfh-urteil-vom-24-10-1996-iv-r-43_95-bstbl-1997-ii-s-50","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-10-1996-iv-r-43_95-bstbl-1997-ii-s-50\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.10.1996    (IV R 43\/95) BStBl. 1997 II S. 50"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.10.1996 (IV R 43\/95) BStBl. 1997 II S. 50<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die im Rahmen der \u00dcbergangsregelung des \u00a7 52 Abs. 15 EStG zul\u00e4ssige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung geh\u00f6renden Grund und Bodens umfa\u00dft nur die f\u00fcr die k\u00fcnftige private Nutzung erforderlichen Zubeh\u00f6rfl\u00e4chen. Die steuerfreie Entnahme weiterer Fl\u00e4chen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn diese im Entnahmezeitpunkt als Hausgarten genutzt wurden.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4, \u00a7 13, \u00a7 52 Abs. 15 Satz 8.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\">Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden f\u00fcr die Streitjahre 1988 und 1989 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kl\u00e4ger erzielte seit dem 1. Juli 1983 Eink\u00fcnfte aus der Verpachtung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, die er durch Einnahme\u00fcberschu\u00dfrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Von der Verpachtung ausgenommen war das 1.633 qm gro\u00dfe Grundst\u00fcck (Flurst\u00fcck 176\/5 Flur 5 der Gemarkung A), auf dem sich das Wohnhaus der Kl\u00e4ger befand. Der gr\u00f6\u00dfere Teil des Grundst\u00fccks war als Nutz- und Ziergarten angelegt. Im Jahr 1984 wurde das Grundst\u00fcck in ein bebaubares Flurst\u00fcck 176\/1 zu 500 qm und das Wohngrundst\u00fcck 176\/4 zu 1.133 qm aufgeteilt. Nach Angaben des Kl\u00e4gers erfolgte die Aufteilung, um Erschlie\u00dfungskosten f\u00fcr die X-Stra\u00dfe zu sparen, die an der r\u00fcckw\u00e4rtigen Seite des Grundst\u00fccks neu angelegt wurde. Das nunmehr an diese Stra\u00dfe angrenzende Flurst\u00fcck 176\/1 wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) ab 1. Januar 1985 als unbebautes Grundst\u00fcck im Grundverm\u00f6gen bewertet.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\">Am 22. Juli 1988 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger einen 34 qm gro\u00dfen Teil des Flurst\u00fccks 176\/4 (das neu entstandene Flurst\u00fcck 176\/3) an die Stadt A zur Verbreiterung der Hauptstra\u00dfe. Hierf\u00fcr wurde kein Entgelt vereinbart; der Kl\u00e4ger erwarb jedoch am gleichen Tag von der Stadt A das an das Flurst\u00fcck 176\/1 angrenzende Flurst\u00fcck 190\/8 (68 qm) f\u00fcr 50 DM\/qm, insgesamt 3.400 DM. Mit notariellem Vertrag vom 16. M\u00e4rz 1989 \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger dann die Flurst\u00fccke 176\/4 (1.099 qm), 176\/1 (500 qm) und 190\/8 (68 qm) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn, der sich dazu verpflichtete, dem Kl\u00e4ger ein unentgeltliches Wohnrecht in einem auf dem Grundst\u00fcck noch zu errichtenden Bauobjekt einzur\u00e4umen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\">Nach einer Betriebspr\u00fcfung erfa\u00dfte das FA f\u00fcr das abgeteilte Flurst\u00fcck 176\/1 einen Entnahmegewinn von 55.000 DM. Es erlie\u00df die angefochtenen Einkommensteuerbescheide mit der Begr\u00fcndung, dieses Teilst\u00fcck sei kein zur Wohnung geh\u00f6render Grund und Boden i. S. des \u00a7 52 Abs. 15 Satz 8 EStG.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\">Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, die Steuerbefreiung nach \u00a7 52 Abs. 15 Satz 8 EStG erfasse nur das 1.099 qm gro\u00dfe mit dem Wohnhaus bebaute Flurst\u00fcck 176\/4. Der nach dieser Vorschrift steuerfrei mit der Wohnung zu entnehmende Grund und Boden sei nach einer Regelung der Finanzverwaltung mit einer Fl\u00e4che von 1.000 qm anzusetzen (Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 12. November 1986, BStBl I 1986, 528). Dies sei eine zutreffende Auslegung des Gesetzes.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\">Mit ihrer dagegen gerichteten, vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung des \u00a7 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG. Die nach dieser Vorschrift steuerfreie Entnahme umfasse die Flurst\u00fccke 176\/4, 176\/1 und 190\/8 zur Gr\u00f6\u00dfe von insgesamt 1.667 qm, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohngeb\u00e4ude st\u00fcnden. Den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen widerspreche es, jeder Wohnung eine gleichgro\u00dfe oder ann\u00e4hernd gleichgro\u00dfe Fl\u00e4che Grund und Bodens zuzurechnen; auch die steuerfrei entnommene Wohnung selbst k\u00f6nne von der Gr\u00f6\u00dfe her, je nach der Anzahl der Bewohner, v\u00f6llig unterschiedlich sein. Im Streitfall bestehe jedoch Einigkeit dar\u00fcber, da\u00df die gesamte Fl\u00e4che, soweit nicht bebaut, als Hausgarten benutzt worden sei. Selbst wenn man die Steuerbefreiung auf Hausg\u00e4rten von 1.000 qm beschr\u00e4nkte, m\u00fc\u00dfte die Vorentscheidung aufgehoben werden, weil nach Abzug der bebauten Fl\u00e4che und der Zuwegungs- und Verkehrsfl\u00e4che weniger als 1.000 qm f\u00fcr einen Hausgarten verblieben. Schlie\u00dflich ergebe sich aus der Notwendigkeit einer Altenteilerwohnung, da\u00df es der mit den Steuerbefreiungen des \u00a7 52 Abs. 15 EStG verfolgten Zielsetzung des Gesetzgebers entspreche, im Streitfall die gesamte Grundst\u00fccksfl\u00e4che von 1.667 qm in die Steuerbefreiung einzubeziehen. Denn h\u00e4tte der Betrieb eine Altenteilerwohnung, so w\u00e4re auch insoweit der zugeh\u00f6rige Grund und Boden steuerfrei zu entnehmen. Nach dem Grundst\u00fccks\u00fcbergabevertrag habe sich der Sohn aber verpflichtet, dem Kl\u00e4ger an dem noch zu errichtenden Geb\u00e4ude ein Wohnrecht zu bestellen. <\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG bleibt ein Entnahme- oder Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn au\u00dfer Ansatz, wenn nach dem 31. Dezember 1986 die bis dahin zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rende &#8222;Wohnung und der dazugeh\u00f6rende Grund und Boden entnommen oder ver\u00e4u\u00dfert&#8220; werden, bevor sie von Gesetzes wegen deshalb als entnommen gelten, weil der Steuerpflichtige die Nutzungswertbesteuerung abgew\u00e4hlt hat oder diese mit dem Veranlagungszeitraum 1998 abgelaufen ist (\u00a7 52 Abs. 15 Satz 2 und 6 EStG).<\/p>\n<p>Im Streitfall besteht Einigkeit dar\u00fcber, da\u00df die \u00dcbertragung der drei Flurst\u00fccke 176\/4, 176\/1 und 190\/8 auf den Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beim Kl\u00e4ger zu einer Entnahme gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 EStG gef\u00fchrt hat (zur Entnahme durch Schenkung vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 2. August 1983 VIII R 15\/80, BFHE 139, 79, BStBl II 1983, 736, und vom 26. November 1987 IV R 171\/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490). Auch die H\u00f6he des Entnahmegewinns ist unstreitig. Dieser Entnahmegewinn ist jedoch, entgegen der Revision, nicht in vollem Umfang steuerfrei.<\/p>\n<p>Zu Recht haben FA und FG die steuerfreie Entnahme auf das 1.099 qm gro\u00dfe Flurst\u00fcck 176\/4 beschr\u00e4nkt, auf dem sich in den Streitjahren die Wohnung der Kl\u00e4ger befand. Die ebenfalls entnommenen Flurst\u00fccke 176\/1 und 190\/8 sind kein &#8222;dazugeh\u00f6render Grund und Boden&#8220; i. S. des \u00a7 52 Abs. 15 Satz 8 EStG.<\/p>\n<p>Der unbestimmte und daher auslegungsbed\u00fcrftige Rechtsbegriff des zur Wohnung &#8222;dazugeh\u00f6renden Grund und Bodens&#8220; findet sich in verschiedenen Vorschriften des EStG. So etwa mit der gleichen Bedeutung wie in der f\u00fcr den Streitfall einschl\u00e4gigen Vorschrift des \u00a7 52 Abs. 15 Satz 8 EStG auch in \u00a7 52 Abs. 15 Satz 6 und Satz 9 zweiter Halbsatz EStG, aber ebenso in \u00a7 14a Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 2 EStG und in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG i. d. F. des Wohnungsbauf\u00f6rderungsgesetzes (WoBauFG) vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2408, BStBl I 1989, 505). In allen F\u00e4llen geht es um die Entnahme von Geb\u00e4uden, die steuerrechtlich gegen\u00fcber dem bebauten Grund und Boden selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter sind.<\/p>\n<p>Eine n\u00e4here Bestimmung dieses Rechtsbegriffs ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesbegr\u00fcndungen. Mit dem FG ist der Senat allerdings der \u00dcberzeugung, da\u00df der Gesetzgeber mit dem Begriff des dazugeh\u00f6rigen Grund und Bodens nicht die bebaute Fl\u00e4che gemeint haben kann. Dies h\u00e4tte sich klarer und eindeutiger formulieren lassen. Andererseits kann ausgeschlossen werden, da\u00df der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht einr\u00e4umen wollte, den Umfang des dazugeh\u00f6rigen Grund und Bodens selbst zu bestimmen. Dies w\u00fcrde bei einer steuerpflichtigen Entnahme zur Begrenzung auf die bebaute Fl\u00e4che und bei Steuerfreiheit zu einer m\u00f6glichst gro\u00dfen Ausdehnung des Umgriffs f\u00fchren. Tats\u00e4chlich bestand f\u00fcr den an dem Gesetzentwurf zum Wohneigentumsf\u00f6rderungsgesetz (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) beteiligten Ausschu\u00df f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Landwirtschaft und Forsten das Anliegen, da\u00df der Landwirt &#8222;im Einzelfall den zum Wohnhaus geh\u00f6renden Grund und Boden bis auf die bebaute Fl\u00e4che begrenzen&#8220; k\u00f6nne (BTDrucks 10\/5208 S. 35), weil man urspr\u00fcnglich offenbar von einer steuerpflichtigen Entnahme ausging. Auf dieses Petitum eingehend, war der Finanzausschu\u00df der Auffassung, da\u00df der Landwirt die Entnahme des zum Wohnhaus geh\u00f6renden Grund und Bodens im Wege realer Grundst\u00fccksteilung bis auf die f\u00fcr die bebaute Fl\u00e4che baurechtlich notwendige Gr\u00f6\u00dfe begrenzen k\u00f6nne (BTDrucks 10\/5208 S. 38 rechte Spalte). Aber auch der Gedanke einer Ausrichtung an den baurechtlichen Mindest- und H\u00f6chstma\u00dfen f\u00fcr Baugrundst\u00fccke (s. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches &#8211; BauGB -) ist nicht ausdr\u00fccklich in die Gesetzesfassung eingegangen. Der Gesetzgeber hat es vielmehr Verwaltung und Rechtsprechung \u00fcberlassen, den Begriff des dazugeh\u00f6rigen Grund und Bodens n\u00e4her zu bestimmen. Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift l\u00e4\u00dft sich jedenfalls entnehmen, da\u00df der vor der Entnahme bestehende Nutzungs- und Funktionszusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung gewesen ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Revision bestimmt sich der Umfang des nur steuerfrei entnommenen Grund und Bodens nicht ausschlie\u00dflich nach dem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang eines Hausgartens mit der Wohnung des Landwirts mag zwar einen Anhaltspunkt f\u00fcr die Bestimmung des zugeh\u00f6rigen Grund und Bodens liefern, und in diesem Sinne sehen die zu diesem Begriff ergangenen Verwaltungsanweisungen in Anlehnung an die bewertungsrechtlichen Regelungen vor, da\u00df ein Hausgarten bis zur Gr\u00f6\u00dfe von 1.000 qm zu den Hof- und Geb\u00e4udefl\u00e4chen z\u00e4hlt. Das zu \u00a7 52 Abs. 15 EStG ergangene BMF-Schreiben in BStBl I 1986, 528, 530 verweist insoweit auf Abschn. 133 a Abs. 4 S\u00e4tze 2 und 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 1986\/1990.<\/p>\n<p>Dies ist indessen eine Nichtbeanstandungsgrenze, nicht aber eine Regelung, die einen Anspruch auf Entnahme weiterer 1.000 qm Grund und Bodens neben der mit der Wohnung bebauten Fl\u00e4che begr\u00fcndet. Diese Regelung deutet vielmehr darauf hin, da\u00df der Gesetzgeber mit der Einbeziehung des dazugeh\u00f6rigen Grund und Bodens den Umfang der f\u00fcr die k\u00fcnftige Wohnungsnutzung erforderlichen und \u00fcblichen Zubeh\u00f6rfl\u00e4chen bestimmen wollte. In der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 WoBauFG vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2408, BStBl I 1989, 505) wird dies mit der klarstellenden Beif\u00fcgung &#8222;in angemessenem Umfang dazugeh\u00f6render Grund und Boden&#8220; dahingehend verdeutlicht, &#8222;da\u00df Grund und Boden nur in dem f\u00fcr die Vermietung angemessenen Umfang entnommen werden&#8220; d\u00fcrfe (BTDrucks 11\/5970 S. 36). Keinesfalls wollte der Gesetzgeber die Entnahme weiterer neben der entnommenen Wohnung bebaubarer Grundst\u00fccke beg\u00fcnstigen. Andernfalls h\u00e4tte es nicht der detaillierten Regelungen f\u00fcr die unterschiedlichsten Tatbest\u00e4nde in \u00a7 52 Abs. 15 EStG bedurft.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Streitfall ergibt sich daraus, da\u00df die Entnahme der Parzellen 176\/1 und 190\/8 nicht beg\u00fcnstigt ist. Diese Flurst\u00fccke sind selbst\u00e4ndig bebaubar. Dies war eine der Voraussetzungen ihrer Abtrennung von dem Wohngrundst\u00fcck, wobei dahinstehen kann, da\u00df diese Teilung &#8211; wie die Kl\u00e4ger vorgetragen haben- nur zu dem Zweck erfolgt ist, Erschlie\u00dfungskosten zu sparen. Das FG hat zu Recht darauf abgestellt, da\u00df die Abtrennung des Flurst\u00fccks 176\/1 dazu gef\u00fchrt hat, da\u00df ein verkehrsf\u00e4higes Grundst\u00fcck entstanden ist. Mag es auch nach der Entnahme weiterhin als Hausgarten genutzt werden, so ist diese Nutzung jedoch nicht zwingend geboten. Ein Grundst\u00fcck von 1.099 qm entspricht durchaus der f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude \u00fcblichen Gr\u00f6\u00dfe oder \u00fcberschreitet diese gar.<\/p>\n<p>Die Revision hat hiergegen u. a. eingewandt, eine steuerfreie Entnahme m\u00fcsse im gleichen Umfang m\u00f6glich sein wie eine steuerpflichtige Entnahme. Im Unterschied zur Entnahme nach \u00a7 52 Abs. 15 Satz 8 EStG richtet sich der Umfang einer steuerpflichtigen Entnahme nach der objektiv bestimmbaren Nutzungs\u00e4nderung eines Wirtschaftsguts, das bis dahin zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt hat. Im Streitfall fehlt es indessen an einer solchen Nutzungs\u00e4nderung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.10.1996 (IV R 43\/95) BStBl. 1997 II S. 50 Die im Rahmen der \u00dcbergangsregelung des \u00a7 52 Abs. 15 EStG zul\u00e4ssige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung geh\u00f6renden Grund und Bodens umfa\u00dft nur die f\u00fcr die k\u00fcnftige private Nutzung erforderlichen Zubeh\u00f6rfl\u00e4chen. 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