{"id":54759,"date":"1996-09-11T15:08:34","date_gmt":"1996-09-11T13:08:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=54759"},"modified":"2013-08-03T15:10:29","modified_gmt":"2013-08-03T13:10:29","slug":"bfh-urteil-vom-11-9-1996-ii-r-15_93-bstbl-1997-ii-s-70","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-9-1996-ii-r-15_93-bstbl-1997-ii-s-70\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom      11.9.1996 (II R 15\/93) BStBl. 1997 II S. 70"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.9.1996 (II R 15\/93) BStBl. 1997 II S. 70<\/strong><\/p>\n<p>Der Erwerb einer Unterst\u00fctzungskasse von Todes wegen ist nur insoweit von der Erbschaftsteuer befreit, als an dem f\u00fcr die Entstehung der Erbschaftsteuer ma\u00dfgebenden Todestag des Erblassers keine \u00dcberdotierung des Verm\u00f6gens eingetreten ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ErbStG 1974 \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 13.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine rechtsf\u00e4hige Unterst\u00fctzungskasse i. S. des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) ist aufgrund letztwilliger Verf\u00fcgung Alleinerbin nach der 1981 verstorbenen K geworden. Den Verm\u00f6gensanfall hielt die Kl\u00e4gerin f\u00fcr erbschaftsteuerfrei, weil sie eine i. S. des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 13 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 i. V. m. \u00a7 3 des Verm\u00f6gensteuergesetzes (VStG) steuerbefreite Unterst\u00fctzungskasse sei. Dem folgte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) nicht, weil infolge des Erwerbs von Todes wegen bei der Kl\u00e4gerin eine steuersch\u00e4dliche \u00dcberdotierung des Kassenverm\u00f6gens eingetreten sei. Ausgehend von einem Erwerb von 6.123.263 DM, einem zul\u00e4ssigen Kassenverm\u00f6gen zum 2. April 1981 von 4.499.881 DM und einem tats\u00e4chlichen Kassenverm\u00f6gen zum 2. April 1981 &#8211; unter Einbeziehung des Erbanfalls &#8211; von 9.586.593 DM errechnete das FA eine \u00dcberdotierung von 5.086.712 DM. Entsprechend der sich &#8211; bezogen auf das zul\u00e4ssige Kassenverm\u00f6gen zum 2. April 1981 &#8211; ergebenden \u00dcberdotierung von 53,06 v. H. errechnete das FA den steuerpflichtigen Erwerb der Kl\u00e4gerin mit 53,06 v. H. aus 6.123.263 DM, das sind 3.249.003 DM, und setzte unter Ber\u00fccksichtigung des Freibetrages von 3.000 DM die Erbschaftsteuer durch Bescheid vom 19. September 1985 auf 1.752.840 DM fest.<\/p>\n<p>Den Einwand der Kl\u00e4gerin, die \u00dcberdotierung sei im Lauf des Jahres 1981 abgebaut worden, hielt das FA wegen des f\u00fcr das Erbschaftsteuerrecht geltenden Stichtagsprinzips f\u00fcr unbeachtlich. Auf die Verh\u00e4ltnisse am Ende des Gesch\u00e4ftsjahres komme es nicht an.<\/p>\n<p>Mit Beschlu\u00df der Gesellschafterversammlung der Kl\u00e4gerin vom 22. Dezember 1981 war der Kreis der Leistungsberechtigten so erweitert worden, da\u00df die \u00dcberdotierung auf 2.704.272 DM zur\u00fcckgef\u00fchrt wurde; dieser Betrag wurde aufgrund eines am 7. Dezember 1981 geschlossenen Vertrages zum Jahresende 1981 auf das Tr\u00e4gerunternehmen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch (Entscheidung vom 4. November 1988) hob das Finanzgericht (FG) auf die Klage der Kl\u00e4gerin den Erbschaftsteuerbescheid sowie die Einspruchsentscheidung auf. Die Kl\u00e4gerin, die im Jahr 1980 von der K\u00f6rperschaftsteuer und infolgedessen zum 1. Januar 1981 von der Verm\u00f6gensteuer befreit gewesen sei, habe den Eintritt der partiellen K\u00f6rperschaftsteuerpflicht f\u00fcr 1981 und der hieran ankn\u00fcpfenden partiellen Verm\u00f6gensteuerpflicht zu Beginn des Kalenderjahres 1982 in zul\u00e4ssiger Weise dadurch vermieden, da\u00df sie die mit dem Erbfall entstandene \u00dcberdotierung ihres Kassenverm\u00f6gens durch Erweiterung des Kreises ihrer Leistungsberechtigten und durch teilweise Verm\u00f6gens\u00fcbertragung auf das Tr\u00e4gerunternehmen bis zum 31. Dezember 1981 wieder beseitigt habe. Da die Kl\u00e4gerin somit im Jahr der Zuwendung und in den Folgejahren nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 5 VStG von der Verm\u00f6gensteuer befreit gewesen sei, falle auch wegen des streitigen Erwerbs keine Erbschaftsteuer an. Das Urteil des FG ist in Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1993, 97, und in Der Betrieb 1993, 1011 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG 1974. Aufgrund des Erbanfalls habe im Zeitpunkt des Erbfalls und bis zum Ende des Jahres 1981 eine \u00dcberdotierung der Unterst\u00fctzungskasse bestanden. Diese habe zwar k\u00f6rperschaftsteuerrechtlich und verm\u00f6gensteuerrechtlich wirksam abgebaut werden k\u00f6nnen, dies habe jedoch wegen der f\u00fcr die Erbschaftsteuer ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse am Todestag des Erblassers keine Auswirkungen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. Die Vorentscheidung ist wegen Verletzung von \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 i. V. m. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1, erster Halbsatz ErbStG 1974 aufzuheben. Die das Urteil des FG tragende Begr\u00fcndung, die Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 ErbStG 1974 sei auf den Erwerb der Kl\u00e4gerin deshalb anzuwenden, weil diese im Jahr des Erwerbs und in den Folgejahren nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 5 VStG von der Verm\u00f6gensteuer befreit gewesen sei, h\u00e4lt der revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Denn entscheidend ist nicht, ob die Kl\u00e4gerin nach den Verh\u00e4ltnissen an den f\u00fcr die Verm\u00f6gensteuer ma\u00dfgebenden Stichtagen f\u00fcr das Kalenderjahr, in dem der Erwerb von Todes wegen angefallen ist, und in den nachfolgenden Jahren von der Verm\u00f6gensteuer befreit war. Ma\u00dfgebend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen, unter denen die Befreiung von der Verm\u00f6gensteuer nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 5 VStG eintritt, an dem f\u00fcr die Entstehung der Erbschaftsteuer ma\u00dfgebenden Stichtag, das ist im Streitfall nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1, erster Halbsatz ErbStG 1974 der Todestag der Erblasserin, vorgelegen haben.<\/p>\n<p>a) Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer mit dem Tod des Erblassers (\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1, erster Halbsatz ErbStG 1974). Nach den Verh\u00e4ltnissen in diesem Zeitpunkt richtet sich der Steueranspruch (\u00a7 38 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -); das gilt nicht nur f\u00fcr die den Steueranspruch begr\u00fcndenden Tatbestandsmerkmale, sondern auch f\u00fcr die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung. Entgegen dem Verst\u00e4ndnis des FG und der Kl\u00e4gerin ergibt sich aus \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 ErbStG 1974 nichts anderes. Diese Vorschrift verweist f\u00fcr die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Erbschaftsteuergesetz auf \u00a7 3 VStG; dort wird &#8211; in \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 5 VStG &#8211; wiederum auf das K\u00f6rperschaftsteuerrecht verwiesen. Bereits die Verweisung auf \u00a7 3 VStG w\u00fcrde es &#8211; f\u00fcr sich genommen &#8211; nicht rechtfertigen, die Befreiung von der Erbschaftsteuer davon abh\u00e4ngig zu machen, ob die Unterst\u00fctzungskasse in dem Kalenderjahr, in das der Erwerb f\u00e4llt (und in den folgenden Jahren), von der Verm\u00f6gensteuer befreit ist. Die Verweisung des Erbschaftsteuergesetzes ist auf \u00a7 3 VStG und damit &#8211; zun\u00e4chst &#8211; auf den Tatbestand dieser Vorschrift beschr\u00e4nkt. Da sich die Verm\u00f6gensteuerpflicht bzw. die Befreiung von der Verm\u00f6gensteuer nach den Verh\u00e4ltnissen zu Beginn des Kalenderjahres richtet und die Steuer zu diesem Zeitpunkt entsteht (\u00a7 5 VStG), h\u00e4tte es der Einbeziehung dieser Vorschrift in die Verweisung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 ErbStG oder sonst einer Erw\u00e4hnung der Steuerbefreiung bedurft, um zu dem vom FG vertretenen Ergebnis zu gelangen. Noch deutlicher rechtfertigt \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VStG die Auffassung des erkennenden Senats, denn nach dieser Vorschrift sind Unterst\u00fctzungskassen von der Verm\u00f6gensteuer &#8211; und unter diesen Voraussetzungen auch von der Erbschaftsteuer &#8211; befreit, &#8222;soweit sie die f\u00fcr eine Befreiung von der K\u00f6rperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erf\u00fcllen&#8220;. \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 ErbStG 1974 verweist damit \u00fcber \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VStG lediglich auf bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung und stellt nicht darauf ab, ob Steuerbefreiung nach dem Verm\u00f6gensteuer- bzw. nach dem K\u00f6rperschaftsteuergesetz besteht.<\/p>\n<p>Diese Beschr\u00e4nkung der in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 ErbStG 1974 angeordneten Verweisung auf die Tatbestandsvoraussetzungen der in Bezug genommenen Rechtsnormen steht in Einklang damit, da\u00df f\u00fcr die Besteuerung nach dem ErbStG die Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin ma\u00dfgebend sind. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, da\u00df f\u00fcr die Anwendung der Steuerbefreiung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 ErbStG 1974 hiervon abzuweichen sei.<\/p>\n<p>b) Ob die f\u00fcr die Befreiung von der Erbschaftsteuer ma\u00dfgebenden Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VStG im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin erf\u00fcllt waren, h\u00e4ngt nach der &#8211; weiteren &#8211; Verweisung dieser Vorschrift davon ab, ob die Kl\u00e4gerin als Unterst\u00fctzungskasse i. S. des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG die f\u00fcr eine Befreiung von der K\u00f6rperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt hat. \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 5 VStG verweist damit insbesondere auf \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und innerhalb dieser Vorschrift u. a. auf die unter Buchst. c genannte Voraussetzung f\u00fcr die Befreiung von der K\u00f6rperschaftsteuer, die nur dann gegeben ist, wenn vorbehaltlich des \u00a7 6 KStG die ausschlie\u00dfliche und unmittelbare Verwendung des Verm\u00f6gens &#8230; der Kasse nach der Satzung und der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzung war nach den Feststellungen des FG im Streitfall bis zu dem durch den Erbfall ausgel\u00f6sten Verm\u00f6gensanfall erf\u00fcllt, infolge des Verm\u00f6gensanfalls jedoch nicht mehr, soweit das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin nunmehr h\u00f6her war als das zur Erf\u00fcllung ihrer satzungsgem\u00e4\u00dfen Verpflichtungen erforderliche Verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Das FA hat der Steuerfestsetzung die Verh\u00e4ltnisse zugrunde gelegt, die infolge des Erbanfalls eingetreten waren. Hierin hat das FG eine Verletzung des Stichtagsprinzips gesehen, denn danach komme es nur auf die Verh\u00e4ltnisse am Todestag des Erblassers und nicht auf die erst durch den Erbfall ausgel\u00f6sten Verh\u00e4ltnisse an. Dem ist nicht zu folgen. Da sowohl der Verm\u00f6gens\u00fcbergang auf den Erben gem\u00e4\u00df \u00a7 1922 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches als auch die Entstehung der Steuer beim Erben (\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974) mit dem Tod des Erblassers, also im n\u00e4mlichen Zeitpunkt eintritt, richtet sich auch die Frage der Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG 1974, die \u00fcber \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 5 VStG, \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG auf die H\u00f6he des Verm\u00f6gens des Steuerpflichtigen abstellt, nach den Verh\u00e4ltnissen in diesem Zeitpunkt, d. h. unter Ber\u00fccksichtigung des Verm\u00f6gensanfalls. Ein anderes Ergebnis w\u00e4re mit dem insbesondere in \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und c KStG zum Ausdruck kommenden Zweck der Befreiungsvorschrift, Unterst\u00fctzungskassen nur soweit zu f\u00f6rdern, als ihr Verm\u00f6gen und ihr Einkommen entsprechend ihrem sozialen Charakter (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 1990 I R 22-23\/87, BFHE 161, 379, BStBl II 1990, 1088) nur dem beg\u00fcnstigten Personenkreis zugute kommen, nicht vereinbar. Denn der Grundsatz der ausschlie\u00dflichen und unmittelbaren Verwendung des Verm\u00f6gens einer Unterst\u00fctzungskasse f\u00fcr ihre Zwecke gilt nach \u00a7 6 Abs. 6 KStG nicht, soweit sie \u00fcberdotiert ist, d. h. soweit ihr Verm\u00f6gen &#8211; wie im Streitfall &#8211; die nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG zul\u00e4ssigen Werte \u00fcbersteigt. Dies gilt nach \u00a7 6 Abs. 6 Satz 2 KStG f\u00fcr Unterst\u00fctzungskassen schon vor dem Ende des Wirtschaftsjahres. \u00dcberdotiertes Verm\u00f6gen, das sich im Laufe des Wirtschaftsjahres ergibt, ist mithin nicht zweckgebunden (Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 6 KStG Rdnr. 11, 14; Frotscher\/Maas, K\u00f6rperschaftsteuergesetz 1977, Kommentar, \u00a7 6 Anm. 9; Streck, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 5 Anm. 37).<\/p>\n<p>2. Die Sache ist spruchreif; die Klage ist abzuweisen. Entgegen der Auffassung des FG hat das FA nach den Ausf\u00fchrungen zu I. 1. zu Recht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 ErbStG 1974 in H\u00f6he der im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin als ma\u00dfgeblichen Stichtag festgestellten \u00dcberdotierung des Verm\u00f6gens der Kl\u00e4gerin verneint. Hieran \u00e4ndert sich auch insoweit nichts, als aufgrund des Beschlusses vom 22. Dezember 1981 durch eine Erweiterung des beg\u00fcnstigten Personenkreises ein Teilbetrag dem Betrieb der Unterst\u00fctzungskasse zugef\u00fchrt worden ist, denn hierdurch sind die f\u00fcr die Steuerbefreiung ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse am Stichtag nicht ge\u00e4ndert worden.<\/p>\n<p>Entgegen der Berechnung des FA ergibt sich die &#8211; der Erbschaftsteuer als steuerpflichtiger Erwerb unterliegende &#8211; \u00dcberdotierung allerdings nicht aus der Differenz des infolge des Erbfalls angefallenen Erwerbs zum zul\u00e4ssigen Kassenverm\u00f6gen. Vielmehr ist der Erwerb zur Ermittlung der den steuerpflichtigen Erwerb darstellenden \u00dcberdotierung um die auf ihn entfallende Erbschaftsteuer zu mindern, denn in H\u00f6he der mit dem Erbanfall entstandenen Erbschaftsteuer (\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974) hatte die Kl\u00e4gerin kein verf\u00fcgbares, \u00fcber das zul\u00e4ssige Kassenverm\u00f6gen i. S. des \u00a7 4d EStG hinausgehendes Verm\u00f6gen; insoweit war sie daher auch nicht \u00fcberdotiert. Ein Fall des \u00a7 10 Abs. 8 ErbStG 1974 liegt nicht vor, denn es wird nicht die Erbschaftsteuer als Nachla\u00dfverbindlichkeit ber\u00fccksichtigt, sondern ermittelt, in welcher H\u00f6he die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgbares Verm\u00f6gen hatte, das \u00fcber das zul\u00e4ssige Kassenverm\u00f6gen hinausging. Im Streitfall wirkt sich dies jedoch nicht zugunsten der Kl\u00e4gerin aus, weil die vom FA festgesetzte Steuer von 1.752.840 DM niedriger ist als die Erbschaftsteuer, die sich f\u00fcr den Erwerb der Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung der darauf entfallenden Erbschaftsteuer ergibt. Der durch Interpolation zu ermittelnde Steuerbetrag auf die &#8222;Netto-\u00dcberdotierung&#8220; liegt zwischen 1.762.182 DM und 1.820.394 DM und damit \u00fcber der festgesetzten Steuer.<\/p>\n<p>Unzutreffend ist im \u00fcbrigen die Berechnung des FA auch insoweit, als es den steuerpflichtigen Erwerb nach dem Verh\u00e4ltnis der \u00dcberdotierung zum zul\u00e4ssigen Kassenverm\u00f6gen angesetzt hat; ma\u00dfgebend ist vielmehr der absolute Betrag der \u00dcberdotierung. F\u00fcr eine Verh\u00e4ltnisrechnung ist anders als f\u00fcr die Verm\u00f6gensteuer (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 VStG) keine Grundlage gegeben. Wegen des Verbots, die Kl\u00e4gerin schlechter zu stellen als in dem angefochtenen Bescheid, bleibt es jedoch auch insoweit bei der urspr\u00fcnglichen Steuerfestsetzung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.9.1996 (II R 15\/93) BStBl. 1997 II S. 70 Der Erwerb einer Unterst\u00fctzungskasse von Todes wegen ist nur insoweit von der Erbschaftsteuer befreit, als an dem f\u00fcr die Entstehung der Erbschaftsteuer ma\u00dfgebenden Todestag des Erblassers keine \u00dcberdotierung des Verm\u00f6gens eingetreten ist. &nbsp; ErbStG 1974 \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 13. 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