{"id":54760,"date":"1996-10-16T15:20:04","date_gmt":"1996-10-16T13:20:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=54760"},"modified":"2013-08-03T15:22:49","modified_gmt":"2013-08-03T13:22:49","slug":"bfh-urteil-vom-16-10-1996-ii-r-43_96-bstbl-1997-ii-s-73","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-10-1996-ii-r-43_96-bstbl-1997-ii-s-73\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom      16.10.1996 (II R 43\/96) BStBl. 1997 II S. 73"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.10.1996 (II R 43\/96) BStBl. 1997 II S. 73<\/strong><\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 30 Abs. 3 ErbStG 1974 entf\u00e4llt die Anzeigepflicht u. a. dann, wenn sich aus der amtlich er\u00f6ffneten Verf\u00fcgung von Todes wegen unzweifelhaft &#8222;das Verh\u00e4ltnis des Erwerbers zum Erblasser&#8220; ergibt. Damit sind nicht die &#8222;pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse&#8220; des Erwerbers zum Erblasser (Schenker), insbesondere nicht der Verwandtschaftsgrad, gemeint, sondern die (Rechts-)Verh\u00e4ltnisse zwischen dem Erwerber und dem Erblasser bzw. Schenker, die den Erbschaft- bzw. Schenkungsteuertatbestand ausgel\u00f6st haben.<\/p>\n<p>2. Kann das FA der amtlich er\u00f6ffneten Verf\u00fcgung von Todes wegen unzweifelhaft die namentliche Bezeichnung des Erblassers bzw. Schenkers und des Erwerbers sowie den Rechtsgrund f\u00fcr den Erwerb entnehmen, entf\u00e4llt gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 3 ErbStG 1974 die Anzeigepflicht nach \u00a7 30 Abs. 1 ErbStG 1974.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte war Verwandte f\u00fcnften Grades in der Seitenlinie (Tochter einer Cousine\/Cousin) der am 23. Juli 1962 verstorbenen Frau M (Erblasserin). Zugunsten der Kl\u00e4gerin hatte die Erblasserin in ihrem Testament sofort auszuf\u00fchrende Sachverm\u00e4chtnisse ausgesetzt und zus\u00e4tzlich bestimmt, da\u00df nach dem Ableben der Stiefmutter der Erblasserin vorhandener Grundbesitz der Erblasserin ver\u00e4u\u00dfert und der Erl\u00f6s auf die Kl\u00e4gerin und drei weitere Verm\u00e4chtnisnehmerinnen zu gleichen Teilen verteilt werden sollte. Die Kl\u00e4gerin wird in dem Testament der Erblasserin als &#8222;Nichte&#8220; der Erblasserin bezeichnet. Das Testament wurde am 21. August 1962 vom Amtsgericht er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Das FA besteuerte den Erbfall &#8211; ausgenommen die vom Ableben der Stiefmutter der Erblasserin abh\u00e4ngigen Verm\u00e4chtnisse &#8211; mit Steuerbescheid vom 18. Juni 1965.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 1981 verstarb die Stiefmutter der Erblasserin. Der Testamentsvollstrecker ver\u00e4u\u00dferte daraufhin in den Jahren 1982 und 1983 den landwirtschaftlichen Grundbesitz der Erblasserin zu einem Preis von &#8230; DM und kehrte von diesem Erl\u00f6s ein Viertel an die Kl\u00e4gerin aus.<\/p>\n<p>Im Jahre 1986 erhielt das damals \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Erbschaftsteuerfinanzamt Kenntnis von diesem Vorgang und setzte durch Bescheid vom 12. Dezember 1988 gegen die Kl\u00e4gerin unter Anwendung der Steuerklasse IV Erbschaftsteuer in H\u00f6he von &#8230; DM fest. Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin Einspruch eingelegt, \u00fcber den bisher nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Zugleich beantragte die Kl\u00e4gerin, die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides auszusetzen, da Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten sei. Eine Anlaufhemmung nach \u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) komme nicht in Betracht, da sie gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes 1974 (ErbStG 1974) keine Anzeigepflicht f\u00fcr den Erwerb treffe.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das sp\u00e4ter \u00f6rtlich zust\u00e4ndig gewordene Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides durch Bescheid vom 18. Januar 1989 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kl\u00e4gerin wies die Oberfinanzdirektion durch Entscheidung vom 23. November 1989 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die streitige Erbschaftsteuer ist am 12. Dezember 1989 durch Umbuchung entrichtet worden.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage hatte die Kl\u00e4gerin Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hielt es f\u00fcr ernsthaft zweifelhaft, ob nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres 1985 gem\u00e4\u00df den \u00a7 170, \u00a7 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten sei. Dies h\u00e4nge im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Anlaufhemmung nach \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 davon ab, ob die Kl\u00e4gerin ihre Anzeigepflicht nach \u00a7 30 Abs. 1 ErbStG 1974 verletzt habe. Insoweit sei ernstlich zweifelhaft, ob nicht die Anzeigepflicht nach \u00a7 30 Abs. 3 EStG 1974 entfallen sei. Danach entfalle die Anzeigepflicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht er\u00f6ffneten Verf\u00fcgung von Todes wegen beruhe und sich aus der Verf\u00fcgung das Verh\u00e4ltnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergebe.<\/p>\n<p>Das FG neige zu der Ansicht, da\u00df die Anzeigepflicht nach \u00a7 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG 1974 auch dann entfalle, wenn in dem amtlich er\u00f6ffneten Testament das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zwischen Erwerber und Erblasser ungenau angegeben werde, das FA aber (auch) nach der unzutreffend angegebenen Verwandtschaftsbezeichnung habe erkennen k\u00f6nnen, da\u00df dieser Vorgang einen Erbschaftsteueranspruch ausgel\u00f6st habe.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA. Dieses r\u00fcgt fehlerhafte Anwendung des \u00a7 361 Abs. 2 AO 1977 und des \u00a7 30 ErbStG 1974.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 14. Februar 1996 III 656\/89 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG ist im Ergebnis zutreffend zu der Erkenntnis gelangt, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des mit dem Einspruch angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides vom 12. Dezember 1988 sei ernstlich zweifelhaft im Sinne von \u00a7 361 Abs. 2 AO 1977.<\/p>\n<p>Der Senat folgt der Rechtsauffassung des FG, da\u00df &#8211; auf der Grundlage des bisher bekannten Sachverhaltes &#8211; der mit dem angefochtenen Steuerbescheid geltend gemachte Steueranspruch wegen Eintritts der Festsetzungsverj\u00e4hrung erloschen ist (\u00a7 47 AO 1977) und seine Festsetzung deshalb unzul\u00e4ssig war (\u00a7 169 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Im Streitfall begann die vierj\u00e4hrige (vgl. \u00a7 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977) Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 170 Abs. 1 AO 1977 i. V. m. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 a ErbStG 1974 mit Ablauf des Jahres 1981 und endete mit Ablauf des Jahres 1985. Der mit dem Einspruch angefochtene Steuerbescheid wurde vom FA aber erst 1988 erlassen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde im Sinne von \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, die im Streitfall ausnahmsweise zu einem sp\u00e4teren Beginn der Festsetzungsfrist h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin &#8211; wovon das FG zutreffend ausgegangen ist &#8211; keine ihr obliegende Anzeigepflicht verletzt.<\/p>\n<p>Zwar ist gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 1 ErbStG 1974 jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall vom Erwerber dem f\u00fcr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust\u00e4ndigen FA anzuzeigen. Diese Verpflichtung entf\u00e4llt jedoch nach Absatz 3 dieser Vorschrift u. a., wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht er\u00f6ffneten Verf\u00fcgung von Todes wegen beruht und sich aus der Verf\u00fcgung das Verh\u00e4ltnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FA liegen die Voraussetzungen, unter denen die Anzeigepflicht nach \u00a7 30 Abs. 3 ErbStG 1974 entf\u00e4llt, im Streitfall vor. Dieser Annahme steht es nicht entgegen, da\u00df die sich aus dem Testament ergebende Verwandtschaftsbezeichnung &#8222;Nichte&#8220; fehlerhaft und einen n\u00e4heren Verwandtschaftsgrad zum Ausdruck brachte als tats\u00e4chlich gegeben war.<\/p>\n<p>Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften der \u00a7\u00a7 30 ff. ErbStG 1974 soll die Anzeige eines Erwerbers das FA lediglich \u00fcber das Vorliegen eines Erwerbsvorgangs unterrichten und in die Lage versetzen zu pr\u00fcfen, ob ein erbschaft- bzw. schenkungsteuerbarer Vorgang vorliegt und ob deshalb in ein Besteuerungsverfahren einzutreten ist. Die Anzeigepflicht soll insoweit die m\u00f6glichst vollst\u00e4ndige Erfassung aller Erwerbe sicherstellen. Da es f\u00fcr den Bereich der Erbschaftsteuer &#8211; anders als z. B. f\u00fcr den Bereich der Einkommensteuer &#8211; keine allgemeine Steuererkl\u00e4rungspflicht f\u00fcr den Erwerber (Ausnahme f\u00fcr Testamentsvollstrecker und Nachla\u00dfpfleger gem\u00e4\u00df \u00a7 31 Abs. 5, 6 ErbStG 1974) gibt, sondern eine Pflicht zur Abgabe einer solchen nur denjenigen trifft, der hierzu vom FA aufgefordert wird (vgl. \u00a7 31 Abs. 1 ErbStG 1974), dient die Anzeigepflicht in erster Linie dazu, dem FA die Pr\u00fcfung zu erleichtern, ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe einer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung aufzufordern hat.<\/p>\n<p>Die Anzeige nach \u00a7 30 Abs. 1 ErbStG 1974 soll keinesfalls eine Erbschaftsteuererkl\u00e4rung vorwegnehmen und deshalb das FA auch noch nicht in die Lage versetzen zu pr\u00fcfen, ob und ggf. in welcher H\u00f6he durch den angezeigten Vorgang Erbschaft- oder Schenkungsteuer unter Ber\u00fccksichtigung der entsprechenden Freibetr\u00e4ge tats\u00e4chlich angefallen ist.<\/p>\n<p>Zur Pr\u00fcfung der Frage, ob ein steuerbarer Vorgang vorliegt, reicht regelm\u00e4\u00dfig die namentliche Bezeichnung des Erblassers bzw. Schenkers und des Erwerbers sowie die Mitteilung des Rechtsgrundes f\u00fcr den Erwerb aus. Insofern machte \u00a7 30 Abs. 3 ErbStG 1974 den Wegfall der Anzeigepflicht u. a. davon abh\u00e4ngig, da\u00df sich aus der amtlich er\u00f6ffneten Verf\u00fcgung von Todes wegen &#8222;das Verh\u00e4ltnis des Erwerbers zum Erblasser (Schenker)&#8220; ergibt. Damit sind nicht die &#8222;pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse&#8220; des Erwerbers zum Erblasser (Schenker), insbesondere nicht der Verwandtschaftsgrad gemeint, sondern die (Rechts-)Verh\u00e4ltnisse zwischen dem Erwerber und dem Erblasser bzw. Schenker, die den Erbschaft- bzw. Schenkungsteuertatbestand ausgel\u00f6st haben. Denn die Mitteilung der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse zwischen dem Erwerber und dem Erblasser l\u00e4\u00dft keinen zwingenden Schlu\u00df auf die Steuerbarkeit eines Erwerbsvorgangs zu.<\/p>\n<p>Diese Zielrichtung des Gesetzes ergibt sich insbesondere auch aus seinem Wortlaut. W\u00e4hrend n\u00e4mlich in \u00a7 30 Abs. 3 ErbStG 1974 von den &#8222;Verh\u00e4ltnissen des Erwerbers zum Erblasser&#8220; die Rede ist, wird in Abs. 4 derselben Vorschrift ausdr\u00fccklich von den &#8222;pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Erwerbers zum Erblasser&#8220; gesprochen und erl\u00e4uternd hinzugef\u00fcgt, da\u00df damit das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis, eine Schw\u00e4gerschaft bzw. ein m\u00f6gliches Dienstverh\u00e4ltnis gemeint seien. Es mu\u00df insoweit davon ausgegangen werden, da\u00df der Gesetzgeber den verwendeten Begriffen jeweils unterschiedliche Bedeutung zugemessen hat und mit den &#8222;Verh\u00e4ltnissen des Erwerbers zum Erblasser&#8220; in \u00a7 30 Abs. 3 ErbStG 1974 eben nicht die &#8222;pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse&#8220;, sondern das erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich relevante Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen diesen beiden gemeint hat.<\/p>\n<p>Dieser Beurteilung steht auch nicht die Regelung in \u00a7 30 Abs. 4 ErbStG 1974 \u00fcber den Inhalt der nach \u00a7 30 Abs. 1 ErbStG 1974 zu erstattenden Anzeige entgegen, soweit danach auch Angaben (u. a. zu den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen) gemacht werden sollen, die f\u00fcr die Frage, ob ein steuerbarer Vorgang vorliegt, keine Relevanz haben. Der Gesetzgeber hat n\u00e4mlich diese Regelung lediglich als &#8222;Sollvorschrift&#8220; ausgestaltet und damit zum Ausdruck gebracht, da\u00df eine Anzeige nicht unbedingt alle in Abs. 4 des \u00a7 30 ErbStG 1974 aufgef\u00fchrten Angaben enthalten mu\u00df. Der Anzeigepflicht nach \u00a7 30 Abs. 1 ErbStG 1974 kann somit auch dann Gen\u00fcge getan sein, wenn die Anzeige nicht alle in Abs. 4 aufgef\u00fchrten Angaben enth\u00e4lt, das FA aber aufgrund der Mitteilung des Steuerpflichtigen in der Lage ist zu pr\u00fcfen, ob ein steuerbarer Vorgang vorliegt und ein Besteuerungsverfahren einzuleiten ist. Hierzu reicht regelm\u00e4\u00dfig die namentliche Bezeichnung des Erblassers bzw. Schenkers und des Erwerbers soweit die Mitteilung des Rechtsgrundes f\u00fcr den Erwerb aus. Nichts anderes kann f\u00fcr \u00a7 30 Abs. 3 ErbStG 1974 gelten. Kann das FA der amtlich er\u00f6ffneten Verf\u00fcgung von Todes wegen unzweifelhaft diese Angaben entnehmen, entf\u00e4llt die Anzeigepflicht nach \u00a7 30 Abs. 1 ErbStG 1974.<\/p>\n<p>Im Streitfall h\u00e4tte das FA &#8211; wovon das FG zutreffend ausgegangen ist &#8211; aufgrund des Inhalts des Testaments der Erblasserin ohne weiteres die erbschaftsteuerrechtliche Relevanz des Erwerbs der Kl\u00e4gerin erkennen k\u00f6nnen. Die fehlerhafte Bezeichnung der Kl\u00e4gerin als &#8222;Nichte&#8220; konnte hierauf keinen Einflu\u00df haben.<\/p>\n<p>Soweit das FA darauf verweist, die Regelungen \u00fcber die Anzeigepflichten des Erwerbers nach \u00a7 30 ErbStG 1974 reichten in den F\u00e4llen, in denen wegen des Bestehens einer aufschiebenden Bedingung, Befristung oder Betagung die Steuer nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 a ErbStG 1974 erst sp\u00e4ter, d. h. unter Umst\u00e4nden erst Jahre nach der amtlichen Er\u00f6ffnung entsteht, nicht in jedem Falle aus, mag dies zutreffen. Solange das Gesetz jedoch jeden Erwerber unter den Voraussetzungen des \u00a7 30 Abs. 3 ErbStG 1974 von der Anzeigepflicht entbindet, sind die Steuergerichte und auch die Verwaltung hieran gebunden. Es ist &#8211; ohne entsprechende gesetzliche Regelung &#8211; unzul\u00e4ssig, den Umfang der Anzeigepflicht des Erwerbers auszuweiten und insbesondere hieraus Folgerungen zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu ziehen. Vielmehr ist es nach der derzeitigen Rechtslage Aufgabe der Finanzverwaltung, durch geeignete Ma\u00dfnahmen solche Steuerf\u00e4lle &#8211; soweit erforderlich auch \u00fcber viele Jahre &#8211; zu \u00fcberwachen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.10.1996 (II R 43\/96) BStBl. 1997 II S. 73 1. Nach \u00a7 30 Abs. 3 ErbStG 1974 entf\u00e4llt die Anzeigepflicht u. a. dann, wenn sich aus der amtlich er\u00f6ffneten Verf\u00fcgung von Todes wegen unzweifelhaft &#8222;das Verh\u00e4ltnis des Erwerbers zum Erblasser&#8220; ergibt. 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