{"id":54761,"date":"1996-06-13T14:56:10","date_gmt":"1996-06-13T12:56:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=54761"},"modified":"2013-08-03T14:57:14","modified_gmt":"2013-08-03T12:57:14","slug":"bfh-beschluss-vom-13-6-1996-iii-b-23_95-bstbl-1997-ii-s-75","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-13-6-1996-iii-b-23_95-bstbl-1997-ii-s-75\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df      vom 13.6.1996 (III B 23\/95) BStBl. 1997 II S. 75"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 13.6.1996 (III B 23\/95) BStBl. 1997 II S. 75<\/strong><\/p>\n<p>Besteht f\u00fcr das Gericht erkennbar der Verdacht, da\u00df ein Bevollm\u00e4chtigter eine ihm erteilte, kein konkretes gerichtliches Verfahren benennende allgemeine Proze\u00dfvollmacht in mi\u00dfbr\u00e4uchlicher Weise zum Nachteil des Vollmachtgebers (Kl\u00e4gers) verwendet haben k\u00f6nnte, so hat es die Vorlage einer neuen, vom Kl\u00e4ger selbst auf das konkrete Verfahren bezogenen Vollmacht zu verlangen. Der Verdacht eines Vollmachtsmi\u00dfbrauchs kann sich aus einer besonders ungew\u00f6hnlichen, keinerlei Erfolg versprechenden Proze\u00dff\u00fchrung ergeben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 62 Abs. 3; ZPO \u00a7\u00a7 81, 83.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) erhob unter dem Datum des 16. September 1986 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 1985. Er war vertreten durch Wirtschaftspr\u00fcfer und Steuerberater A, der im Laufe des Einspruchsverfahrens u. a. vortrug, der Grundfreibetrag, die Kinderfreibetr\u00e4ge sowie die Ausbildungsfreibetr\u00e4ge seien aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden zu niedrig; auch die Beschr\u00e4nkung der Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen sei verfassungswidrig. Dar\u00fcber hinaus sei der Bescheid fehlerhaft bekanntgegeben worden. Mit Schreiben vom 30. Juli 1990 beantragte der Kl\u00e4ger durch A den Erla\u00df einer &#8222;rechtsbehelfsf\u00e4higen Entscheidung&#8220;. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) teilte A im Schreiben vom 29. Januar 1991 mit, da\u00df die beantragte Einspruchsentscheidung zur Zeit nicht ergehen k\u00f6nne, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschlu\u00df vom 12. Juni 1990 1 BvL 72\/86 (BStBl II 1990, 664) den Kinderfreibetrag i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1982, 1857) f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt habe und nicht absehbar sei, wie der Gesetzgeber den Kinderlastenausgleich regeln werde. Hiergegen legte der Kl\u00e4ger, vertreten durch A, Beschwerde ein. In der Beschwerdeschrift vertrat A die Auffassung, f\u00fcr das Streitjahr 1985 seien Kinderfreibetr\u00e4ge von jeweils 6.000 DM zu ber\u00fccksichtigen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde des Kl\u00e4gers gegen das Schreiben vom 29. Januar 1991 zur\u00fcck. Sie lie\u00df offen, ob der Rechtsbehelf zul\u00e4ssig sei; jedenfalls sei er unbegr\u00fcndet, da eine Aussetzung des finanzamtlichen Verwaltungsverfahrens geboten sei.<\/p>\n<p>Hiergegen richtete sich die Klage, die A w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens nicht begr\u00fcndete. A legte eine auf ihn lautende undatierte umfassende Vollmacht vor, die ihn u. a. zur Vertretung in den Steuerangelegenheiten des Kl\u00e4gers &#8222;vor allen Gerichten, Finanz\u00e4mtern, Steuer- und sonstigen Beh\u00f6rden&#8220; erm\u00e4chtigte. Das Finanzgericht (FG) verwarf die Klage als unzul\u00e4ssig, weil der Streitgegenstand trotz Aufforderung nicht konkretisiert worden sei. Es lie\u00df die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu.<\/p>\n<p>Gegen die Nichtzulassung wendet sich der Kl\u00e4ger mit der Beschwerde, mit der er grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) sowie Verfahrensm\u00e4ngel (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht. Zus\u00e4tzlich hat der Kl\u00e4ger gegen das Urteil Revision eingelegt (\u00a7 116 FGO).<\/p>\n<p>Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat A mit Schreiben vom 19. Januar 1996 um Vorlage einer Proze\u00dfvollmacht gebeten. A hat hierauf nicht reagiert.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 62 Abs. 3 FGO ist die Bevollm\u00e4chtigung f\u00fcr ein Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit schriftlich nachzuweisen. Wird eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt, so fehlt es an einer Proze\u00dfvoraussetzung, und das eingelegte Rechtsmittel ist als unzul\u00e4ssig zu verwerfen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1981 VI R 212\/78, BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 678). Das Gericht mu\u00df berechtigten Zweifeln, ob sich eine Vollmacht auf ein konkretes Verfahren erstreckt, nachgehen und kann die Vorlage einer neuen Vollmacht verlangen (Senatsurteil vom 15. M\u00e4rz 1991 III R 112\/89, BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726; BFH-Beschlu\u00df vom 7. M\u00e4rz 1995 X R 195\/93, BFH\/NV 1995, 713).<\/p>\n<p>2. Die im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte allgemeine Vollmacht reicht als Nachweis f\u00fcr eine Bevollm\u00e4chtigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht aus. Zwar kann die dem FG vorgelegte Vollmacht grunds\u00e4tzlich zur Proze\u00dff\u00fchrung vor den FG sowie vor dem BFH berechtigen (vgl. Senatsurteil in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726). In dem vorliegenden Verfahren besteht indes f\u00fcr den Senat erkennbar der Verdacht, da\u00df A die ihm vom Kl\u00e4ger erteilte Vollmacht in mi\u00dfbr\u00e4uchlicher Weise verwendet. Hiergegen ist der Kl\u00e4ger gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 81 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO), der nach \u00a7 155 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren sinngem\u00e4\u00df gilt, erm\u00e4chtigt die Proze\u00dfvollmacht zu allen den Rechtsstreit betreffenden Proze\u00dfhandlungen. Sie umfa\u00dft grunds\u00e4tzlich alle in bezug auf einen bestimmten Rechtsstreit (hier Einkommensteuer 1985) in Betracht kommenden Proze\u00dfarten. Etwaige Beschr\u00e4nkungen im Innenverh\u00e4ltnis zwischen Steuerpflichtigem und Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigtem sind &#8211; abgesehen von den F\u00e4llen des \u00a7 83 Abs. 1 und 2 ZPO &#8211; im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis ohne Wirkung. Eine nach \u00a7 83 ZPO wirksame Beschr\u00e4nkung der Vollmacht mu\u00df sich aus der Vollmachtsurkunde selbst ergeben. Dies ist hier nicht der Fall.<\/p>\n<p>b) Jedoch braucht ein Steuerpflichtiger eine ihrem Wortlaut nach umfassende Proze\u00dfvollmacht nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn sie mi\u00dfbr\u00e4uchlich zu seinem Nachteil verwendet werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Vertretungsmi\u00dfbrauch im privatrechtlichen Rechtsverkehr ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Mi\u00dfbrauch der Vertretungsmacht im Verh\u00e4ltnis zum Vertragsgegner (im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis) dann gesch\u00fctzt, wenn der Vertreter von der Vollmacht in ersichtlich verd\u00e4chtiger Weise Gebrauch macht, so da\u00df beim Vertragsgegner begr\u00fcndete Zweifel entstehen m\u00fcssen, ob nicht ein Treueversto\u00df des Vertreters gegen\u00fcber dem Vertretenen vorliegt (vgl. BGH-Entscheidungen vom 28. Februar 1966 VII ZR 125\/65, Wertpapier-Mitteilungen &#8211; WM &#8211; 1966, 491; vom 25. M\u00e4rz 1968 II ZR 208\/64, BGHZ 50, 112; vom 10. Dezember 1980 VIII ZR 186\/79, WM 1981, 66; vom 14. Mai 1986 VIa ZR 146\/85, WM 1986, 1061). Im erw\u00e4hnten Urteil in BGHZ 50, 112 hat der BGH ausgef\u00fchrt, da\u00df sich ein Dritter auf die Unbeschr\u00e4nkbarkeit der Vertretungsmacht eines Prokuristen dann nicht berufen kann, wenn der Vertreter bewu\u00dft zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat und dies dem Dritten in schuldhafter Weise nicht bekanntgeworden ist.<\/p>\n<p>c) Die Grunds\u00e4tze dieser Rechtsprechung sind auf den Mi\u00dfbrauch einer allgemeinen, vom Kl\u00e4ger nicht selbst, sondern vom Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten auf das konkrete gerichtliche Verfahren bezogenen Proze\u00dfvollmacht im finanzgerichtlichen Verfahren \u00fcbertragbar (zur \u00dcbertragbarkeit auf das Verwaltungsproze\u00dfrecht vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 67 Rdnr. 10). Ebenso wie eine Privatperson, die bei dem sich aufdr\u00e4ngenden Verdacht eines Vollmachtsmi\u00dfbrauchs beim Vertretenen R\u00fccksprache nehmen mu\u00df (vgl. BGH-Urteil in WM 1986, 1061), hat sich auch im Finanzgerichtsproze\u00df das Gericht in Verdachtsf\u00e4llen \u00fcber das Vertretungsverh\u00e4ltnis zu vergewissern. In derartigen F\u00e4llen gebietet es die prozessuale F\u00fcrsorgepflicht, die Vorlage einer neuen, vom Kl\u00e4ger selbst auf das konkrete gerichtliche Verfahren bezogenen Vollmacht zu verlangen.<\/p>\n<p>3. Im Streitfall dr\u00e4ngt sich der Verdacht eines Mi\u00dfbrauchs der Proze\u00dfvollmacht durch A und eines Handelns zum Nachteil des Kl\u00e4gers angesichts der besonders ungew\u00f6hnlichen und keinerlei Erfolg versprechenden Proze\u00dff\u00fchrung auf. Die Art der Proze\u00dff\u00fchrung k\u00f6nnte daf\u00fcr sprechen, da\u00df es A nicht mehr um die Interessen des Kl\u00e4gers, sondern nur noch um die Begr\u00fcndung eigener Geb\u00fchrenforderungen geht. Der Senat kann offenlassen, ob dieser Eindruck berechtigt ist oder nicht. Wie oben dargelegt worden ist, ist schon dann eine neue, vom Kl\u00e4ger selbst auf das konkrete gerichtliche Verfahren bezogene Vollmacht zu verlangen, wenn begr\u00fcndete Zweifel bestehen, ob nicht ein Treueversto\u00df des Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten gegen\u00fcber seinem Mandanten vorliegt.<\/p>\n<p>Folgende Gr\u00fcnde lassen im Streitfall die Proze\u00dff\u00fchrung als so ungew\u00f6hnlich erscheinen, da\u00df sich die Frage aufdr\u00e4ngt, ob es A \u00fcberhaupt noch um die Wahrnehmung der Interessen des Kl\u00e4gers geht.<\/p>\n<p>a) Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der OFD, mit der diese die Beschwerde gegen das Schreiben des FA vom 29. Januar 1991 zur\u00fcckgewiesen hat. Ziel des Rechtsbehelfs war es, das FA zu einer Einspruchsentscheidung zu veranlassen. F\u00fcr den Senat ist nicht erkennbar, wie dieses Ziel durch die Klage gegen die Beschwerdeentscheidung erreicht werden k\u00f6nnte. Ebenso wie das FA durch einen au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf nicht zu einer Entscheidung \u00fcber den Einspruch verpflichtet werden kann (\u00a7 348 Nr. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -; zur Rechtslage vor 1996 vgl. \u00a7 349 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 a. F.), ist eine Klage auf Erla\u00df einer Einspruchsentscheidung unzul\u00e4ssig. Entscheidet das FA \u00fcber einen Einspruch nicht oder lehnt es eine solche Entscheidung ausdr\u00fccklich ab, so ist dagegen nach \u00a7 46 Abs. 1 FGO nur die Unt\u00e4tigkeitsklage unmittelbar gegen den angegriffenen Steuerbescheid gegeben. A hat die Klage im finanzgerichtlichen Verfahren im \u00fcbrigen nicht einmal begr\u00fcndet. Eine sinnvolle Klagebegr\u00fcndung ist auch nicht denkbar.<\/p>\n<p>b) Auch dann, wenn A in Wirklichkeit die Aussetzung des Einspruchsverfahrens angreifen wollte, die m\u00f6glicherweise in der Mitteilung des FA oder in der Beschwerdeentscheidung zu sehen sein k\u00f6nnte, h\u00e4tte sein Vorgehen keinen Sinn. Selbst wenn n\u00e4mlich die Mitteilung des FA \u00fcber die Nichtentscheidung des Einspruchs als Aussetzung des Einspruchsverfahrens anzusehen sein sollte, w\u00e4re dagegen der einzig m\u00f6gliche Rechtsweg ebenfalls die Unt\u00e4tigkeitsklage (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 350\/83, BFHE 152, 401, BStBl II 1988, 600). Das gilt unbeschadet einer etwaigen Mi\u00dfbr\u00e4uchlichkeit einer solchen Unt\u00e4tigkeitsklage im Streitfall (vgl. Senatsbeschlu\u00df vom 8. Mai 1992 III B 138\/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673). Denn durch die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen die Aussetzungsverf\u00fcgung w\u00fcrde eine solche Mi\u00dfbr\u00e4uchlichkeit nicht beseitigt, sondern allenfalls noch gesteigert.<\/p>\n<p>c) Es handelt sich im Streitfall offenbar nicht um ein einzelnes, auf die Belange und den Willen des Kl\u00e4gers abgestimmtes Vorgehen des A. Dieser hat vielmehr massenhaft Unt\u00e4tigkeitsklagen f\u00fcr andere Steuerpflichtige erhoben mit dem alleinigen Ziel, eine Verfahrensaussetzung auf der Klageebene statt auf der Einspruchsebene zu erreichen. Die Verfolgung ausschlie\u00dflich dieses Ziels durch eine Klage hat der Senat als mi\u00dfbr\u00e4uchlich angesehen (vgl. Senatsbeschlu\u00df in BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673). Wie sich aus den dem Senat vorliegenden Akten des Streitfalles und anderer Verfahren ergibt, geht A zur Erreichung desselben Ziels auch offenbar in breiter Front gegen Mitteilungen der F\u00c4 vor, da\u00df das Einspruchsverfahren wegen bereits getroffener Entscheidungen des BVerfG und ausstehender Folgerungen des Gesetzgebers daraus oder wegen anh\u00e4ngiger Musterverfahren vor dem BVerfG noch nicht entschieden werden k\u00f6nne. Auch die zwischenzeitliche Kenntnis von der genannten Rechtsprechung des Senats h\u00e4lt A nicht davon ab, diesen Weg weiterzuverfolgen.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich ist der Kl\u00e4ger nicht gehindert, gerichtliche Verfahren zu betreiben, die nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung unzul\u00e4ssig oder sogar mi\u00dfbr\u00e4uchlich sind, um diese Rechtsprechung erneut auf den Pr\u00fcfstand zu stellen. In F\u00e4llen, in denen wie im Streitfall die Proze\u00dff\u00fchrung derartig ungew\u00f6hnlich und nach obigen Ausf\u00fchrungen (unter 3. a und b) auch v\u00f6llig ungeeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, besteht aber besonderer Anla\u00df f\u00fcr die Pr\u00fcfung durch den Senat, ob das von dem Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten angestrengte Verfahren wirklich auf einer Vollmacht des Kl\u00e4gers beruht.<\/p>\n<p>4. Dem Verdacht, von der vorgelegten Vollmacht in mi\u00dfbr\u00e4uchlicher Weise Gebrauch zu machen, h\u00e4tte A nur durch die Vorlage einer neuen, vom Kl\u00e4ger selbst auf das Verfahren bezogenen Vollmachtsurkunde begegnen k\u00f6nnen. A hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren trotz Aufforderung keine auf ihn lautende Vollmacht eingereicht. Das Rechtsmittel ist nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/p>\n<p>5. Die Kosten des Verfahrens sind dem als vollmachtlosen Vertreter aufgetretenen A aufzuerlegen (s. hierzu schon den Senatsbeschlu\u00df vom 19. April 1968 III B 85\/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 13.6.1996 (III B 23\/95) BStBl. 1997 II S. 75 Besteht f\u00fcr das Gericht erkennbar der Verdacht, da\u00df ein Bevollm\u00e4chtigter eine ihm erteilte, kein konkretes gerichtliches Verfahren benennende allgemeine Proze\u00dfvollmacht in mi\u00dfbr\u00e4uchlicher Weise zum Nachteil des Vollmachtgebers (Kl\u00e4gers) verwendet haben k\u00f6nnte, so hat es die Vorlage einer neuen, vom Kl\u00e4ger selbst auf das konkrete &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-13-6-1996-iii-b-23_95-bstbl-1997-ii-s-75\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df      vom 13.6.1996 (III B 23\/95) BStBl. 1997 II S. 75<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-54761","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/54761","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=54761"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/54761\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=54761"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=54761"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=54761"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}