{"id":54762,"date":"1996-08-09T15:08:18","date_gmt":"1996-08-09T13:08:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=54762"},"modified":"2013-08-03T15:10:06","modified_gmt":"2013-08-03T13:10:06","slug":"bfh-urteil-vom-9-8-1996-vi-r-37_96-bstbl-1997-ii-s-77","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-8-1996-vi-r-37_96-bstbl-1997-ii-s-77\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 9.8.1996 (VI R 37\/96) BStBl. 1997 II S. 77"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.8.1996 (VI R 37\/96) BStBl. 1997 II S. 77<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren vor der \u00dcbertragung des Rechtstreits auf den Einzelrichter sein Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung erkl\u00e4rt, so bezieht sich das Einverst\u00e4ndnis nur auf die Entscheidung durch den Senat, es sei denn, es ist ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr den Fall einer Entscheidung durch den Einzelrichter erkl\u00e4rt worden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 6, \u00a7 90 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1996, 768)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war im ersten Teil des Streitjahres 1991 als Verwaltungsangestellter bei einer Beh\u00f6rde besch\u00e4ftigt, bevor er bei einem privaten Unternehmen als Werkspilot t\u00e4tig wurde. Er besa\u00df bei Aufnahme seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Privatunternehmen nur einen Privatpilotenschein. Er machte seine Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb weiterer Fluglizenzen im Jahre 1991 als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte statt dessen Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem H\u00f6chstbetrag von 900 DM.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des nach erfolglosem Einspruch anh\u00e4ngig gemachten Klageverfahrens teilten die Kl\u00e4ger auf Anfrage der Berichterstatterin des Finanzgerichts (FG) im April 1995 mit, da\u00df auf eine m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet werde. Mit Beschlu\u00df vom 3. August 1995 wurde das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben der Gesch\u00e4ftsstelle vom 17. August 1995 wurde dem Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger auf richterliche Anordnung mitgeteilt, das Gericht gehe davon aus, da\u00df die Beteiligten auch nach \u00dcbertragung des Rechtstreits auf die Einzelrichterin mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden seien, falls nicht innerhalb von zwei Wochen ein Widerruf erfolge.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 12. September 1995 wies die Einzelrichterin die Klage ohne m\u00fcndliche Verhandlung als unbegr\u00fcndet ab. Sie entschied, es handele sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Berufsausbildungskosten, weil der zu Beginn der Ausbildung ausge\u00fcbte Beruf des Verwaltungsangestellten ein anderer Beruf sei als der des Berufspiloten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen mit ihrer Revision, das Urteil verletze ihren Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, weil eine Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung nach \u00a7 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) f\u00fcr die Entscheidung durch die Einzelrichterin nicht vorgelegen habe. Ihr Verzicht habe nicht im Falle der \u00dcbertragung des Rechtstreits auf einen Einzelrichter gelten sollen. Eine Entscheidung durch einen Einzelrichter ohne m\u00fcndliche Verhandlung komme f\u00fcr den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten wegen der Schwierigkeit des Steuerrechts grunds\u00e4tzlich nicht in Frage. Au\u00dferdem r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 9 Abs. 1 EStG).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG h\u00e4tte nicht ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden d\u00fcrfen, weil die Kl\u00e4ger nicht ihr Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch die Einzelrichterin erkl\u00e4rt hatten (\u00a7 90 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat im Urteil vom 5. Juli 1995 X R 39\/93 (BFHE 178, 301, BStBl II 1995, 842) die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage offengelassen, ob ein Verzicht auf m\u00fcndliche Verhandlung, den der Beteiligte vor der \u00dcbertragung des Rechtstreits auf den Einzelrichter erkl\u00e4rt, sich nur auf die Entscheidung durch den nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen Regelung des \u00a7 5 Abs. 3 FGO zust\u00e4ndigen Spruchk\u00f6rper, den Senat, bezieht. Er hat entschieden, da\u00df der Verzicht auf m\u00fcndliche Verhandlung mit der \u00dcbertragung des Rechtstreits auf den Einzelrichter jedenfalls dann unwirksam wird, wenn er zu einem Zeitpunkt erkl\u00e4rt worden ist, in dem die durch das Gesetz zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1993 eingef\u00fchrte M\u00f6glichkeit einer Entscheidung durch den Einzelrichter (\u00a7 6 FGO) noch nicht gegeben war. Nach Auffassung des erkennenden Senats bezieht sich auch ein seit dem 1. Januar 1993 vor der \u00dcbertragung des Rechtstreits auf den Einzelrichter erkl\u00e4rtes Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung nur auf die Entscheidung des Senats, es sei denn, das Einverst\u00e4ndnis ist ausdr\u00fccklich auch auf die Entscheidung durch den Einzelrichter erstreckt worden.<\/p>\n<p>2. Die Erkl\u00e4rung eines Proze\u00dfbeteiligten, er sei mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden (\u00a7 90 Abs. 2 FGO) oder verzichte auf eine m\u00fcndliche Verhandlung, ist eine Proze\u00dfhandlung, zu deren Auslegung das Revisionsgericht selbst befugt ist (BFH-Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 61\/88, BFH\/NV 1991, 795; Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 26. Juni 1991 VIII ZR 231\/90, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1991, 2630, 2631).<\/p>\n<p>Eine vor der \u00dcbertragung des Rechtstreits auf den Einzelrichter erfolgte Mitteilung eines Beteiligten, er sei mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden oder verzichte auf eine m\u00fcndliche Verhandlung, ist auslegungsbed\u00fcrftig. Denn seit dem 1. Januar 1993 besteht die M\u00f6glichkeit, da\u00df der Rechtsstreit auf den Einzelrichter \u00fcbertragen und durch diesen entschieden wird (\u00a7 6 FGO). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Einverst\u00e4ndnis- oder Verzichtserkl\u00e4rung dahin verstanden werden, da\u00df sie sich nur auf die Entscheidung durch den Senat (\u00a7 5 Abs. 3, 1. Halbsatz FGO) erstreckt. Sie l\u00e4\u00dft aber auch die Deutung zu, da\u00df damit allgemein f\u00fcr die n\u00e4chste Sachentscheidung durch den gesetzlichen Richter und damit auch durch den Einzelrichter auf eine m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet werden soll.<\/p>\n<p>Geht man davon aus, da\u00df ein Beteiligter vern\u00fcnftigerweise nur dann auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet, wenn er meint, alles Erforderliche schriftlich vorgetragen zu haben, dann erscheint die letztgenannte weite Auslegungsm\u00f6glichkeit durchaus erw\u00e4genswert. Gleichwohl ist anzunehmen, da\u00df die Einverst\u00e4ndnis- oder Verzichtserkl\u00e4rung sich nur auf die Entscheidung des Senats bezieht und mit der \u00dcbertragung des Rechtstreits auf den Einzelrichter gegenstandslos wird.<\/p>\n<p>Es ist fraglich, ob ein Beteiligter, der seinen Verzicht auf m\u00fcndliche Verhandlung allgemein und ohne weitere Konkretisierung vor der \u00dcbertragung des Rechtstreits auf den Einzelrichter erkl\u00e4rt, sich \u00fcberhaupt \u00fcber die M\u00f6glichkeit einer sp\u00e4teren Entscheidung durch den Einzelrichter Gedanken gemacht hat. Es ist durchaus vorstellbar, da\u00df er tats\u00e4chlich nur im Vertrauen auf eine eingehende Er\u00f6rterung im Senat seine Einverst\u00e4ndnis- oder Verzichtserkl\u00e4rung abgegeben hat (vgl. Woerner in Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1996, 39). F\u00fcr die Auslegung von Proze\u00dfhandlungen gilt der Grundsatz, da\u00df im Zweifel gewollt ist, was nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsordnung vern\u00fcnftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH-Urteil vom 10. M\u00e4rz 1994 IX ZR 152\/93, NJW 1993, 1537, 1538, m. w. N.). Der Interessenlage der Beteiligten entspricht eher eine restriktive Auslegung der Einverst\u00e4ndnis- oder Verzichtserkl\u00e4rung. Denn der Verzicht hat f\u00fcr die Beteiligten weitreichende Folgen. Er ist n\u00e4mlich als Proze\u00dfhandlung nach der Rechtsprechung des BFH nicht wegen Irrtums anfechtbar und auch nicht frei widerrufbar (vgl. Urteile vom 20. Juni 1967 II 73\/63, BFHE 90, 82, BStBl III 1967, 794; vom 26. November 1970 IV R 131\/69, BFHE 101, 61, BStBl II 1971, 241; vom 4. April 1974 V R 161\/72, BFHE 112, 316, BStBl II 1974, 532; Beschlu\u00df vom 7. Februar 1990 III R 101\/87, BFH\/NV 1991, 402; f\u00fcr eine Zul\u00e4ssigkeit des Widerrufs bei wesentlicher \u00c4nderung der Proze\u00dflage: BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 62\/89, BFHE 160, 405, BStBl II 1990, 744). Dies legt es nahe, die vor der \u00dcbertragung auf den Einzelrichter abgegebene Einverst\u00e4ndnis- oder Verzichtserkl\u00e4rung nur auf die n\u00e4chste Sachentscheidung durch den Spruchk\u00f6rper, einen Senat (vgl. dazu BFH-Beschlu\u00df vom 16. Januar 1996 III R 120\/93, BFH\/NV 1996, 614), zu beziehen (vgl. auch Stein\/Jonas\/Leipold, Zivilproze\u00dfordnung, 21. Aufl., \u00a7 128 Rdnr. 69; Stelkens in Schoch\/Schmidt-Assmann\/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, \u00a7 6 Rdnr. 10; R\u00f6ssler, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1996, 191).<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich die Einverst\u00e4ndnis- oder Verzichtserkl\u00e4rung ausdr\u00fccklich auch auf eine Entscheidung durch den Einzelrichter erstreckt hat. Da in diesem Fall der Wille des Beteiligten eindeutig ist, sind keine stichhaltigen Gr\u00fcnde dagegen ersichtlich, dem Einverst\u00e4ndnis oder Verzicht eine erweiterte Wirkung zuzugestehen (vgl. Stein\/Jonas\/Leipold, a. a. O., \u00a7 128 Rdnr. 68 f.).<\/p>\n<p>3. Im Streitfall haben die Kl\u00e4ger den Verzicht auf m\u00fcndliche Verhandlung vor der \u00dcbertragung des Rechtstreits auf die Einzelrichterin erkl\u00e4rt. Die Erkl\u00e4rung hat sich nicht ausdr\u00fccklich auf eine eventuelle Entscheidung durch den Einzelrichter erstreckt. Die Kl\u00e4ger haben nach der \u00dcbertragung des Rechtstreits auf die Einzelrichterin nicht erneut auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet. Zwar hat das FG im Schreiben vom 17. August 1995 mitgeteilt, es gehe davon aus, da\u00df die Beteiligten auch nach der \u00dcbertragung auf die Einzelrichterin mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden seien, falls nicht innerhalb von 2 Wochen ein Widerruf erfolge. Ob das Schweigen eines Beteiligten auf eine derartige \u00c4u\u00dferung des Gerichts \u00fcberhaupt als wirksame Einverst\u00e4ndnis- oder Verzichtserkl\u00e4rung gewertet werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Denn das Schweigen kann im Streitfall schon deshalb nicht als Verzichtserkl\u00e4rung verstanden werden, weil die Kl\u00e4ger bestreiten, da\u00df dieses &#8211; ausweislich der finanzgerichtlichen Akten mit einfacher Post versandte &#8211; Schreiben ihrem Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten zugegangen ist.<\/p>\n<p>Das FG (die Einzelrichterin) durfte somit nicht nach \u00a7 90 Abs. 2 FGO im schriftlichen Verfahren entscheiden. Entscheidet das FG im schriftlichen Verfahren, obwohl auf m\u00fcndliche Verhandlung nicht wirksam verzichtet war, so f\u00fchrt dies nach der Rechtsprechung des BFH zu einem Mangel der Vertretung i. S. des \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 3, \u00a7 119 Nr. 4 FGO (vgl. Urteile in BFHE 178, 301, BStBl II 1995, 842; vom 2. Dezember 1992 II R 112\/91, BFHE 169, 311, BStBl II 1993, 194; vom 4. November 1992 X R 7\/92, BFH\/NV 1993, 372; in BFHE 160, 405, BStBl II 1990, 744; vom 11. August 1987 IX R 135\/83, BFHE 151, 297, BStBl II 1988, 141). Das angefochtene Urteil war wegen dieses Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.8.1996 (VI R 37\/96) BStBl. 1997 II S. 77 Hat ein Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren vor der \u00dcbertragung des Rechtstreits auf den Einzelrichter sein Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung erkl\u00e4rt, so bezieht sich das Einverst\u00e4ndnis nur auf die Entscheidung durch den Senat, es sei denn, es ist ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr den &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-8-1996-vi-r-37_96-bstbl-1997-ii-s-77\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 9.8.1996 (VI R 37\/96) BStBl. 1997 II S. 77<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-54762","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/54762","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=54762"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/54762\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=54762"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=54762"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=54762"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}