{"id":54764,"date":"1996-06-12T14:52:17","date_gmt":"1996-06-12T12:52:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=54764"},"modified":"2013-08-03T14:53:52","modified_gmt":"2013-08-03T12:53:52","slug":"bfh-beschluss-vom-12-6-1996-iv-b-133_95-bstbl-1997-ii-s-82","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-12-6-1996-iv-b-133_95-bstbl-1997-ii-s-82\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df      vom 12.6.1996 (IV B 133\/95) BStBl. 1997 II S. 82"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 12.6.1996 (IV B 133\/95) BStBl. 1997 II S. 82<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, welche Folgen sich beim Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft f\u00fcr den gewerbesteuerlichen Verlustabzug ergeben, hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung, da sie in der Rechtsprechung des BFH hinreichend gekl\u00e4rt ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1; GewStG \u00a7 10a; EStG \u00a7 15.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist eine KG und erzielte 1982 einen Gewerbeverlust in H\u00f6he von &#8230; DM. Zu den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rten 1982 als Kommanditisten die A (Anteil am Gewerbeverlust &#8230; DM), die B-GmbH (Anteil am Gewerbeverlust &#8230; DM) und die C-GmbH (Anteil am Gewerbeverlust &#8230; DM). Die B-GmbH und die C-GmbH schieden 1984 bis 1985 aus der KG aus. Den Abzug des Gewerbeverlustes nach \u00a7 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) lie\u00df der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) bei Ermittlung des Gewerbesteuerme\u00dfbetrags 1987 nur bis zur H\u00f6he des anteiligen Gewerbeertrags der A in H\u00f6he von &#8230; DM zu. Die Verlustanteile der B-GmbH und der C-GmbH wurden beim Verlustabzug nicht ber\u00fccksichtigt. Der Einspruch gegen den Gewerbesteuerme\u00dfbetragsbescheid vom 24. Februar 1993 wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 1994 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Einspruchsentscheidung als unbegr\u00fcndet ab. Die Revision lie\u00df das FG nicht zu.<\/p>\n<p>Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kl\u00e4gerin, mit der geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grunds\u00e4tzliche Bedeutung i. S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung der Revision sind nicht erf\u00fcllt. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung i. S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; sonstige Zulassungsgr\u00fcnde hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur in Betracht wegen einer kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen und im Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4higen Rechtsfrage (vgl. Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., \u00a7 115 Anm. 8). Im Streitfall fehlt es bereits an einer kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen Rechtsfrage.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin begehrt die Kl\u00e4rung der Rechtsfrage, welche Folgen sich bei einer Personengesellschaft f\u00fcr den gewerbesteuerlichen Verlustabzug nach \u00a7 10a GewStG ergeben, wenn nach der Entstehung des Verlustes Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden. Diese Rechtsfrage ist durch den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Mai 1993 GrS 3\/92 (BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) gekl\u00e4rt worden. Denn in Abschnitt B IV des Beschlusses hat der Gro\u00dfe Senat die ihm gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 und Abs. 4 FGO vorgelegte Rechtsfrage wie folgt beantwortet:<\/p>\n<p>&#8222;Beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft entf\u00e4llt der Verlustabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 10a GewStG, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entf\u00e4llt. &#8220;<\/p>\n<p>Diese Entscheidung entsprach der langj\u00e4hrigen Rechtsprechung des BFH und zuvor bereits des Reichsfinanzhofs (vgl. C II. 1. des Beschlusses. In diesem Sinne haben im Anschlu\u00df an die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats auch die Einzelsenate des BFH entschieden, so im Urteil vom 26. August 1993 IV R 133\/90 (BFHE 172, 507, BStBl II 1995, 791) zur Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft, im Urteil vom 14. September 1993 VIII R 84\/90 (BFHE 174, 233, BStBl II 1994, 764) zur Verschmelzung von Personengesellschaften, im Urteil vom 7. Dezember 1993 VIII R 160\/86 (BFHE 173, 371, BStBl II 1994, 331) zum Verlustabzug beim Tode eines Gesellschafters, im Urteil vom 16. Februar 1994 XI R 50\/88 (BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364) zum Gesellschafterwechsel bei einer Partenreederei, im Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 137\/91 (BFHE 173, 547, BStBl II 1994, 477) zur Einbringung des Betriebs einer Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform der GbR in eine KG als neue Besitzpersonengesellschaft. Im Urteil vom 7. Dezember 1993 VIII R 4\/88 (BFH\/NV 1994, 573) hat der BFH ausgef\u00fchrt, die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats versto\u00dfe nicht gegen das Grundgesetz. Danach ist davon auszugehen (vgl. auch BFH-Beschlu\u00df vom 31. August 1995 VIII B 21\/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890), da\u00df die von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Rechtsfrage als in der Rechtsprechung des BFH gekl\u00e4rt anzusehen ist und da\u00df es deshalb zur Kl\u00e4rung der Frage eines weiteren Revisionsverfahrens beim BFH nicht bedarf.<\/p>\n<p>b) Allerdings kann auch eine durch h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung bereits entschiedene Rechtsfrage doch von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung i. S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sein. Dies wird angenommen, wenn FG der Rechtsprechung des BFH nicht gefolgt sind oder im Fachschrifttum oder auch (nur) mit der Nichtzulassungsbeschwerde selbst neue gewichtige Argumente gegen die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen werden, die der BFH bisher nicht erwogen hat (BFH-Beschl\u00fcsse vom 21. Juli 1977 IV B 16 &#8211; 77\/77, BFHE 123, 48, BStBl II 1977, 760; vom 3. Juni 1980 VII B 40\/79, BFHE 131, 149). Im Streitfall ist keine dieser Voraussetzungen erf\u00fcllt. Allerdings hat die Kl\u00e4gerin in der Beschwerdeschrift umfangreiche Ausf\u00fchrungen gemacht, mit denen sie darzulegen versucht, der Gro\u00dfe Senat habe wesentliche und entscheidende rechtliche Gesichtspunkte in seiner Entscheidung nicht ber\u00fccksichtigt. Tats\u00e4chlich hat die Kl\u00e4gerin aber nicht gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte, sondern letztlich nur ihre von dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats und dessen Begr\u00fcndung abweichende Rechtsauffassung vorgetragen.<\/p>\n<p>aa) Einer der Schwerpunkte der Argumentation der Kl\u00e4gerin liegt darin, die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats sei durch den eindeutigen Wortlaut des \u00a7 10a GewStG nicht gedeckt, und eine Gesetzesanalogie zu Lasten der Kl\u00e4gerin sei unzul\u00e4ssig. Mit dieser Frage hat der Gro\u00dfe Senat sich in seiner Entscheidung befa\u00dft. Der Gro\u00dfe Senat hat unter C III. 9. der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgef\u00fchrt, seine Rechtsauslegung ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in ihrem systematischen Zusammenhang und stehe auch nicht in Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes. Nach Auffassung des Gro\u00dfen Senats ist f\u00fcr Zwecke des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs auch der partielle Unternehmerwechsel ein Unternehmerwechsel, der zwar nicht zum Verlust des vollen Verlustabzugs (wie der totale Unternehmerwechsel), aber doch zum Verlust des anteiligen Verlustabzugs f\u00fchrt. Bei dieser rechtlichen Wertung stellte die Frage der Analogie sich f\u00fcr den Gro\u00dfen Senat nicht. Die vom Gro\u00dfen Senat gezogene Rechtsfolge ergab sich nicht durch Gesetzesanalogie, sondern durch Auslegung des Gesetzes nach Wortlaut und Sinn.<\/p>\n<p>bb) Die Kl\u00e4gerin macht weiter geltend, der Gro\u00dfe Senat habe den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer nicht beachtet. Auch dazu hat der Gro\u00dfe Senat sich in den Gr\u00fcnden seines Beschlusses eingehend ge\u00e4u\u00dfert. Hierzu wird auf Abschnitt C III. 10. a der Gr\u00fcnde des Beschlusses verwiesen. Es wird somit nicht ein (gewichtiger) neuer rechtlicher Gesichtspunkt, sondern wiederum (nur) eine abweichende rechtliche Beurteilung vorgetragen.<\/p>\n<p>cc) Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt ferner, dem Mitunternehmer einer Personengesellschaft komme keine gewerbesteuerrechtliche Selbst\u00e4ndigkeit zu, da nur der Gewerbebetrieb, nicht der Mitunternehmer der Gewerbesteuer unterliege. Auch hiermit wird kein neuer rechtlicher Gesichtspunkt vorgetragen, sondern lediglich eine vom Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats abweichende Rechtsauffassung. Der Gro\u00dfe Senat hat eingehend ausgef\u00fchrt, da\u00df bei der Gewerbesteuer ebenso wie bei der Einkommensteuer die Gesellschafter als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen seien (vgl. C III. 6. der Gr\u00fcnde, zur Gewerbesteuer insbesondere Buchst. b). Dabei hat der Gro\u00dfe Senat auch ausgef\u00fchrt, die Wertung der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs stehe nicht in Widerspruch zu der neueren Rechtsprechung des BFH, insbesondere auch zu den Beschl\u00fcssen vom 25. Februar 1991 GrS 7\/89 (BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691) und vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751), in der st\u00e4rker als fr\u00fcher die relative rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit der Gesellschaft betont werde.<\/p>\n<p>dd) Die Kl\u00e4gerin meint ferner, die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats sei unvereinbar mit der Definition des Gewerbebetriebs bei Personengesellschaften in \u00a7 15 Abs. 3 EStG. Mit dieser Frage hat der Gro\u00dfe Senat sich im Beschlu\u00df in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 allerdings nicht direkt auseinandergesetzt. Nach Auffassung des Senats liegt indes klar auf der Hand, da\u00df der von der Kl\u00e4gerin gesehene Widerspruch nicht besteht. Die Regelung in \u00a7 15 Abs. 3 EStG ist im wesentlichen eine Qualifikationsnorm. Durch sie werden Eink\u00fcnfte, die ihrer Art nach nicht solche aus Gewerbebetrieb sind, als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert. Dadurch werden die von der Norm erfa\u00dften Personengesellschaften aber nicht zu Kapitalgesellschaften. Sie bleiben Personengesellschaften, deren Unternehmer (Mitunternehmer) die einzelnen Gesellschafter sind. Demzufolge bestimmen sich auch die Rechtsfolgen eines Gesellschafterwechsels f\u00fcr den Verlustabzug nicht nach dem Recht der Kapital-, sondern nach dem Recht der Personengesellschaften. Demzufolge ist der Gro\u00dfe Senat zu Recht davon ausgegangen, die Verweisung in \u00a7 2 Abs. 1 GewStG ziele nicht nur auf die Vorschrift des \u00a7 15 Abs. 2 EStG, sondern auch auf \u00a7 15 Abs. 1 und 3 EStG.<\/p>\n<p>c) Die Kl\u00e4gerin meint ferner, eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsunsicherheit habe sich durch neuere BFH-Urteile ergeben, die, obzwar zu anderen Rechtsfragen ergangen, doch in Widerspruch zum Beschlu\u00df in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 st\u00fcnden. Auch dem kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>aa) Nach \u00a7 11 Abs. 1 GewStG wird der Gewerbeertrag bei nat\u00fcrlichen Personen und bei Personengesellschaften um einen (einheitlichen) Freibetrag von 48.000 DM gek\u00fcrzt. Die gleiche Rechtsfolge ergab sich nach den Fassungen des \u00a7 11 Abs. 1 GewStG bis zur \u00c4nderung durch Art. 10 Nr. 8 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735, 750) aus der Verweisung auf den damaligen \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG, der dem heutigen \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG entsprach. Von dieser Rechtslage gehen die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten BFH-Urteile vom 8. Februar 1995 I R 127\/93 (Deutsches Steuerrecht 1995, 1148) und in BFHE 172, 507, BStBl II 1995, 791 aus. Die Wertung der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs und die Folgerungen hieraus f\u00fcr den Verlustabzug werden dadurch nicht ber\u00fchrt. Auch bei der Einkommensbesteuerung der Mitunternehmer von Personengesellschaften sieht das Gesetz Freibetr\u00e4ge vor, die bei Personengesellschaften betriebsbezogen nur einmal und damit den Mitunternehmern nur anteilig gew\u00e4hrt werden, so der Freibetrag nach \u00a7 14a Abs. 1 EStG (Schmidt, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., \u00a7 14a Rz. 15) und der Freibetrag nach \u00a7 16 Abs. 4 EStG.<\/p>\n<p>bb) Im Urteil vom 8. Dezember 1994 IV R 7\/92 (BFHE 176, 555) zur Umqualifizierung der gesamten Eink\u00fcnfte einer land- und forstwirtschaftlich t\u00e4tigen Personengesellschaft bei Beteiligung an einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft (Untergesellschaft) hat der Senat ausgef\u00fchrt, das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft sei nicht von vornherein eine gewerbliche Bet\u00e4tigung i. S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Gesellschafter f\u00fchre damit nicht seinerseits einen Gewerbebetrieb (\u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 EStG), der in der genannten Vorschrift vorausgesetzt werde. Er sei demgem\u00e4\u00df auch nicht selbst gewerbesteuerpflichtig. Ein Widerspruch zum Beschlu\u00df in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 kann hierin nicht gesehen werden. Schuldner der Gewerbesteuer und damit gewerbesteuerpflichtig ist die Personengesellschaft (vgl. \u00a7 5 Abs. 1 GewStG). Hiervon ist auch der Gro\u00dfe Senat ausgegangen; er hat unter C III. 7. der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgef\u00fchrt, da\u00df diese Regelung der Wertung der Gesellschafter als Unternehmer des Betriebs und den Folgerungen f\u00fcr den Verlustabzug nicht entgegenstehe (vgl. in diesem Sinne auch BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 VIII R 54\/93, BFHE 178, 448, BStBl II 1995, 794).<\/p>\n<p>cc) Im Urteil vom 16. Dezember 1992 X R 52\/90 (BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838) ging der BFH davon aus, eine nach \u00a7 34 EStG beg\u00fcnstigte Betriebsver\u00e4u\u00dferung\/Betriebsaufgabe k\u00f6nne auch vorliegen, wenn der bisherige Einzelunternehmer einen Teil seines Betriebsverm\u00f6gens an eine KG ver\u00e4u\u00dfere, an der er als Mitunternehmer beteiligt war, und einen anderen Teil seines Betriebsverm\u00f6gens (das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen geh\u00f6rende Betriebsgeb\u00e4ude) an einen Dritten ver\u00e4u\u00dfere. Auch hierin kann kein Widerspruch zum Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats gesehen werden. Der Sachverhalt stellte sich als gewinnrealisierender Vorgang in Gestalt einer Kombination von Elementen einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung und einer Betriebsaufgabe dar, da er zur Aufdeckung der stillen Reserven f\u00fchrte. Die aufgedeckten stillen Reserven mu\u00dften vom Steuerpflichtigen versteuert werden, da er den Realisierungsvorgang ausgel\u00f6st hatte. Der Annahme, im Falle der Betriebseinbringung (eines Einzelunternehmens in eine KG) werde ein im eingebrachten Unternehmen entstandener Verlust wegen fortbestehender partieller Unternehmeridentit\u00e4t gem\u00e4\u00df \u00a7 10a GewStG abgezogen, soweit der Gewerbeertrag der KG anteilig auf den einbringenden Unternehmer entf\u00e4llt, steht dies nicht entgegen.<\/p>\n<p>dd) Die Realteilung einer Personengesellschaft ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH als Betriebsaufgabe i. S. des \u00a7 16 Abs. 3 EStG anzusehen, bei der die Entstehung eines zu versteuernden Aufgabegewinns jedoch durch Fortf\u00fchrung der Buchwerte in Betrieben der bisherigen Gesellschafter vermieden werden kann (BFH-Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 21\/77, BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456). Ein bei der Realteilung durch Zahlung eines Spitzenausgleichs entstehender Gewinn unterliegt nicht der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag. An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich, wie der BFH im Urteil vom 17. Februar 1994 VIII R 13\/94 (BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809) ausgef\u00fchrt hat, durch Beschlu\u00df in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 nichts ge\u00e4ndert. Denn die Auffassung des Gro\u00dfen Senats, da\u00df die Gesellschafter die Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs sind, bedeutet erkennbar nicht, da\u00df w\u00e4hrend des Bestehens der Gesellschaft jeder Gesellschafter einen eigenen Betrieb unterh\u00e4lt. Vielmehr sind die Gesellschafter als die Unternehmer (Mitunternehmer) eines einheitlichen Betriebs anzusehen. Demzufolge geht auch der VIII. Senat im Urteil in BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809 davon aus, der einheitliche Betrieb sei &#8222;mit seinen Beziehungen zu den einzelnen Mitunternehmern der Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 GewStG. &#8220;<\/p>\n<p>ee) Schlie\u00dflich ergibt sich rechtlicher Kl\u00e4rungsbedarf auch nicht aus dem Urteil in BFHE 178, 448, BStBl II 1995, 794. In diesem Urteil geht der VIII. Senat n\u00e4mlich in \u00dcbereinstimmung mit dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats davon aus, da\u00df die Gesellschafter und Mitunternehmer der Personengesellschaft auch in gewerbesteuerlicher Sicht die Unternehmer des Betriebs sind.<\/p>\n<p>d) Die Kl\u00e4gerin hat in der Beschwerdeschrift auf verschiedene \u00c4u\u00dferungen im Fachschrifttum hingewiesen, in denen zum Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats kritisch und ablehnend Stellung genommen wird. Auch hieraus ergibt sich keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn auch in diesen Schrifttums\u00e4u\u00dferungen werden nicht gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht, die der Gro\u00dfe Senat in seinem Beschlu\u00df nicht ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte. Vielmehr wird mit Erw\u00e4gungen, die auch in die Beschwerdeschrift eingeflossen sind und mit denen, wie ausgef\u00fchrt, der Gro\u00dfe Senat sich auseinandergesetzt hat, geltend gemacht, der Gro\u00dfe Senat habe unzutreffend entschieden. Es wird also nicht beklagt, die Rechtsfrage sei nicht gekl\u00e4rt worden; beklagt wird nur, der Gro\u00dfe Senat habe die Rechtsfrage mit einem nach Auffassung der Autoren unzutreffenden Ergebnis gekl\u00e4rt. Bei solchen Gegebenheiten k\u00f6nnen kritische Schrifttums\u00e4u\u00dferungen keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache begr\u00fcnden (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 7. Oktober 1987 X B 54\/87, BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17). Die Senate des BFH haben auch in der unter a) angef\u00fchrten Folgerechtsprechung an der bisherigen Rechtsprechung in Kenntnis der an ihr ge\u00fcbten Kritik festgehalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 12.6.1996 (IV B 133\/95) BStBl. 1997 II S. 82 Die Frage, welche Folgen sich beim Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft f\u00fcr den gewerbesteuerlichen Verlustabzug ergeben, hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung, da sie in der Rechtsprechung des BFH hinreichend gekl\u00e4rt ist. &nbsp; FGO \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1; GewStG \u00a7 10a; EStG \u00a7 15. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-12-6-1996-iv-b-133_95-bstbl-1997-ii-s-82\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df      vom 12.6.1996 (IV B 133\/95) BStBl. 1997 II S. 82<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-54764","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/54764","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=54764"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/54764\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=54764"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=54764"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=54764"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}