{"id":54768,"date":"1996-05-29T14:38:45","date_gmt":"1996-05-29T12:38:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=54768"},"modified":"2013-08-03T14:40:13","modified_gmt":"2013-08-03T12:40:13","slug":"bfh-urteil-vom-29-5-1996-i-r-118_93-bstbl-1997-ii-s-92","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-5-1996-i-r-118_93-bstbl-1997-ii-s-92\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom      29.5.1996 (I R 118\/93) BStBl. 1997 II S. 92"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.5.1996 (I R 118\/93) BStBl. 1997 II S. 92<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr von vGA hat steuerrechtlich den Charakter einer Einlageforderung (Anschlu\u00df an die bisherige Rechtsprechung). Er schlie\u00dft weder die Annahme einer vorherigen vGA i. S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG noch einer anderen Aussch\u00fcttung i. S. des \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 KStG aus.<\/p>\n<p>2. Der R\u00fcckgew\u00e4hranspruch ist gliederungsrechtlich erst im Zeitpunkt seiner Erf\u00fcllung im EK 04 zu erfassen (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KStG \u00a7 8 Abs. 1 und 3 Satz 2, \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2, \u00a7 29 Abs. 1, \u00a7 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a; EStG \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5 Abs. 1 und 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in den Streitjahren 1985 und 1986 F war. \u00a7 13 der Satzung der Kl\u00e4gerin in der damals geltenden Fassung verbietet verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA). Ein betroffener Gesellschafter hatte die alsbaldige R\u00fcckerstattung oder den wertm\u00e4\u00dfigen Ersatz des Vorteils zu veranlassen.<\/p>\n<p>Durch eine Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) fest, da\u00df die Kl\u00e4gerin in den Jahren 1980 bis 1986 Betriebseinnahmen nicht erfa\u00dft und Betriebsausgaben fingiert angesetzt hatte. Jeweils hatte F die entsprechenden Betr\u00e4ge pers\u00f6nlich vereinnahmt.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Au\u00dfenpr\u00fcfung reichte die Kl\u00e4gerin am 16. Juli 1987 bzw. am 8. Januar 1988 ihre Steuererkl\u00e4rungen 1985 und 1986 ein. In den zum 31. Dezember 1985 und 31. Dezember 1986 aufgestellten Steuerbilanzen verrechnete sie einen Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr der oben genannten vGA mit einer schon vorher bestehenden Darlehensverbindlichkeit gegen\u00fcber F.<\/p>\n<p>Das FA folgte dem nicht. Es ermittelte den Gewinn 1986 unter Ansatz einer vGA i. S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) in H\u00f6he von 1.209.684 DM. Gleichzeitig nahm es f\u00fcr 1986 eine andere Aussch\u00fcttung i. S. des \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 KStG in H\u00f6he von 1.209.684 DM an, die es mit dem zum 31. Dezember 1986 festgestellten verwendbaren Eigenkapital (vEK) verrechnete. Dadurch ergab sich im EK 02 ein Minusbetrag. Gliederungsrechtlich lehnte das FA es ab, einen Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen F auf R\u00fcckgew\u00e4hr anderer Aussch\u00fcttungen zum 31. Dezember 1985 und\/oder 31. Dezember 1986 im EK 04 anzusetzen. Das FA stellte zum 31. Dezember 1985 das EK 56 mit 1.506.513 DM und das EK 02 mit .\/. 313.442 DM und zum 31. Dezember 1986 das EK 56 mit 1.442.597 DM und das EK 02 wiederum mit .\/. 313.442 DM fest. Die entsprechenden vEK-Bescheide datieren vom 16. April 1991.<\/p>\n<p>Die Einspr\u00fcche und die Klage blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Mit ihrer vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verfahrensm\u00e4ngel und sinngem\u00e4\u00df die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) N\u00fcrnberg vom 19. Januar 1993 I 173\/92 aufzuheben und entsprechend den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG gestellten Antr\u00e4gen zu entscheiden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Senat hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Beschlu\u00df vom 10. August 1984 zum Beitritt aufgefordert. Dasselbe ist dem Revisionsverfahren beigetreten. Es hat sich f\u00fcr eine gliederungsrechtliche Erfassung des R\u00fcckgew\u00e4hranspruchs im Zeitpunkt seines tats\u00e4chlichen R\u00fcckflusses ausgesprochen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Die Beteiligten streiten \u00fcber die Rechtsfrage, ob das EK 04 der Kl\u00e4gerin zum 31. Dezember 1985 um eine Forderung auf R\u00fcckgew\u00e4hr einer vGA in H\u00f6he von 1.003.880 DM und zum 31. Dezember 1986 um eine solche in H\u00f6he von 1.907.143 DM zu erh\u00f6hen ist. Diese Frage ist zu verneinen. Ein f\u00fcr den Streitfall unterstellter Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr von vGA hat steuerrechtlich den Charakter einer Einlageforderung (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1987 I R 176\/83, BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733; vom 14. M\u00e4rz 1989 I R 8\/85, BFHE 156, 452, BStBl II 1989, 633; vom 13. September 1989 I R 110\/88, BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24). Der R\u00fcckgew\u00e4hranspruch schlie\u00dft die Annahme weder einer vorherigen vGA i. S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG noch einer anderen Aussch\u00fcttung i. S. des \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 KStG aus. Der R\u00fcckgew\u00e4hranspruch ist gliederungsrechtlich erst im Zeitpunkt seiner Erf\u00fcllung im EK 04 zu erfassen. Soweit der Senat in BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24, und im Urteil vom 18. Juli 1990 I R 173\/87 (BFH\/NV 1991, 190) die Auffassung vertreten hat, der Ansatz einer Einlageforderung im vEK richte sich nach Bilanzrecht, h\u00e4lt er daran nicht l\u00e4nger fest.<\/p>\n<p>2. a) Der Senat folgt nicht der Auffassung von D\u00f6llerer (Deutsches Steuerrecht 1980, 395) und Lempenau (Betriebs-Berater 1977, 1209), die die Verwirklichung einer vGA i. S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG &#8211; und damit wohl auch die einer anderen Aussch\u00fcttung i. S. des \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 KStG &#8211; verneinen, weil die r\u00fcckwirkende Aktivierung eines R\u00fcckgew\u00e4hranspruchs die Annahme einer Gewinnminderung ausschlie\u00dfe. Diese Auffassung w\u00e4re nur dann zutreffend, wenn der R\u00fcckgew\u00e4hranspruch zeitgleich mit der den Gewinn mindernden vGA entst\u00fcnde und er in der Steuerbilanz erfolgswirksam anzusetzen w\u00e4re. Ersteres kann, mu\u00df aber nicht sein (Beispiel: Unangemessen hohe Pensionszusage gegen\u00fcber einem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer; der R\u00fcckgew\u00e4hranspruch entsteht erst mit der Auszahlung der Pension). Letzteres wird durch \u00a7 8 Abs. 1 KStG i. V. m. \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen. Der R\u00fcckgew\u00e4hranspruch entsteht erst durch die Erf\u00fcllung des Teils der Verbindlichkeit, der als vGA i. S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu beurteilen ist. Die steuerliche Veranlassung des R\u00fcckgew\u00e4hranspruchs kann deshalb keine andere als die des Teils der Verbindlichkeit sein, der als vGA zu beurteilen ist. So wie das Erf\u00fcllungs- und das Verpflichtungsgesch\u00e4ft stets die gleiche Veranlassung haben, mu\u00df auch der durch das Erf\u00fcllungsgesch\u00e4ft ausgel\u00f6ste R\u00fcckgew\u00e4hranspruch die gleiche Veranlassung wie das als vGA zu beurteilende Verpflichtungsgesch\u00e4ft haben. Die Beurteilung des Verpflichtungsgesch\u00e4fts als vGA i. S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG setzt jedoch dessen Veranlassung im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis voraus. Entsprechend mu\u00df auch der Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr der vGA durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranla\u00dft sein. Dies rechtfertigt seine Behandlung als Einlage i. S. des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 5 EStG. F\u00fcr sie schlie\u00dfen \u00a7\u00a7 8 Abs. 1 KStG, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG einen erfolgswirksamen Ansatz aus. \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durchbricht den Ma\u00dfgeblichkeitsgrundsatz des \u00a7 5 Abs. 1 EStG (vgl. \u00a7 5 Abs. 6 EStG). Folgerichtig enth\u00e4lt das Steuerrecht in \u00a7 4 Abs. 1 Satz 5 EStG eine eigene Definition der Einlage, die \u00fcber den handelsrechtlichen Einlagebegriff inhaltlich hinausgeht (vgl. \u00a7 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB -; K\u00fcting\/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 4. Aufl., Bd. I a, \u00a7 272 HGB, Rdnr. 98; Beck&#8217;scher Bilanzkommentar, 3. Aufl., \u00a7 272 HGB, Rdnrn. 201 ff., 206). So gesehen ist die Behandlung des R\u00fcckgew\u00e4hranspruchs als eine Einlage nur eine steuerrechtliche.<\/p>\n<p>b) Der Senat folgt auch nicht der Auffassung von Buyer (Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1989, 1697; DB 1994, 602; Gewinn und Kapital, Stuttgart 1989, S. 81 ff.; in D\u00f6tsch\/Eversberg\/Jost\/Witt, Die K\u00f6rperschaftsteuer, Anhang zu \u00a7 27 KStG Rdnrn. 61 ff.), der die steuerliche Behandlung eines R\u00fcckgew\u00e4hranspruchs als Einlage von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen der Kapitalgesellschaft und dem betroffenen Gesellschafter abh\u00e4ngig machen will. Nur gesellschaftsrechtliche R\u00fcckgew\u00e4hranspr\u00fcche sollen als Einlage im steuerrechtlichen Sinne zu behandeln sein. Richtigerweise geh\u00f6rt es jedoch zum Wesen des steuerlichen Veranlassungsprinzips, da\u00df es den Zusammenhang zwischen einer Leistung der Gesellschaft und dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngig von dem Charakter der getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarung beurteilt (vgl. S\u00f6hn: in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 4 Rdnr. E 60 ff., 90). Diese Betrachtungsweise ist schon deshalb geboten, weil die Leistungsbeziehungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter sich auf verschiedene Zivilrechtsgrundlagen gleichzeitig st\u00fctzen k\u00f6nnen, auch wenn die Leistung insgesamt nur einmal gefordert werden kann (vgl. M\u00fcller, in Wassermeyer, Grundfragen der Unternehmensbesteuerung, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft, Bd. 17, S. 289 ff., 317, 318). Die Veranlassung einer Leistung der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter mu\u00df auch dann eine einheitliche sein, wenn sich f\u00fcr sie Rechtsgrundlagen sowohl im Gesellschafts- als auch im allgemeinen Schuldrecht ergeben. Unzutreffend ist ferner, da\u00df keine Einlage i. S. des \u00a7 4 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 5 EStG vorliegen k\u00f6nne, wenn die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 272 Abs. 2 HGB nicht erf\u00fcllt seien. Das Beispiel eines Gesellschafterzuschusses zum Ausgleich eines bei der Kapitalgesellschaft entstandenen Verlustes belegt das Gegenteil. Er ist handelsrechtlich als au\u00dferordentlicher Ertrag und steuerrechtlich als Einlage zu beurteilen.<\/p>\n<p>3. Gliederungsrechtlich ist der Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr einer vGA erst im Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen R\u00fcckzahlung im EK 04 zu erfassen. Dies ergibt sich aus der Auslegung der \u00a7\u00a7 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KStG entsprechend den Zielen des k\u00f6rperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens.<\/p>\n<p>a) Zwar ist Eigenkapital i. S. des Gliederungsrechts nach \u00a7 29 Abs. 1 KStG das in der Steuerbilanz ausgewiesene Betriebsverm\u00f6gen unter Ber\u00fccksichtigung der in der Vorschrift genannten Abweichungen. Der Ausdruck &#8222;Steuerbilanz&#8220; wird jedoch gesetzlich allenfalls ungenau definiert (vgl. \u00a7 60 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung). Sein Inhalt ist unklar. Schon deshalb ist auch die Regelung des \u00a7 29 Abs. 1 KStG eine unvollst\u00e4ndige. Tats\u00e4chlich wird das vEK aus drei Quellen gespeist, n\u00e4mlich den Anfangsbest\u00e4nden des vEK, dem zu versteuernden Einkommen des laufenden Wirtschaftsjahres und den steuerfreien Verm\u00f6gensmehrungen und Verm\u00f6gensminderungen. Den Zug\u00e4ngen zum vEK stehen die Abg\u00e4nge aus demselben gegen\u00fcber. Die Anfangsbest\u00e4nde des vEK sind dem vEK-Bescheid zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und das zu versteuernde Einkommen der entsprechenden Feststellung im K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr das laufende Wirtschaftsjahr zu entnehmen. Damit werden nur die steuerfreien Verm\u00f6gensmehrungen und Verm\u00f6gensminderungen unmittelbar aus der Steuerbilanz abgeleitet. Zwar sind auch wesentliche Teile des zu versteuernden Einkommens auf der Grundlage der Steuerbilanz zu ermitteln. In dem zu versteuernden Einkommen sind jedoch auch Verm\u00f6gensmehrungen und Verm\u00f6gensminderungen enthalten, die als solche in der Steuerbilanz nicht ausgewiesen werden. Dies gilt zum einen f\u00fcr vGA (z. B. verhinderte Verm\u00f6gensmehrungen oder passivierte vGA), die dem Gewinn au\u00dferhalb der Steuerbilanz hinzuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1994 I R 137\/93, BFHE 175, 347). Dies gilt aber auch f\u00fcr den gesamten Bereich der nichtabziehbaren Ausgaben und sonstiger Einkommenszurechnungen (vgl. \u00a7\u00a7 4 Abs. 5 EStG, 8b Abs. 6 KStG, 1 und 10 Abs. 2 des Au\u00dfensteuergesetzes), wenn man davon ausgeht, da\u00df sie in der Steuerbilanz gewinnmindernd bzw. nicht anzusetzen sind und der ermittelte Gewinn nur au\u00dferhalb der Steuerbilanz zu korrigieren ist (vgl. Maas, Steuerliche Vierteljahresschrift 1990, 42, 48, 55; Wrede in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 29 KStG Rdnr. 39; D\u00f6tsch in D\u00f6tsch\/Eversberg\/Jost\/Witt, a. a. O., \u00a7 29 KStG Rdnr. 13 ff; a. A.: Raupach, Finanz-Rundschau 1978, 570). Die insoweit angesprochenen steuerlichen Gewinnkorrekturen bedeuten nicht notwendigerweise, da\u00df auch fiktives Eigenkapital entsteht. Aus dem Vorrang des \u00a7 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KStG vor dem \u00a7 29 Abs. 1 KStG folgt deshalb nur, da\u00df vor allem die Zug\u00e4nge zu den belasteten Teilbetr\u00e4gen des vEK vorrangig in der Anbindung an den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid und erst nachrangig in der Form einer Anpassung an die Steuerbilanz zu ermitteln sind. Damit schlagen die steuerlichen Einkommensermittlungsvorschriften auch auf die Ermittlung des Eigenkapitals durch. Dies gilt letztlich auch f\u00fcr die im Steuerrecht gesondert geregelte Einlage.<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7 8 Abs. 1 KStG i. V. m. \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 EStG mu\u00df der Gewinn als der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsverm\u00f6gen am Schlu\u00df des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsverm\u00f6gen am Schlu\u00df des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um den Wert von Einlagen gemindert werden. Diese Minderung vollzieht sich au\u00dferhalb der Steuerbilanz, wenn sie innerhalb derselben erfolgswirksam angesetzt wurde (vgl. Pl\u00fcckebaum in Kirchhof\/S\u00f6hn, a. a. O., \u00a7 4 Rdnr. B 1). Nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 5 EStG sind Einlagen aller Wirtschaftsg\u00fcter, die (hier:) der Gesellschafter dem Betrieb der Kapitalgesellschaft im Laufe des Wirtschaftsjahres zugef\u00fchrt hat. Auch wenn sich die Vorschrift ebenso auf das Entstehen einer Einlageforderung wie auch auf deren Erf\u00fcllung bezieht, so kann die in \u00a7 27 Abs. 1 KStG f\u00fcr das Gliederungsrecht getroffene Grundsatzentscheidung nicht au\u00dfer Betracht bleiben, wonach das vEK nicht schon durch die Entstehung, sondern erst durch die Erf\u00fcllung einer Aussch\u00fcttungsverbindlichkeit gemindert wird (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1987 I R 260\/93, BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460). Zumindest dann, wenn als Folge der Erf\u00fcllung einer Aussch\u00fcttungsverbindlichkeit zugunsten der Kapitalgesellschaft ein Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr der Aussch\u00fcttung besteht, mu\u00df f\u00fcr denselben gliederungsrechtlich Entsprechendes gelten. Erst dann steht der Kapitalgesellschaft Eigenkapital zur Verf\u00fcgung, was sie zu Aussch\u00fcttungszwecken verwenden kann. Vorher kann sich der R\u00fcckgew\u00e4hranspruch z. B. durch Wegfall der Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 30, 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung oder durch einen Beschlu\u00df der Gesellschafter verfl\u00fcchtigen. Zwar schreibt \u00a7 28 Abs. 2 Satz 2 KStG f\u00fcr andere Aussch\u00fcttungen deren Verrechnung mit dem vEK zum Schlu\u00df des Wirtschaftsjahres vor, in dem die Aussch\u00fcttung erfolgt. In Ermangelung einer entsprechenden Vorschrift f\u00fcr Einlagen kann diese Regelung jedoch nicht auf die tats\u00e4chliche R\u00fcckgew\u00e4hr von vGA \u00fcbertragen werden. Das vEK erh\u00f6ht sich deshalb schon im Augenblick der Erf\u00fcllung des R\u00fcckgew\u00e4hranspruchs und nicht erst nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Einlage vollzogen wurde. Die hier vorgenommene Weiterentwicklung einer gesetzlichen Grundsatzentscheidung des Gliederungsrechts entspricht einmal der Entstehung nachtr\u00e4glicher Anschaffungskosten auf die Beteiligung beim Gesellschafter und zum anderen dem Grundgedanken, der der R\u00fcckgew\u00e4hr vGA zugrunde liegt. Es soll eine zivilrechtlich unzul\u00e4ssige und fehlerhafte Werteverschiebung zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. Diese R\u00fcckg\u00e4ngigmachung ist aber erst mit der Erf\u00fcllung des R\u00fcckgew\u00e4hranspruchs vollzogen.<\/p>\n<p>4. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, da\u00df das vEK der Kl\u00e4gerin nicht schon durch das (hier unterstellte) Entstehen eines Anspruchs auf R\u00fcckgew\u00e4hr von vGA erh\u00f6ht wurde. Die Erh\u00f6hung trat erst mit der Erf\u00fcllung des R\u00fcckgew\u00e4hranspruchs ein. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat gebunden ist (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), vollzog sich die Erf\u00fcllung fr\u00fchestens im Jahre 1987 durch die Verrechnung des R\u00fcckgew\u00e4hranspruchs mit Darlehensverbindlichkeiten. Entsprechend wurde erst das vEK zum 31. Dezember 1987 erh\u00f6ht. Die auf Erh\u00f6hung des vEK zum 31. Dezember 1985 und 1986 gerichtete Klage ist deshalb unbegr\u00fcndet und war abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.5.1996 (I R 118\/93) BStBl. 1997 II S. 92 1. 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