{"id":54769,"date":"1996-06-26T14:59:43","date_gmt":"1996-06-26T12:59:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=54769"},"modified":"2013-08-03T15:01:20","modified_gmt":"2013-08-03T13:01:20","slug":"bfh-urteil-vom-26-6-1996-xi-r-43_90-bstbl-1997-ii-s-98","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-6-1996-xi-r-43_90-bstbl-1997-ii-s-98\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 26.6.1996 (XI R 43\/90) BStBl. 1997 II S. 98"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.6.1996 (XI R 43\/90) BStBl. 1997 II S. 98<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 i. V. m. \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 auf einen abgrenzbaren Teil beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 9, \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1990, 202)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) verkaufte im Streitjahr 1983 einen Geb\u00e4udekomplex an die R. Er umfa\u00dfte Wohneinheiten f\u00fcr Senioren und Ladeneinrichtungen, zum anderen einen Freizeitbereich im ersten und zweiten Untergescho\u00df. Dieser Freizeitbereich, der aus Wellen- und Massagebad, Sauna, Massager\u00e4umen, Solarien und Restauration bestand, war gesondert an die W verpachtet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 des Kaufvertrages optierte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Verkauf dieses Bereichs zur Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat die W als P\u00e4chterin &#8222;den Freizeitbereich 1980\/81 umgebaut und 1983 bewegliche Einrichtungsgegenst\u00e4nde an die Kl\u00e4gerin geliefert, der in diesem Zusammenhang Vorsteuern entstanden&#8220;.<\/p>\n<p>Diese Vorsteuer machte die Kl\u00e4gerin im Streitjahr 1983 geltend. Sie wurde vom Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) nicht anerkannt.<\/p>\n<p>2. Die Klage hatte Erfolg.<\/p>\n<p>Das FG entschied, die Kl\u00e4gerin sei berechtigt gewesen, allein den Verkauf des ersten und zweiten Untergescho\u00dfes des Geb\u00e4udekomplexes gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 (in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung) i. V. m. \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 mit der Folge als steuerpflichtig zu behandeln, da\u00df ihr insoweit der geltend gemachte Vorsteuerabzug zustehe. Eine Aufteilung von Geb\u00e4uden nach r\u00e4umlichen Bereichen sei m\u00f6glich, da es wie im Streitfall Geb\u00e4ude mit unterschiedlichen Nutzungsarten gebe. Dem stehe nicht entgegen, da\u00df die Verf\u00fcgungsmacht f\u00fcr die beiden streitbefangenen Gescho\u00dfe nicht getrennt, sondern mit dem gesamten Grundst\u00fcck auf die Erwerberin \u00fcbergegangen sei. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte n\u00e4mlich zuvor auch eine Aufteilung in Teileigentum vornehmen k\u00f6nnen. Diese Aufteilung tats\u00e4chlich zu fordern, sei \u00fcberspitzt. Im einzelnen wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte 1990, 202 abgedruckten Entscheidungsgr\u00fcnde verwiesen.<\/p>\n<p>3. Mit seiner Revision hat das FA die Verletzung von \u00a7 9 Satz 1 UStG 1980 (in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung) ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>Der Gegenstand der Lieferung k\u00f6nne nicht in Grundst\u00fccke und aufstehende Geb\u00e4ude, diese wiederum nicht in einzelne Stockwerke aufgeteilt werden. Dem stehe der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung entgegen. Es sei zivilrechtlich nicht m\u00f6glich, an Grundst\u00fccken und Geb\u00e4uden jeweils gesondert Verf\u00fcgungmacht zu verschaffen. Dem folge auch die umsatzsteuerliche Behandlung. Gegenstand des Kaufvertrags sei im Streitfall das bezeichnete Grundst\u00fcck.<\/p>\n<p>Das FG habe zudem unterlassen zu ermitteln, ob die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises, der im Streitfall als Gesamtkaufpreis ausgewiesen gewesen sei, den tats\u00e4chlichen Wertverh\u00e4ltnissen entsprochen habe. Dies sei als materiell-rechtlicher Fehler zu r\u00fcgen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Dem Grundsatz der &#8222;Einheitlichkeit der Leistung&#8220;, der im Gesetz nicht normiert sei, stehe auch im Umsatzsteuerrecht das Gebot der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entgegen. Sie f\u00fchre zu verschiedenen Leistungsgegenst\u00e4nden, wie dies bei einer vorherigen Aufteilung in Teileigentum der Fall sei.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Zwar hat das FG bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks im Streitfall zu Recht den teilweisen Verzicht auf die Steuerbefreiung f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet. Seine Feststellungen tragen aber nicht die Entscheidung \u00fcber die Abzugsf\u00e4higkeit der geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge im Streitjahr.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Satz 1 UStG 1980 (in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung) kann ein Unternehmer u. a. einen unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden, gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig behandeln, wenn dieser an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen ausgef\u00fchrt wird. Zwar geht diese Vorschrift von einer einheitlichen Behandlung des jeweiligen Umsatzes aus. Nach Auffassung des Senats schlie\u00dft dies aber nicht aus, im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks zum Zwecke der Aus\u00fcbung der Option das Grundst\u00fcck aufzuteilen.<\/p>\n<p>Hiervon ging die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 15 UStG 1967 und des \u00a7 9 UStG 1967 im Falle der gemischten Nutzung eines angeschafften Geb\u00e4udes aus. Eine Aufteilung in eine f\u00fcr das Unternehmen bezogene und eine nicht f\u00fcr das Unternehmen bezogene Einheit kam in Betracht, wenn ein Teil der R\u00e4ume nur unternehmerischen Zwecken und der andere Teil nur unternehmensfremden Zwecken (z. B. als Wohnung) diente (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1986 V R 57\/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233; vom 18. Dezember 1986 V R 176\/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350; vom 20. Juli 1988 X R 6\/80, BFHE 154, 252, BStBl II 1988, 915). Nicht nur bei der Lieferung vertretbarer Sachen, sondern auch bei sonstigen aufteilbaren Leistungen seien die Rechtswirkungen der Option auf Leistungen f\u00fcr unternehmerische Zwecke des Abnehmers begrenzbar. Auch Vermietungsleistungen seien so f\u00fcr Zwecke der Anwendung des \u00a7 9 UStG rechtlich teilbar, denn die Vermietung von Geb\u00e4uden sei in eine Vermietung von Einzelr\u00e4umen trennbar. Dem stehe auch nicht entgegen, da\u00df ein einheitliches Entgelt vereinbart worden sei.<\/p>\n<p>Diese Teilbarkeit ist nach Auffassung des Senats nicht nur im Falle der Vermietung, sondern auch der Ver\u00e4u\u00dferung eines gemischt genutzten Grundst\u00fccks gegeben. Dem steht die zivilrechtlich einheitliche Behandlung eines Grundst\u00fccks im Falle seiner Ver\u00e4u\u00dferung nicht entgegen. Wie der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 4. Oktober 1995 Rs. C 291\/92 (BStBl II 1996, 392, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1995, 2352, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1995, 485) entschieden hat, handelt ein Steuerpflichtiger beim Verkauf eines Gegenstandes (Grundst\u00fccks), von dem er einen Teil seiner privaten Nutzung vorbehalten hatte, hinsichtlich dieses Teils nicht als Steuerpflichtiger i. S. von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG). Ein Umsatz, den der Steuerpflichtige mit einem Geb\u00e4udeteil f\u00fcr private Zwecke ausf\u00fchre, unterliege daher nicht der Mehrwertsteuer. Dem stehe nicht entgegen, da\u00df das Grundst\u00fcck nach deutschem Zivilrecht einen einzigen Gegenstand darstelle und als solcher ins Grundbuch eingetragen sei. Denn von Bestimmungen nationalen Zivilrechts k\u00f6nne eine einheitliche Definition der steuerbaren Ums\u00e4tze nicht abh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen steht es im Belieben des Steuerpflichtigen, lediglich f\u00fcr den Teil der Leistung, den er als Unternehmer erbringt, zur Steuerpflicht zu optieren. Da die zivilrechtliche Beurteilung der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks nach den Grunds\u00e4tzen des EuGH f\u00fcr die umsatzsteuerrechtliche Behandlung nicht entscheidend ist, kann sie aber auch nicht hindern, die Aufteilung eines Umsatzes und einen teilweisen Verzicht auf die Steuerbefreiung f\u00fcr m\u00f6glich zu halten, wenn ein Grundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert wird, das insgesamt dem Unternehmensverm\u00f6gen zugeordnet worden ist. Diese Auffassung wird auch in der Literatur vielfach geteilt (vgl. Stadie in Vogel\/Reinisch\/Hoffmann\/Schwarz, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, \u00a7 9 Anm. 14; Pl\u00fcckebaum\/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 10. Aufl., \u00a7 9 Anm. 76; Bunjes\/Geist, Umsatzsteuergesetz, 4. Aufl., \u00a7 9 Anm. 10; Ammann, DB 1979, 2102; Widmann, UR 1987, 198; ders. DB 1995, 2341; V\u00f6lkel, UR 1987, 189; vgl. auch FG M\u00fcnster, Urteil vom 9. M\u00e4rz 1989 V III 6656\/88 U, UR 1990, 348; a. A. FG K\u00f6ln, Urteil vom 24. M\u00e4rz 1987 5 K 9\/86, UR 1988, 286; Oberfinanzdirektion D\u00fcsseldorf, Verf\u00fcgung vom 28. Februar 1989 S 7100 A &#8211; St 142, UR 1989, 358; Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 9 Anm. 25; Giesberts, UR 1987, 93).<\/p>\n<p>Diese M\u00f6glichkeit zur teilweisen Aus\u00fcbung des Optionsrechts steht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 77\/388\/EWG. Dort ist in Art. 13 Teil C Satz 1 bestimmt, da\u00df die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das Recht einr\u00e4umen k\u00f6nnen, f\u00fcr eine Besteuerung u. a. bei den Ums\u00e4tzen nach Teil B Buchst. g &#8211; also Lieferung von Geb\u00e4uden oder Geb\u00e4udeteilen mit dem dazugeh\u00f6rigen Grund und Boden &#8211; zu optieren. Zwar k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten den Umfang des Optionsrechts einschr\u00e4nken und die Modalit\u00e4ten seiner Aus\u00fcbung bestimmen (Art. 13 Teil C Satz 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG). \u00a7 9 Satz 1 UStG 1980 schlie\u00dft aber, wie ausgef\u00fchrt, die M\u00f6glichkeit nicht aus, die Option auf die Lieferung bestimmter Geb\u00e4udeteile zu begrenzen.<\/p>\n<p>Eine Teiloption kommt insbesondere bei unterschiedlichen Nutzungsarten, wie im Streitfall, in Betracht. Unter Zugrundelegung unterschiedlicher wirtschaftlicher Funktionen h\u00e4lt der Senat auch eine Aufteilung nach r\u00e4umlichen Gesichtspunkten (nicht dagegen eine blo\u00dfe quotale Aufteilung) f\u00fcr m\u00f6glich, wie es auch bei der Bildung von Teileigentum der Fall w\u00e4re.<\/p>\n<p>2. Die Feststellungen des FG lassen keine Entscheidung dar\u00fcber zu, ob der Kl\u00e4gerin der begehrte Vorsteuerabzug aufgrund der von der W durchgef\u00fchrten Umbauma\u00dfnahme an dem der R \u00fcbertragenen Grundst\u00fccksteil (Freizeitanlage) im Streitjahr 1983 zusteht. Das FG hat lediglich festgestellt, da\u00df der Umbau des Geb\u00e4udes durch die W bereits in den Jahren 1980 und 1981 erfolgt ist; im Streitjahr 1983 sollen lediglich bewegliche Einrichtungsgegenst\u00e4nde an die Kl\u00e4gerin geliefert worden sein. Feststellungen hinsichtlich einer Rechnungserteilung durch die W und deren Zeitpunkt sind nicht ersichtlich. Soweit die Kl\u00e4gerin erworbene Betriebsvorrichtungen an die R weitergeliefert haben sollte, bedurfte es keines Verzichts auf die Steuerbefreiung.<\/p>\n<p>3. Im \u00fcbrigen hat das FG auch keine Feststellungen zur H\u00f6he des seitens der Kl\u00e4gerin der R in Rechnung gestellten Kaufpreises als Entgelt f\u00fcr die Lieferung der Freizeitanlage getroffen, das der Besteuerung dieses steuerpflichtigen Teils des Umsatzes zugrundezulegen w\u00e4re. Der Kaufvertrag enth\u00e4lt nur ein Gesamtentgelt f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung des gesamten Geb\u00e4udekomplexes.<\/p>\n<p>4. Die Sache wird an das FG zur\u00fcckverwiesen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. Es wird danach \u00fcber den Zeitpunkt und die H\u00f6he des von der Kl\u00e4gerin beanspruchten Vorsteuerabzugs erneut zu entscheiden haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.6.1996 (XI R 43\/90) BStBl. 1997 II S. 98 Bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 i. V. m. \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 auf einen abgrenzbaren Teil beschr\u00e4nkt werden. &nbsp; UStG 1980 \u00a7 9, \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a. Vorinstanz: FG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-6-1996-xi-r-43_90-bstbl-1997-ii-s-98\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 26.6.1996 (XI R 43\/90) BStBl. 1997 II S. 98<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-54769","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/54769","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=54769"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/54769\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=54769"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=54769"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=54769"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}