{"id":54771,"date":"1996-06-11T14:47:26","date_gmt":"1996-06-11T12:47:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=54771"},"modified":"2013-08-03T14:49:16","modified_gmt":"2013-08-03T12:49:16","slug":"bfh-urteil-vom-11-6-1996-i-r-8_96-bstbl-1997-ii-s-117","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-6-1996-i-r-8_96-bstbl-1997-ii-s-117\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 11.6.1996 (I R 8\/96) BStBl. 1997 II S. 117"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.6.1996 (I R 8\/96) BStBl. 1997 II S. 117<\/strong><\/p>\n<p>1. Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA 1989 ist i. S. einer subject-to-tax-clause zu verstehen.<\/p>\n<p>2. Werden Eink\u00fcnfte, die nach dem DBA-USA 1989 in den USA steuerpflichtig sind, nur deshalb dort nicht versteuert, weil der Kl\u00e4ger keine Steuererkl\u00e4rung in den USA abgibt, so stammen die Eink\u00fcnfte nicht aus Quellen in den USA mit der Folge, da\u00df im Inland Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA 1989 anzuwenden ist.<\/p>\n<p>3. Sollte es zuk\u00fcnftig zu einer Besteuerung in den USA kommen, so l\u00e4ge ein Ereignis vor, das gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zur\u00fcckwirken und eine \u00c4nderung des im Inland bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheides rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>DBA-USA 1989 Art. 15, Art 23 Abs. 2, AO 1977 \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1996, 642)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielte im Streitjahr 1991 als technischer Angestellter Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. In der Zeit vom 30. Juni bis 22. November 1991 war er f\u00fcr seinen Arbeitgeber in den USA t\u00e4tig. Noch am 22. November 1991 reiste der Kl\u00e4ger nach X in Florida\/USA, wo er sich bis zum 31. Dezember 1991 aufhielt. In der Zeit vom 23. November bis 31. Dezember 1991 nahm der Kl\u00e4ger zw\u00f6lf von den ihm in 1991 zustehenden dreissig Urlaubstagen und wurde in der \u00fcbrigen Zeit von seinem Arbeitgeber wegen in den USA geleisteter Mehrarbeit vom Dienst freigestellt.<\/p>\n<p>In der Zeit vom 30. Juni bis 22. November 1991 bezog der Kl\u00e4ger Arbeitslohn in H\u00f6he von 33.453,13 DM. Von der im Dezember 1991 ausgezahlten \u00dcberstundenverg\u00fctung entfielen 10.647,41 DM auf die in der Zeit vom 30. Juni bis 22. November 1991 in den USA geleisteten \u00dcberstunden. Auf der Lohnsteuerkarte wurde der gesamte Bruttoarbeitslohn des Kl\u00e4gers im Streitjahr aufgef\u00fchrt und der Lohnsteuer unterworfen. W\u00e4hrend des gesamten Kalenderjahres war Arbeitgeber die im Inland ans\u00e4ssige A-GmbH.<\/p>\n<p>In den USA wurde der Kl\u00e4ger bislang nicht steuerlich veranlagt. Er wurde dort weder zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung aufgefordert noch gab er von sich aus eine Steuererkl\u00e4rung ab.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 1991, den auf die T\u00e4tigkeit in den USA entfallenden Arbeitslohn steuerfrei zu stellen. Nachdem der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers auf Nachfrage des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) mitteilte, der Kl\u00e4ger sei nur in der Zeit vom 30. Juni bis 22. November 1991 in die USA abgeordnet gewesen, entsprach das FA dem Antrag des Kl\u00e4gers auf Freistellung des auf die T\u00e4tigkeit in den USA entfallenden Arbeitslohns nicht und setzte die Einkommensteuer 1991 mit Bescheid vom 14. Dezember 1992 fest.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb ohne Erfolg. W\u00e4hrend des Klageverfahrens \u00e4nderte das FA den angefochtenen Bescheid aus anderen Gr\u00fcnden. Der Kl\u00e4ger leitet den ge\u00e4nderten Bescheid in das Klageverfahren \u00fcber. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 642).<\/p>\n<p>Mit seiner vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Er beantragt, unter Aufhebung des als Urteil wirkenden Gerichtsbescheides vom 5. Dezember 1995 IV 251\/93 den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 8. April 1993 dahin zu \u00e4ndern, da\u00df der Arbeitslohn von insgesamt 44.100,54 DM lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts ber\u00fccksichtigt und die Einkommensteuer 1991 entsprechend niedriger festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, hatte der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des gesamten Streitjahres 1991 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) einen Wohnsitz. Er war hier unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig (\u00a7 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht erfa\u00dfte alle Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 EStG. Insoweit kommt es nicht darauf an, da\u00df die nichtselbst\u00e4ndige Arbeit des Kl\u00e4gers zeitweilig in den Vereinigten Staaten ausge\u00fcbt wurde.<\/p>\n<p>2. Gem\u00e4\u00df Art. 23 Abs. 2 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 &#8211; DBA-USA 1989 &#8211; (BGBl II 1991, 354, BStBl I 1991, 94) werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Eink\u00fcnfte aus Quellen in den Vereinigten Staaten ausgenommen, die nach dem DBA-USA 1989 in den Vereinigten Staaten besteuert werden k\u00f6nnen. F\u00fcr diesen Fall darf die Bundesrepublik den Progressionsvorbehalt anwenden. I. S. des Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA 1989 gelten Eink\u00fcnfte einer in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen Person als aus Quellen in den Vereinigten Staaten stammend, wenn sie in \u00dcbereinstimmung mit diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden. Dazu enth\u00e4lt Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA 1989 die Ausnahmeregelung, da\u00df Eink\u00fcnfte, die an sich in den Vereinigten Staaten besteuert werden k\u00f6nnen, nicht aus den Vereinigten Staaten stammen, wenn sie tats\u00e4chlich nicht dort in \u00dcbereinstimmung mit dem Abkommen besteuert werden. In diesem Fall wendet die Bundesrepublik Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA 1989 an. Absatz 21 des Protokolls vom 29. August 1989 anl\u00e4\u00dflich der Unterzeichnung des Abkommens erg\u00e4nzt Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA 1989 dahingehend, da\u00df die Bundesrepublik die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b und nicht durch Steuerbefreiung nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA 1989 vermeidet, wenn (aa) die Vertragsstaaten Eink\u00fcnfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zuordnen und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Art. 25 DBA-USA 1989 regeln l\u00e4\u00dft und (bb) wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Eink\u00fcnfte in den Vereinigten Staaten unbesteuert blieben und in der Bundesrepublik von der Steuer befreit bleiben. Der Senat versteht die Vorschrift i. S. einer &#8222;subject to tax clause&#8220;. Sie ist im Streitfall schon deshalb anwendbar, weil der Kl\u00e4ger aus Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-USA 1989 ein Besteuerungsrecht der Vereinigten Staaten ableitet. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-USA 1989 regelt jedoch nicht die Verpflichtung der Bundesrepublik, die in den Vereinigten Staaten steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte von der inl\u00e4ndischen Besteuerung freizustellen. Diese Rechtsfolge ergibt sich allenfalls aus Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA 1989. Danach kommt es darauf an, ob die Eink\u00fcnfte i. S. des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-USA 1989 solche aus Quellen in den Vereinigten Staaten sind, die nach dem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden k\u00f6nnen. Dies ist gem\u00e4\u00df Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA 1989 zu verneinen, weil die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers tats\u00e4chlich nicht in den Vereinigten Staaten besteuert wurden. Es ist der Sinn der Regelung, da\u00df die Steuerbefreiung in der Bundesrepublik nur dann gew\u00e4hrt wird, wenn die damit korrespondierende Besteuerung in den Vereinigten Staaten sichergestellt ist. Deshalb ist die Vorschrift schon dann und solange anzuwenden, als eine Besteuerung in den Vereinigten Staaten und ein Verfahren nach Art. 25 DBA-USA 1989 nicht durchgef\u00fchrt sind. Da beide Voraussetzungen im Streitfall nicht erf\u00fcllt sind, ist davon auszugehen, da\u00df die streitigen Eink\u00fcnfte nicht aus Quellen in den Vereinigten Staaten stammen, ohne da\u00df es darauf ankommt, ob im Streitfall Art. 15 Abs. 2 Buchst. a die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-USA 1989 ausschlie\u00dft. Sollte es k\u00fcnftig noch zu einer Besteuerung in den USA und zur Einleitung eines Verfahrens nach Art. 25 DBA-USA 1989 kommen, ohne da\u00df die Doppelbesteuerung vermieden wird, so l\u00e4ge in der Besteuerung in den USA ein Ereignis, das gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zur\u00fcckwirken und eine \u00c4nderung des jetzt angefochtenen Steuerbescheides rechtfertigen w\u00fcrde. Erst dann w\u00e4re innerhalb des \u00c4nderungsbescheides \u00fcber die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA 1989 zu entscheiden. Dabei w\u00fcrde das FA Nr. 2 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Januar 1994 IV C 5 &#8211; S 1300 &#8211; 197\/93 (BStBl I 1994, 11) ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.6.1996 (I R 8\/96) BStBl. 1997 II S. 117 1. Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA 1989 ist i. S. einer subject-to-tax-clause zu verstehen. 2. 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