{"id":54773,"date":"1996-07-24T14:59:38","date_gmt":"1996-07-24T12:59:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=54773"},"modified":"2013-08-03T15:01:00","modified_gmt":"2013-08-03T13:01:00","slug":"bfh-urteil-vom-24-7-1996-i-r-74_95-bstbl-1997-ii-s-132","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-7-1996-i-r-74_95-bstbl-1997-ii-s-132\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 24.7.1996 (I R 74\/95) BStBl. 1997 II S. 132"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.7.1996 (I R 74\/95) BStBl. 1997 II S. 132<\/strong><\/p>\n<p>Ein Steuerpflichtiger ist nicht in der N\u00e4he der Grenze ans\u00e4ssig i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, wenn seine Wohnung mehr als 30 km von der Grenze (Luftlinie) entfernt liegt. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde, in der der Steuerpflichtige wohnt, von der 30 km-Grenze durchzogen wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>DBA-Schweiz 1971 Art. 15 Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wohnte seit November 1986 in A, einem Ortsteil der Gemeinde B, und war seitdem nichtselbst\u00e4ndig in Basel\/Schweiz t\u00e4tig. Der Ortsmittelpunkt der Gemeinde B liegt innerhalb eines Grenzbereichs von 30 km von der schweizerischen Grenze entfernt. Der Ortsteil A liegt au\u00dferhalb der 30 km-Zone.<\/p>\n<p>In den Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 1986 bis 1989 (Streitjahre) behandelte der Kl\u00e4ger seinen Arbeitslohn f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Ausland als steuerfrei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hingegen beurteilte den Kl\u00e4ger als Grenzg\u00e4nger i. S. des Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Verm\u00f6gen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) und unterwarf die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte der Einkommensteuer.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 und des \u00a7 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG), die Einspruchsentscheidung und die Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1989 dahingehend abzu\u00e4ndern, da\u00df darin die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit unter Anwendung des Progressionsvorbehalts ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt Revisionszur\u00fcckweisung.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Das Urteil des FG ist aufzuheben. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind vom FA nach \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO antragsgem\u00e4\u00df zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>A. Die Revision ist nicht schon deswegen begr\u00fcndet, weil das Urteil nicht mit Gr\u00fcnden versehen ist (\u00a7 119 Nr. 6 FGO). Ein Fehlen von Entscheidungsgr\u00fcnden liegt vor, wenn den Beteiligten die M\u00f6glichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Eine l\u00fcckenhafte rechtliche Begr\u00fcndung &#8211; sollte sie vorliegen &#8211; stellt keinen Verfahrensmangel i. S. des \u00a7 119 Nr. 6 FGO dar (vgl. z. B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 8. September 1994 VII R 15\/94, BFH\/NV 1995, 241; vom 14. Dezember 1994 IV R 28\/94, BFH\/NV 1995, 797; vom 20. Februar 1995 II R 50\/94, BFH\/NV 1995, 812; vgl. z. B. auch Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., \u00a7 119 Rdnr. 24, m. w. N.). Soweit daher der Kl\u00e4ger r\u00fcgt, das FG habe das Verhandlungsprotokoll vom 18. Juni 1971 (BStBl I 1975, 504) und seine Argumente zum DBA-Schweiz 1931\/1959 nicht ber\u00fccksichtigt, r\u00fcgt er sinngem\u00e4\u00df eine l\u00fcckenhafte Urteilsbegr\u00fcndung, nicht aber das Fehlen von Urteilsgr\u00fcnden schlechthin.<\/p>\n<p>B. Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) hat die vom Kl\u00e4ger in der Schweiz aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit erzielten Eink\u00fcnfte von inl\u00e4ndischer Steuer freizustellen.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971 werden bei Personen, die in der Bundesrepublik ans\u00e4ssig sind, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer u. a. die aus der Schweiz stammenden Geh\u00e4lter, L\u00f6hne und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen i. S. des Art. 15 DBA-Schweiz 1971, soweit sie in der Schweiz besteuert werden k\u00f6nnen und nicht unter Art. 17 DBA-Schweiz 1971 fallen, ausgenommen, vorausgesetzt, die Arbeit wird in der Schweiz ausge\u00fcbt. Nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 k\u00f6nnen vorbehaltlich der Art. 16 bis 19 Geh\u00e4lter, L\u00f6hne und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen, die eine in einem Vertragstaat ans\u00e4ssige Person aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, da\u00df die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausge\u00fcbt wird. Wird die Arbeit dort ausge\u00fcbt, so k\u00f6nnen die daf\u00fcr bezogenen Verg\u00fctungen in dem anderen Staat besteuert werden. Danach kann die Schweiz als sog. T\u00e4tigkeitsstaat die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit besteuern. Die Tatbestandsmerkmale des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d DBA-Schweiz 1971 sind erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>2. Das Besteuerungsrecht der Schweiz i. S. des Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 wird im Streitfall auch nicht durch die sog. Grenzg\u00e4ngerregelung in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 ber\u00fchrt. Danach kann, wer als Grenzg\u00e4nger in einem Vertragstaat in der N\u00e4he der Grenze ans\u00e4ssig ist und in dem anderen Vertragstaat in der N\u00e4he der Grenze seinen Arbeitsort hat, mit seinen Eink\u00fcnften aus unselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit nur im Ans\u00e4ssigkeitsstaat besteuert werden. Der Kl\u00e4ger, dessen Wohnung in A von der Grenze zur Schweiz mehr als 30 km (Luftlinie) entfernt ist, erf\u00fcllt nicht die Tatbestandsmerkmale eines Grenzg\u00e4ngers.<\/p>\n<p>a) Das in den Streitjahren ma\u00dfgebliche DBA-Schweiz 1971 regelt nicht kraft Definition, wer als Grenzg\u00e4nger zu behandeln ist. Der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 kann daher nur im Wege der Auslegung der Tatbestandsmerkmale &#8222;in der N\u00e4he der Grenze&#8220; und &#8222;ans\u00e4ssig ist&#8220; gefunden werden. Als Auslegungshilfe dient im Streitfall insbesondere das in Vorwegnahme der den Vertragsparteien in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 erteilten Erm\u00e4chtigung ausgehandelte Verhandlungsprotokoll vom 18. Juni 1971 (BStBl I 1975, 504). Bedeutsam ist dabei, da\u00df das Verhandlungsprotokoll dem Gesetzgeber bereits bei Ratifizierung des DBA-Schweiz 1971 vorlag und daher bekannt gewesen sein mu\u00dfte. Wenn unter diesen Umst\u00e4nden keine Vorbehalte gegen den Wortlaut des DBA-Schweiz und dessen vereinbarte Auslegung erhoben wurden, mu\u00df davon ausgegangen werden, da\u00df das Verhandlungsprotokoll einer vom Gesetzgeber f\u00fcr zutreffend erachteten Auslegung entspricht. Hinzu kommt, da\u00df das Verhandlungsprotokoll vom 18. Juni 1971, jedenfalls soweit es auf den Begriff &#8222;Wohnsitz&#8220; abstellt, im wesentlichen Art. 4 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz 1931\/1959 und damit der im Zeitpunkt der Ratifizierung ge\u00fcbten Handhabung entspricht (vgl. z. B. auch BFH-Urteil vom 1. M\u00e4rz 1963 VI 119\/61 U, BFHE 76, 580, BStBl III 1963, 212).<\/p>\n<p>b) Im genannten Verhandlungsprotokoll haben sich die Vertragsparteien des DBA-Schweiz 1971 u. a. darauf verst\u00e4ndigt, als Grenzg\u00e4nger nur die in einem Vertragstaat in der N\u00e4he der Grenze arbeitenden Personen anzusehen, die sich morgens \u00fcber die Grenze zu ihrer Arbeitsst\u00e4tte begeben und am gleichen Tag an ihren Wohnsitz zur\u00fcckkehren. Nicht Grenzg\u00e4nger sollen nach Nr. 3 der Verst\u00e4ndigungsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 allerdings die Personen sein, deren Wohnsitz zwar in der N\u00e4he der Grenze liegt, aber deren Arbeitsort von der Grenze 30 km und mehr entfernt ist, oder umgekehrt, deren Arbeitsort in der N\u00e4he der Grenze liegt, aber deren Wohnsitz von der Grenze 30 km und mehr entfernt ist.<\/p>\n<p>Das danach ma\u00dfgebliche Abstellen auf den &#8222;Wohnsitz&#8220; steht nicht im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971, der die Ans\u00e4ssigkeit (s. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971) danach bestimmt, wo die Person unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist. F\u00fcr die Auslegung der Ans\u00e4ssigkeit i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 gibt Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 nichts her, weil letzterer ausschlie\u00dflich regelt, ob eine Person &#8222;in einem Vertragstaat&#8220;, nicht aber, ob diese in Grenzn\u00e4he ans\u00e4ssig ist. Mittelbar nimmt allerdings Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 \u00fcber Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971 i. V. m. \u00a7 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch auf den bundesdeutschen Wohnsitzbegriff R\u00fcckgriff.<\/p>\n<p>c) Da der Begriff &#8222;Wohnsitz&#8220; abkommensrechtlich nicht definiert ist, ist insoweit grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971 auf das nationale Recht abzustellen (vgl. z. B. ebenso Meyer-Marsilius\/Hangarter, Handelskammer Deutschland-Schweiz, Kommentar zu Art. 4 Nr. 1; Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 2. Aufl., Art. 4 Rdnr. 8). Hiervon abweichend wird allerdings die Auffassung vertreten, da\u00df bei Bestimmung des Ans\u00e4ssigkeitsbegriffs f\u00fcr Grenzg\u00e4nger auf Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz 1931\/1959 (BStBl I 1959, 1006) zur\u00fcckzugreifen ist (so Kempermann in Flick\/Wassermeyer\/Wingert, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rdnr. 71; Geiger\/Hartmann\/Alscher, Internationales Steuerrecht 1994, 9). F\u00fcr den Streitfall kann diese Frage jedoch offenbleiben, da nach Art. 8 Abs. 1 DBA- Schweiz 1931\/1959 als Wohnsitz der Ort angesehen wurde, wo der Steuerpflichtige eine st\u00e4ndige Wohnung hat und regelm\u00e4\u00dfig verweilt, d. h. auch dieser Wohnsitzbegriff im wesentlichen an die Wohnung ankn\u00fcpft.<\/p>\n<p>d) Ma\u00dfgeblich ist der steuerliche Wohnsitzbegriff i. S. des \u00a7 8 der Abgabenordnung (AO 1977). Auf den b\u00fcrgerlich-rechtlichen Wohnsitzbegriff in \u00a7 7 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach als Wohnsitz nicht die Wohnung, sondern die kleinste politische Einheit angesehen wird, in der die Wohnung liegt (so z. B. Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 55. Aufl., \u00a7 7 Rdnr. 1, m. w. N.), kann f\u00fcr steuerliche Zwecke nicht zur\u00fcckgegriffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8\/94, BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2, m. w. N.).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 8 AO 1977 hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umst\u00e4nden innehat, die darauf schlie\u00dfen lassen, da\u00df er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ma\u00dfgeblich ist damit der geographische Ort, an dem sich die Wohnung des Steuerpflichtigen befindet. In diesem Sinn hat der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Grenzg\u00e4ngern im Sinne des DBA-Schweiz 1971 auf den Wohnsitz und damit auf die Lage der Wohnung des Steuerpflichtigen abgestellt (vgl. z. B. Leitsatz des Beschlusses vom 26. April 1995 I B 166\/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532; BFH-Beschlu\u00df vom 16. M\u00e4rz 1994 I B 186\/93, BFHE 174, 338, BStBl II 1994, 696 a. E.; ebenso Kempermann, a. a. O., Art. 15 Rdnr. 71; Vogel, a. a. O., Art. 15 Rdnr. 88 e).<\/p>\n<p>Auf hiervon abweichende Verst\u00e4ndigungsvereinbarungen zum DBA-Belgien (s. Schlu\u00dfprotokoll Nr. 11, BStBl I 1969, 48 und 609) und DBA-Frankreich kann im Streitfall schon deswegen zur Auslegung des DBA-Schweiz 1971 nicht zur\u00fcckgegriffen werden, weil diese Abkommen darauf abstellen, ob sich Wohnst\u00e4tte bzw. Arbeitsort in der &#8222;Grenzzone&#8220; (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 DBA-Belgien) bzw. im &#8222;Grenzgebiet&#8220; (Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich) befinden. Wenn in Ausf\u00fcllung der Abkommensbegriffe &#8222;Grenzgebiet&#8220; bzw. &#8222;Grenzzone&#8220; alle die Gemeinden erfa\u00dft werden sollen, die ganz oder teilweise in einer 20 km-Zone zur Grenze liegen bzw. von dieser Grenzziehung durchzogen werden, so darf diese Auslegung nicht auf Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 i. V. m. dem Verhandlungsprotokoll vom 18. Juni 1971 \u00fcbertragen werden, weil diese, auf dem Wortlaut des Abkommens aufbauend, von der Ans\u00e4ssigkeit &#8222;in der N\u00e4he der Grenze&#8220; ausgehen und diese im Sinne eines 30 km-Abstandes von der Grenze verstanden wissen wollen.<\/p>\n<p>Unzul\u00e4ssig ist auch ein R\u00fcckgriff auf die im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizer Bundesrat \u00fcber den Grenz\u00fcbertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr vom 21. Mai 1970 genannten Gemeinden (BGBl II 1970, 745, 794). Dieses Abkommen betrifft nicht die Umschreibung des steuerlichen Grenzg\u00e4ngerbegriffs (vgl. P\u00e4tzold, Deutsche Grenzg\u00e4nger in der Schweiz, 1971, S. 1 Fu\u00dfnote, S. 28; unzutreffend daher Zabel, Deutsches Steuerrecht 1989, 476, 478; Zwick, Die Einkommensbesteuerung von Grenzg\u00e4ngern, S. 81). Auch nimmt die Verst\u00e4ndigungsvereinbarung vom 18. Juni 1971 gerade nicht auf das bereits am 1. August 1970 in Kraft getretene Deutsch-Schweizer Verkehrsabkommen Bezug.<\/p>\n<p>e) Der Senat teilt nicht die Auffassung des FG, da\u00df die von ihm gefundene Auslegung mangels Praktikabilit\u00e4t als ungewollt zu qualifizieren ist. So ist z. B. nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG der tats\u00e4chliche Abstand zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte ma\u00dfgeblich. Aus welchem Grund f\u00fcr die vergleichsweise geringe Zahl deutsch-schweizer Grenzg\u00e4nger ein entsprechendes Verfahren unpraktikabel sein soll, ist nicht verst\u00e4ndlich. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist nicht verletzt, wenn auf den tats\u00e4chlichen Abstand zwischen Wohnung und Grenze abgestellt wird, denn insoweit liegen tats\u00e4chlich unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen vor. H\u00e4rten, die aus einer notwendigen Typisierung folgen, sind verfassungsrechtlich hinzunehmen (ebenso Porzner, Die Besteuerung ausl\u00e4ndischer Arbeitnehmer und Grenzg\u00e4nger in der Bundesrepublik Deutschland, 1984, S. 438). Der Senat teilt die insoweit beil\u00e4ufigen Erw\u00e4gungen im Urteil in BFHE 76, 580, BStBl III 1963, 212 nicht. Der vom FG angesprochene hypothetische Fall, da\u00df eine gro\u00dfe Wohnung teilweise weniger und teilweise mehr als 30 km von der Grenze entfernt liegt, vermag als wohl sehr seltener Ausnahmefall wenig zur Auslegung des Abkommens f\u00fcr den Regelfall beizutragen. Ggf. w\u00e4re dieser durch Verst\u00e4ndigungsvereinbarung nach Art. 26 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 zu regeln. Besonders deutlich hingegen wird die Notwendigkeit, auf die Lage der Wohnung abzustellen, im Streitfall, in dem der Steuerpflichtige in einem geschlossenen Ortsteil wohnt, der 6 km vom Gemeindezentrum entfernt liegt.<\/p>\n<p>Da die Wohnung des Kl\u00e4gers mehr als 30 km von der Landesgrenze weg liegt, ist dieser nicht Grenzg\u00e4nger i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971. Die Berechnung der Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre wird dem FA nach \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO \u00fcbertragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.7.1996 (I R 74\/95) BStBl. 1997 II S. 132 Ein Steuerpflichtiger ist nicht in der N\u00e4he der Grenze ans\u00e4ssig i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, wenn seine Wohnung mehr als 30 km von der Grenze (Luftlinie) entfernt liegt. 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