{"id":54774,"date":"1996-10-04T15:16:45","date_gmt":"1996-10-04T13:16:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=54774"},"modified":"2013-08-03T15:19:05","modified_gmt":"2013-08-03T13:19:05","slug":"bfh-beschluss-vom-4-10-1996-i-b-54_96-bstbl-1997-ii-s-136","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-4-10-1996-i-b-54_96-bstbl-1997-ii-s-136\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df      vom 4.10.1996 (I B 54\/96) BStBl. 1997 II S. 136"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 4.10.1996 (I B 54\/96) BStBl. 1997 II S. 136<\/strong><\/p>\n<p>Der hebeberechtigten Gemeinde fehlt das allgemeine Rechtsschutzinteresse f\u00fcr den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines von ihr angefochtenen Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheides, den das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen ge\u00e4ndert hat. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt den sich hieraus ergebenden Gewerbesteuer-Erstattungsanspruch gepf\u00e4ndet hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 40 Abs. 3, \u00a7 69 Abs. 3; AO 1977 \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; GewStG \u00a7 16.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1996, 714)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) ist eine Gemeinde, in deren Bereich die am 2. September 1991 in Konkurs gegangene X-GmbH eine Betriebst\u00e4tte unterh\u00e4lt. Gegen diese GmbH erlie\u00df der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fcr die Streitjahre 1983 bis 1990 unter dem 13. Dezember 1994 gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderte Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheide. \u00dcberdies meldete das FA am 11. November 1994 K\u00f6rperschaftsteueranspr\u00fcche f\u00fcr 1984 bis 1990 infolge ge\u00e4nderter Besteuerungsgrundlagen zur Konkurstabelle an und rechnete f\u00fcr das Jahr 1983 aus gleichem Grunde einen Erstattungsbetrag ab. Die \u00c4nderungen beruhten auf Erkenntnissen der Steuerfahndung nach Durchf\u00fchrung einer Pr\u00fcfung, die bei der GmbH vom 13. Juni 1991 bis zum 13. Juni 1994 durchgef\u00fchrt worden war. Danach waren durch die GmbH in erheblichem Umfang Abgaben (Z\u00f6lle, Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzsteuer) hinterzogen worden, die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) nach sich zogen. Weil die GmbH diese Abgaben bislang nicht als Betriebsausgaben abgezogen hatte, verminderten sich andererseits die erkl\u00e4rten und den Steuerveranlagungen zugrunde gelegten Gewinne und Gewerbeertr\u00e4ge und damit auch die Gewerbesteuer-Me\u00dfbetr\u00e4ge. \u00dcber die \u00c4nderungsbescheide erhielt die Antragstellerin entsprechende Mitteilungen. Dadurch ergaben sich Gewerbesteuererstattungen von insgesamt 1.918.105 DM, die das FA bereits durch Pf\u00e4ndungs- und Arrestverf\u00fcgung vom 11. Juli 1991 gepf\u00e4ndet hatte.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin wandte sich gegen die ge\u00e4nderten Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheide mit Einspr\u00fcchen, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte sie Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Diesen Antrag lehnte das FA ab, weil die Antragstellerin nicht rechtsbehelfsbefugt sei. Diese beantragte daraufhin Aussetzung der Vollziehung gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht (FG). Im Laufe des Verfahrens der Aussetzung der Vollziehung wurde sie \u00fcber weitere Einzelheiten des Besteuerungsverfahrens gegen die GmbH in Kenntnis gesetzt, worauf sie den Rechtsstreit hinsichtlich der Streitjahre 1986 bis 1990 in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rte und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem FA als Verursacher des Rechtsstreits aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Das FG lehnte dies ab (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1996, 714). Es entschied u. a.: Weil das FA seinerseits keine Erledigungserkl\u00e4rungen f\u00fcr 1986 bis 1990 abgegeben habe, sei insoweit nicht nur noch \u00fcber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die einseitige Erledigungserkl\u00e4rung der Antragstellerin k\u00f6nne nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn ihr Aussetzungsantrag zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re. Daran fehle es. Durch die ge\u00e4nderten Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheide seien nicht die Rechte der Antragstellerin, sondern nur die der GmbH ber\u00fchrt. Gemeinden stehe grunds\u00e4tzlich keine Klage- und Antragsbefugnis zu. Zwar sei hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn auf Seiten des Fiskus eine Interessenkollision vorliege (\u00a7 40 Abs. 3 FGO). Dies sei hier der Fall, nachdem das FA die Gewerbesteuer-Erstattungsanspr\u00fcche gepf\u00e4ndet habe. \u00a7 40 Abs. 3 FGO setze insoweit aber voraus, da\u00df der Steuerschuldner die verwaltende K\u00f6rperschaft selbst sei und nicht ein au\u00dfenstehender Dritter wie im Streitfall. Anderenfalls w\u00fcrde der Steuerschuldner mit Meinungsverschiedenheiten zwischen der abgabenberechtigten K\u00f6rperschaft und der verwaltenden Landesbeh\u00f6rde belastet, was gerade vermieden werden solle. Abgesehen davon k\u00f6nne der f\u00fcr die Jahre 1983 bis 1985 aufrechterhaltene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aber auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil die geltend gemachte Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht gegeben sei. Das FA sei gem\u00e4\u00df \u00a7 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) \u00e4nderungsbefugt gewesen. Nach dessen Abs. 3 gelte \u00a7 171 Abs. 10 AO 1977 sinngem\u00e4\u00df. Da\u00df das FA die \u00c4nderungen auf \u00a7 173 Abs. 1 AO 1977 gest\u00fctzt habe, stehe dem nicht entgegen, weil die insoweit unzutreffende Rechtsgrundlage durch die zutreffende ausgetauscht werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die &#8211; vom FG nachtr\u00e4glich wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassene &#8211; Beschwerde der Antragstellerin. Sie r\u00fcgt Verletzung von \u00a7 40 Abs. 3 FGO und von \u00a7 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977.<\/p>\n<p>Sie beantragt, den FG-Beschlu\u00df aufzuheben, die Vollziehung der GEwErbesteuer-Me\u00dfbescheide 1983 bis 1985 auszusetzen und die Kosten des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 138, 137 FGO dem FA aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die &#8211; vom FG verfahrensfehlerfrei nachtr\u00e4glich (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. Oktober 1991 XI B 18\/90, BFHE 165, 565, BStBl II 1992, 301) gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassene &#8211; Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll &#8211; u. a. und soweit hier einschl\u00e4gig &#8211; erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (\u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Die im Streitfall von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen danach, ob die Antragstellerin \u00fcberhaupt befugt ist, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der gegen die GmbH ergangenen Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheide zu stellen (vgl. \u00a7 40 Abs. 3 FGO), und ob hinsichtlich der Streitjahre 1983 bis 1985 Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten ist und damit ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieser Bescheide vorliegen, brauchen nicht entschieden zu werden. Es fehlt bereits das f\u00fcr den Antrag erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse. Denn entweder die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag im Ergebnis nicht die Aussetzung der Vollziehung der von ihr angefochtenen Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheide, sondern derjenigen Bescheide und der daraus resultierenden Steuerforderungen, derentwegen das FA am 11. Juli 1991 eine Pf\u00e4ndungs- und Arrestverf\u00fcgung erlassen hat. Dann aber w\u00e4re es &#8211; die Zul\u00e4ssigkeit eines derartigen Vorgehens unterstellt &#8211; erforderlich gewesen, sich gegen diese Steuerbescheide oder auch gegen die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung zu wenden und deren Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheide hilft ihr nicht weiter. Oder aber sie will erreichen, aufgrund der ge\u00e4nderten Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheide als Grundlagenbescheide keine ge\u00e4nderten Gewerbesteuerbescheide als Folgebescheide erlassen zu m\u00fcssen. Dazu ist sie indes infolge der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) verpflichtet (\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977; vgl. auch Senatsurteil vom 14. November 1984 I R 151\/80, BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607; Gosch in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., \u00a7 16 GewStG Rz. 35, m. w. N.). Auch wenn die Umsetzung eines Grundlagenbescheides in einen Folgebescheid sich im weitesten Sinne als Vollziehung des Grundlagenbescheides darstellt (arg. \u00a7 361 Abs. 3 Satz 2 AO 1977, \u00a7 69 Abs. 2 Satz 5 FGO; Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 69 FGO Rz. 31), so k\u00f6nnte dessen Aussetzung der Vollziehung daran doch nichts \u00e4ndern. Es bliebe gleichwohl dabei, da\u00df aus dem Grundlagenbescheid die gesetzlich vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Konsequenzen gezogen werden m\u00fc\u00dften. Die Pflicht der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, den Folgebescheid zu erlassen, kn\u00fcpft allein an die Tatbestandswirkung des Grundlagenbescheides an und ist von dessen \u00c4nderbarkeit, Anfechtbarkeit oder Rechtm\u00e4\u00dfigkeit unabh\u00e4ngig. Sichtbar wird dies nicht zuletzt dann, wenn der Folgebescheid &#8211; wie dies auch im Streitfall nach Aktenlage zwar nicht sicher, angesichts des Ablaufs der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 10 AO 1977 aber wahrscheinlich ist &#8211; bereits erlassen worden ist; durch die Aufhebung der Vollziehung des Grundlagenbescheides (hier der Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheide 1983 bis 1990) k\u00f6nnte dies nicht r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. Aussetzung ebenso wie Aufhebung der Vollziehung des Me\u00dfbescheides bewirken insoweit lediglich, da\u00df auch die Vollziehung des Gewerbesteuerme\u00dfbescheides als Folgebescheid auszusetzen oder aufzuheben ist (\u00a7 361 Abs. 3 Satz 1 AO 1977, \u00a7 69 Abs. 2 Satz 4 FGO). Darum kann es der Antragstellerin jedoch nicht gehen, weil sich aus den zu \u00e4ndernden Gewerbesteuerbescheiden Erstattungsanspr\u00fcche ergeben. Solche Bescheide sind nicht vollziehbar; sie k\u00f6nnen nicht zwangsweise durchgesetzt werden (vgl. z. B. BFH-Beschlu\u00df vom 28. November 1974 V B 44\/74, BFHE 114, 171, BStBl II 1975, 240; Urteil vom 17. Dezember 1981 V R 81\/81, BFHE 134, 402, BStBl II 1982, 149). Die Gemeinde hat deshalb keine M\u00f6glichkeit, durch Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung einstweiligen Rechtsschutz wegen materiell-rechtlicher Fehler von Me\u00dfbescheiden zu erlangen.<\/p>\n<p>2. Die Unzul\u00e4ssigkeit des Antrages der Aussetzung der Vollziehung f\u00fchrt im Streitfall zur Antragsablehnung. Dies betrifft auch die Streitjahre 1986 bis 1990, hinsichtlich derer die Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat. Sie sieht das Verfahren damit zwar als gegenstandslos an und beantragt insoweit nur noch eine Kostenentscheidung. Das FA hat demgegen\u00fcber aber seine Sachantr\u00e4ge aufrechterhalten. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df es bei dieser Sachlage f\u00fcr die Entscheidung des Senats darauf ankommt, ob der beim FG gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zul\u00e4ssig war. Denn Sachantr\u00e4ge, die in einem unzul\u00e4ssigen Verfahren gestellt sind, bleiben unbeachtlich. Das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf werden in diesem Fall als unzul\u00e4ssig abgewiesen, ohne da\u00df \u00fcber die Sachantr\u00e4ge zu entscheiden ist. Da auch die Entscheidung \u00fcber die Erledigung der Hauptsache ein Eingehen auf die Sache selbst bedeutet, ist das Gericht hierzu nicht befugt, wenn der bei ihm gestellte Antrag &#8211; wie vorliegend &#8211; unzul\u00e4ssig ist (z. B. BFH-Beschlu\u00df vom 25. April 1989 VII B 185\/88, BFH\/NV 1990, 112, m. w. N.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 4.10.1996 (I B 54\/96) BStBl. 1997 II S. 136 Der hebeberechtigten Gemeinde fehlt das allgemeine Rechtsschutzinteresse f\u00fcr den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines von ihr angefochtenen Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheides, den das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen ge\u00e4ndert hat. 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