{"id":54778,"date":"1991-09-26T15:34:05","date_gmt":"1991-09-26T13:34:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=54778"},"modified":"2013-08-02T16:33:07","modified_gmt":"2013-08-02T14:33:07","slug":"bfh-urteil-vom-26-9-1991-v-r-33_87-bstbl-1992-ii-s-313","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-9-1991-v-r-33_87-bstbl-1992-ii-s-313\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.9.1991    (V R 33\/87) BStBl. 1992 II S. 313"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.9.1991 (V R 33\/87) BStBl. 1992 II S. 313<\/strong><\/p>\n<p>Der Inhaber eines &#8222;Kopiercentrums&#8220; erbringt gegen\u00fcber den Kunden nicht eine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung, wenn er eine Fotokopie von einer Vorlage herstellt.<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 3 Abs. 1 und 9, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage Nr. 43.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betrieb in den Streitjahren (1981 bis 1983) ein sog. Kopiercentrum. Zur gleichen Zeit war er als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Firma B-Kopiercentrum t\u00e4tig. In seinen Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre wandte der Kl\u00e4ger beim \u00fcberwiegenden Teil seiner Ums\u00e4tze den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 12 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 an.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) zun\u00e4chst den Angaben des Kl\u00e4gers gefolgt war, gelangte das FA zu der Auffassung, f\u00fcr s\u00e4mtliche Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers sei der allgemeine Steuersatz (\u00a7 12 Abs. 1 UStG 1980) anzuwenden. Die Voraussetzungen des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 i. V. m. Nr. 43 der Anlage zu dieser Vorschrift (Lieferung von Waren des Buchhandels und Erzeugnissen des graphischen Gewerbes) seien nicht erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger habe mit dem Herstellen von Fotokopien keine Lieferungen get\u00e4tigt, sondern sonstige Leistungen erbracht. Das FA \u00e4nderte die urspr\u00fcnglichen Steuerfestsetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend. Der gegen die \u00c4nderungsbescheide eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Klage machte der Kl\u00e4ger in erster Linie geltend, er habe sich in seinen Steueranmeldungen an eine Vereinbarung gehalten, die er im Dezember 1979 mit einem Au\u00dfenpr\u00fcfer des FA anl\u00e4\u00dflich einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung bei der Firma B-Kopiercentrum als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer getroffen habe. Hierzu verweist er auf einen Vermerk, den der Pr\u00fcfer am 6. August 1981 f\u00fcr die Akten der Firma B-Kopiercentrum gefertigt hatte.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Es f\u00fchrte u. a. aus: Der Kl\u00e4ger habe keine Lieferungen i. S. von \u00a7 3 Abs. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 erbracht. Das FA habe dem Kl\u00e4ger auch nicht die Zusicherung gegeben, f\u00fcr die streitigen Ums\u00e4tze den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz anzuwenden. Eine solche Zusicherung sei weder dem Vermerk des Pr\u00fcfers noch dem \u00fcbrigen Vorbringen des Kl\u00e4gers zu entnehmen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung von Bundesrecht sowie Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht.<\/p>\n<p>Zum materiellen Recht f\u00fchrt er aus: Der Gesetzgeber habe im UStG nicht die Unterscheidung getroffen, die das angefochtene Urteil vornehme, n\u00e4mlich da\u00df es nur auf die Verschaffung des geistigen Inhalts ankomme, w\u00e4hrend der &#8222;Tr\u00e4ger&#8220; dieses geistigen Inhalts, also das Papier unbeachtlich bleibe. Das Urheberrecht k\u00f6nne nicht durch eine Lieferung i. S. des \u00a7 3 Abs. 1 UStG 1980 \u00fcbertragen werden. Ein Drucker, der das Werk eines Autors drucke, habe \u00fcber das Urheberrecht keine Verf\u00fcgungsmacht. Das gedruckte Buch, das er vertreibe, stelle den Gegenstand einer Lieferung i. S. des UStG dar. Entsprechend den modernen Techniken der Neuzeit sei das Fotokopieren letztendlich nur als ein &#8222;Drucken&#8220; im weiteren Sinne anzusehen. F\u00fcr seine Auffassung verweist der Kl\u00e4ger auf das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 7. Juli 1986 III K 400\/83 (Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1986, 326, m. Anm. Wei\u00df).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und die Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre niedriger (jeweils mit einem Vorsteuer\u00fcberschu\u00df zu seinen Gunsten) festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG hat zu Recht die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 im Streitfall als nicht gegeben angesehen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 erm\u00e4\u00dfigt sich die Steuer auf die H\u00e4lfte des allgemeinen Steuersatzes u. a. f\u00fcr die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage bezeichneten Gegenst\u00e4nde. Unter Nr. 43 der Anlage sind aufgef\u00fchrt: Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes. Sie werden im einzelnen unter den Buchst. a bis f der genannten Vorschrift n\u00e4her bezeichnet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Abs. 1 UStG 1980 sind Lieferungen eines Unternehmers Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter einen Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten bef\u00e4higt, im eigenen Namen \u00fcber einen Gegenstand zu verf\u00fcgen (Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht). Nach \u00a7 3 Abs. 9 UStG 1980 sind sonstige Leistungen Leistungen, die keine Lieferungen sind.<\/p>\n<p>Mit der Herstellung von Fotokopien hat der Kl\u00e4ger dem jeweiligen Kunden gegen\u00fcber eine einheitliche Leistung erbracht, die sowohl Lieferungselemente (Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht am Kopierpapier) als auch Elemente sonstiger Leistungen (\u00dcbertragung einer schriftlichen oder graphischen Darstellung von der Kopiervorlage auf das Kopierpapier) enth\u00e4lt. In solchen F\u00e4llen ist die Qualifizierung der einheitlichen Leistung als Lieferung oder sonstige Leistung davon abh\u00e4ngig, welche Leistungselemente unter Ber\u00fccksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen bestimmen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 25. November 1976 V R 71\/72, BFHE 120, 568, BStBl II 1977, 270, m. w. N.). Entsprechend den vorstehenden Grunds\u00e4tzen hat der Senat sonstige Leistungen f\u00fcr gegeben gehalten in einem Fall, in dem der Unternehmer mit Hilfe eines Computers anhand der ihm von den Bestellern mitgeteilten pers\u00f6nlichen Lebensdaten Horoskope erstellte und die vom Computer ausgedruckten Horoskope an die Auftraggeber versandte (Urteil vom 23. August 1990 V R 28\/85, nicht ver\u00f6ffentlicht). Er hat den Computerausdruck als blo\u00dfes Hilfsmittel f\u00fcr die \u00dcbermittlung des Horoskops an den Besteller angesehen und den Ausdrucken nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Nicht der Computerausdruck, so der Senat in dem vorgenannten Urteil, sondern die Erstellung des Horoskops als sonstige Leistung habe im Vordergrund gestanden.<\/p>\n<p>a) Bei den Leistungen des Kl\u00e4gers \u00fcberwog ebenfalls jeweils der mit Hilfe einer Maschine ausgef\u00fchrte Dienstleistungsanteil den Lieferungsanteil. Der Kl\u00e4ger erbrachte beim einzelnen Kopiervorgang eine technische Leistung, die darin bestand, die Beschriftung oder sonstige Darstellung von der Kopiervorlage auf das Kopierpapier zu \u00fcbertragen. Diese Leistung l\u00e4\u00dft sich gleichsam als ein Abschreiben oder Abzeichnen mit modernen technischen Mitteln ansehen. Das Papier, auf das der Inhalt der Kopiervorlage \u00fcbertragen wurde, hatte demgegen\u00fcber nur die Funktion, als Tr\u00e4ger der \u00fcbertragenen schriftlichen oder graphischen Darstellung zu dienen.<\/p>\n<p>Auf diesen \u00dcbertragungsvorgang kam es den Kunden des Kl\u00e4gers an. Ihr Interesse ging dahin, von den ihnen zur Verf\u00fcgung stehenden Vorlagen ohne gr\u00f6\u00dferen technischen und finanziellen Aufwand Kopien zu erhalten.<\/p>\n<p>b) Zwar haben der Reichsfinanzhof (RFH) und der BFH in der Herstellung von Druckerzeugnissen durch eine Druckerei Werklieferungen an den Auftraggeber gesehen (RFH-Urteil vom 17. Oktober 1930 V A 1034-1036\/29, RFHE 28, 1, RStBl 1931, 365; BFH-Urteil vom 21. September 1955 V 150\/55 S, BFHE 61, 354, BStBl III 1955, 334). Hierbei ging es um die Herstellung von Kunstdrucken, B\u00fcchern, Zeitschriften, Zeitungen und \u00e4hnlichen urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken f\u00fcr den Markt. Derartige Leistungen werden in einem Kopierladen regelm\u00e4\u00dfig nicht erbracht. Der Inhaber eines Kopierladens ist vielmehr verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Gefahr eines unberechtigten Vervielf\u00e4ltigens urheberrechtlich gesch\u00fctzter Vorlagen ausgeschlossen oder wenigstens nach Kr\u00e4ften gemindert wird (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 9. Juni 1983 I ZR 70\/81, Archiv f\u00fcr Presserecht &#8211; AfP &#8211; 1983, 461). 2. Im Ergebnis zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber den angegriffenen \u00c4nderungsbescheiden keinen Vertrauensschutz beanspruchen kann. Das FA war nicht nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben gehindert, auf Grund einer n\u00e4heren \u00dcberpr\u00fcfung des Falles die urspr\u00fcnglichen Umsatzsteuerfestsetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO 1977 zu Lasten des Kl\u00e4gers zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>a) Das vom Kl\u00e4ger behauptete Verhalten des Umsatzsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfers kann nicht als Zusage gewertet werden, an die das FA gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger gebunden gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die AO 1977 regelt zwar nur die verbindliche Zusage im Anschlu\u00df an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung (vgl. \u00a7\u00a7 204 bis 207 AO 1977). Das schlie\u00dft jedoch nicht aus, da\u00df die Finanzbeh\u00f6rden auch in anderen F\u00e4llen Ausk\u00fcnfte mit bindender Wirkung (sog. Zusage) erteilen k\u00f6nnen. Ob eine Auskunft (Zusicherung) au\u00dferhalb der Au\u00dfenpr\u00fcfung die Finanzbeh\u00f6rde bindet, entscheidet sich nach den von der Rechtsprechung zu Treu und Glauben abgeleiteten Grunds\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Das FA kann nach diesen Grunds\u00e4tzen gebunden sein, wenn es einem Steuerpflichtigen zugesichert hat, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerliche Behandlung zweifelhaft erscheint und der f\u00fcr die wirtschaftliche Disposition des Steuerpflichtigen bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinn zu beurteilen. Insoweit kann auch eine dem Gesetz widersprechende Zusage binden, es sei denn, der Steuerpflichtige hat die Gesetzeswidrigkeit erkannt oder erkennen k\u00f6nnen. Voraussetzung f\u00fcr eine solche Bindung ist allerdings u. a., da\u00df der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung f\u00fcr die sp\u00e4tere Entscheidung im Veranlagungsverfahren zust\u00e4ndige Beamte oder der Vorsteher die Auskunft erteilt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 X R 208\/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274, m. w. N.).<\/p>\n<p>Der Umsatzsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfer, auf dessen Aussage sich der Kl\u00e4ger beruft, erf\u00fcllte diese Voraussetzung nicht. Hinzu kommt, da\u00df die angebliche Zusage im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei einem anderen Steuerpflichtigen, n\u00e4mlich der Firma B-Kopiercentrum, gegeben wurde. Ob der f\u00fcr die Festsetzung der Umsatzsteuer des Kl\u00e4gers zust\u00e4ndige Beamte vor Erla\u00df der \u00c4nderungsbescheide von einer Zusicherung \u00fcberhaupt Kenntnis erlangen konnte, erscheint auf Grund der organisatorischen Gegebenheiten in einer Finanzbeh\u00f6rde fraglich. Der Kl\u00e4ger, der im \u00fcbrigen steuerlich beraten war, kann sich ferner nicht darauf berufen, das FA sei seinen Umsatzsteuererkl\u00e4rungen gefolgt, dies um so weniger, als die Steuerfestsetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 168, 164 AO 1977 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung standen.<\/p>\n<p>b) Der Kl\u00e4ger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, eine gegen\u00fcber dem BMF-Erla\u00df vom 8. April 1968 (BStBl I 1968, 559) ge\u00e4nderte Verwaltungsauffassung sei erst im BMF-Erla\u00df vom 27. Dezember 1983 (BStBl I 1983, 567) ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n<p>Der Erla\u00df vom 8. April 1968 enth\u00e4lt keine Aussage dar\u00fcber, wie das Herstellen von Fotokopien umsatzsteuerlich einzuordnen ist. In ihm ist lediglich angef\u00fchrt, da\u00df Drucke i. S. des Kap. 49 des Zolltarifs, auf den die Nr. 43 der Anlage zu \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 Bezug nimmt, auch Kopien sein k\u00f6nnen. Abgesehen davon kann nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH allgemeinen Verwaltungsanweisungen, wie hier BMF-Erlassen, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die gleiche Wirkung beigemessen werden wie einer verbindlichen Zusage oder Auskunft f\u00fcr den Einzelfall (vgl. BFH-Urteile vom 18. M\u00e4rz 1986 VII R 55\/83, BFHE 146, 294, unter 2., und vom 10. Juni 1975 VIII R 50\/72, BFHE 116, 103, BStBl II 1975, 789, jeweils m. w. N.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.9.1991 (V R 33\/87) BStBl. 1992 II S. 313 Der Inhaber eines &#8222;Kopiercentrums&#8220; erbringt gegen\u00fcber den Kunden nicht eine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung, wenn er eine Fotokopie von einer Vorlage herstellt. UStG 1980 \u00a7 3 Abs. 1 und 9, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage Nr. 43. 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