{"id":54784,"date":"1991-09-10T17:20:07","date_gmt":"1991-09-10T15:20:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=54784"},"modified":"2013-08-02T17:31:31","modified_gmt":"2013-08-02T15:31:31","slug":"bfh-urteil-vom-10-9-1991-viii-r-39_86-bstbl-1992-ii-s-328","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-9-1991-viii-r-39_86-bstbl-1992-ii-s-328\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.9.1991    (VIII R 39\/86) BStBl. 1992 II S. 328"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.9.1991 (VIII R 39\/86) BStBl. 1992 II S. 328<\/strong><\/p>\n<p>Bei Verlustzuweisungsgesellschaften ist zu vermuten, da\u00df sie zun\u00e4chst keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die M\u00f6glichkeit einer sp\u00e4teren Gewinnerzielung in Kauf nehmen. Das gilt auch f\u00fcr eine Kommanditgesellschaft, die ihren Kommanditisten auf Grund der Bewertungsfreiheit des \u00a7 6 Abs. 2 EStG Verluste zuweist.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 6 Abs. 2, \u00a7 15 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Saarlandes<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG, die im September 1972 gegr\u00fcndet worden ist. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin ist die A-GmbH. An der Kl\u00e4gerin waren bis zu 43 Kommanditisten beteiligt. Die Gesch\u00e4fte der Kl\u00e4gerin wurden von der GmbH wahrgenommen. Eigenes Personal hatte die Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin befa\u00dft sich nach \u00a7 2 des Gesellschaftsvertrages mit der Entwicklung, der Herstellung, dem Vertrieb, der Finanzierung und dem Handel mit Au\u00dfenwerbetr\u00e4gern, der Gestaltung und Vermietung von Au\u00dfenwerbefl\u00e4chen, der Planung und Durchf\u00fchrung von Werbema\u00dfnahmen jeder Art f\u00fcr andere Personen und Firmen, deren Beratung auf dem Gebiet der Werbung und mit der Entwicklung neuer Werbeformen. Zu diesem Zweck kann sich die Kl\u00e4gerin auch an anderen Unternehmen beteiligen oder diese finanzieren.<\/p>\n<p>Die GmbH war nach \u00a7 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags von den Gesellschaftern bevollm\u00e4chtigt, f\u00fcr diese dem Beitritt neuer Gesellschafter zuzustimmen und alle Anmeldungen zum Handelsregister auch in deren Namen vorzunehmen. Die GmbH war weiterhin erm\u00e4chtigt, nach ihrem Ermessen von einem solchen Vertrag zur\u00fcckzutreten und den Austritt zum Handelsregister anzumelden, wenn der betreffende Gesellschafter seine Kommanditeinlage trotz zweimaliger Mahnung nicht fristgerecht erbracht hat. Jeder Kommanditist war verpflichtet, die Vollmacht der GmbH nach einheitlichem Muster zu erteilen.<\/p>\n<p>Zur Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin ist es auf folgende Weise gekommen. Zwischen den sp\u00e4teren Gesellschaftern der GmbH und einem fr\u00fcheren Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B-GmbH bestanden gesch\u00e4ftliche und freundschaftliche Beziehungen. Die B-GmbH verf\u00fcgte Anfang des Streitjahres 1972 \u00fcber Gestattungsvertr\u00e4ge mit einer Vielzahl von St\u00e4dten im Bundesgebiet, aufgrund deren sie berechtigt war, in den dortigen Gesch\u00e4ftsstra\u00dfen Au\u00dfenwerbetr\u00e4ger aufzustellen. Sie war jedoch finanziell nicht in der Lage, diese Sondernutzungsrechte f\u00fcr sich nutzbar zu machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin schaffte nach ihrer Gr\u00fcndung 2.289 Werbetr\u00e4ger in Form von Abfallsammelbeh\u00e4ltern im Gesamtwert von 1.580.880 DM an und f\u00fchrte sie ihrem Anlageverm\u00f6gen zu. Die Lieferung der Au\u00dfenwerbetr\u00e4ger erfolgte durch die B-GmbH. Die Kl\u00e4gerin vermietete die Werbetr\u00e4ger anschlie\u00dfend an die B-GmbH zur Nutzung. Die Wartung der Werbetr\u00e4ger erfolgte durch die B-GmbH.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm f\u00fcr diese Werbetr\u00e4ger, deren Anschaffungskosten f\u00fcr den einzelnen Werbetr\u00e4ger unter 800 DM lagen, die Bewertungsfreiheit f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter nach \u00a7 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. Sie wies im Streitjahr 1972 einen Verlust in H\u00f6he von 2.045.117 DM aus. Dies entspricht &#8211; bezogen auf das Kommanditkapital &#8211; einer Verlustzuweisung in H\u00f6he von ca. 210 v. H. F\u00fcr die Jahre 1973 und 1974 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin Gewinne in H\u00f6he von je 87.000 DM.<\/p>\n<p>Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns f\u00fcr das Jahr 1972 erkannte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) nach einer Steuerfahndungspr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin die Bewertungsfreiheit f\u00fcr die Werbetr\u00e4ger nicht an. Er vertrat die Ansicht, die Werbetr\u00e4ger seien zu aktivieren und verteilt auf drei Jahre abzuschreiben. Der Verlust f\u00fcr 1972 wurde auf 782.459 DM, f\u00fcr 1973 auf 423.169 DM und f\u00fcr 1974 auf 434.814 DM festgestellt. Dies entspricht f\u00fcr 1972 einer Verlustzuweisung von 80,67 v. H. Die Kl\u00e4gerin gab f\u00fcr die Folgejahre keine Steuererkl\u00e4rungen ab. Das FA sch\u00e4tzte daraufhin f\u00fcr 1975 einen Verlust von 222.330 DM und f\u00fcr 1976 einen Gewinn von 9.700 DM.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im Handelsregister am 29. Mai 1981 aufgrund \u00a7 142 des Gesetzes \u00fcber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen gel\u00f6scht worden. Die Eintragung der GmbH im Handelsregister war bereits am 22. M\u00e4rz 1979 nach \u00a7 2 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die Aufl\u00f6sung und L\u00f6schung von Gesellschaften und Genossenschaften von Amts wegen gel\u00f6scht worden. Die L\u00f6schung beider Gesellschaften war von der Industrie- und Handelskammer angeregt worden. Im Zeitpunkt der L\u00f6schung der Kl\u00e4gerin war bekannt, da\u00df die Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens gegen die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 107 der Konkursordnung (KO) mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte nach erfolglosem Einspruch gegen die Gewinnfeststellung 1972 Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung der Kl\u00e4gerin, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 2 EStG f\u00fcr die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit erf\u00fcllt seien, und hob die Einspruchsentscheidung und den angefochtenen Feststellungsbescheid auf, soweit das FA f\u00fcr die im Streitjahr angeschafften Werbetr\u00e4ger die Bewertungsfreiheit des \u00a7 6 Abs. 2 EStG versagt hatte.<\/p>\n<p>Auf die Revision des FA hat der erkennende Senat im ersten Rechtsgang das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen. Das Urteil des FG h\u00e4tte nicht erlassen werden d\u00fcrfen, weil das Verfahren bereits vor der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG am 14. September 1979 durch die am 22. M\u00e4rz 1979 erfolgte L\u00f6schung der GmbH im Handelsregister unterbrochen worden sei. Der fr\u00fchere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer C sei erst nach Erla\u00df des angefochtenen Urteils zum Liquidator der Kl\u00e4gerin bestellt worden. Das angefochtene Urteil sei deshalb gegen eine nicht proze\u00dff\u00e4hige Beteiligte ergangen.<\/p>\n<p>Das FG hat der Klage im zweiten Rechtsgang, bei dem f\u00fcr die GmbH der Liquidator der GmbH C gehandelt hat, erneut entsprochen. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne f\u00fcr die von ihr im Jahr 1972 angeschafften Werbetr\u00e4ger die Bewertungsfreiheit nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen. Das FG habe keinen Zweifel, da\u00df ein einzelner Abfallbeh\u00e4lter selbst\u00e4ndig bewertbar und nutzbar sei. Die selbst\u00e4ndige Nutzungsf\u00e4higkeit jedes einzelnen Wirtschaftsguts werde nicht durch ihre einheitliche Vermietung an die B-GmbH beeintr\u00e4chtigt. Die Anwendung des \u00a7 6 Abs. 2 EStG scheide auch nicht deshalb aus, weil es gegen Sinn und Zweck dieser Regelung versto\u00dfen w\u00fcrde, wenn die Bewertungsfreiheit auch Abschreibungsgesellschaften, die mit Verlustzuweisungen arbeiten und ggf. auch werben, gew\u00e4hrt w\u00fcrde. Eine Einschr\u00e4nkung dieser Vereinfachungsregelung h\u00e4tte nur durch den Gesetzgeber angeordnet werden k\u00f6nnen. Dies sei nicht geschehen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 6 Abs. 2 EStG. Bei der Frage der selbst\u00e4ndigen Nutzungsf\u00e4higkeit sei nicht auf die rein technische Funktion der betreffenden Gegenst\u00e4nde, sondern vielmehr auf die betriebliche Art der Verbindung und die Aufgabe, der diese Verbindung im Betrieb dient, abzustellen. Mit dem gesetzgeberischen Zweck sei die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit dann nicht zu vereinbaren, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; eine Leasinggesellschaft geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter in gro\u00dfem Umfang kaufe und an Leasingnehmer vermiete.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat keinen Antrag gestellt. Sie hat sich zur Revision nicht ge\u00e4u\u00dfert.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in den Streitjahren keine Eink\u00fcnfte i. S. des EStG, also auch keine Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt.<\/p>\n<p>1. Nach der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Vorschrift des \u00a7 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; GewStDV &#8211; (heute \u00a7 15 Abs. 2 EStG) setzt die Annahme eines Gewerbebetriebs u. a. eine Bet\u00e4tigung voraus, die mit Gewinnabsicht (Gewinnerzielungsabsicht) unternommen wird.<\/p>\n<p>Das FG ist f\u00fcr das Streitjahr zu Unrecht vom Vorliegen dieses Merkmals bei der Kl\u00e4gerin ausgegangen.<\/p>\n<p>2. Nach dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 765 ff.) ist Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsverm\u00f6gensmehrung in Form eines Totalgewinns. Bei einer Personengesellschaft mu\u00df die Gewinnerzielungsabsicht auf eine Mehrung des Betriebsverm\u00f6gens der Gesellschaft (einschlie\u00dflich der Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter) gerichtet sein. Ein T\u00e4tigwerden der Gesellschaft lediglich in der Absicht, ihren Gesellschaftern eine Minderung der Steuern vom Einkommen dergestalt zu vermitteln, da\u00df durch Zuweisung von Verlustanteilen andere an sich tariflich zu versteuernde Eink\u00fcnfte nicht versteuert werden, reicht &#8211; entgegen einer fr\u00fcher vertretenen Ansicht &#8211; nicht aus.<\/p>\n<p>Ob eine Absicht zur Gewinnerzielung vorliegt, ist wie jede innere Tatsache anhand \u00e4u\u00dferer Merkmale zu beurteilen. Aus objektiven Umst\u00e4nden mu\u00df auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umst\u00e4nde einen Anscheinsbeweis liefern k\u00f6nnen, der vom Steuerpflichtigen entkr\u00e4ftet werden kann. Alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls sind zu ber\u00fccksichtigen. Wenn dauernde Verluste auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht hindeuten, kann dies allein nicht ma\u00dfgebend sein. Bei l\u00e4ngeren Verlustperioden mu\u00df aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung m\u00f6glich sein, da\u00df der Steuerpflichtige die verlustbringende T\u00e4tigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden und Neigungen aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>3. Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. August 1990 VIII R 25\/86 (BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564) entschieden, bei Verlustzuweisungsgesellschaften sei zu vermuten, da\u00df sie zun\u00e4chst keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die M\u00f6glichkeit einer sp\u00e4teren Gewinnerzielung in Kauf nehmen. Deshalb kann bei ihnen in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden, in dem sich die in Kauf genommene M\u00f6glichkeit der Erzielung eines Totalgewinns in einer solchen Weise konkretisiert hat, da\u00df nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit ein solcher Totalgewinn erzielt werden kann.<\/p>\n<p>4. Das FG ist davon ausgegangen, da\u00df es sich bei der Kl\u00e4gerin um eine Verlustzuweisungsgesellschaft handelt. Andernfalls w\u00e4ren die Ausf\u00fchrungen des FG nicht verst\u00e4ndlich, da\u00df die Bewertungsfreiheit des \u00a7 6 Abs. 2 EStG auch dann zu gew\u00e4hren ist, wenn die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit zu Verlusten f\u00fchrt, die die Gesellschafter mit anderen Eink\u00fcnften ausgleichen, und ggf. der Zweck der Gesellschaft darin besteht, durch die Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsg\u00fctern Verluste zu erzielen.<\/p>\n<p>5. Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564 als Kennzeichen f\u00fcr eine Verlustzuweisungsgesellschaft gewertet, da\u00df deren Initiatoren selbst oder durch Dritte &#8211; meist durch Prospekte &#8211; interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderung durch Verlustzuweisungen werben.<\/p>\n<p>Die Feststellungen des FG, ob die Kl\u00e4gerin mit Verlustzuweisungen geworben hat, sind widerspr\u00fcchlich. Einerseits h\u00e4lt es eine n\u00e4here Pr\u00fcfung des Vortrags, die Kl\u00e4gerin habe ihre Kommanditisten mit der Inaussichtstellung von Verlustzuweisungen geworben, f\u00fcr nicht erforderlich, weil die Verwaltungsakten und die Pr\u00fcfungsfeststellungen diesbez\u00fcglich keine konkreten Anhaltspunkte enthielten. Andererseits l\u00e4\u00dft das FG die Revision zu, weil es die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit auch f\u00fcr die Gesellschaften best\u00e4tigt, die ihre Gesellschafter mit dem Versprechen hoher Verlustzuweisungen geworben haben.<\/p>\n<p>Einer erneuten Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG wegen dieser unterschiedlichen Ausf\u00fchrungen bedarf es nicht, weil sich aus den anderen vom FG festgestellten Tatsachen eindeutig ergibt, da\u00df es sich bei der Kl\u00e4gerin um eine Verlustzuweisungsgesellschaft handelt.<\/p>\n<p>6. a) Die Kl\u00e4gerin wurde gegr\u00fcndet, weil die B-GmbH \u00fcber Gestattungsvertr\u00e4ge mit einer Vielzahl von St\u00e4dten im Bundesgebiet verf\u00fcgte, aufgrund deren sie berechtigt war, in den dortigen Gesch\u00e4ftsstra\u00dfen Au\u00dfenwerbetr\u00e4ger aufzustellen, nicht aber das n\u00f6tige Kapital hatte, um diese Sondernutzungsrechte f\u00fcr sich nutzbar zu machen. Das erforderliche Kapital sollte mit einer Vielzahl von Anlegern \u00fcber die Kl\u00e4gerin beschafft werden. Dabei sollte das Kapital nur zum Teil aus Eigenmitteln bestehen, eine Situation, die f\u00fcr Verlustzuweisungsgesellschaften typisch ist. Dies dr\u00fcckt sich auch in der beabsichtigten Verlustzuweisung in H\u00f6he von 210 v. H. des Kommanditkapitals aus.<\/p>\n<p>b) Der einzelne Kommanditist hatte keinen Einflu\u00df auf den Eintritt neuer Gesellschafter und auf den Austritt von Gesellschaftern. Nach dem Gesellschaftsvertrag war die gesch\u00e4ftsf\u00fchrende GmbH befugt, weitere Kommanditisten aufzunehmen. Jeder Kommanditist hatte der GmbH eine Vollmacht nach einheitlichem Muster zu erteilen, nach der die GmbH befugt war, dem Beitritt neuer Gesellschafter anstelle des Kommanditisten zuzustimmen und alle Anmeldungen zum Handelsregister im Namen des Kommanditisten vorzunehmen. Ein ausscheidender Kommanditist hatte den Auszahlungsanspruch so lange zinslos zu stunden, bis an seine Stelle ein neuer Kommanditist getreten war und seine Kommanditeinlage einbezahlt hatte. Derartige Vertragsgestaltungen sind bei Gesellschaften, die nicht Verlustzuweisungsgesellschaften sind, un\u00fcblich.<\/p>\n<p>c) Kennzeichnend f\u00fcr Verlustzuweisungsgesellschaften ist, da\u00df h\u00e4ufig die Kapitaldecke nicht ausreichend ist, weil die Voraussetzungen f\u00fcr ein nachhaltiges wirtschaftliches Gedeihen nicht sorgf\u00e4ltig genug gepr\u00fcft worden sind. Dies war auch bei der Kl\u00e4gerin der Fall, so da\u00df die Er\u00f6ffnung eines Konkursverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt werden mu\u00dfte.<\/p>\n<p>7. Da die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren keinen Gewerbebetrieb hatte, h\u00e4tte der mit der Klage angegriffene Gewinnfeststellungsbescheid mit Verlustzuweisungen f\u00fcr die Kommanditisten nicht ergehen d\u00fcrfen. Wegen des Verb\u00f6serungsverbots ist es dem Senat verwehrt, den Gewinnfeststellungsbescheid aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.9.1991 (VIII R 39\/86) BStBl. 1992 II S. 328 Bei Verlustzuweisungsgesellschaften ist zu vermuten, da\u00df sie zun\u00e4chst keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die M\u00f6glichkeit einer sp\u00e4teren Gewinnerzielung in Kauf nehmen. Das gilt auch f\u00fcr eine Kommanditgesellschaft, die ihren Kommanditisten auf Grund der Bewertungsfreiheit des \u00a7 6 Abs. 2 EStG Verluste zuweist. 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