{"id":54793,"date":"1991-09-05T17:40:23","date_gmt":"1991-09-05T15:40:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=54793"},"modified":"2013-08-02T17:50:11","modified_gmt":"2013-08-02T15:50:11","slug":"bfh-urteil-vom-5-9-1991-iv-r-113_90-bstbl-1992-ii-s-349","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-9-1991-iv-r-113_90-bstbl-1992-ii-s-349\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.9.1991    (IV R 113\/90) BStBl. 1992 II S. 349"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.9.1991 (IV R 113\/90) BStBl. 1992 II S. 349<\/strong><\/p>\n<p>Auch eine sog. Systemhalle kann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein, wenn sie nach Gr\u00f6\u00dfe, Grundri\u00df und Gliederung auf die Bed\u00fcrfnisse der Betriebsgesellschaft (Fertigungsbetrieb) zugeschnitten ist.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Im Februar 1979 erwarben die beiden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin), einer GbR, die Herren A und B, je zur H\u00e4lfte ein Grundst\u00fcck mit einer Gesamtfl\u00e4che von 5.153 qm. In dem mit der Gemeinde abgeschlossenen Kaufvertrag verpflichteten sie sich, das Grundst\u00fcck innerhalb von drei Jahren mit einem bezugsfertigen Betriebsgeb\u00e4ude f\u00fcr die C-GmbH (GmbH) zu bebauen. Andernfalls konnte die Gemeinde ein Wiederkaufsrecht aus\u00fcben. An der im Jahre 1974 gegr\u00fcndeten GmbH sind die Herren A und B je zur H\u00e4lfte beteiligt.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 27. August 1979 vermieteten die Herren A und B an die GmbH eine auf dem Grundst\u00fcck zum Preis von ca. 700.000 DM errichtete Halle mit einer Fl\u00e4che von 2.320 qm f\u00fcr die Zeit vom 1. September 1979 bis zum 31. August 1989. Lt. Mietvertrag entfallen von der Gesamtmietfl\u00e4che 600 qm auf die Werkstatt, 200 qm auf das Fertigwarenlager, 400 qm auf B\u00fcro- und Sozialr\u00e4ume, 360 qm auf Au\u00dfenlager und der Rest auf 25 Pkw-Stellpl\u00e4tze. Die GmbH f\u00fchrte in der Halle die Endmontage von &#8230; ger\u00e4ten durch. Diese T\u00e4tigkeit macht 5 v. H. der gesamten Herstellungsleistung aus. 95 v. H. werden \u00fcber Fremdleistungen im Wege der &#8222;verl\u00e4ngerten Werkbank&#8220; au\u00dfer Haus erbracht.<\/p>\n<p>Anl\u00e4\u00dflich einer Betriebspr\u00fcfung vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, da\u00df eine sog. unechte Betriebsaufspaltung vorliege. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) schlo\u00df sich dem an und erlie\u00df f\u00fcr die Streitjahre (1979 bis 1981) an die Kl\u00e4gerin gerichtete Gewerbesteuerme\u00dfbescheide.<\/p>\n<p>Hiergegen erhob die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruch Klage zum Finanzgericht (FG). Sie machte geltend, die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung l\u00e4gen nicht vor. Es fehle zun\u00e4chst an der sog. personellen Verflechtung. Die Handlungsbefugnis der Gesellschafter sei in der GmbH stark eingeschr\u00e4nkt. Sie stimmten auch nicht mit den Befugnissen der Gesellschafter innerhalb der Besitzgesellschaft \u00fcberein. Insbesondere fehle es jedoch an der notwendigen sachlichen Verflechtung. Von der gesamten Grundst\u00fccksfl\u00e4che, die nach einem Zukauf 6.914 qm betragen habe, seien in den Streitjahren lediglich 2.320 qm an die GmbH vermietet gewesen. Der Rest habe nicht den Zwecken der GmbH gedient. Es seien auch andere Mietinteressenten vorhanden gewesen. Die bauliche Ausstattung der Systemhalle spreche f\u00fcr eine universelle Nutzungsm\u00f6glichkeit. Die Raumaufteilung im Verwaltungsbereich habe wegen der Beweglichkeit der verwendeten Montagew\u00e4nde jederzeit ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Der Boden sei zwar besonders belastbar, die Befestigung werde von der GmbH jedoch nicht ben\u00f6tigt. Da\u00df das Grundst\u00fcck nicht auf die GmbH als Mieterin zugeschnitten gewesen sei, zeige sich auch darin, da\u00df diese den Stromanschlu\u00dfwert auf eigene Rechnung erh\u00f6ht und eine auf ihre Bed\u00fcrfnisse abgestellte Telefonanlage installiert habe. Die GmbH habe zudem seit August 1981 eine weitere Betriebsst\u00e4tte von einem Dritten angemietet, in welcher der gesamte Gesch\u00e4ftsbetrieb untergebracht werden k\u00f6nne. Als reines Montageunternehmen, das seine Produkte im Versandwege vertreibe, sei die GmbH von einem bestimmten Standort unabh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Das FG gab der Klage statt.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Grundst\u00fccksvermietung durch die Kl\u00e4gerin stellt sich als gewerbliche T\u00e4tigkeit dar, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung entfaltet wurde.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist eine derartige Betriebsaufspaltung anzunehmen, wenn einer Kapitalgesellschaft wesentliche Grundlagen ihres Betriebes \u00fcberlassen werden (sachliche Verflechtung) und die hinter dem Besitzunternehmen stehenden Personen ihren Willen auch in der Betriebsgesellschaft durchsetzen k\u00f6nnen (personelle Verflechtung &#8211; vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 8. November 1971 GrS 2\/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).<\/p>\n<p>1. An der personellen Verflechtung k\u00f6nnen im Streitfall keine Zweifel bestehen, weil die beiden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin jeweils zur H\u00e4lfte am Betriebs- wie am Besitzunternehmen beteiligt waren. In einem solchen Fall der sog. Beteiligungsidentit\u00e4t tritt der Umstand, da\u00df Besitz- wie Betriebsunternehmen von einem einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen getragen werden, besonders deutlich hervor (vgl. Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). Es ist &#8211; anders als im Fall ungleicher Beteiligungsverh\u00e4ltnisse (sog. Beherrschungsidentit\u00e4t, vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, \u00a7 15 Anm. 144) &#8211; kaum denkbar, da\u00df die Einheit durch einen Interessengegensatz zwischen den Gesellschaftern aufgehoben wird. Abgesehen davon ist ein (st\u00e4ndiger) Interessengegensatz zwischen den Gesellschaftern auch nur dann geeignet, die Einheitlichkeit der Willensbildung zu beeintr\u00e4chtigen, wenn er nicht nur m\u00f6glich ist, sondern durch konkrete Tatsachen (z. B. Rechtsstreitigkeiten) nachgewiesen wird (BFH-Urteil vom 16. Juni 1982 I R 118\/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662). Solche Tatsachen werden nicht dadurch dargetan, da\u00df die Kl\u00e4gerin auf eine Bestimmung der Satzung der GmbH verweist, derzufolge deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr bestimmte Gesch\u00e4fte der Zustimmung der (personengleichen) Gesellschafter bedurften.<\/p>\n<p>2. Im Gegensatz zur Auffassung des FG handelt es sich bei dem der GmbH \u00fcberlassenen Grundst\u00fcck aber auch um eine wesentliche Betriebsgrundlage f\u00fcr das Betriebsunternehmen.<\/p>\n<p>a) Ein Grundst\u00fcck ist unabh\u00e4ngig von seiner baulichen Gestaltung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung f\u00fcr das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn der Betrieb derart von der Verbindung mit dem Grundst\u00fcck abh\u00e4ngig ist, da\u00df er an anderer Stelle nicht in der bisherigen Weise fortgef\u00fchrt werden kann; dies ist insbesondere f\u00fcr ein Hotel, ein Restaurant, aber auch f\u00fcr ein von seiner Lage abh\u00e4ngiges Einzelhandelsgesch\u00e4ft angenommen worden (BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 135\/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, m. w. N.; BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 110\/87, BStBl II 1991, 336).<\/p>\n<p>b) Grundst\u00fccke, die der Fabrikation dienen, geh\u00f6ren nach Auffassung des Senats ohne weitere Unterscheidung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (z. B. BFH-Urteile vom 12. M\u00e4rz 1970 I R 108\/66, BFHE 98, 441, BStBl II 1970, 439; vom 26. Juni 1975 IV R 59\/73, BFHE 116, 160, BStBl II 1975, 700; vom 15. Mai 1975 IV R 89\/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781; vom 24. Februar 1981 VIII R 159\/78, BFHE 132, 472, BStBl II 1981, 379). Denn bei Fabrikgrundst\u00fccken sind die Geb\u00e4ude durch ihre Gliederung oder sonstige Bauart dauernd f\u00fcr den Betrieb eingerichtet oder nach Lage, Gr\u00f6\u00dfe und Grundri\u00df auf den Betrieb zugeschnitten (Urteile in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, unter 7.; vom 1. Februar 1990 IV R 91\/89, BFH\/NV 1990, 562; vom 10. April 1991 XI R 22\/89, nicht ver\u00f6ffentlicht; \u00e4hnlich Abschn. 137 Abs. 5 Nr. 1 Satz 6 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR &#8211; 1987 und Abschn. 137 Abs. 5 Nr. 1 EStR 1990).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber vertritt der VIII. Senat des BFH die Auffassung, da\u00df auch ein Fabrikationsgeb\u00e4ude keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, wenn es nicht f\u00fcr die besonderen Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet ist (Urteil vom 25. Oktober 1988 VIII R 339\/82, BFHE 154, 539, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1989, 145, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1989, 18).<\/p>\n<p>c) Im Streitfall kommt es auf die Divergenz in den Auffassungen der beiden Senate nicht an, da das streitige Grundst\u00fcck f\u00fcr die besonderen Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet ist. Das ergibt sich aus den konkreten Feststellungen des FG und mu\u00df nicht &#8211; was nach Meinung des Senats ebenfalls ausreichend w\u00e4re &#8211; aus der Tatsache, da\u00df es sich um ein Fabrikationsgrundst\u00fcck handelt, geschlossen werden.<\/p>\n<p>d) Der VIII. Senat hat nicht erl\u00e4utert, wann ein Grundst\u00fcck &#8222;f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse der Betriebsgesellschaft besonders gestaltet&#8220; worden ist. Er hat dabei ersichtlich aber nicht nur den Fall im Auge gehabt, da\u00df die bauliche Gestaltung dem Betriebszweck so angepa\u00dft ist, da\u00df eine sp\u00e4tere Verwendung f\u00fcr andere Zwecke \u00fcberhaupt nicht oder erst nach erheblichen Umbauten m\u00f6glich w\u00e4re (Senatsurteil in BFH\/NV 1990, 562). Das ergibt sich auch aus dem Urteil des VIII. Senats in BStBl II 1991, 336, in dem die Ausstellungshalle eines M\u00f6beleinzelhandelsunternehmens am Ortsrand als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen wurde (s. u. unter g).<\/p>\n<p>e) Im Streitfall war das vermietete Geb\u00e4ude in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Errichtung vermietet worden. Daraus ist zu folgern, da\u00df seine Gr\u00f6\u00dfe und sein Grundri\u00df &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung der finanziellen M\u00f6glichkeiten der Kl\u00e4gerin &#8211; auf die Betriebsbed\u00fcrfnisse der GmbH zugeschnitten waren. Das gilt erst recht f\u00fcr das Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis zwischen Werkstatt und Lager (Produktion) einerseits sowie Verwaltungsbereich andererseits. Beide Bereiche waren durch eine Brandwand getrennt. Der Produktionsbereich war seinerseits durch W\u00e4nde in Montagehalle, Fertigwarenlager, Schlosserei und Pulverbeschichtungsraum aufgeteilt. Der Verwaltungsbereich war in (bereits im Bauplan ausgewiesene) B\u00fcros (u. a. f\u00fcr die beiden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin), Besprechungs- und Sozialr\u00e4ume gegliedert. Hinzu kommt, da\u00df die Mieterin den Stromanschlu\u00dfwert mit einem Aufwand von 45.000 DM erh\u00f6hte und eine ihren Bed\u00fcrfnissen entsprechende Telefonanlage einbaute. Auch wenn man allein in den letztgenannten Ma\u00dfnahmen keine &#8222;Herrichtung&#8220; sehen wollte, so vervollst\u00e4ndigen sie doch das durch die Geb\u00e4udegr\u00f6\u00dfe, den Grundri\u00df und dessen Aufteilung sich bietende Bild einer auf die Bed\u00fcrfnisse der GmbH abgestellten Planung. Entgegen der Auffassung des FG ist es unerheblich, da\u00df die besondere Gestaltung des Grundst\u00fccks f\u00fcr die Zwecke des mietenden Betriebsunternehmens teilweise vom Besitz- und teilweise vom Betriebsunternehmen vorgenommen wurde (BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 X R 47\/87, BFHE 163, 460, BStBl II 1991, 405, 407).<\/p>\n<p>f) Ein anderes Ergebnis l\u00e4\u00dft sich nicht daraus herleiten, da\u00df es sich bei den W\u00e4nden im Verwaltungsbereich um bewegliche Montageelemente handelte. Ausschlaggebend ist vielmehr, da\u00df bei der Errichtung des Bauwerks auf die Betriebsabl\u00e4ufe bei der GmbH R\u00fccksicht genommen wurde (Senatsurteil in BFH\/NV 1990, 562). Ein gr\u00f6\u00dferes Ma\u00df an Herrichtung ist bei einer Systemhalle naturgem\u00e4\u00df nicht m\u00f6glich. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Kl\u00e4gerin, eine solche Halle k\u00f6nne wegen ihrer vielseitigen Verwendbarkeit regelm\u00e4\u00dfig nicht wesentliche Betriebsgrundlage sein. Ob ein Unternehmen \u00fcber wesentliche oder nur \u00fcber unwesentliche Betriebsgrundlagen verf\u00fcgt, kann nicht davon abh\u00e4ngen, ob das Fertigungsgeb\u00e4ude in individueller Bauweise oder im Baukastensystem errichtet ist. Eine andere Auffassung k\u00f6nnte sich auch zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Sie h\u00e4tte zur Folge, da\u00df Unternehmen, die ihren Betrieb in einer Systemhalle aus\u00fcben, die M\u00f6glichkeit einer echten Betriebsaufspaltung versagt bliebe.<\/p>\n<p>g) Unerheblich ist, da\u00df das Geb\u00e4ude &#8211; wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt &#8211; auch von Unternehmen anderer Branchen genutzt werden k\u00f6nnte. Es bedarf keiner branchenspezifischen Ausgestaltung derart, da\u00df Baulichkeiten nur noch und ausschlie\u00dflich von dem Betriebsunternehmen genutzt werden k\u00f6nnen (BFH-Urteil in BFHE 163, 460, BStBl II 1991, 405, BStBl II 1991, 407; Ranft, Deutsche Steuer-Zeitung 1988, 79, 82). Auch darauf, da\u00df die Kl\u00e4gerin ihrerseits den Betrieb in einem anderen Geb\u00e4ude h\u00e4tte aus\u00fcben k\u00f6nnen, kommt es nicht entscheidend an. Auch wenn man davon ausgeht, da\u00df ma\u00dfgebliche Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer sachlichen Verflechtung ist, ob das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein f\u00fcr seine Belange gleichwertiges Grundst\u00fcck mieten oder kaufen kann, hei\u00dft das nicht, da\u00df es \u00e4hnlich schwer ersetzbar sein m\u00fc\u00dfte, wie etwa ein in der Ortsmitte liegendes Grundst\u00fcck f\u00fcr ein Einzelhandelsgesch\u00e4ft (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1991, 336, betr. die Ausstellungshalle eines M\u00f6beleinzelhandelsunternehmens am Ortsrand).<\/p>\n<p>h) Die Kl\u00e4gerin kann sich schlie\u00dflich nicht mit Erfolg darauf berufen, da\u00df die GmbH im August 1981 von einem Dritten eine weitere Betriebsst\u00e4tte angemietet habe. Sie hat dieses Vorbringen in keiner Weise substantiiert. Insbesondere hat sie nicht angegeben, in welchem Verh\u00e4ltnis die Nutzung der beiden Betriebsst\u00e4tten zueinander stand. Mithin gibt es keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, da\u00df die streitige Halle im Vergleich zu der anderen Betriebsst\u00e4tte quantitativ nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sein k\u00f6nnte (vgl. hierzu S\u00f6ffing, Deutsche Steuer-Rundschau 1990, 503, 504, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 342\/82, BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299; Schmidt, a. a. O., \u00a7 15 Anm. 143).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.9.1991 (IV R 113\/90) BStBl. 1992 II S. 349 Auch eine sog. Systemhalle kann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein, wenn sie nach Gr\u00f6\u00dfe, Grundri\u00df und Gliederung auf die Bed\u00fcrfnisse der Betriebsgesellschaft (Fertigungsbetrieb) zugeschnitten ist. EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1. 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